Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/2

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streichung von §2.1 2 und 4

einfügen von

(3) Weiteres regelt die Bundessatzung.

klären

ist das schiedsgericht für einen (noch) nicht piraten überhaupt zuständig und kann da agieren?


Begründung:

  • absätze 2,3 und 4 sind bereits in der Bundessatzung geregelt

neu

§2.1 [Erwerb der Mitgliedschaft]

(1) Pirat des LVs (Landespirat) kann jede Person werden, die einen Wohnsitz im Betätigungsbereich hat und die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung des LVs anerkennt.

(2) Die für die Bewerbung zuständige Instanz kann dem Beitritt widersprechen. Bei Widerspruch kann das zuständige Schiedsgericht angerufen werden.

(3) Weiteres regelt die Bundessatzung.

alt

§2.1 [Erwerb der Mitgliedschaft]

(1) Pirat des LVs (Landespirat) kann jede Person werden, die einen Wohnsitz im Betätigungsbereich hat und die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung des LVs anerkennt.

(2) Die Mitgliedschaft im LV geht einher mit einer Mitgliedschaft im Bundesverband.

(3) Die für die Bewerbung zuständige Instanz kann dem Beitritt widersprechen. Bei Widerspruch kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.

(4) Bei einem Wohnsitzwechsel in den Betätigungsbereich einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze im Betätigungsbereich des LVs, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.


Bundessatzung

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird

  • die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst.
  • jeder Pirat entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.

(2a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.

(2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.

(4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(5) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.

(6) Jeder Pirat erhält einen Mitgliedsausweis.