Bundesparteitag 2009.1/Satzungsänderungsanträge/FO/SA10
- Änderungsantrag Nr.
- FO10
- Beantragt von
- Friedel (ohne.piraten@...)
- Betrifft
- Finanzordnung / §2(3)
- Beantragte Änderungen
Der § 2 (3) der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird wie folgt ersetzt:
- "Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 18 € pro Kalenderjahr bzw. 1,50 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen. Außerdem kann kann der Bundesvorstand auf begründeten Antrag den Beschluss fassen, auch bei anderen Personen den Mitgliedsbeitrag auf 18 € pro Kalenderjahr bzw. 1,50 € pro Monat vermindern. Die Verminderung ist ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu beantragen."
Alte Fassung:
- "(3) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr. Neue Fassung: (3) Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 18 € pro Kalenderjahr bzw. 1,50 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen. Außerdem kann kann der Bundesvorstand auf begründeten Antrag den Beschluss fassen, auch bei anderen Personen den Mitgliedsbeitrag auf 18 € pro Kalenderjahr bzw. 1,50 € pro Monat vermindern. Die Verminderung ist ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu beantragen"
- Begründung
Derzeit bedarf es für jede Senkung des Mitgliedsbeitrags eines ausdrücklichen Vorstandsbeschlusses. Eine individuelle Regelung ist nach der neuen Regelung bei vielen Personen nicht mehr erforderlich. Zudem zeigt eine Halbierung des Mitgliedsbeitrag für einkommensschwache Bevölkerungsgruppen ein deutliches Entgegenkommen. Gerade diese Gruppen können sich aufgrund einer grösseren zeitlichen Ungebundenheit in der Parteiarbeit engagieren und somit den geldwerten Nachteil für die Partei mehr als aufwiegen. Da auch Personen, die nicht Schüler, Studenten oder Erwerbslose sind, einkommensschwach sein können, ist es nötig auch anderen Personen auf Antrag diese Vergünstigung gewähren zu können. Ein Rentner ist beispielsweise nicht zwangläufig einkommensstärker als ein Erwerbsloser. Auch andere Personen, bei denen sich die finanzielle Bedürftigkeit nicht durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe erkennen lässt, sollten die Möglichkeit haben, eine solche Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können.
Die neue Regelung muss natürlich auch in 2.2§2 (3) übernommen werden.