Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/5

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  • ersetzung von §5 durch §5.3. dabei wird LMV durch LPT ersetzt
  • neunummerierung von §5.7 [Satzungs- und Programmänderung] als §14

begründung

regelungen, soweit nicht anderswo geregelt, in §4.1 Der LPT eingefügt. siehe: Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/4.1

neu

§5 [Die Urabstimmung]

(1) Die Urabstimmung wird durchgeführt auf Verlangen
a) vom LPT,
b) von mindestens einem Zehntel der Landespiraten oder
c) von mindestens einem Viertel der nächstniedrigeren Gliederungen

(2) Die Urabstimmung ist zulässig bei grundsätzlichen politischen Fragen. Dazu gehören insbesondere:
a) Beschluss über Programm und Satzung,
b) Beschluss der Wahlprogramme.

(3) Die Urabstimmung ist notwendig über den vom LPT gefassten Beschluss über Auflösung und Verschmelzung des LVs.

(4) Nach einem Verlangen gem. Abs. 1 oder einem Beschluss gem. Abs. 3 ist vom LVOR unverzüglich die Urabstimmung einzuleiten. Der Inhalt der zur Urabstimmung gestellten Frage wird von den Antragstellern festgelegt.

(5) Es entscheidet die einfache Mehrheit. Auf Verlangen von drei nächstniedrigeren Gliederungen wird die Urabstimmung getrennt nach Gliederungen ausgezählt. Diese getrennte Auszählung hat nur den Charakter eines Meinungsbildes.

(6) Die Urabstimmung findet nicht statt, wenn der LPT ihr Begehren unverändert beschließt, bevor mit der Abstimmung begonnen wurde, ausgenommen eine Urabstimmung nach Abs. 3.

(7) Der LPT und der LVOR können bei jeder Urabstimmung jeweils einen eigenen Vorschlag alternativ zur Abstimmung stellen.

(8) Die Kosten der Urabstimmung trägt der LV.

(9) Der LPT erlässt eine Ordnung zur Durchführung von Urabstimmungen.

§14 [Satzungs- und Programmänderung]

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem LPT mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei LPTs, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn sich mehr als die Hälfte der Landespiraten mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung einverstanden erklären.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 bedarf es jeweils einer absoluten 3/4 Mehrheit für die Änderung dieses Paragraphen.

(4) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Grundsatzprogrammänderung auf einem LPT kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des LPTs beim LVOR eingegangen ist. Wird ein abstimmungsfähiger Antrag zurückgezogen, so kann er von jedem Teilnehmer im Laufe der Versammlung unverändert wieder gestellt werden; der Antrag verliert dadurch nicht seine Abstimmungsfähigkeit.

alt

§5 [Versammlungen]

(1) Versammlungen im Sinne dieses Paragraphen und seiner Unterparagraphen sind Versammlungen der satzungsmäßigen Organe.

§5.1 [Einberufung von Versammlungen]

(1) Versammlungen werden durch Einladung der Piraten einberufen, die ihr angehören.

(2) Eine Versammlung muss eine festzulegende Zeit vor ihrem Stattfinden einberufen werden.

(3) Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung begründeterweise auch kurzfristiger aber unverzüglich nach Beschluss erfolgen.

(4) Die Einladung kann per E-Mail, per Fax oder per Brief entsprechend dem Wunsch des Piraten erfolgen. Hat der Pirat keinen Wunsch geäußert, wird die Einladung per Brief verschickt.

(5) Die Einladung muss folgende Informationen enthalten:

  • Tagesordnung
  • Tagungsort
  • Beginn der Versammlung
  • Geplantes Ende der Versammlung
  • Angabe, wo weitere aktuelle Informationen vor der Veranstaltung veröffentlich werden.
§5.2 [Durchführung von Versammlungen]

(1) Versammlungen sind so zu planen, dass der Veranstaltungsort sowohl mit dem öffentlichen Personenverkehr, als auch mit privaten Fahrzeugen gut erreicht werden kann. Nach Möglichkeit sollen Versammlungen barrierefrei durchgeführt werden. Eine Kinderbetreuung ist auf Antrag zu gewährleisten, sofern dies nicht zu erheblichen Umständlichkeiten für den Landesverband führt. Der Antrag ist schriftlich und formlos, mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung, an den LVOR zu stellen.

(2) Der LVOR schlägt einen Versammlungsleiter vor. Darüber hinaus hat die jeweilige Versammlung das Recht, alternative Versammlungsleiter vorzuschlagen. Wurden von der Versammlung eigene Versammlungsleiter vorgeschlagen, so wird zu Beginn der Sitzung der Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit gewählt.

(3) Zu Tagesordnungspunkten die einer Abstimmung bedürfen, muss eine Diskussion ermöglicht werden. Anträge zur Geschäftsordnung auf Ende der Rednerliste oder Ende der Debatte, bleiben davon unberührt.

(4) Die Finanzierung von ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen übernimmt der LV.

(5) Ist eine Versammlung nicht beschlußfähig, so wird die nächste Versammlung ungeachtet anderer Regelungen beschlußfähig sein. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Auf einer Versammlung sind alle ihre teilnehmenden Mitglieder stimmberechtigt.

§5.3 [Zulassung von Gästen]

(1) Grundsätzlich sind zu allen Versammlungen Gäste zugelassen. Auf Beschluss der Versammlung können Gäste jederzeit von der Sitzung ausgeschlossen werden.

(2) Gäste haben kein Stimmrecht.

§5.4 [Verschlusssachen]

(1) Interna können per mehrheitlichem Beschluss, durch den LPT oder dem LVOR, als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss vom LVOR oder vom LPT von diesem Status befreit werden. Die LMV kann Verschlusssachen des LVORs nur nach Abs. 2 aufheben.

(2) Die LMV kann einen Antrag auf Aufhebung einer Verschlusssache des LVORs stellen. Stimmt die Versammlung einem Antrag auf Aufhebung eines Verschlussstatus zu, so wählt sie einen siebenköpfigen Ausschuss, der eigenverantwortlich in Zusammenarbeit mit Eingeweihten der Verschlusssache über die Aufhebung des Verschlussstatus entscheidet.

(3) Diesem Ausschuss sind sämtliche Informationen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(4) Mit der endgültigen Entscheidung ist der Ausschuss aufgelöst.

(5) Ein erneuter Antrag auf Aufhebung der selben Verschlusssache kann frühestens drei Jahre nach einer vorhergehenden Entscheidung gestellt werden.

§5.5 [Vertagungsrecht]

(1) Eine Versammlung kann mit einer einfachen Mehrheit den Beschluss über eine Vorlage auf die nächste Versammlung vertagen. Gegen den Willen des Antragstellers darf dies maximal einmal geschehen.

(2) Eine Versammlung ist für eine Vorlage, die auf der vorhergehenden Sitzung nach Abs. 1 vertagt wurde, in jedem Fall beschlußfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Ist eine Versammlung für eine Beschlußvorlage nicht beschlußfähig, so gilt diese Beschlußvorlage auf der nächsten Versammlung als nach Abs. 1 vertagt.

§5.6 [Die Urabstimmung]

(1) Die Urabstimmung wird durchgeführt auf Verlangen
a) vom LPT,
b) von mindestens einem Zehntel der Landespiraten oder
c) von mindestens einem Viertel der nächstniedrigeren Gliederungen

(2) Die Urabstimmung ist zulässig bei grundsätzlichen politischen Fragen. Dazu gehören insbesondere:
a) Beschluss über Programm und Satzung,
b) Beschluss der Wahlprogramme.

(3) Die Urabstimmung ist notwendig über den von der LMV gefassten Beschluss über Auflösung und Verschmelzung des LVs.

(4) Nach einem Verlangen gem. Abs. 1 oder einem Beschluss gem. Abs. 3 ist vom LVOR unverzüglich die Urabstimmung einzuleiten. Der Inhalt der zur Urabstimmung gestellten Frage wird von den Antragstellern festgelegt.

(5) Es entscheidet die einfache Mehrheit. Auf Verlangen von drei nächstniedrigeren Gliederungen wird die Urabstimmung getrennt nach Gliederungen ausgezählt. Diese getrennte Auszählung hat nur den Charakter eines Meinungsbildes.

(6) Die Urabstimmung findet nicht statt, wenn der LPT ihr Begehren unverändert beschließt, bevor mit der Abstimmung begonnen wurde, ausgenommen eine Urabstimmung nach Abs. 3.

(7) Der LPT und der LVOR können bei jeder Urabstimmung jeweils einen eigenen Vorschlag alternativ zur Abstimmung stellen.

(8) Die Kosten der Urabstimmung trägt der LV.

(9) Der LPT erlässt eine Ordnung zur Durchführung von Urabstimmungen.

§5.7 [Satzungs- und Programmänderung]

(1) Änderungen an der Landessatzung können nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

(2) Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei LPTs, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn sich mehr als die Hälfte der Landespiraten mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung einverstanden erklären.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 bedarf es jeweils einer absoluten 3/4 Mehrheit für die Änderung dieses Paragraphen.

(4) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Grundsatzprogrammänderung auf einem LPT kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des LPTs beim LVOR eingegangen ist. Wird ein abstimmungsfähiger Antrag zurückgezogen, so kann er von jedem Teilnehmer im Laufe der Versammlung unverändert wieder gestellt werden; der Antrag verliert dadurch nicht seine Abstimmungsfähigkeit.