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Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/2.3
streichung von 1, 2, 3, 4, 6, 7, 12, 13, 14
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(1) Die Regelungen zu den Rechten und Pflichten der Landespiraten, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.
(7) Verschlusssachen beschränken die Rechte der Abs. 3, 4 und 6.
neunummerierung der restlichen §§, aus
- 5 wird 2
- 8 wird 3
- 9 wird 5
- 11 wird 6
(2) Jeder Bundespirat hat bei der Aufstellung der Kandidaten für öffentliche Wahlen aktives bzw. passives Stimmrecht in dem Verband, in dem er nach dem entsprechenden Wahlgesetz aktives bzw. passives Wahlrecht hat.
(3) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und niedrigeren Gliederungen teilzunehmen.
(4) Jeder Pirat hat das Recht, sich über alle Papiere und Einladungen der Arbeitsgruppen, Ausschüsse und niedrigerer Gliederungen in Kenntnis zu setzen.
(5) Jeder Pirat hat das Recht auf Zusendung der Einladung der jeweiligen Arbeitsgruppen und Ausschüsse, in der er mitarbeitet.
(6) Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des LVs und seiner Untergliederungen.
begründung
die Abs. 1, 2, 3, 4, 6 sind redundanzen aus Bundessatzung und PartG.
7 wiederspricht der Bundessatzung § 4 Abs. 1 Satz 4
12 wurde neu gefasst und als (7) wieder angefügt
13 und 14 werden besser in der Bundesfinanzordnung geregelt
neu
§2.3 [Rechte und Pflichten der Landespiraten]
(1) Die Regelungen zu den Rechten und Pflichten der Landespiraten, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.
(2) Jeder Bundespirat hat bei der Aufstellung der Kandidaten für öffentliche Wahlen aktives bzw. passives Stimmrecht in dem Verband, in dem er nach dem entsprechenden Wahlgesetz aktives bzw. passives Wahlrecht hat.
(3) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und niedrigeren Gliederungen teilzunehmen.
(4) Jeder Pirat hat das Recht, sich über alle Papiere und Einladungen der Arbeitsgruppen, Ausschüsse und niedrigerer Gliederungen in Kenntnis zu setzen.
(5) Jeder Pirat hat das Recht auf Zusendung der Einladung der jeweiligen Arbeitsgruppen und Ausschüsse, in der er mitarbeitet.
(6) Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des LVs und seiner Untergliederungen.
(7) Verschlusssachen beschränken die Rechte der Abs. 3, 4 und 6.
alt
§2.3 [Rechte und Pflichten der Landespiraten]
(1) Jeder Landespirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des LVs und ihrer Gliederungen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
(2) Jeder Landespirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen, Abstimmungen und Urabstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen.
(3) Alle Landespiraten haben gleiches Stimmrecht.
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angegebenen Wohnsitz im Betätigungsbereich des LVs hat. Der Wechsel der Wahrnehmung des Stimmrechts in einen anderen als den ursprünglich angegebenen Gebietsverband ist vier Wochen nach der Mitteilung an den LVOR wirksam.
(5) Jeder Bundespirat hat bei der Aufstellung der Kandidaten für öffentliche Wahlen aktives bzw. passives Stimmrecht in dem Verband, in dem er nach dem entsprechenden Wahlgesetz aktives bzw. passives Wahlrecht hat.
(6) Jeder Landespirat kann für alle satzungsgemäß vorgesehenen Funktionen gewählt werden, sofern dies nicht durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.
(7) Eine Ämterkumulation ist auf Landesebene nicht zulässig. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des LVORs notwendig.
(8) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und niedrigeren Gliederungen teilzunehmen.
(9) Jeder Pirat hat das Recht, sich über alle Papiere und Einladungen der Arbeitsgruppen, Ausschüsse und niedrigerer Gliederungen in Kenntnis zu setzen.
(10) Jeder Pirat hat das Recht auf Zusendung der Einladung der jeweiligen Arbeitsgruppen und Ausschüsse, in der er mitarbeitet.
(11) Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des LVs und seiner Untergliederungen.
(12) Die Rechte nach Abs. 8, 9 und 11 können nach §5.4 eingeschränkt werden.
(13) Jeder Pirat ist verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Die Modalitäten der Beitragszahlung regelt die Finanzordnung.
(14) Die Mitglieds- und Sonderbeiträge werden in der Finanzordnung geregelt.
Bundessatzung
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden dessen Mitglied er ist (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.
(2) Interna können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.
(3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.
(5)
Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.