Bundesparteitag 2009.1/Satzungsänderungsanträge/FO/SA11
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- Änderungsantrag Nr.
- FO11
- Beantragt von
- H Müller Mon, 1 Jun 2009
- Betrifft
- Finanzordnung / §2(3)
- Beantragte Änderungen
Der § 2 (3) der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird wie folgt ersetzt:
- Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 18 € pro Kalenderjahr bzw. 1,50 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen.
Alte Fassung:
- (3) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.
Neue Fassung:
- (3) Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 18 € pro Kalenderjahr bzw. 1,50 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen.
- Begründung
Derzeit bedarf es für jede Senkung des Mitgliedsbeitrags eines ausdrücklichen Vorstandsbeschlusses. Eine individuelle Regelung ist hiermit nicht mehr erforderlich und wird gestrichen. Zudem zeigt eine Halbierung des Mitgliedsbeitrag für einkommensschwache Bevölkerungsgruppen ein deutliches Entgegenkommen. Gerade diese Gruppen können sich aufgrund einer grösseren zeitlichen Ungebundenheit in der Parteiarbeit engagieren und somit den geldwerten Nachteil für die Partei mehr als aufwiegen.