Bundesparteitag 2009.1/Satzungsänderungsanträge/FO/SA13
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- Änderungsantrag Nr.
- FO13
- Beantragt von
- Angelo Veltens 01 Jun 2009 13:08:54
- Betrifft
- Finanzordnung / §2(3)
- Beantragte Änderungen
Dem § 2 (3) der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird folgender Satz vorangestellt:
- Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 24 € pro Kalenderjahr bzw. 2 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen.
Alte Fassung:
- (3) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr. Neue Fassung: (3) Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 24 € pro Kalenderjahr bzw. 2 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen. Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.
- Begründung
Derzeit bedarf es für jeden einzelnen Schüler, Studenten, etc. einen ausdrücklichen Vorstandsbeschluss für eine Beitragsminderung.