Bundesparteitag 2009.1/Satzungsänderungsanträge Duckversion

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Satzung

Übergangsklausel für Vorstand und Schiedsgericht

Vorlage:Satzungsänderungsantrag-Archiv

Änderung der Einladung zum BuPT, Fixtermin

Vorlage:Satzungsänderungsantrag-Archiv

Änderung der Einladungsform

Vorlage:Satzungsänderungsantrag-Archiv

Ausdehnung der Einreichungsfrist auf Programmanträge

Vorlage:Satzungsänderungsantrag-Archiv

Konkretisierung der Amtszeitregelung

Änderungsantrag Nr.

S5

Beantragt von

Bodo Thiesen im Auftrag des BSG laut Urteil vom 8. Mai 2009 im Verfahren BSG 2009-03-18.

Betrifft

Konkretisierung der Amtszeitregelung, §9a Abs 3

Alte Fassung

Der bisherige §9a Abs 3 lautet:

Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Bundesparteitag oder der 
Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.

Beantragte Änderungen

Der §9a Abs 3 wird hinter den Wörtern »für die Dauer von einem Jahr« um die Wörter »im Sinne der §§ 187 und 188 des BGB« ergänzt; die Wörter »oder der Gründungsversammlung« werden gestrichen.

Neue Fassung

Der §9a Abs 3 lautet dann:

Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Bundesparteitag in geheimer 
Wahl für die Dauer von einem Jahr im Sinne der §§ 187 und 188 des BGB gewählt.

Begründung

Dies entspricht der Rechtsprechnung des BSG im Urteil vom 8. Mai 2009 im Verfahren BSG 2009-03-18

Diskussion

BSG ist wohl das Bundesschiedsgericht. Ich bitte, zukünftig statt "Rechtsprechung" den Begriff "Spruchpraxis" zu benutzen. IMO handelt es sich nicht um Rechtsprechung. --Tessarakt 12:29, 11. Jun. 2009 (CEST)

Auflösung der Widersprüche zwischen §9a Abs 10 und 11 und §9b Abs 3

Änderungsantrag Nr.

S6

Beantragt von

Bodo Thiesen im Auftrag des BSG laut Urteil vom 8. Mai 2009 im Verfahren BSG 2009-03-18.

Betrifft

Auflösung der Widersprüche zwischen §9a Abs 10 und 11 und §9b Abs 3

Alte Fassung

Die bisherigen Abs 10 und 11 des §9a und die Abs 3 und 2 des §9b lauten

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben 
     nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein 
     anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht 
     handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten 
     sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die 
     Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters 
     unbesetzt sind oder wenn der Bundesvorstand sich selbst für 
     handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich 
     eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom 
     restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine 
     kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl 
     des gesamten Vorstandes. 

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen 
     Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste 
     Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm 
     einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich 
     stattgefunden und einen neuen Bundesvorstand gewählt hat.

(3)  Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher 
     Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit 
     einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des 
     Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(2)  Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung 
     erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten 
     es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail, Brief 
     oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum 
     des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom 
     Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum 
     Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, 
     wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. 
     Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in 
     aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem 
     Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(Hinweis: Der §9b Abs 2 wird von diesem Antrag nicht geändert, ist hier nur zum leicheren Verständnis wiedergegeben.

Beantragte Änderungen & Neue Fassung

Der §9a Abs 10 wird wie folgt neu gefasst:

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so geht seine Kompetenz wenn möglich 
auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Kommt ein Vorstandsmitglied seinen 
Aufgaben nicht nach, so gilt es als zurückgetreten; hierüber entscheidet 
das Bundesschiedsgericht auf Antrag eines Piraten.«

Der §9a Abs 11 wird wie folgt neu gefasst:

Der Bundesvorstand gilt als handlungsunfähig, wenn
# mehr als die Hälfe seiner Mitglieder zurückgetreten sind oder
# die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder
# er sich selbst für handlungsunfähig erklärt oder
# seine Amtszeit endet.
In einem solchen Fall führt der dienstälteste Landesverbandsvorstand 
kommissarisch die Geschäfte bis ein Bundesparteitag einen neuen 
Bundesvorstand gewählt hat.
Der kommissarische Vorstand hat schnellstmöglich einen außerordentlichen
Bundesparteitag einzuberufen, der nur der Wahl eines neuen Bundesvorstandes 
dient.
Wurde vom Bundesvorstand vor Eintritt der Handlungsunfähigkeit ein 
ordentlicher Bundesparteitag einberaumt, der innerhalb von drei Monaten 
nach Beginn der Handlungsunfähigkeit stattfindet, so findet der 
vorstehende Satz keine Anwendung.

Der §9b Abs 3 wird wie folgt neu gefasst:

Ein außerordentlicher Bundesparteitag nach §9a Abs 11 Satz 2 wird 
Abweichend von Abs 2 mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Er dient 
ausschließlich der Wahl eines neues Bundesvorstandes. Im übrigen gilt 
Absatz 2 entsprechend.

Begründung

Vereinfacht die Regelungen indem sie unifiziert werden und streicht die Notwendigkeit eines außerordentlichen Bundesparteitages, der sonst konkurrierent mit einem ordentlichen stattfinden müsste.

Diskussion

Verankerung der Finanzordnung in der Satzung

Vorlage:Satzungsänderungsantrag-Archiv

Konkretisierung Mehrheitsregelung bei Satzungs- und Programmänderungen

Vorlage:Satzungsänderungsantrag-Archiv

Ermöglichen von Stimmübertragung

Vorlage:Satzungsänderungsantrag-Archiv

Mindestgröße bei Gründung von Gliederungen

Vorlage:Satzungsänderungsantrag-Archiv

Satzungsänderungsanträge zum Reorganisationskonzept

Neudgliederung des Vorstands

Vorlage:Satzungsänderungsantrag-Archiv

Neudgliederung des Vorstands II

Vorlage:Satzungsänderungsantrag-Archiv

Dynamisches Gestalten von Zuständigkeiten I

Vorlage:Satzungsänderungsantrag-Archiv

Dynamisches Gestalten von Zuständigkeiten II

Vorlage:Satzungsänderungsantrag-Archiv

Einladungen via E-Mail klarifiziert

Änderungsantrag Nr.

S15

Beantragt von

Bodo Thiesen

Betrifft

Einladungen via E-Mail klarifiziert, §9b Abs 2

Alte Fassung

Der bisherige §9b Abs 2 lautet:

Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt 
aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. 
Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail, Brief oder Fax mindestens 6 Wochen 
vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum 
und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat 
Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, 
wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. 
Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller 
Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand 
eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Beantragte Änderungen

Aus §9b Abs 2 wird das Wort »E-Mail, « gestrichen. Hinter dem Satz 4 werden drei Sätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: »Ist eine Faxnummer bekannt, so wird per Fax eingeladen, sonst per Brief. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 6 Wochen vor dem Bundesparteitag bestätigt hat.« Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 8 und 9.

Neue Fassung

Der §9b Abs 2 lautet dann:

Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt 
aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. 
Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher 
ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und 
Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Ist eine Faxnummer bekannt, 
so wird per Fax eingeladen, sonst per Brief. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, 
so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann 
entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 6 Wochen vor dem 
Bundesparteitag bestätigt hat. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, 
Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle 
Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem 
Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer 
und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu 
veröffentlichen.

Begründung

Dies entspricht der vom Antragsteller vorgeschlagenen, allgemein akzeptierten und auf dem letzen Bundesparteitag kurz diskutierten Vorgehensweise. Die Änderung erscheint mir notwendig, da sich offenbar ein Bundesvorstand an derlei Absprachen nicht gebunden fühlt. Es wird absichtlich keine Frist für das Versenden der E-Mail-Einladung festgelegt, je früher man sie aber raus schickt, desto größer die Chance, daß sie von vielen rechtzeitig bestätigt wird.

Diskussion


Patenschaften

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Einreichung von Kandidaturen

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Wahlmöglichkeiten ohne vor Ort anwesend zu sein

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Via E-Mail eingegangene Anträge

Änderung der Einladungsform, erweitert

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Amtszeit Übergangsklausel für Vorstand

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Streichung der Einschränkung des Tätigkeitsgebiets

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Änderung Beendigung der Mitgliedschaft

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Finanzordnung

Anpassung des Verteilungsschlüssels

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Gestaffelter Beitrag

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Einfachere Regelung des Mitgliedsbeitrags

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Wegfall des reduzierten Mitgliedsbeitrags

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Klarstellung von Beitrittswilligkeit

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Verteilungsschlüssel für den Erhalt staatlicher Parteienfinanzierung

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Via E-Mail eingegangene Anträge

Anpassung des Verteilerschlüssels

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Neufassung ermässigter Mitgliedsbeitrag

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Ergänzung zu Neufassung ermässigter Mitgliedsbeitrag, zusätzliche Sicherung

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Wegfall individueller ermäßigter Beitrag

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Wegfall individueller ermäßigter Beitrag, 2te (18€)

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Ersetzung Beitrittswillige durch Beitragspflichtige

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Wegfall individueller ermäßigter Beitrag, 3te (24€)

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Wegfall individueller ermäßigter Beitrag, 4te (24€)

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Schiedsgerichtsordnung

Zuständigkeit bei Ausschluss von Piraten

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Berufungsinstanz, Korrektur Streichung

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Vereinfachung Einrichtung und Besetzung der Richter

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Zuständigkeit (Umbenennung)

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Zuständigkeit Klarstellung

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