Bundesparteitag 2009.1/Satzungsänderungsanträge Duckversion

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Satzung

Übergangsklausel für Vorstand und Schiedsgericht

Änderungsantrag Nr.
S1
Beantragt von
Andi 10:25, 13. Mai 2009 (CEST)
Betrifft
Bundessatzung & Schiedsgerichtesordnung / §9a (3) BS & §2(2) SGO
Beantragte Änderungen
Der Bundesparteitag möge beschließen, in §9a (3) BS den Satz
Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die 
Dauer von einem Jahr gewählt.
durch
Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Bundesparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der 
Bundesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Bundesvorstands im Amt.
, sowie in §2(2) SGO den Satz
Die Richter werden für ein Jahr gewählt (Amtsperiode).
durch
Die Richter sind bis zur Wahl eines neuen Bundesschiedsgericht im Amt. Schiedsgerichtswahlen finden mindestens 
einmal im Kalenderjahr statt.
zu ersetzen.
Begründung

Durch die bisherige Regelung kann es geschehen, dass die Bundespartei "kopflos wird" bzw. kein Schiedsgericht hat.

Achtung: Mit diesem Vorschlag wird die geheime Wahl des Bundesvorstands abgeschafft! --Niemand23

Wie kommst du darauf? --Niemand2 18:52, 1. Jun. 2009 (CEST)
Der Änderungsantrag ersetzt den Satz mit der geheimen Wahl durch zwei neue Sätze in denen nicht mehr von geheimer Wahl die Rede ist. --Niemand23
Und deswegen ist eine geheime Wahl nicht mehr möglich? --Niemand2 20:55, 2. Jun. 2009 (CEST)
Das ist hanebüchen, da Personenwahlen zum Vorstand immer in geheimer Abstimmung erfolgen müssen, siehe §15(2) Parteiengesetz. --dh 23:29, 5. Jun. 2009 (CEST)
Und was spricht dann dagegen, auch in der neuen Fassung die Worte "in geheimer Wahl" zu belassen, alleine zur Klarstellung? --Tessarakt 12:28, 11. Jun. 2009 (CEST)

Der Vorstand war durch das BSG aufgefordert, einen Änderungsantrag in dieser Sache zu formulieren. Dieser Antrag von Andreas Popp entspricht allerdings exakt dem, was wir uns auch vorgestellt haben. Insofern verzichten wir auf einen eigenen Antrag und verweisen stattdessen auf diesen hier. --dh 23:29, 5. Jun. 2009 (CEST)

Änderung der Einladung zum BuPT, Fixtermin

Änderungsantrag Nr.
S2
Beantragt von
Andreas Romeyke
Betrifft
Bundessatzung / §9b(2)
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt den §9b(2) neu zufassen:

Jährlich am dritten Wochenende im März findet der Bundesparteitag statt. Eine separate Einladung ist nicht erforderlich. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind der Ort, die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
Begründung

Antrag löst alle Einladungsprobleme für ordentliche Parteitage.

Diskussion
Warum März? Es ist dann zu kalt zum Zelten, was die Unterbringungskosten hochtreibt. Wenn Fixtermin, dann würde ich ende Mai vorschlagen.

Und was, wenn ein ausserordentlicher Bundesparteitag stattfinden soll?

Änderung der Einladungsform

Änderungsantrag Nr.
S3
Beantragt von
Andi und Andreas Romeyke
Betrifft
Bundessatzung / §9b(2)
Beantragte Änderungen
Es wird beantragt in §9b(2) den Passus
Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail, Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein.
zu ersetzen durch:
Der Vorstand lädt die Mitglieder per Bekanntmachung auf der Webseite der Partei mindestens 6 Wochen vorher ein. Die Gebietsverbände sind dazu angehalten, die Einladung zusätzlich über die bei ihnen üblichen Wege zu verbreiten.
Begründung

Antrag von Andreas und Andi verschmolzen, der die Stimmen der Kritik aufnimmt. Gegenüber dem alten Antrag wurde der Satz "Die Gebietsverbände sind dazu angehalten, die Einladung zusätzlich über die bei ihnen üblichen Wege zu verbreiten." hinzugefügt. Dadurch kann jeder Verband näher bestimmmen, wie vor Ort eingeladen wird. Dies ist demnach eine Pflicht der Gebietsverbände und keine Kann-Bestimmung. Zur Kann-Bestimmung würde dies nur, wenn die Gebietsverbände keine Regelung in ihren Satzungen oder Vorständen dazu festlegen würden. Das ist aber Sache des Gebietsverbandes und erfüllt die Anforderung an Subsidarität. Waldner et. al 2005, Kap. IV.1 (sowas wie die "Bibel des Vereinsrechts") lassen den Schluss zu, dass die Einladungsmöglichkeiten alternativ zu gestalten extreme rechtliche Risiken in sich birgt. Die Einladungsform sollte auf eine festgelegt werden. Zusätzlich sollten wir eine Einladungsform wählen, die möglichst wenig Aufwand mit sich bringt und auch über temporär inkonsistente Mitgliederdaten erhaben ist. Die Basisdemokratische Organisation bringt es mit sich, dass wir schlicht und ergreifend mehr Eigentinitiative von den Mitgliedern einfordern müssen.

Diskussion
Die Pro/Contra-Diskussionen hierzu sind umfangreich, daher hier zur Diskussionsseite

Ausdehnung der Einreichungsfrist auf Programmanträge

Änderungsantrag Nr.
S4
Beantragt von
Alexander Bock
Betrifft
Bundessatzung / §12 Abs. 3
Beantragte Änderungen

Der derzeitige Absatz 3

"Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland."

wird geändert auf

"Die Regelungen aus Absatz 1 und 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland.".
Begründung

Programme bilden das ideelle Fundament der Partei und sind von mindestens so großer Bedeutung für sie wie die Satzung. Dementsprechend sollten sie genauso rechtzeitig bekannt sein um eine innerparteiliche Diskussion zu erlauben. (Die Änderung verlangt ein Einreichen der Programmänderungsanträge bis 4 Wochen vor dem Parteitag, analog zu Satzungsänderungsanträgen.

Konkretisierung der Amtszeitregelung

Änderungsantrag Nr.

S5

Beantragt von

Bodo Thiesen im Auftrag des BSG laut Urteil vom 8. Mai 2009 im Verfahren BSG 2009-03-18.

Betrifft

Konkretisierung der Amtszeitregelung, §9a Abs 3

Alte Fassung

Der bisherige §9a Abs 3 lautet:

Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Bundesparteitag oder der 
Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.

Beantragte Änderungen

Der §9a Abs 3 wird hinter den Wörtern »für die Dauer von einem Jahr« um die Wörter »im Sinne der §§ 187 und 188 des BGB« ergänzt; die Wörter »oder der Gründungsversammlung« werden gestrichen.

Neue Fassung

Der §9a Abs 3 lautet dann:

Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Bundesparteitag in geheimer 
Wahl für die Dauer von einem Jahr im Sinne der §§ 187 und 188 des BGB gewählt.

Begründung

Dies entspricht der Rechtsprechnung des BSG im Urteil vom 8. Mai 2009 im Verfahren BSG 2009-03-18

Diskussion

BSG ist wohl das Bundesschiedsgericht. Ich bitte, zukünftig statt "Rechtsprechung" den Begriff "Spruchpraxis" zu benutzen. IMO handelt es sich nicht um Rechtsprechung. --Tessarakt 12:29, 11. Jun. 2009 (CEST)

Auflösung der Widersprüche zwischen §9a Abs 10 und 11 und §9b Abs 3

Änderungsantrag Nr.

S6

Beantragt von

Bodo Thiesen im Auftrag des BSG laut Urteil vom 8. Mai 2009 im Verfahren BSG 2009-03-18.

Betrifft

Auflösung der Widersprüche zwischen §9a Abs 10 und 11 und §9b Abs 3

Alte Fassung

Die bisherigen Abs 10 und 11 des §9a und die Abs 3 und 2 des §9b lauten

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben 
     nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein 
     anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht 
     handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten 
     sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die 
     Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters 
     unbesetzt sind oder wenn der Bundesvorstand sich selbst für 
     handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich 
     eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom 
     restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine 
     kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl 
     des gesamten Vorstandes. 

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen 
     Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste 
     Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm 
     einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich 
     stattgefunden und einen neuen Bundesvorstand gewählt hat.

(3)  Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher 
     Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit 
     einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des 
     Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(2)  Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung 
     erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten 
     es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail, Brief 
     oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum 
     des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom 
     Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum 
     Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, 
     wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. 
     Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in 
     aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem 
     Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(Hinweis: Der §9b Abs 2 wird von diesem Antrag nicht geändert, ist hier nur zum leicheren Verständnis wiedergegeben.

Beantragte Änderungen & Neue Fassung

Der §9a Abs 10 wird wie folgt neu gefasst:

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so geht seine Kompetenz wenn möglich 
auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Kommt ein Vorstandsmitglied seinen 
Aufgaben nicht nach, so gilt es als zurückgetreten; hierüber entscheidet 
das Bundesschiedsgericht auf Antrag eines Piraten.«

Der §9a Abs 11 wird wie folgt neu gefasst:

Der Bundesvorstand gilt als handlungsunfähig, wenn
# mehr als die Hälfe seiner Mitglieder zurückgetreten sind oder
# die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder
# er sich selbst für handlungsunfähig erklärt oder
# seine Amtszeit endet.
In einem solchen Fall führt der dienstälteste Landesverbandsvorstand 
kommissarisch die Geschäfte bis ein Bundesparteitag einen neuen 
Bundesvorstand gewählt hat.
Der kommissarische Vorstand hat schnellstmöglich einen außerordentlichen
Bundesparteitag einzuberufen, der nur der Wahl eines neuen Bundesvorstandes 
dient.
Wurde vom Bundesvorstand vor Eintritt der Handlungsunfähigkeit ein 
ordentlicher Bundesparteitag einberaumt, der innerhalb von drei Monaten 
nach Beginn der Handlungsunfähigkeit stattfindet, so findet der 
vorstehende Satz keine Anwendung.

Der §9b Abs 3 wird wie folgt neu gefasst:

Ein außerordentlicher Bundesparteitag nach §9a Abs 11 Satz 2 wird 
Abweichend von Abs 2 mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Er dient 
ausschließlich der Wahl eines neues Bundesvorstandes. Im übrigen gilt 
Absatz 2 entsprechend.

Begründung

Vereinfacht die Regelungen indem sie unifiziert werden und streicht die Notwendigkeit eines außerordentlichen Bundesparteitages, der sonst konkurrierent mit einem ordentlichen stattfinden müsste.

Diskussion

Verankerung der Finanzordnung in der Satzung

Änderungsantrag Nr.
S7
Beantragt von
Andi
Betrifft
Bundessatzung / §9b(5)
Beantragte Änderungen

Der Bundesparteitag möge beschließen den Satz 1 des genannten Absatzes zu ersetzen durch.

Der Bundesparteitag beschließt über die Schiedsgerichtsordnung und die 
Finanzordnung, die Teil dieser Satzung sind.
Begründung

Die Verankerung der Finanzordnung in der Satzung ist formal notwendig und geschiet bisher nur implizit, was evtl. einen Formfehler nach sich ziehen könnte.

Konkretisierung Mehrheitsregelung bei Satzungs- und Programmänderungen

Änderungsantrag Nr.
S8
Beantragt von
Andreas Romeyke
Betrifft
Bundessatzung / §12/1
Beantragte Änderungen

Der Satz 1 des Absatz 1 des § 12

Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

wird ergänzt zu:

Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der Ja-Stimmen bezogen auf die Gesamtzahl der zur Mitgliederversammlung akkreditierten Piraten beschlossen werden. Enthaltungen zählen daher wie Nein-Stimmen.
Begründung

Siehe Urteil Schiedsgericht/Archivurteile AZ BSG 2008-05-18_1. Der bisherige Text führte bei nahezu allen Bundesparteitagen zu ständigen Diskussionen darüber, wie genau eine 2/3-Mehrheit definiert sei. Der Satz wurde dahingehend konkretisiert, dass eine Klarstellung der 2/3 -Regelung unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Satzung und des Grundsatzprogrammes erfolgt.

Diskussion
- Dann passt aber Satz 2 auch nicht mehr so richtig. Welche 2/3 Mehrheit ist da nun wieder gemeint? Den würde ich dann komplett streichen. Denn eine Satzungsänderung sollte durchdacht sein und nicht im Hauruck-Verfahren mal eben durchgeprügelt werden. --Ixylon 13:39, 3. Jun. 2009 (CEST)
Hmmm, wird IMHO durch das Wörtchen "daher" näher bestimmt. Oder was ist da mißverständlich? Ich habe den ersten Satz jetzt nochmal explizit um "der zur Mitgliederversammlung" ergänzt. Deutlicher? AndreasRomeyke 21:13, 3. Jun. 2009 (CEST)
Ich meinte den originalen 2. Satz aus §12 Abs. 1:"Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. "
Den könnte man ja dann gleich streichen, da in diesem auch von einer ominösen 2/3 Mehrheit, die nicht näher definiert ist, gesprochen wird. Außerdem halte ich es für kaum erforderlich, zwischen den Parteitagen noch mal Satzungsänderungen durchzuprügeln. Deshalb mein Vorschlag zur Streichungdes Originalsatz 2.--Ixylon 09:27, 5. Jun. 2009 (CEST)
Hier ist die 2/3-Mehrheit eindeutig gekennzeichnet, sprich 2/3 der Piraten müssen sich für die Änderung aussprechen. Ich wollte das zuerst über einen antrag streichen lassen, da je mehr Mitglieder wir haben dieser Passus wohl nie mehr gebraucht bzw. funktionieren wird. Aber dann ist das Geschrei groß, daß man Rechte abschaffen will. Soll jemand anders sich die Finger verbrennen. AndreasRomeyke 11:56, 5. Jun. 2009 (CEST)

Ermöglichen von Stimmübertragung

Änderungsantrag Nr.
S9
Beantragt von
Alexander Bock
Betrifft
Bundessatzung / §9b
Beantragte Änderungen
Der Paragraph 9b wird um folgenden Absatz ergänzt:
"(9) Jeder stimmberechtigte Pirat kann einen anderen stimmberechtigten Piraten beauftragen, sein gesamtes Stimmrecht auf einer Mitgliederversammlung für ihn wahrzunehmen. Ein Pirat darf nicht mehr als vier Piraten vertreten. Der vertretende Pirat muss eine unterschriebene, schriftliche Vollmacht des vertretenen Piraten bei der Akkreditierung vorlegen."
Begründung
Es muss eine Möglichkeit geben, um Piraten, die nicht anwesend sein können, zu vertreten. Eine Lösung hierfür ist u.a. die Übertragung des Stimmrechts. Um zu verhindern, dass Delegierte zuviel Gewicht bekommen und den Durchschnittspiraten zum Statisten degradieren, wird die maximale Zahl der Stimmen beschränkt. Es ist weiterhin möglich und auch sinnvoll, selbst am Parteitag teilzunehmen, was sicherstellt, dass wir hierdurch keine Delegiertenkonferenz bekommen. Die tatsächliche Durchführung wird durch die Veranstalter des Parteitags/Geschäftsordnung geregelt und ermöglicht so erhöhte Flexibilität bei der Umsetzung.
Diskussion
Ich fände es irgendwie intelligenter wenn wir sowas wie Vertreter für einen Bezirksverband einführen würden. Können ja beide Optionen parallel existieren. -- DrHalan 22:51, 13. Juni 2009 (CEST)

Mindestgröße bei Gründung von Gliederungen

Änderungsantrag Nr.
S10
Beantragt von
Andreas Romeyke
Betrifft
Bundessatzung / §7
Beantragte Änderungen
Der Paragraph 7 wird um folgenden Absatz ergänzt:
"Für die Gründung von Gliederungen bedarf es mindestens 20 anwesende Piraten der zukünftigen Gliederung."
Begründung
Auszug aus Diskussion auf Aktiven-ML unter Betreff "Ursachenforschung, warum Piraten zum BuPT sich nicht informieren":
> > Was wir für die Zukunft brauchen sind 
> > a) stabile, langsamer wachsende Gliederungen, damit Leute in die
> > Verantwortung hineinwachsen und sich auch größere Aufgaben zutrauen
> 
> Die Praxis sieht anders aus. In NRW hatten sich bereits
> Regierungsbezirke gegründet und in Bayern laufen derzeit auch schon
> wieder »Gründungsoffensiven«. Ich habe auch dort schon meinen Unmut
> kommuniziert, der Unmut ist angekommen, wurde (zumindest angeblich -
> aber es gibt für mich grundsätzlich keinen Grund, daran zu zweifeln)
> auch berücksichtigt, aber unter'm Strich hat das nichts geändert,
> dort wird an der Gründungsoffensive festgehalten.

Jep. Die Ursache, so scheint mir, liegt im Geld bzw. der damit
verbundenen Unabhängigkeit. Sprich, wenn Gliederungen entstehen,
bekommen die Geld und wenn es nur 3 Hanseln sind. Das ist eine
ungeheure Motivation, da das Geld lokal vor Ort verwendet wird und die
engagierten Mitglieder nicht auf Guten Willen der höheren Gliederung
angewiesen sind.

An sich auch löblich, doch wenn das zu schnell passiert, wie man sieht,
schädlich.
Diskussion
Welche 20 Piraten müssen vorhanden sein? 20 in der Gliederung oder 20 bei Gründung Anwesende? --Hal 9000 23:00, 3. Jun. 2009 (CEST)
Ergänzt um " der zukünftigen Gliederung", im Klartext: Gründungsmitglieder. So ok? AndreasRomeyke 08:51, 4. Jun. 2009 (CEST)
Wenn die zukünftige Gliederung 20 Mitglieder hat, dann werden statistisch 2 Mitgliedr (10%) auf der Gründungsversammlung anwesend sein. Damit kann man so oder so nix gründen. --Bodo Thiesen 14:07, 4. Jun. 2009 (CEST)
Gefixt. AndreasRomeyke 15:24, 4. Jun. 2009 (CEST)
Findet ihr nicht 20 ist ein bisschen extrem viel? Ich finde man kann mit 5 oder 10 Piraten schon viel machen: Infostände, plakatieren etc. Wenn man solche Aktionen allerdings ohne Bezirksverband durchführen will muss man die ganzen Finanzmittel beim LV beantragen. -- DrHalan 22:56, 13. Juni 2009 (CEST)

Satzungsänderungsanträge zum Reorganisationskonzept

Neudgliederung des Vorstands

Änderungsantrag Nr.
S11
Beantragt von
Andi 15:20, 4. Jun. 2009 (CEST)
Betrifft
Satzung / §9a
Beantragte Änderungen

Es wird beatrangt in §9a(1)der Bundessatzung zu ersetzen durch „Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie 4 weiteren Mitgliedern.“ und die Aufzählung in §9a(7) um den Punkt „Die genaue Amtsbezeichnung der weiteren Mitglieder nach (1)“

Begründung

Datei:PP OrganasitionsKonzept 2009.pdf (Organisationskonzept 2009‎)

Neudgliederung des Vorstands II

Änderungsantrag Nr.
S12/S19
Beantragt von
Sören --Nimix 23:20, 12. Jun. 2009 (CEST) (Eingereicht: 5.6.09)
Betrifft
Satzung / §9a
Beantragte Änderungen

§ 9a - Der Bundesvorstand

(1) Dem Bundesvorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Bundesschatzmeister und der Generalsekretär.

ist zu ändern in: (1) Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus:

  • 1. dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem politischen Geschäftsführer, dem Bundesschatzmeister und dem Generalsekretär,
  • 2. je einem Delegierten der Landesverbände
Begründung

Die Arbeit und Verantwortlichkeit eines Bundesvorstandes sollte auf eine breitere Basis gestellt werden. Bei nur fünf Entscheidern besteht die Gefahr, dass in der Diskussion im Vorstand möglicherweise nicht alle Aspekte zur Sprache kommen. Wir halten es für gefährlich, wenn die Spitze einer Partei nur durch fünf Leute vertreten wird, die sich vielleicht in bestimmten Sachen manchmal zu einig sind. Dann steuert so eine Partei vielleicht in eine Richtung, die nicht gewollt ist. Eine breitere Meinungsfindung tut auch so einem Bundesvorstand gut. Den Landesverbänden wird außerdem hier die Möglichkeit gegeben, auch zwischen den Bundesparteitagen ihre Arbeit im Land besser mit dem Bundesvorstand zu koordinieren.

Anmerkung: §9a (1) -1. ist variabel und richtet sich entsprechend nach den auf dem Bundesparteitag beschlossenen Bezeichnungen für Bundesvorstände.

Dynamisches Gestalten von Zuständigkeiten I

Änderungsantrag Nr.
S13
Beantragt von
Andi 15:20, 4. Jun. 2009 (CEST)
Betrifft
Satzung / §3(2)
Beantragte Änderungen

Es wird beatrangt in §3(2)der Bundessatzung den Pasus: “Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt.“ durch „Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand.“ zu ersetzen.

Begründung

Datei:PP OrganasitionsKonzept 2009.pdf (Organisationskonzept 2009‎)

Diskussion
Gäbe es eine Möglichkeit, die Organisation zu zentralisieren und die Entscheidung über eine Mitgliedschaft zu dezentralisieren? Evtl. durch geschickten IT-Einsatz? -- SebastianW 23:15, 27. Jun. 2009 (CEST)

Dynamisches Gestalten von Zuständigkeiten II

Änderungsantrag Nr.
S14
Beantragt von
Andi 15:20, 4. Jun. 2009 (CEST)
Betrifft
Satzung / §2(4)
Beantragte Änderungen

Es wird beatrangt den Satz „Der Mitgliedsbeitrag ist an den für das Mitglied zuständigen Landesverband zu entrichten, bzw. wird von diesem eingezogen.„ in §2 der Finanzordnung durch: „Den Einzug der Mitgliedsbeiträge regelt der Bundesvorstand.“ zu ersetzen. Die Änderung soll mit Beginn des nächsten Kalenderjahres wirksam werden.

Begründung

Datei:PP OrganasitionsKonzept 2009.pdf (Organisationskonzept 2009‎)

Einladungen via E-Mail klarifiziert

Änderungsantrag Nr.

S15

Beantragt von

Bodo Thiesen

Betrifft

Einladungen via E-Mail klarifiziert, §9b Abs 2

Alte Fassung

Der bisherige §9b Abs 2 lautet:

Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt 
aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. 
Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail, Brief oder Fax mindestens 6 Wochen 
vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum 
und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat 
Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, 
wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. 
Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller 
Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand 
eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Beantragte Änderungen

Aus §9b Abs 2 wird das Wort »E-Mail, « gestrichen. Hinter dem Satz 4 werden drei Sätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: »Ist eine Faxnummer bekannt, so wird per Fax eingeladen, sonst per Brief. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 6 Wochen vor dem Bundesparteitag bestätigt hat.« Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 8 und 9.

Neue Fassung

Der §9b Abs 2 lautet dann:

Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt 
aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. 
Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher 
ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und 
Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Ist eine Faxnummer bekannt, 
so wird per Fax eingeladen, sonst per Brief. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, 
so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann 
entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 6 Wochen vor dem 
Bundesparteitag bestätigt hat. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, 
Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle 
Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem 
Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer 
und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu 
veröffentlichen.

Begründung

Dies entspricht der vom Antragsteller vorgeschlagenen, allgemein akzeptierten und auf dem letzen Bundesparteitag kurz diskutierten Vorgehensweise. Die Änderung erscheint mir notwendig, da sich offenbar ein Bundesvorstand an derlei Absprachen nicht gebunden fühlt. Es wird absichtlich keine Frist für das Versenden der E-Mail-Einladung festgelegt, je früher man sie aber raus schickt, desto größer die Chance, daß sie von vielen rechtzeitig bestätigt wird.

Diskussion


Patenschaften

Änderungsantrag Nr.
S16
Beantragt von
Arne Hildebrandt
Betrifft
Satzung / §7
Beantragte Änderungen

Erweitern des §7 durch zwei Absätze

(4) Der Bundesvorstand kann in Abstimmung und mit Einwilligung eines Landesverbandvorstandes diesen beauftragen eine Patenschaft für ein Bundesland zu übernehmen, in dem kein Landesverband existiert.
(5) Wie weit die Patenschaft reicht und welche Aufgaben der Landesverband übernimmt ist individuell zu entscheiden. Hierrüber ist ein Protokoll anzufertigen, welches veröffentlicht wird.
Begründung

Aus meinem Satzungsänderungsantrag für die Schiedsgerichtsordnung §7 (Zuständigkeit bei Ausschluss von Piraten) ergibt sich die Notwendigkeit Patenschaften zu Regeln.

Einreichung von Kandidaturen

Änderungsantrag Nr.
S17
Beantragt von
Christian Hufgard
Betrifft
Satzung / Abschnitt A §15
Beantragte Änderungen

Erweitern des §15 um folgenden Absatz

Die Kandidatur für ein Amt muss vier Wochen vor dem Bundesparteitag bekanntgebenen werden, dies gilt ebenfalls für vorgeschlagene Kandidaten.

Begründung

Die Übernahme eines Parteiamtes sollte reiflich überlegt sein und nicht spontan erfolgen "weil es sonst keiner macht". Sollte sich vor Ablauf der Frist nicht für jedes Amt ein Kandidat gefunden haben, muss der Bundesparteitag sich diesen Problems annehmen. Durch diese Änderungen sollen "Spontankandidaturen" verhindert werden, die in den bisherigen Jahren immer wieder zu Vorständen geführt haben, die ihre übernommenen Pflichten nicht in optimaler Qualität ausfüllen konnten.

Wahlmöglichkeiten ohne vor Ort anwesend zu sein

Änderungsantrag Nr.
S18
Beantragt von
Christian Hufgard
Betrifft
Satzung / Abschnitt A §15
Beantragte Änderungen

Erweitern des §15 um folgenden Absatz

Die Wahl von Parteiämtern ist auch möglich, ohne vor Ort anwesend sein zu müssen. Hierfür sind geeignete Möglichkeiten durch den Vorstand anzubieten.

Begründung

Wenn die vorherige Satzungsänderung angenommen wurde, stehen rechtzeitig vor dem Bundesparteitag die möglichen Kandidaten fest und können dann z.B. per Briefwahl gewählt werden. Dies stärkt die Rechte von Parteimitgliedern, die nicht vor Ort anwesend sein können.

Via E-Mail eingegangene Anträge

Änderung der Einladungsform, erweitert

Änderungsantrag Nr.
S20
Beantragt von
Jens Seipenbusch Fri, 05 Jun 2009 23:25:34
Betrifft
Bundessatzung / §9b(2)
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt in §9b(2) den Passus (hilfsweise alternativ den inhaltlich entsprechenden Passus)

"Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail, Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht."

zu ersetzen durch:

"Der Vorstand lädt die Mitglieder per E-Mail und durch Bekanntmachung auf der Webseite der Partei mindestens 6 Wochen vorher ein. Die Gebietsverbände sind dazu angehalten, die Einladung zusätzlich über die bei ihnen üblichen Wege zu verbreiten."

Begründung

Einladung per E-Mail ist zulässig und kostet die Partei praktisch nichts. Daher halte ich dies für wünschenswert und für besser als eine reine Ankündigungslösung auf der Webseite. Diejenigen, die keine E-Mail-Adresse haben, könnten von der Piratenpartei eine bekommen. Denjenigen, die keinen Internetzugang haben, kann der jeweilige Gebietsverband auf vorher geäußerten Wunsch in jeglicher gewünschter Form einladen, ohne dass man das gesondert regeln müsste. Selbst die Lösung mit der anklickbaren URL in der Mail (und anschliessender Eskalation) ist mit dieser Lösung möglich, nur wird sie nicht zwangsweise gefordert.

Amtszeit Übergangsklausel für Vorstand

Änderungsantrag Nr.
S21
Beantragt von
Jens Seipenbusch 04 Jun 2009 17:18:41
Betrifft
Bundessatzung / §9a (3)
Beantragte Änderungen

Neuformulierung §9a(3)

Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Bundesparteitag mindestens einmal pro Kalenderjahr in geheimer Wahl gewählt. Sollte die Amtsperiode des Bundesvorstandes enden, bevor ein neuer Bundesvorstand gewählt ist, so führt der Bundesvorstand die Geschäfte kommissarisch bis zur Wahl weiter.


Streichung der Einschränkung des Tätigkeitsgebiets

Änderungsantrag Nr.
S22
Beantragt von
Friedel (ohne.piraten@...)
Betrifft
Bundessatzung / §1 Abs 4
Beantragte Änderungen

Der § 1 Abs 4 der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird ersatzlos gestrichen. Alte Fassung: (4) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Deutschland ist die Bundesrepublik Deutschland. Neue Fassung: (4) gestrichen

Begründung

Eine Einschränkung des Tätigkeitsgebiets auf Deutschland ist nicht mit einer Kandidatur für das Europäische Parlament vereinbar. Darüberhinaus stellt die jetzige Fassung ein Verbot von Aktivitäten außerhalb von Deutschland dar. Das würde also z.B. auch gemeinsame Aktivitäten mit Piratenparteien anderer Länder oder anderen Organisationen pauschal verbieten, sofern sie nicht in Deutschland statt finden. Eine solche generelle Einschränkung ist nicht zielführend und ist kaum mit der Kandidatur bei der Europawahl vereinbar.

Änderung Beendigung der Mitgliedschaft

Änderungsantrag Nr.
S23
Beantragt von
Friedel (ohne.piraten@...)
Betrifft
Bundessatzung / §5 (1)
Beantragte Änderungen

Der § 5 (1) der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird wie folgt ersetzt: (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, oder dem Ausschluss aus der Partei. Alte Fassung: (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei. Neue Fassung: (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, oder dem Ausschluss aus der Partei.

Begründung

In §1 (1) ist festgelegt Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei ... Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen... Eine Beendigung der Mitgliedschaft (ohne Austritt) aufgrund der Aufgabe eines Wohnsitzes in Deutschland ist nicht vereinbar mit §1 (1). Außerdem werden nach der bisherigen Regelung Mitgliedschaften beendet, wenn die Mitglieder Bedingungen nicht mehr erfüllen, die für eine Mitgliedschaft gar nicht Voraussetzung sind. So ist das Mindestalter 16 Jahre. Es ist keine Voraussetzung für einen Beitritt, dass man wahlberechtigt sein muss. Schon gar nicht ist das passive Wahlrecht Voraussetzung. Dann ist eine Beendigung der Mitgliedschaft, weil man das Wahlrecht verliert, nicht sinnvoll. Ein Ausländer, der in Deutschland nicht wahlberechtigt ist, darf Mitglied werden. Da das Wahlrecht für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten seit längerem verhandelt wird und umstritten ist, könnte es durchaus sein, dass dieses Mitglied bei einer Änderung des Wahlrechts wahlberechtigt wird und bei einer weiteren Änderung das Wahlrecht wieder verliert. Dann müsste er nach der jetzigen Fassung der Satzung aus der Partei die Mitgliedschaft verlieren. Wenn er das Wahlrecht gar nicht erst bekommt oder nicht wieder verliert, kann er Mitglied bleiben. Diese Regelungen sollten ersatzlos gestrichen werden, zumal ich keinen Vorteil für die Partei durch solche Ausschlüsse sehe.

Finanzordnung

Anpassung des Verteilungsschlüssels

Änderungsantrag Nr.
FO1
Beantragt von
Robert Macholdt
Betrifft
Finanzordnung / §2(5)
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt, den Verteilungsschlüssel der Mitgliedsbeiträge auf 100% zu beschränken. Der neue Absatz soll lauten: "Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrags erhält der Bundesverband. Mit der formellen Gründung einer internationalen Instanz der Piratenpartei gibt der Bundesverband 12,5% seines Anteils an diese weiter.

Begründung

Derzeit werden 105% des Mitgliedsbeitrages verteilt. Damit auf Landesebene kein neuer Verteilschlüssel beachtet werden muss, bleibt die Verteilung auf dem jetzigen Stand, bei dem es keine europäische Ebene gibt. Mit der Gründung dieser Ebene erhält diese aus dem Bundesanteil eine Unterstützung. Die 12,5% des Anteils entsprechen dabei den 5% vom Gesamtbeitrag.

Gestaffelter Beitrag

Änderungsantrag Nr.
FO2
Beantragt von
Andi 16:12, 15. Mai 2009 (CEST)
Betrifft
Finanzordnung / §2(1) - (2)
Beantragte Änderungen

Der Bundesparteitag möge beschließen den Absatz (1) um folgenden Satz zu erweitern:

Für Schüler, Studenten und Auszubildende gilt ein reduzierter Mitgliedsbeitrag 
von 12 € pro Kalenderjahr.

sowie in Absatz (2) hinter "3€" den Pasus

respektive 1€

enzufügen.

Begründung

Bisher wurde für diese Gruppe, die sich zu einer unserer Hauptgruppen herauskristaliesiert, immer über fallbezogene Beitragsminderung gearbeitet. Dies führt dazu, dass einige LVs großzügiger sind als andere. Hiermit ist eine faire Behandlung dieser schwach zahlungskräftigen Gruppen gewährtleistet. Auch könnte dies entsprechende Außenwirkung haben. Die Regelung zur Reduktion im Einzelfall bleibt natürlich davon unberührt.

Diskussion
Und was ist mit den Arbeitslosen? --Bodo Thiesen 23:12, 20. Mai 2009 (CEST)
Hätte ich weiterhin gesondert geregelt, da man Arbeitslosigkeit schwer abschätzen kann. Aber siehe Alternativantrag ;) -- Andi 14:34, 24. Mai 2009 (CEST)

Ich erlebe gerade, wie in unserem recht mitgliederschwachen LV die Finanzen knapp sind. Daher halte ich die geforderten 3€ im Monat für alle Mitglieder nicht zu viel. --Ixylon 13:06, 3. Jun. 2009 (CEST)

1. Ich weise darauf hin, dass mit einem geringeren Mitgliedsbeitrag mehr und einfacher Mitglieder akquiriert werden können. 2. Mittel kann man nur dort abschöpfen, wo sie auch vorhanden sind. Ich persönlich hätte in einem Fall finanzieller Schwäche nicht die Courage, um einen niedrigeren Mitgliedsbeitrag zu bitten, sondern ich würde dann eher komplett von der Investition absehen. ~ Paradrop 09:42, 4. Jun. 2009 (CEST)
zu 1. Das ist ein Trugschluss oder eine Art Hoffnung diverser Vorstände. In den Vereinen und Verbänden, in denen ich noch im Vorstand sitze, hat man mal auch so gedacht. Es werden nie mehr Mitglieder werden. Wer wirklich irgendwo mitmachen möchte, der bezahlt auch am Ende den geforderten Beitrag.
zu 2. Wie niedrig soll denn so ein Beitrag denn noch sein? Soll am Ende die Partei noch ihre Mitglieder sponsorn? In einem stinknormalen Sportverein bezahlen selbst die Kinder heute schon Beiträge von 5€ und mehr im Monat. --Ixylon 09:41, 5. Jun. 2009 (CEST)

Einfachere Regelung des Mitgliedsbeitrags

Änderungsantrag Nr.
FO3
Beantragt von
Andi 16:42, 15. Mai 2009 (CEST)
Betrifft
Finanzordnung / §2(1) - (2)
Beantragte Änderungen

Der Bundesparteitag möge beschließen den Absatz (1) Satz 1 durch folgenden Pasus zu ersetzen

Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1.1. eines jeden Jahres fällig. Über Höhe und 
Staffelung entscheidet der Bundesparteitag.

sowie in Absatz (2) den Pasus "3€" durch

1/12 des Jahresbeitrags

zu ersetzen und im Anschluss über die Beitragshöhe zu entscheiden.

Begründung

Mit dieser Regelung wird das Setzen des Beitrags deutlich einfacher. Zum einen kann der Mitgliedsbeitrag mit einfacher Mehrheit entschieden werden anstatt mit satzungsändernder Merheit. Zum anderen können unterschiedliche Beitragshöhen und Staffelungen auf dem BuPT diskutiert und beschlossen werden, anstatt mehrere Satzungsänderungsanträge einzureichen. Wichtig ist: Um den Beitrag zu ändern, muss dies in der Tagesordnung/Einladung erwähnt sein. Dies geschieht hier durch den veröffentlichten Antrag.

Wegfall des reduzierten Mitgliedsbeitrags

Änderungsantrag Nr.
FO4
Beantragt von
AndreasRomeyke 12:27, 5. Jun. 2009 (CEST)
Betrifft
Finanzordnung / §2(3)
Beantragte Änderungen

Der Bundesparteitag möge beschließen den §2 Absatz 3 ersatzlos zu streichen:

Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.
Begründung

10¢ pro Tag bzw. 3€ pro Monat bzw. 36€ pro Jahr ist so wenig, daß ein reduzierter Mitgliedsbeitrag unnötig ist.

Klarstellung von Beitrittswilligkeit

Änderungsantrag Nr.
FO5
Beantragt von
Andi 16:42, 15. Mai 2009 (CEST)
Betrifft
Finanzordnung / §2(3)
Beantragte Änderungen

Der Bundesparteitag möge beschließen in genanntem Absatz hinter "Beitrittswilligen" den Pasus

oder Beitragspflichtigen

einzufügen.

Begründung

Der letzte Bundesparteitag hat klar gemacht, dass "Beitrittswillige" aktuelle Mitglieder ebenfalls umfasst. Dies soll durch diesen Einschub lediglich klar gestellt werden.

Verteilungsschlüssel für den Erhalt staatlicher Parteienfinanzierung

Änderungsantrag Nr.
FO6
Beantragt von
Stefan Urbat 4. Mai 2009
Betrifft
Finanzordnung / neu
Beantragte Änderungen

Ergänzungsregel für staatliche Parteienfinanzierung: Einnahmen aus dieser aufgrund eines Stimmenkontos, das durch Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen gefüllt wurde, werden exakt wie die zugrunde liegenden Einnahmen im zugehörigen Rechenschaftsbericht des betreffenden Jahres der Partei selber auf die einzelnen Parteigliederungen verteilt. Sonderzuschüsse oder Außenstände gehen darin natürlich nicht ein.

Begründung

Erklärung: einstweilen wird unser Anspruch auf Parteienfinanzierung, wenn er erworben wird, unsere Eigeneinnahmen deutlich überschreiten, d.h. wie bei gemeinnützigen Vereinen wird eine Kappung auf die Eigeneinnahmen zuschlagen. So erhält jede Gliederung genau noch einmal soviel vom Staat, wie sie eingenommen hat; wenn später einmal die staatliche Finanzierung geringer ausfallen sollte, als die Eigeneinnahmen, sind diese entsprechend anteilig für alle Gliederungen zu kürzen. Durch Vorschüsse und Außenstände bei Binnenumsätzen können formale Ungleichgewichte zwischen Gliederungen entstehen, die aber die Verteilung der staatlichen Zuschüsse nicht beeinflussen sollten.

Via E-Mail eingegangene Anträge

Anpassung des Verteilerschlüssels

Änderungsantrag Nr.
FO7
Beantragt von
Jens Seipenbusch Fri, 05 Jun 2009 22:57:16
Betrifft
Finanzordnung / §2(5)
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt, den Verteilungsschlüssel der Mitgliedsbeiträge auf 100% zu beschränken, indem die 5% für noch nicht existente Organisationen gestrichen werden.

Vorher: "Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der Bundesverband zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei. "

Nachher: "Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrags erhält der Bundesverband."

Begründung

Derzeit werden 105% des Mitgliedsbeitrages verteilt. Die Vorwegnahme eines Finanzanteils für eine noch nicht gegründete Organisation stellt ein riskante Festlegung dar (wer erkennt eine solche Organisation wie an?) und ist unnötig. Zum einen können die Partei und der Bundesvorstand auch ohne eine solche Vorschrift Geld für die Organisation auf europäischer oder internationaler Ebene ausgeben, zum anderen wird eine Beitrittserklärung der Piratenpartei Deutschland zu einer zukünftigen europäischen oder internationalen Piratenpartei womöglich in sich eine Verpflichtung zur Zahlung eines finanziellen Beitrags enthalten. Ein (auch wegen der anderen potentiell beitretenden Piratenparteien) notwendiger Verhandlungsspielraum wird durch eine Festlegung in der Bundessatzung entweder zerstört, oder es bleibt womöglich ein überschüssiger aber zwangsgewidmeter Betrag übrig.

Neufassung ermässigter Mitgliedsbeitrag

Änderungsantrag Nr.
FO8
Beantragt von
Jens Seipenbusch 05 Jun 2009 23:09:05
Betrifft
Finanzordnung / §2(3)
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt, in der Satzung die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung für Geringverdiener auf Grundlage einer einheitlichen Regelung erneut zu schaffen.

Vorher: "Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr."

Nachher: "Für Mitglieder ohne oder mit geringem Einkommen können der Bundesparteitag oder der Bundesvorstand eine einheitliche sozialverträgliche Regelung treffen."

Begründung

Die aktuelle Formulierung ist bereits auf dem vergangenen Bundesparteitag als schlecht erkannt worden. Die neue Formulierung erlaubt wieder eine für alle gleich gültige Ermäßigungsregelung, sofern sie als nötig erachtet wird. Die Einheitlichkeit gewährleistet die bundesweit gleichen Kriterien, die aber einer Delegation der Sachentscheidung über eine Ermäßigung in niedrigeren Gliederungen nicht entgegenstehen muß. Unabhängig von den Festlegungen der Beiträge in §2(1) zu bestimmten Ermäßigungsgruppen ist diese Regelung eine Möglichkeit, die nicht wahrgenommen werden muß, aber jegliche Flexibilität bietet. Ein Beispiel einer Regelung, die der frühere Bundesvorstand aufgrund der damaligen Satzungsbestimmung erlassen hat, findet sich hier: Beitragsminderung

Ergänzung zu Neufassung ermässigter Mitgliedsbeitrag, zusätzliche Sicherung

Änderungsantrag Nr.
FO9
Beantragt von
Jens Seipenbusch 05 Jun 2009 23:09:05
Betrifft
Finanzordnung / §2(3)
Beantragte Änderungen

An den Absatz wird folgender Satz angefügt: "Die in Absatz (1) bereits geregelten Fälle sind von dieser Ermäßigungsregelung nicht betroffen."

Begründung

Ergänzend zum Antrag SA9 Zusätzlich zu der o.g. Formulierung kann an den beantragten Satz auch noch explizit angehängt werden, dass eventuelle Regelungen in Absatz (1) nicht übergangen werden dürfen. Damit würde im Falle einer Änderung von Absatz (1) keine Relativierung dieser Änderung möglich sein.

Wegfall individueller ermäßigter Beitrag

Änderungsantrag Nr.
FO10
Beantragt von
Friedel (ohne.piraten@...)
Betrifft
Finanzordnung / §2(3)
Beantragte Änderungen

Der § 2 (3) der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird wie folgt ersetzt:

"Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 18 € pro Kalenderjahr bzw. 1,50 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen. Außerdem kann kann der Bundesvorstand auf begründeten Antrag den Beschluss fassen, auch bei anderen Personen den Mitgliedsbeitrag auf 18 € pro Kalenderjahr bzw. 1,50 € pro Monat vermindern. Die Verminderung ist ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu beantragen."

Alte Fassung:

"(3) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr. Neue Fassung: (3) Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 18 € pro Kalenderjahr bzw. 1,50 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen. Außerdem kann kann der Bundesvorstand auf begründeten Antrag den Beschluss fassen, auch bei anderen Personen den Mitgliedsbeitrag auf 18 € pro Kalenderjahr bzw. 1,50 € pro Monat vermindern. Die Verminderung ist ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu beantragen"
Begründung

Derzeit bedarf es für jede Senkung des Mitgliedsbeitrags eines ausdrücklichen Vorstandsbeschlusses. Eine individuelle Regelung ist nach der neuen Regelung bei vielen Personen nicht mehr erforderlich. Zudem zeigt eine Halbierung des Mitgliedsbeitrag für einkommensschwache Bevölkerungsgruppen ein deutliches Entgegenkommen. Gerade diese Gruppen können sich aufgrund einer grösseren zeitlichen Ungebundenheit in der Parteiarbeit engagieren und somit den geldwerten Nachteil für die Partei mehr als aufwiegen. Da auch Personen, die nicht Schüler, Studenten oder Erwerbslose sind, einkommensschwach sein können, ist es nötig auch anderen Personen auf Antrag diese Vergünstigung gewähren zu können. Ein Rentner ist beispielsweise nicht zwangläufig einkommensstärker als ein Erwerbsloser. Auch andere Personen, bei denen sich die finanzielle Bedürftigkeit nicht durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe erkennen lässt, sollten die Möglichkeit haben, eine solche Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können.

Die neue Regelung muss natürlich auch in 2.2§2 (3) übernommen werden.

Wegfall individueller ermäßigter Beitrag, 2te (18€)

Änderungsantrag Nr.
FO11
Beantragt von
H Müller Mon, 1 Jun 2009
Betrifft
Finanzordnung / §2(3)
Beantragte Änderungen

Der § 2 (3) der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird wie folgt ersetzt:

Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 18 € pro Kalenderjahr bzw. 1,50 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen.

Alte Fassung:

(3) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.

Neue Fassung:

(3) Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 18 € pro Kalenderjahr bzw. 1,50 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen.
Begründung

Derzeit bedarf es für jede Senkung des Mitgliedsbeitrags eines ausdrücklichen Vorstandsbeschlusses. Eine individuelle Regelung ist hiermit nicht mehr erforderlich und wird gestrichen. Zudem zeigt eine Halbierung des Mitgliedsbeitrag für einkommensschwache Bevölkerungsgruppen ein deutliches Entgegenkommen. Gerade diese Gruppen können sich aufgrund einer grösseren zeitlichen Ungebundenheit in der Parteiarbeit engagieren und somit den geldwerten Nachteil für die Partei mehr als aufwiegen.

Ersetzung Beitrittswillige durch Beitragspflichtige

Änderungsantrag Nr.
FO12
Beantragt von
Angelo Veltens 01 Jun 2009 13:08:54
Betrifft
Finanzordnung / §2(3)
Beantragte Änderungen

In § 2 (3) der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird das Wort Beitrittswilligen durch Beitragswilligen ersetzt: Alte Fassung:

(3) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.

Neue Fassung:

(3) Auf begründeten Antrag eines Beitragswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.
Begründung

Die alte Fassung lässt eine Beitragsminderung bei bestehenden Mitgliedern eigentlich nicht zu, sondern nur bei Beitrittswilligen

Wegfall individueller ermäßigter Beitrag, 3te (24€)

Änderungsantrag Nr.
FO13
Beantragt von
Angelo Veltens 01 Jun 2009 13:08:54
Betrifft
Finanzordnung / §2(3)
Beantragte Änderungen

Dem § 2 (3) der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird folgender Satz vorangestellt:

Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 24 € pro Kalenderjahr bzw. 2 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen.

Alte Fassung:

(3) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr. Neue Fassung: (3) Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 24 € pro Kalenderjahr bzw. 2 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen. Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.
Begründung

Derzeit bedarf es für jeden einzelnen Schüler, Studenten, etc. einen ausdrücklichen Vorstandsbeschluss für eine Beitragsminderung.

Wegfall individueller ermäßigter Beitrag, 4te (24€)

Änderungsantrag Nr.
FO14
Beantragt von
Angelo Veltens 01 Jun 2009 13:08:54
Betrifft
Finanzordnung / §2(3)
Beantragte Änderungen

Der § 2 (3) der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird wie folgt ersetzt:

Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 24 € pro Kalenderjahr bzw. 2 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen.

Alte Fassung:

(3) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.

Neue Fassung:

(3) Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 24 € pro Kalenderjahr bzw. 2 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen.
Begründung

Derzeit bedarf es für jeden einzelnen Schüler, Studenten, etc. einen ausdrücklichen Vorstandsbeschluss für eine Beitragsminderung. Eine Individualregelung ist hiermit nicht mehr erforderlich und wird gestrichen.

Schiedsgerichtsordnung

Zuständigkeit bei Ausschluss von Piraten

Änderungsantrag Nr.
SGO1
Beantragt von
Arne Hildebrandt
Betrifft
Schiedsgerichtsordnung / §7
Beantragte Änderungen

Erweitern um zwei Absätze:

(2) Existiert kein Landesverband, so entscheidet das zuständige Gericht des Landesverbandes, der die Patenschaft für die PIRATEN eines entsprechendes Bundesland übernommen hat.
(3) Gibt es auch keine Patenschaft, so ist das Bundesschiedsgericht zuständig.
Begründung

Auch die Piraten, die keinem Landesverband angehören brauchen eine Regelung. Durch den neuen Abs. 2 bleibt es erstmal noch Landessache, wenn auch in Patenschaft. Durch den neuen Abs. 3 wird die Angelegenheit dann schließlich auf das Bundesschiedsgericht verwiesen.

Diskussion
Dann mußt Du auch die Patenschaft an sich regeln. Alleine ist dieser Antrag Nonsens. --Bodo Thiesen 23:15, 20. Mai 2009 (CEST)
Ich denke du hast recht. Hab einen Satzungsänderungsantrag geschrieben --Daresch 14:33, 5. Jun. 2009 (CEST)

Berufungsinstanz, Korrektur Streichung

Änderungsantrag Nr.
SGO2
Beantragt von
Andreas Romeyke
Betrifft
Schiedsgerichtsordnung / §2/§3
Beantragte Änderungen

Der Absatz 5 des §2 wird gestrichen:

(5) Die Berufungsinstanz nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag.
Begründung

Der Absatz 5 des §2 steht völlig losgelöst und ist im Widerspruch zu §3 Absatz 5. Nach PartG ist das Bundesschiedsgericht das Gericht höchster Stufe. Sollte das Bundesschiedsgericht handlungsunfähig sein, wird der Fall vom nächsten gewählten Bundesschiedsgericht behandelt.

Vereinfachung Einrichtung und Besetzung der Richter

Änderungsantrag Nr.
SGO3
Beantragt von
Andreas Romeyke
Betrifft
Schiedsgerichtsordnung / §2
Beantragte Änderungen

Der Absatz 2, Satz1 des §2:

Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag einen Piraten zum Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt, und vier weitere Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden.

wird neugefasst zu:

Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag fünf Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt.
Begründung

In §5 Absatz 4 kann bei Verhinderung des Vorsitzenden Richters schon jetzt durch die verbliebenen Richter ein neuer Vorsitzender gewählt werden. Da der Vorsitzende hauptsächlich Verwaltungsarbeit erledigt, sollte er durch die Richter selbst bestimmt werden.

Diskussion
Halte ich für unglücklich, es könnte passieren, dass es auf einmal keinen Vorsitzenden gibt. Ich wäre eher für eine Lösung, wonach das Amt auf einen anderen Richter übertragen werden kann. Hal 9000 23:07, 3. Jun. 2009 (CEST)
Verstehe ich nicht. Der Antrag regelt ja genau das. Kannst Du Deine Bedenken bitte nochmal im Detail erläutern? AndreasRomeyke 08:53, 4. Jun. 2009 (CEST)
Ich versuche es mal in einer Frage zu formulieren: Angenommen es sind die 5 Richter gewählt, aber keiner will Vorsitzender werden, was passiert dann?Hal 9000 00:39, 5. Jun. 2009 (CEST)
Dann ist das Schiedsgericht handlungsunfähig und der Fall wird vom nächsten behandelt. IMHO kein Problem. BTW, gleiches kann passieren, wenn der Vorsitzende zurücktritt und die anderen Richter keinen neuen Vorsitzenden bestimmen wollen. AndreasRomeyke 12:06, 5. Jun. 2009 (CEST)
Ähmm... das bedeutet wir habe nach der Wahl des Schiedsgerichtes kein Schiedsgericht bis zum nächsten Jahr? Hal 9000 15:04, 5. Jun. 2009 (CEST)

Zuständigkeit (Umbenennung)

Änderungsantrag Nr.
SGO4
Beantragt von
Andreas Romeyke
Betrifft
Schiedsgerichtsordnung / §7
Beantragte Änderungen

Der Paragraph §7 wird umbenannt in "Zuständigkeiten"

Begründung

Der Absatz 1 des §7 steht im Widerspruch zum Titel.

Zuständigkeit Klarstellung

Änderungsantrag Nr.
SGO5
Beantragt von
Andreas Romeyke
Betrifft
Schiedsgerichtsordnung / §7
Beantragte Änderungen

Der Paragraph §7 wird um ff. Absatz ergänzt:

In Fällen, in denen ein Pirat vermeintlich Rechte eines anderen beschneidet und die nicht direkt Entscheidungen eines Vorstandes oder einer Gliederung betreffen, ist generell das niedrigstmögliche Schiedsgericht des Beklagten zuständig.
Begründung

Neben reinen verwaltungsrechtlichen Fällen gab es auch Ersuchen an das Schiedsgericht bei Konflikten zwischen Piraten zu vermitteln. Der og. Absatz verdeutlicht die Zuständigkeit. Vergleiche die Problematik unter Schiedsgericht/Hilfe_zur_Zuständigkeit.