Bundesparteitag 2009.1/Satzungsänderungsanträge Duckversion
Satzung
Übergangsklausel für Vorstand und Schiedsgericht
Vorlage:Satzungsänderungsantrag-Archiv
Änderung der Einladung zum BuPT, Fixtermin
Vorlage:Satzungsänderungsantrag-Archiv
Änderung der Einladungsform
Vorlage:Satzungsänderungsantrag-Archiv
Ausdehnung der Einreichungsfrist auf Programmanträge
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Konkretisierung der Amtszeitregelung
Änderungsantrag Nr.
Beantragt von
Bodo Thiesen im Auftrag des BSG laut Urteil vom 8. Mai 2009 im Verfahren BSG 2009-03-18.
Betrifft
Konkretisierung der Amtszeitregelung, §9a Abs 3
Alte Fassung
Der bisherige §9a Abs 3 lautet:
Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Beantragte Änderungen
Der §9a Abs 3 wird hinter den Wörtern »für die Dauer von einem Jahr« um die Wörter »im Sinne der §§ 187 und 188 des BGB« ergänzt; die Wörter »oder der Gründungsversammlung« werden gestrichen.
Neue Fassung
Der §9a Abs 3 lautet dann:
Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Bundesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr im Sinne der §§ 187 und 188 des BGB gewählt.
Begründung
Dies entspricht der Rechtsprechnung des BSG im Urteil vom 8. Mai 2009 im Verfahren BSG 2009-03-18
Diskussion
BSG ist wohl das Bundesschiedsgericht. Ich bitte, zukünftig statt "Rechtsprechung" den Begriff "Spruchpraxis" zu benutzen. IMO handelt es sich nicht um Rechtsprechung. --Tessarakt 12:29, 11. Jun. 2009 (CEST)
Auflösung der Widersprüche zwischen §9a Abs 10 und 11 und §9b Abs 3
Änderungsantrag Nr.
Beantragt von
Bodo Thiesen im Auftrag des BSG laut Urteil vom 8. Mai 2009 im Verfahren BSG 2009-03-18.
Betrifft
Auflösung der Widersprüche zwischen §9a Abs 10 und 11 und §9b Abs 3
Alte Fassung
Die bisherigen Abs 10 und 11 des §9a und die Abs 3 und 2 des §9b lauten
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Bundesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. (11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Bundesvorstand gewählt hat. (3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes. (2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail, Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(Hinweis: Der §9b Abs 2 wird von diesem Antrag nicht geändert, ist hier nur zum leicheren Verständnis wiedergegeben.
Beantragte Änderungen & Neue Fassung
Der §9a Abs 10 wird wie folgt neu gefasst:
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Kommt ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht nach, so gilt es als zurückgetreten; hierüber entscheidet das Bundesschiedsgericht auf Antrag eines Piraten.«
Der §9a Abs 11 wird wie folgt neu gefasst:
Der Bundesvorstand gilt als handlungsunfähig, wenn # mehr als die Hälfe seiner Mitglieder zurückgetreten sind oder # die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder # er sich selbst für handlungsunfähig erklärt oder # seine Amtszeit endet. In einem solchen Fall führt der dienstälteste Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein Bundesparteitag einen neuen Bundesvorstand gewählt hat. Der kommissarische Vorstand hat schnellstmöglich einen außerordentlichen Bundesparteitag einzuberufen, der nur der Wahl eines neuen Bundesvorstandes dient. Wurde vom Bundesvorstand vor Eintritt der Handlungsunfähigkeit ein ordentlicher Bundesparteitag einberaumt, der innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Handlungsunfähigkeit stattfindet, so findet der vorstehende Satz keine Anwendung.
Der §9b Abs 3 wird wie folgt neu gefasst:
Ein außerordentlicher Bundesparteitag nach §9a Abs 11 Satz 2 wird Abweichend von Abs 2 mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Bundesvorstandes. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
Begründung
Vereinfacht die Regelungen indem sie unifiziert werden und streicht die Notwendigkeit eines außerordentlichen Bundesparteitages, der sonst konkurrierent mit einem ordentlichen stattfinden müsste.
Diskussion
Verankerung der Finanzordnung in der Satzung
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Konkretisierung Mehrheitsregelung bei Satzungs- und Programmänderungen
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Ermöglichen von Stimmübertragung
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Mindestgröße bei Gründung von Gliederungen
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Satzungsänderungsanträge zum Reorganisationskonzept
Neudgliederung des Vorstands
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Neudgliederung des Vorstands II
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Dynamisches Gestalten von Zuständigkeiten I
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Dynamisches Gestalten von Zuständigkeiten II
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Einladungen via E-Mail klarifiziert
Änderungsantrag Nr.
Beantragt von
Betrifft
Einladungen via E-Mail klarifiziert, §9b Abs 2
Alte Fassung
Der bisherige §9b Abs 2 lautet:
Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail, Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
Beantragte Änderungen
Aus §9b Abs 2 wird das Wort »E-Mail, « gestrichen. Hinter dem Satz 4 werden drei Sätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: »Ist eine Faxnummer bekannt, so wird per Fax eingeladen, sonst per Brief. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 6 Wochen vor dem Bundesparteitag bestätigt hat.« Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 8 und 9.
Neue Fassung
Der §9b Abs 2 lautet dann:
Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Ist eine Faxnummer bekannt, so wird per Fax eingeladen, sonst per Brief. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 6 Wochen vor dem Bundesparteitag bestätigt hat. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
Begründung
Dies entspricht der vom Antragsteller vorgeschlagenen, allgemein akzeptierten und auf dem letzen Bundesparteitag kurz diskutierten Vorgehensweise. Die Änderung erscheint mir notwendig, da sich offenbar ein Bundesvorstand an derlei Absprachen nicht gebunden fühlt. Es wird absichtlich keine Frist für das Versenden der E-Mail-Einladung festgelegt, je früher man sie aber raus schickt, desto größer die Chance, daß sie von vielen rechtzeitig bestätigt wird.
Diskussion
Patenschaften
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Einreichung von Kandidaturen
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Wahlmöglichkeiten ohne vor Ort anwesend zu sein
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Via E-Mail eingegangene Anträge
Änderung der Einladungsform, erweitert
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Amtszeit Übergangsklausel für Vorstand
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Streichung der Einschränkung des Tätigkeitsgebiets
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Änderung Beendigung der Mitgliedschaft
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Finanzordnung
Anpassung des Verteilungsschlüssels
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Gestaffelter Beitrag
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Einfachere Regelung des Mitgliedsbeitrags
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Wegfall des reduzierten Mitgliedsbeitrags
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Klarstellung von Beitrittswilligkeit
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Verteilungsschlüssel für den Erhalt staatlicher Parteienfinanzierung
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Via E-Mail eingegangene Anträge
Anpassung des Verteilerschlüssels
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Neufassung ermässigter Mitgliedsbeitrag
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Ergänzung zu Neufassung ermässigter Mitgliedsbeitrag, zusätzliche Sicherung
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Wegfall individueller ermäßigter Beitrag
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Wegfall individueller ermäßigter Beitrag, 2te (18€)
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Ersetzung Beitrittswillige durch Beitragspflichtige
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Wegfall individueller ermäßigter Beitrag, 3te (24€)
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Wegfall individueller ermäßigter Beitrag, 4te (24€)
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Schiedsgerichtsordnung
Zuständigkeit bei Ausschluss von Piraten
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Berufungsinstanz, Korrektur Streichung
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Vereinfachung Einrichtung und Besetzung der Richter
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Zuständigkeit (Umbenennung)
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