Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung

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Teil I Inhaltsverzeichnis


Teil II Glossar

  • LPT = Landesparteitag
  • LV = Landesverband
  • LVOR = Landesvorstand

Teil III Satzung

§1 [Name, Sitz und Betätigungsbereich]

(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Der Landesverband Rheinland-Pfalz der Piratenpartei Deutschland, trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN

(3) Der Sitz des LVs ist Mainz.

(4) Das hauptsächliche Betätigungsfeld des LVs ist das Bundesland Rheinland-Pfalz

§2 [Mitgliedschaft]

§2.1 [Erwerb der Mitgliedschaft]
für details siehe Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/2

(1) Pirat des LVs (Landespirat) kann jede Person werden, die einen Wohnsitz im Betätigungsbereich hat und die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung des LVs anerkennt.

(2) Die für die Bewerbung zuständige Instanz kann dem Beitritt widersprechen. Bei Widerspruch kann das zuständige Schiedsgericht angerufen werden.

(3) Weiteres regelt die Bundessatzung.

§2.2 [Beendigung der Mitgliedschaft]
für details, siehe Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/2.2

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.

(2) Die Mitgliedschaft bei Verlegung des gemeldeten Wohnsitzes außerhalb des Betätigungsbereiches des LVs regelt die Bundessatzung.

(3) Weiteres regelt die Bundessatzung.

§2.3 [Rechte und Pflichten der Landespiraten]
für details, siehe Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/2.3

(1) Die Regelungen zu den Rechten und Pflichten der Landespiraten, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

(2) Jeder Bundespirat hat bei der Aufstellung der Kandidaten für öffentliche Wahlen aktives bzw. passives Stimmrecht in dem Verband, in dem er nach dem entsprechenden Wahlgesetz aktives bzw. passives Wahlrecht hat.

(3) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und niedrigeren Gliederungen teilzunehmen.

(4) Jeder Pirat hat das Recht, sich über alle Papiere und Einladungen der Arbeitsgruppen, Ausschüsse und niedrigerer Gliederungen in Kenntnis zu setzen.

(5) Jeder Pirat hat das Recht auf Zusendung der Einladung der jeweiligen Arbeitsgruppen und Ausschüsse, in der er mitarbeitet.

(6) Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des LVs und seiner Untergliederungen.

(7) Verschlusssachen beschränken die Rechte der Abs. 3, 4 und 6.

§2.4 [Fördermitgliedschaft]

(1) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Fördermitgliedschaft ist unabhängig von der Mitgliedschaft gemäß §§ 2.1, 2.2 und 2.3.

(2) Der Landesverband führt ein eigenständiges Fördermitgliederverzeichnis. Die Pflege des Fördermitgliederverzeichnis obliegt einzig dem Landesvorstand.

(3) Die Rechte und Pflichten des Fördermitgliedes beschränken sich auf die Zahlung eines Fördermitgliedsbeitrags. Über die Mindesthöhe und die Fälligkeit dieses Beitrags entscheiden der Landesvorstand oder ein höheres Gremium des Landesverbandes.

(4) Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder dem Ausschluss durch den Landesvorstand oder ein höheres Gremium des Landesverbandes und zwar mit sofortiger Wirkung.

§3 [Landesverband und seine Gliederung und seine Verpflichtungen gegenüber der Bundespartei]

(1) Der LV verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Der LV verpflichtet sich weiter, seine Organe zu einer eben solchen Verhaltensweise anzuhalten.

§4 [Organe und Gremien des Landesverbandes]

für details, siehe Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/4

Der LV besitzt folgende Organe:

  • Landesparteitag (LPT)
  • Landesvorstand (LVOR)
  • Landesschiedsgericht (LSG)

sowie folgende Gremien:

  • Landesfinanzausschuss (LFA)
  • Arbeitsgruppen (AGs)

sowie einen Landesdatschutzbeauftragten (LDSB).

§4.1 [Der Landesparteitag (LPT)]
für details, siehe Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/4.1

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) Dem LPT obliegt die alleinige Beschlussfassung über politische Grundsätze, Grundsatzprogramme, Wahlprogramme, die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen und den Abschluss von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.

(3) Die Versammlung ist öffentlich, falls keine besonderen Einschränkungen vorliegen.

(4) Gäste sind grundsätzlich zugelassen, sie haben kein Stimmrecht. Auf Beschluss der Versammlung können Gäste jederzeit von der Sitzung ausgeschlossen werden.

§4.1.1 [Einberufung und Einladung]

(1) Der LPT tagt mindestens zweimal jährlich.

(2) Zwischen den regelmäßigen LPTs sollen sechs Monate liegen.

(3) Der LPT wird auf Verlangen

a) des LVORs,
b) von mindestens einem Zehntel der Landespiraten oder
c) von mindestens einem Viertel der nächstuntergeordneten Gliederungen

einberufen.

(4) Die Einberufung des LPTs soll spätestens 5 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen.

(5) Der Vorstand lädt jedes Mitglied persönlich mindestens vier Wochen vor dem Landesparteitag in Textform ein. Die Einladung kann per E-Mail, per Fax oder per Brief entsprechend dem Wunsch des Piraten erfolgen. Hat der Pirat keinen Wunsch geäußert, wird die Einladung per Brief verschickt.

(6) Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung begründeterweise auch kurzfristiger aber unverzüglich nach Beschluss erfolgen.

(7) Die Einladung hat Angaben zum

  • Tagungsort
  • Tagungsbeginn
  • Geplantes Ende der Tagung
  • vorläufiger Tagesordnung
  • und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.

(8) Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

§4.1.2 [Aufgaben des LPTs]

(1) Die Aufgaben des LPT sind:

a) die Wahl des LVORs oder die Nachwahl einzelner Mitglieder des LVORs
b) die Wahl von Rechnungs und Kassenprüfern,
c) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,
d) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,
e) die Beschlussfassung über die Landesliste bzw. die Bezirkslisten für die Wahl zum Bundestag und Landtag. Sind bei einer Wahl Bezirkslisten zugelassen, entscheidet der LPT darüber, ob solche anstatt einer Landesliste aufgestellt werden,
f) die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und Vertreter,
g) die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete, Regierungsmitglieder und über Koalitionen,
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i) die Beschlussfassung über die Entlastung des LVORs bzw. einzelner Mitglieder des LVORs,
j) die Entgegennahme des Berichtes des Landesfinanzausschuss.

§4.1.3 [Durchführung]

(1) Der LPT gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für den folgenden LPT in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn eines LPTs geändert wird.

(2) Der LVOR schlägt einen Versammlungsleiter vor. Darüber hinaus hat die jeweilige Versammlung das Recht, alternative Versammlungsleiter vorzuschlagen. Wurden von der Versammlung eigene Versammlungsleiter vorgeschlagen, so wird zu Beginn der Sitzung der Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit gewählt.

(3) Der LPT wählt ein Parteitagspräsidium aus mindestens 3 Piraten zu seiner Leitung und zur Protokollführung. Näheres sowie die genaue Aufgabenverteilung im Präsidium regelt die Geschäftsordnung.

(4) Die Versammlung kann mit einer einfachen Mehrheit den Beschluss über eine Vorlage auf die nächste Versammlung vertagen. Gegen den Willen des Antragstellers darf dies maximal einmal geschehen.

(5) Zu Tagesordnungspunkten die einer Abstimmung bedürfen, muss eine Diskussion ermöglicht werden. Anträge zur Geschäftsordnung auf Ende der Rednerliste oder Ende der Debatte, bleiben davon unberührt.

(6) Dringlichkeitsanträge im Laufe des LPT sind zuzulassen, sofern sie keine Satzungsänderungsanträge sind.

(7) Antragsberechtigt sind alle Landespiraten.

(8) Der LPT beschließt mit einfacher Mehrheit, falls keine weiteren Bedingungen bestehen.

§4.1.4 [Protokoll]

(1) Über den Parteitag wird ein Protokoll angefertigt, das als Beschlussprotokoll geführt wird und bei mündlichen Tätigkeitsberichten zur ausführlicheren Dokumentation als Verlaufsprotokoll. Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben. Über Wahlen auf dem Parteitag wird ein Wahlprotokoll angefertigt, das durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt wird.

§4.1.5 [Sonstige Bestimmungen]

(1) Der LPT ist so zu planen, dass der Veranstaltungsort sowohl mit dem öffentlichen Personenverkehr, als auch mit privaten Fahrzeugen gut erreicht werden kann.

(2) Nach Möglichkeit soll der LPT barrierefrei durchgeführt werden.

(3) Eine Kinderbetreuung ist auf Antrag zu gewährleisten, sofern dies nicht zu erheblichen Umständlichkeiten für den Landesverband führt. Der Antrag ist schriftlich und formlos, mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung, an den LVOR zu stellen.

(4) Die Finanzierung von ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen übernimmt der LV.

(5) Anträge zum LPT sollen vorher in Arbeitsgruppen transparent diskutiert werden können. Sie sollen mindestens 3 Wochen vor dem LPT dem LVOR vorgelegt werden.

§4.2 [Der Landesvorstand (LVOR)]
für details siehe Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/4.2

(1) Der Landesvorstand setzt sich aus mindestens fünf Piraten zusammen:

  • Vorstandsvorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Generalsekretär
  • Politischer Geschäftsführer

(2) Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und weitere Ämter werden durch den LPT festgelegt. Die endgültige Anzahl der Vorstandsmitglieder muss ungerade sein.

(3) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter übernehmen die organisatorische Verantwortung über den Landesverband und vertreten die Interessen des LV gegenüber dem Bundesvorstand. Der Schatzmeister ist für alle Finanzangelegenheiten und die ordnungsgemäße Buchführung zuständig. Der Generalsekretär übernimmt die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder. Der politische Geschäftsführer koordiniert die programmatische Entwicklung im Landesverband. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung des Landesvorstands näher definiert und bei Bedarf ergänzt.

§4.2.1 [Aufgaben]

(1) Der LVOR hat folgende Aufgaben:
a) den LV nach außen und innen zu vertreten,
b) Diskussionen zur programmatischen Weiterentwicklung zu koordinieren,
c) seine Geschäfte inkl. Personalverantwortung zu führen,
d) den LPT vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen.
e) den Landesverband vor dem Bundesvorstand und führt alle organisatorischen und politischen Tätigkeiten auf Grundlage der Beschlüsse des Bundesvorstandes, des Bundesparteitages, des Bundesschiedsgerichtes, des Landesparteitages, des Landesschiedsgerichtes und der Ergebnisse von Urabstimmungen durch.

§4.2.2 [Wahl und Nachwahl]

(1) Die Mitglieder des LVORs werden vom LPT in geheimer Wahl für die Dauer von maximal 13 Monaten gewählt.

(2) Die Positionen des Landesvorsitzenden, des stellvertretenden Landesvorsitzenden, des Landesgeneralsekretärs und des Landesschatzmeisters werden gesondert gewählt.

(3) Personen, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum LV stehen, sind nicht zur Wahl zuzulassen.

(4) Ist ein Mitglied des LVOR aus diesem ausgeschieden, so ist zum nächsten regulären oder außerordentlichen LPT eine Nachwahl oder Neuwahl anzusetzen.

§4.2.3 [Beschlussfähigkeit und Handlungsunfähigkeit]

(1) Der LVOR ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens jedoch 3, der Mitglieder des LVOR anwesend sind. Sie entscheiden mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden.

(2) Verliert der LVOR dauerhaft die Beschlussfähigkeit, weil weniger als 3 Mitglieder im LVOR verbleiben, müssen die verbleibenden Mitglieder des LVOR unverzüglich einen außerordentlichen LPT einberufen, wenn innerhalb der nächsten 3 Monate kein regulärer LPT mit Vorstandswahlen stattfindet.

(3) Scheidet ein Mitglied des LVOR aus diesem aus oder kann anderweitig seinen Aufgaben nicht nachkommen, so beschließt der LVOR die kommissarische Übernahme der betroffenen Aufgaben durch ein anderes Mitglied des LVOR. Fällt der Verhinderungsgrund weg, kann das ursprüngliche Mitglied die Aufgaben wieder übernehmen, sofern es weiterhin Mitglied des LVOR ist.

§4.2.4 [Einberufung, Einladung und Durchführung von Sitzungen]

(1) Der LVOR tritt mindestens 4 Mal jährlich zusammen. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich für alle Landespiraten. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist zu begründen.

(2) Die Einberufung einer LVOR-Sitzung soll mindestens eine Woche vor der Veranstaltung erfolgen. Zu regelmäßigen Treffen braucht nicht gesondert eingeladen zu werden.

(3) Auf Antrag eines Zehntels der Landespiraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

§4.2.5 [Protokolle und Tätigkeitsbericht]

(1) Über die Sitzungen ist ein dokumentenechtes Protokoll zu führen.

(2) Der LVOR liefert zum Parteitag einen formlosen mündlichen Tätigkeitsbericht ab. Dient der Parteitag laut vorläufiger Tagesordnung auch der Wahl eines neuen Vorstandes, so liefert der amtierende Vorstand einen schriftlichen Tätigkeitsbericht über seine gesamte Amtszeit ab. Wird außerordentlich ein neuer Vorstand gewählt, so reicht der alte Vorstand zum nächsten Parteitag den schriftlichen Tätigkeitsbericht nach. Der schriftliche Tätigkeitsbericht umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der LPT oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Ein Vorstand kann nur dann entlastet werden, wenn der Parteitag vorher seinen schriftlichen Tätigkeitsbericht zur Kenntnis genommen hat. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

§4.2.6 [Geschäftsordnung]

(1) Der LVOR gibt sich spätestens auf seiner vierten Sitzung eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  • Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
  • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • Dokumentation der Sitzungen
  • virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  • Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
§4.3 [Landesschiedsgericht (LSG)]

(1) Das Landesschiedsgericht richtet sich nach der Landesschiedsgerichtsordnung.

§4.5 [Der Landesfinanzausschuss]

(1) Der Landesfinanzausschuss besteht aus den Finanzverantwortlichen der nächstuntergeordneten Gliederungen und dem Landesschatzmeister.

(2) Der Landesfinanzausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Erstellung der mittelfristigen Finanzplanung und Verabschiedung des Landeshaushaltsplanes,
b) Abstimmung der Finanzplanungen der nächstuntergeordneten Gliederungen und Beschluss über den Finanzausgleich zwischen den nächstuntergeordneten Gliederungen.

(3) Der Landesfinanzausschuss hat ein aufschiebendes Veto bis zur nächsten Sitzung bei finanzwirksamen Beschlüssen aller Gremien, die Ausgaben betreffen, welche nicht durch entsprechende Etattitel gedeckt sind bzw. welche nicht durch Umwidmung anderer Etatposten ermöglicht werden.

(4) Der Landesfinanzausschuss tagt mindestens vierteljährlich. Er muss einberufen werden, wenn dies von
a) mindestens 10% seiner Mitglieder oder
b) vom LVOR
gefordert wird.

(5) Der Landesfinanzausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Der Landesfinanzausschuss legt zu jedem ordentlichen Landesparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor, der auch den Landeshaushaltsplan gemäß §4.5.(2) umfasst.

§4.6 [Der Landesdatenschutzbeauftragte]

(1) Der LVOR soll eine freiwillige Person für die Belange des innerorganisatorischen Datenschutzes beauftragen. Die Person soll eine hohe Sachkenntnis im Bereich Datenschutz aufweisen.

(2) Der Landesdatenschutzbeauftragte legt zusammen mit dem Rechenschaftsbericht des LVORs einen Bericht zum Datenschutz vor.

§5 [Versammlungen]

für details siehe Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/5

(aufgehoben) -- ersetzt durch "§5.6 [Die Urabstimmung]"

§5.1 [Einberufung von Versammlungen] bis §5.5 [Vertagungsrecht]

für details siehe Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/4.1

(aufgehoben)

§5.6 [Die Urabstimmung]
(aufgehoben) -- wird zu §5

§5.7 [Satzungs- und Programmänderung]
(aufgehoben) -- wird zu §14

§5 [Die Urabstimmung]

für details siehe Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/5

(1) Die Urabstimmung wird durchgeführt auf Verlangen
a) vom LPT,
b) von mindestens einem Zehntel der Landespiraten oder
c) von mindestens einem Viertel der nächstniedrigeren Gliederungen

(2) Die Urabstimmung ist zulässig bei grundsätzlichen politischen Fragen. Dazu gehören insbesondere:
a) Beschluss über Programm und Satzung,
b) Beschluss der Wahlprogramme.

(3) Die Urabstimmung ist notwendig über den vom LPT gefassten Beschluss über Auflösung und Verschmelzung des LVs.

(4) Nach einem Verlangen gem. Abs. 1 oder einem Beschluss gem. Abs. 3 ist vom LVOR unverzüglich die Urabstimmung einzuleiten. Der Inhalt der zur Urabstimmung gestellten Frage wird von den Antragstellern festgelegt.

(5) Es entscheidet die einfache Mehrheit. Auf Verlangen von drei nächstniedrigeren Gliederungen wird die Urabstimmung getrennt nach Gliederungen ausgezählt. Diese getrennte Auszählung hat nur den Charakter eines Meinungsbildes.

(6) Die Urabstimmung findet nicht statt, wenn der LPT ihr Begehren unverändert beschließt, bevor mit der Abstimmung begonnen wurde, ausgenommen eine Urabstimmung nach Abs. 3.

(7) Der LPT und der LVOR können bei jeder Urabstimmung jeweils einen eigenen Vorschlag alternativ zur Abstimmung stellen.

(8) Die Kosten der Urabstimmung trägt der LV.

(9) Der LPT erlässt eine Ordnung zur Durchführung von Urabstimmungen.

§6 [Wahlen]

§6.1 [Bewerberaufstellungen für die Wahlen]

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten neben dieser Satzung die Bestimmungen der Wahlgesetze.

(2) Bewerber müssen zu der Volksvertretung wählbar sein (passives Wahlrecht).

§6.2 [Neuenquote]

(1) Bei der Aufstellung der Listen für die Volksvertretungen durch den LV ist das Wahlverfahren möglichst so zu gestalten, dass mindestens jeder fünfte Listenplatz in numerischer Reihenfolge mit einem Piraten besetzt wird, welcher noch nie einem Parlament (Landtag eines deutschen Landes, Bundestag, Europaparlament) angehört hat. Die Ausübung öffentlicher Wahlämter (z.B. Regierungsmitglieder, Bezirksamtsmitglieder, Staatssekretäre, Aufsichtsräte), die in der Regel hauptamtlich erfolgt, steht insoweit der Mitgliedschaft in einem Parlament gleich.

§6.3 [Parteiämter]
für details, siehe Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/6.3

(aufgehoben)

§7 [Finanzordnung]

(1) Es gilt die Bundesfinanzordnung.

§8 [Landesschiedsgerichtsordnung]

(1) Es gilt die Bundesschiedsgerichtsordnung.

§9 [Ordnungsmaßnahmen]

für details siehe Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/9

(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§10 [Weiterbildung]

(1) Der LV soll gewährleisten, dass zur Weiterbildung im Rahmen des politischen Nutzens für die Partei, finanzielle Mittel bereitgestellt werden. Dies kann auch über eine parteinahe Stiftung erfolgen.

§11 [Auflösung und Verschmelzung]

für details siehe Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/11

(1) Die Auflösung des LVs oder ihre Verschmelzung mit einem anderen LV bedarf eines Beschlusses eines eigens zu diesem Zweck einberufenen LPTs mit einer relativen 3/4 Mehrheit sowie der Bestätigung durch den Bundesparteitag.

(2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung des LVs muss durch eine Urabstimmung unter den Landespiraten bestätigt werden. Die Landespiraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich und geheim.

(3) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des LPTs beim LVOR eingegangen ist.

(4) Die Abwicklung der Geschäfte im Falle der Auflösung übernimmt ein Ausschuss, bestehend aus Piraten des LVORs und des auflösenden LPTs.

(5) Durch den Beschluss des LVs, sich aufzulösen, wird automatisch auch die Auflösung aller unteren Gliederungen beschlossen.

(6) Bei der Auflösung des LVs fällt sein Vermögen und das Vermögen aller unteren Gliederungen an die Bundespartei.

(7) Näheres bestimmt der auflösende LPT.

(8) (aufgehoben)

§12 [Verbindlichkeit dieser Landessatzung]

(1) Widerspricht ein Teil dieser Satzung der Bundessatzung, so tritt für diesen Teil, automatisch die Bundessatzung in Kraft. Die anderen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

(2) Widerspricht ein Teil dieser Satzung den gesetzlichen Vorschriften, so treten für diesen Teil automatisch die gesetzlichen Vorschriften in Kraft. Die anderen Bestimmungen bleiben davon unberührt.


§13 [Die nächstuntergeordneten Gliederungen]

für details siehe Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/4.4

(1) Die nächstuntergeordneten Gliederungen sind Kreisverbände und Verbände für kreisfreie Städte, die auch mehrere zusammenhängende Landkreise und kreisfreie Städte umfassen können. Sie tragen den Namen Piratenpartei, zuzüglich des Namen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt oder einen Namen mit regionalem Bezug.

(2) Solange für einen Kreis bzw. für eine kreisfreie Stadt noch keine Gliederung existiert, nimmt der Landesverband dessen Aufgaben wahr.

(3) Die Einberufung von Gründungsversammlungen der nächstuntergeordneten Gliederungen soll mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen.

§14 [Satzungs- und Programmänderung]

für details siehe Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/5

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem LPT mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei LPTs, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn sich mehr als die Hälfte der Landespiraten mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung einverstanden erklären.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 bedarf es jeweils einer absoluten 3/4 Mehrheit für die Änderung dieses Paragraphen.

(4) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Grundsatzprogrammänderung auf einem LPT kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des LPTs beim LVOR eingegangen ist. Wird ein abstimmungsfähiger Antrag zurückgezogen, so kann er von jedem Teilnehmer im Laufe der Versammlung unverändert wieder gestellt werden; der Antrag verliert dadurch nicht seine Abstimmungsfähigkeit.