Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/4.1
vereinfachung bzw. zusammenfassung der punkte LMV, LPT und Versammlungen
ich habe mich bemüht die alle zusammenzufassen und übersichtlicher werden zu lassen. ein punkte die offensichtlich überflüssig sind habe ich auskommentiert. alles was so-lala ist steht unter "Sonstige Bestimmungen"
siehe auch die kommentierte fassung, was von wo kommt: Benutzer:ProhtMeyhet/Satzung/4.1-comments
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§4.1 [Der Landesparteitag (LPT)]
(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
(2) Dem LPT obliegt die alleinige Beschlussfassung über politische Grundsätze, Grundsatzprogramme, Wahlprogramme, die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen und den Abschluss von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.
(3) Die Versammlung ist öffentlich, falls keine besonderen Einschränkungen vorliegen.
(4) Gäste sind grundsätzlich zugelassen, sie haben kein Stimmrecht. Auf Beschluss der Versammlung können Gäste jederzeit von der Sitzung ausgeschlossen werden.
§4.1.1 [Einberufung und Einladung]
(1) Der LPT tagt mindestens zweimal jährlich.
(2) Zwischen den regelmäßigen LPTs sollen sechs Monate liegen.
(3)
Der LPT wird auf Verlangen
a) des LVORs,
b) von mindestens einem Zehntel der Landespiraten oder
c) von mindestens einem Viertel der nächstuntergeordneten Gliederungen
einberufen.
(4) Die Einberufung des LPTs soll spätestens 5 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen.
(5) Der Vorstand lädt jedes Mitglied persönlich mindestens vier Wochen vor dem Landesparteitag in Textform ein. Die Einladung kann per E-Mail, per Fax oder per Brief entsprechend dem Wunsch des Piraten erfolgen. Hat der Pirat keinen Wunsch geäußert, wird die Einladung per Brief verschickt.
(6) Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung begründeterweise auch kurzfristiger aber unverzüglich nach Beschluss erfolgen.
(7) Die Einladung hat Angaben zum
- Tagungsort
- Tagungsbeginn
- Geplantes Ende der Tagung
- vorläufiger Tagesordnung
- und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
(8) Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
§4.1.2 [Aufgaben des LPTs]
(1)
Die Aufgaben des LPT sind:
a) die Wahl des LVORs oder die Nachwahl einzelner Mitglieder des LVORs
b) die Wahl von Rechnungs und Kassenprüfern,
c) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,
d) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,
e) die Beschlussfassung über die Landesliste bzw. die Bezirkslisten für die Wahl zum Bundestag und Landtag. Sind bei einer Wahl Bezirkslisten zugelassen, entscheidet der LPT darüber, ob solche anstatt einer Landesliste aufgestellt werden,
f) die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und Vertreter,
g) die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete, Regierungsmitglieder und über Koalitionen,
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i) die Beschlussfassung über die Entlastung des LVORs bzw. einzelner Mitglieder des LVORs,
j) die Entgegennahme des Berichtes des Landesfinanzausschuss.
§4.1.3 [Durchführung]
(1) Der LPT gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für den folgenden LPT in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn eines LPTs geändert wird.
(2) Der LVOR schlägt einen Versammlungsleiter vor. Darüber hinaus hat die jeweilige Versammlung das Recht, alternative Versammlungsleiter vorzuschlagen. Wurden von der Versammlung eigene Versammlungsleiter vorgeschlagen, so wird zu Beginn der Sitzung der Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit gewählt.
(3) Der LPT wählt ein Parteitagspräsidium aus mindestens 3 Piraten zu seiner Leitung und zur Protokollführung. Näheres sowie die genaue Aufgabenverteilung im Präsidium regelt die Geschäftsordnung.
(4) Die Versammlung kann mit einer einfachen Mehrheit den Beschluss über eine Vorlage auf die nächste Versammlung vertagen. Gegen den Willen des Antragstellers darf dies maximal einmal geschehen.
(5) Zu Tagesordnungspunkten die einer Abstimmung bedürfen, muss eine Diskussion ermöglicht werden. Anträge zur Geschäftsordnung auf Ende der Rednerliste oder Ende der Debatte, bleiben davon unberührt.
(6) Dringlichkeitsanträge im Laufe des LPT sind zuzulassen, sofern sie keine Satzungsänderungsanträge sind.
(7) Antragsberechtigt sind alle Landespiraten.
(8) Der LPT beschließt mit einfacher Mehrheit, falls keine weiteren Bedingungen bestehen.
§4.1.4 [Protokoll]
(1) Über den Parteitag wird ein Protokoll angefertigt, das als Beschlussprotokoll geführt wird und bei mündlichen Tätigkeitsberichten zur ausführlicheren Dokumentation als Verlaufsprotokoll. Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben. Über Wahlen auf dem Parteitag wird ein Wahlprotokoll angefertigt, das durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt wird.
§4.1.5 [Sonstige Bestimmungen]
(1) Der LPT ist so zu planen, dass der Veranstaltungsort sowohl mit dem öffentlichen Personenverkehr, als auch mit privaten Fahrzeugen gut erreicht werden kann.
(2) Nach Möglichkeit soll der LPT barrierefrei durchgeführt werden.
(3) Eine Kinderbetreuung ist auf Antrag zu gewährleisten, sofern dies nicht zu erheblichen Umständlichkeiten für den Landesverband führt. Der Antrag ist schriftlich und formlos, mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung, an den LVOR zu stellen.
(4) Die Finanzierung von ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen übernimmt der LV.
(5) Anträge zum LPT sollen vorher in Arbeitsgruppen transparent diskutiert werden können. Sie sollen mindestens 3 Wochen vor dem LPT dem LVOR vorgelegt werden.
alt
§4.1 [Der Landesparteitag (LPT)]
(1) Der Landesparteitag findet in Form der LMV nach den jeweiligen Regeln statt. Die Tagungen sind öffentlich, falls keine besonderen Einschränkungen vorliegen.
(1a) Der Landesparteitag wählt ein Parteitagspräsidium aus mindestens 3 Piraten zu seiner Leitung und zur Protokollführung. Näheres sowie die genaue Aufgabenverteilung im Präsidium regelt die Geschäftsordnung.
(2)
Die Aufgaben des LPT sind:
a) die Wahl des LVORs oder die Nachwahl einzelner Mitglieder des LVORs
b) die Wahl von Rechnungsprüfern,
c) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,
d) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,
e) die Beschlussfassung über die Landesliste bzw. die Bezirkslisten für die Wahl zum Bundestag und Landtag. Sind bei einer Wahl Bezirkslisten zugelassen, entscheidet der LPT darüber, ob solche anstatt einer Landesliste aufgestellt werden,
f) die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und Vertreter,
g) die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete, Regierungsmitglieder und über Koalitionen,
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i) die Beschlussfassung über die Entlastung des LVORs bzw. einzelner Mitglieder des LVORs,
j) die Entgegennahme des Berichtes des Landesfinanzausschuss.
(3) Der LPT beschließt mit einfacher Mehrheit, falls keine weiteren Bedingungen bestehen.
(4)
Der LPT wird auf Verlangen
a) des LVORs,
b) von mindestens einem Zehntel der Landespiraten oder
c) von mindestens einem Viertel der nächstuntergeordneten Gliederungen
einberufen.
(5) Anträge zum LPT sollen vorher in Arbeitsgruppen transparent diskutiert werden können. Sie sollen mindestens 3 Wochen vor dem LPT dem LVOR vorgelegt werden.
(6) Dringlichkeitsanträge im Laufe des LPT sind zuzulassen, sofern sie keine Satzungsänderungsanträge sind.
(7) Antragsberechtigt sind alle Landespiraten.
(8) Dem Landesparteitag obliegt die alleinige Beschlussfassung über politische Grundsätze, Grundsatzprogramme, Wahlprogramme, die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen und den Abschluss von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.
(9) Über den Parteitag wird ein Protokoll angefertigt, das als Beschlussprotokoll geführt wird und bei mündlichen Tätigkeitsberichten zur ausführlicheren Dokumentation als Verlaufsprotokoll. Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben. Über Wahlen auf dem Parteitag wird ein Wahlprotokoll angefertigt, das durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt wird.
§4.1.1 [Die Landesmitgliederversammlung (LMV)]
(1) Die LMV tagt in der Regel zweimal im Jahr. Zwischen den regelmäßigen Treffen sollen sechs Monate liegen.
(2) Die Einberufung der LMV nach §5.1 soll spätestens 5 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen. Es dürfen mehrere reguläre Treffen in einer gemeinsamen Einladung einberufen werden; diese müssen innerhalb von 12 Monaten stattfinden. Neumitglieder werden über die Termine zu denen die Einladung bereits vor Eintritt des Mitglieds versandt wurde gesondert informiert. Werden mehrere Treffen in einer Einladung einberufen, sind nur für den nächsten Termin die Angaben aus §5.1 (5) erforderlich. Die Angaben für die weiteren Treffen müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung auf der Website der Partei bekannt gegeben werden und sollen über weitere Kanäle veröffentlicht werden.
(3) (aufgehoben)
(4) Die LMV setzt sich aus allen Landespiraten zusammen.
(5) Die LMV gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden LMVs in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer LMV geändert wird.
§4.1.2 [Die Landesdelegiertenkonferenz (LDK)]
(aufgehoben)
§5 [Versammlungen]
(1) Versammlungen im Sinne dieses Paragraphen und seiner Unterparagraphen sind Versammlungen der satzungsmäßigen Organe.
§5.1 [Einberufung von Versammlungen]
(1) Versammlungen werden durch Einladung der Piraten einberufen, die ihr angehören.
(2) Eine Versammlung muss eine festzulegende Zeit vor ihrem Stattfinden einberufen werden.
(3) Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung begründeterweise auch kurzfristiger aber unverzüglich nach Beschluss erfolgen.
(4) Die Einladung kann per E-Mail, per Fax oder per Brief entsprechend dem Wunsch des Piraten erfolgen. Hat der Pirat keinen Wunsch geäußert, wird die Einladung per Brief verschickt.
(5) Die Einladung muss folgende Informationen enthalten:
- Tagesordnung
- Tagungsort
- Beginn der Versammlung
- Geplantes Ende der Versammlung
- Angabe, wo weitere aktuelle Informationen vor der Veranstaltung veröffentlich werden.
§5.2 [Durchführung von Versammlungen]
(1) Versammlungen sind so zu planen, dass der Veranstaltungsort sowohl mit dem öffentlichen Personenverkehr, als auch mit privaten Fahrzeugen gut erreicht werden kann. Nach Möglichkeit sollen Versammlungen barrierefrei durchgeführt werden. Eine Kinderbetreuung ist auf Antrag zu gewährleisten, sofern dies nicht zu erheblichen Umständlichkeiten für den Landesverband führt. Der Antrag ist schriftlich und formlos, mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung, an den LVOR zu stellen.
(2) Der LVOR schlägt einen Versammlungsleiter vor. Darüber hinaus hat die jeweilige Versammlung das Recht, alternative Versammlungsleiter vorzuschlagen. Wurden von der Versammlung eigene Versammlungsleiter vorgeschlagen, so wird zu Beginn der Sitzung der Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit gewählt.
(3) Zu Tagesordnungspunkten die einer Abstimmung bedürfen, muss eine Diskussion ermöglicht werden. Anträge zur Geschäftsordnung auf Ende der Rednerliste oder Ende der Debatte, bleiben davon unberührt.
(4) Die Finanzierung von ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen übernimmt der LV.
(5) Ist eine Versammlung nicht beschlußfähig, so wird die nächste Versammlung ungeachtet anderer Regelungen beschlußfähig sein. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Auf einer Versammlung sind alle ihre teilnehmenden Mitglieder stimmberechtigt.
§5.3 [Zulassung von Gästen]
(1) Grundsätzlich sind zu allen Versammlungen Gäste zugelassen. Auf Beschluss der Versammlung können Gäste jederzeit von der Sitzung ausgeschlossen werden.
(2) Gäste haben kein Stimmrecht.
§5.4 [Verschlusssachen]
(1)
Interna können per mehrheitlichem Beschluss, durch den LPT oder dem LVOR, als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss vom LVOR oder vom LPT von diesem Status befreit werden. Die LMV kann Verschlusssachen des LVORs nur nach Abs. 2 aufheben.
(2)
Die LMV kann einen Antrag auf Aufhebung einer Verschlusssache des LVORs stellen. Stimmt die Versammlung einem Antrag auf Aufhebung eines Verschlussstatus zu, so wählt sie einen siebenköpfigen Ausschuss, der eigenverantwortlich in Zusammenarbeit mit Eingeweihten der Verschlusssache über die Aufhebung des Verschlussstatus entscheidet.
(3)
Diesem Ausschuss sind sämtliche Informationen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(4)
Mit der endgültigen Entscheidung ist der Ausschuss aufgelöst.
(5) Ein erneuter Antrag auf Aufhebung der selben Verschlusssache kann frühestens drei Jahre nach einer vorhergehenden Entscheidung gestellt werden.
§5.5 [Vertagungsrecht]
(1) Eine Versammlung kann mit einer einfachen Mehrheit den Beschluss über eine Vorlage auf die nächste Versammlung vertagen. Gegen den Willen des Antragstellers darf dies maximal einmal geschehen.
(2) Eine Versammlung ist für eine Vorlage, die auf der vorhergehenden Sitzung nach Abs. 1 vertagt wurde, in jedem Fall beschlußfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Ist eine Versammlung für eine Beschlußvorlage nicht beschlußfähig, so gilt diese Beschlußvorlage auf der nächsten Versammlung als nach Abs. 1 vertagt.
§5.6 [Die Urabstimmung]
(1)
Die Urabstimmung wird durchgeführt auf Verlangen
a) vom LPT,
b) von mindestens einem Zehntel der Landespiraten oder
c) von mindestens einem Viertel der nächstniedrigeren Gliederungen
(2)
Die Urabstimmung ist zulässig bei grundsätzlichen politischen Fragen.
Dazu gehören insbesondere:
a) Beschluss über Programm und Satzung,
b) Beschluss der Wahlprogramme.
(3) Die Urabstimmung ist notwendig über den von der LMV gefassten Beschluss über Auflösung und Verschmelzung des LVs.
(4) Nach einem Verlangen gem. Abs. 1 oder einem Beschluss gem. Abs. 3 ist vom LVOR unverzüglich die Urabstimmung einzuleiten. Der Inhalt der zur Urabstimmung gestellten Frage wird von den Antragstellern festgelegt.
(5) Es entscheidet die einfache Mehrheit. Auf Verlangen von drei nächstniedrigeren Gliederungen wird die Urabstimmung getrennt nach Gliederungen ausgezählt. Diese getrennte Auszählung hat nur den Charakter eines Meinungsbildes.
(6) Die Urabstimmung findet nicht statt, wenn der LPT ihr Begehren unverändert beschließt, bevor mit der Abstimmung begonnen wurde, ausgenommen eine Urabstimmung nach Abs. 3.
(7) Der LPT und der LVOR können bei jeder Urabstimmung jeweils einen eigenen Vorschlag alternativ zur Abstimmung stellen.
(8) Die Kosten der Urabstimmung trägt der LV.
(9) Der LPT erlässt eine Ordnung zur Durchführung von Urabstimmungen.
§5.7 [Satzungs- und Programmänderung]
(1) Änderungen an der Landessatzung können nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
(2) Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei LPTs, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn sich mehr als die Hälfte der Landespiraten mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung einverstanden erklären.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 bedarf es jeweils einer absoluten 3/4 Mehrheit für die Änderung dieses Paragraphen.
(4) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Grundsatzprogrammänderung auf einem LPT kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des LPTs beim LVOR eingegangen ist. Wird ein abstimmungsfähiger Antrag zurückgezogen, so kann er von jedem Teilnehmer im Laufe der Versammlung unverändert wieder gestellt werden; der Antrag verliert dadurch nicht seine Abstimmungsfähigkeit.