Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/6.3

Aus Piratenwiki Mirror
Zur Navigation springen Zur Suche springen


entfernung von §6.3

begründung

in der Bundessatzung geregelt UND wir wiedersprechen der Bundessatzung bei der vergütung

neu

§6.3 [Parteiämter]

(aufgehoben)

alt

§6.3 [Parteiämter]

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland und ihren Gliederungen, sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

Bundessatzung

§ 15 - Parteiämter

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland und seiner Untergliederungen sind Ehrenämter. Eine Vergütung soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen und bedarf eines Vorstandsbeschlusses.

(2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem Beauftragten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag und nach Vorlage der notwendigen Nachweise erstattet. Durch Vorstandsbeschluss kann eine pauschale Aufwandsvergütung festgesetzt werden.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.