Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/2.2

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  • anpassung an die bundessatzung, weiteres die bundessatzung regeln lassen (rückgabe Mitgliedsausweis, rückzahlung beiträge etc.)
  • hinweis zu umzügen: generell entscheidet der Pirat selber wo er mitglied ist, somit kann eine beendigung nicht gewünscht sein. vgl. §3 (2a) der Bundessatzung.

begründung

  • gilt eh schon
  • problem: die begründung müssen "Organisationsinteressen" sein. das heißt, nicht das Mitglied sondern die Piratenpartei - also hier die Landessatzung - muss begründen, dass mit einer Aberkennung der Mitgliedschaft beim Umzug "per default" die Organisation des LV erleichtert und verbessert wird - tut sie aber nicht.

neu

§2.2 [Beendigung der Mitgliedschaft]

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.

(2) Die Mitgliedschaft bei Verlegung des gemeldeten Wohnsitzes außerhalb des Betätigungsbereiches des LVs regelt die Bundessatzung.

(3) Weiteres regelt die Bundessatzung.

alt

§2.2 [Beendigung der Mitgliedschaft]

(1) Die Mitgliedschaft im LV und seinen Gliederungen, endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Verlegung des gemeldeten Wohnsitzes außerhalb des Betätigungsbereiches des LVs oder dem Ausschluss aus der Partei und zwar mit sofortiger Wirkung.

bundessatzung

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.


§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird

   die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst.
   jeder Pirat entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung. 

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.

(2a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.

(2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.

(4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(5) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.

(6) Jeder Pirat erhält einen Mitgliedsausweis.