BE:Squads/Parteistruktur und Satzungsfragen/Satzungsentwurf 2009-12-12/Vereinfachung

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Liebe Piraten. Änderungswünschen und Anmerkungen bitte nicht hier, sondern auf die Diskussionsseite stellen, damit diese Seite unverändert und damit übersichtlich bleibt! Danke --RP 23:40, 13. Dez. 2009 (CET)

Im Folgenden werden kleinere Anpassungen und Vereinfachungen der Satzung als Einzelanträge formuliert.

Anpassung von § 1 (Name, Sitz und Betätigungsbereich)

Die bisherigen Absätze (1) und (2) des § 1 werden zusammgefasst zu:

(1) Der Landesverband Berlin der Piratenpartei Deutschland ist ein Landesverband gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland und trägt den Namen "Piratenpartei Berlin". Die Kurzbezeichnung lautet "Piraten Berlin".

Die Absätze (3) und (4) werden entsprechend neu nummeriert.

Begründung: Hierdurch wird die bisherige Doppelung von "Landesverband der Piratenpartei Deutschland" vermieden, insbesondere der logische Zirkel, dass im alten Absatz (1) dem "Landesverband der PPD" der Name "PPB" gegeben und dieser dann in Absatz (2) erst zu einem "Landesverband der PPD" gemacht wird.

Ersetzung von §§ 2, 3, 4 und 5 durch Verweis auf Bundessatzung

Die §§ 2, 3, 4 und 5 werden ersetzt durch den neuen § 2 (Mitgliedschaft) mit folgenden Absätzen:

(1) Für die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Berlin, ihren Erwerb und ihre Beendigung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die Regelungen der Satzung der Piratenpartei Deutschland entsprechend.

(2) Die Piratenpartei Berlin führt ein mit dem zentralen Piratenverzeichnis der Piratenpartei Deutschland abgeglichenes zusätzliches Berliner Piratenverzeichnis.

Die weiteren Paragraphen werden entspechend neu nummeriert.

Begründung: Die bisherigen Paragraphen sind im Wesentlichen aus der Bundessatzung übernommen und müssten bei jeder Änderung auf Bundesebene angepasst werden. Der vorgeschlagene neue Paragraph enthält nur noch abweichende Regelungen für Berlin (zunächst nur das zusätzliche Berliner Mitgliederverzeichnis).

Streichung der §§ 6, 9 und 10

Die §§ 6, 9 und 10 werden gestrichen und die weiteren Paragraphen entsprechend neu nummeriert.

Begründung: § 6 (Bundespartei und Landesverband) gibt ausschließlich Selbstverständlichkeiten wieder.

§ 9 (Bewerberaufstellungen für die Wahlen) enthält neben einem Verweis auf die einschlägigen Gesetze, die sowieso gelten, nur eine Soll-Regelung ohne praktische Auswirkung. Außerdem ist dieser Paragraph in gleichem Wortlaut schon in der Bundessatzung enthalten und enthält keine besonderen Regelungen für Wahlen zu Abgeordnetenhaus und BVVen.

§ 10 (Zulassung von Gästen) behandelt einen Sachverhalt, der in einer Geschäftsordnung zu regeln wäre und auch ohne Erwähnung in der Satzung selbstverständliches Recht eines Organs oder Gremiums ist.

Präzisierung des § 7 (Gliederung)

Der bisherige § 7 wird durch folgende Absätze ersetzt:

(1) In einem Bezirk des Landes Berlin kann durch Beschluss der Bezirksmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Piraten ein Bezirksverband als Gliederung der Piratenpartei Berlin gegründet werden. Diese Bezirksverbände entsprechen den Kreisverbänden laut Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(2) Ein Bezirksverband kann durch Beschluss der Bezirksmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Piraten aufgelöst werden.

(3) Die Bezirksmitgliederversammlung ist eine Versammlung, zu der alle im jeweiligen Bezirk gemeldeten Piraten eingeladen werden und stimmberechtigt sind. Sie ist durch den Landesvorstand auf Antrag von 10% der im jeweiligen Bezirk gemeldeten Piraten einzuberufen.

Begründung: Weder die Bundessatzung noch die bisherige Landessatzung enthalten präzise Regeln, wie sich Untergliederungen bilden. Dies wurde hier präzisiert. Die Regelung zur Auflösung wurde aufgenommen, um die Wiederabschaffung von handlungsunfähig gewordenen Bezirksverbänden zu erleichtern.

Die bisherige Regelung zur weiteren Untergliederung wurde gestrichen, da diese Möglichkeit einerseits natürlich in den Satzungen, die sich BzVe sowieso geben müssen, gegeben ist, andererseits aber auch bei den Verhältnissen in Berlin wenig sinnvoll erscheint.

Anpassung von § 18 (Finanz- und Beitragsordnung)

Der bisherige § 18 wird durch folgende Absätze ersetzt:

(1) Mit Ausnahme der Regelungen in den folgenden Absätzen gilt die Finanzordnung des Bundesverbandes der Piratenpartei Deutschland in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

(2) Die Piratenpartei Berlin behält 40% der Mitgliedsbeiträge der Piraten in der Piratenpartei Berlin. Der Bundesverband der Piratenpartei Deutschland erhält, wie in seiner Satzung vorgesehen, 40% der Mitgliedsbeiträge.

(3) Falls in einem Bezirk des Landes Berlin ein Bezirksverband existiert, erhält dieser gemeinsam mit seinen eventuellen Gliederungen 20% der Mitgliedsbeiträge der Piraten, die in diesem Bezirk gemeldet sind. Die weitere Aufteilung dieses Betrags an eventuelle Gliederungen wird in der Satzung des Bezirksverbands geregelt.

(4) Falls in einem Bezirk des Landes Berlin kein Bezirksverband existiert, werden 20% der Mitgliedsbeiträge der Piraten, die in diesem Bezirk gemeldet sind, ausschließlich für Aktivitäten der Piratenpartei Berlin in diesem Bezirk vorgehalten.

Begründung: In der Bundessatzung ist eine Verteilung von 25% für das Land, 15% für den Kreis und 20% für den Ort vorgesehen. Die Besonderheiten eines Stadtstaates, in dem ein großer Teil der Aktivitäten auf Landesebene stattfindet, rechtfertigen ein Abweichen von dieser Verteilung zugunsten des Landes. Bei Mehrbedarf in einem Bezirk kann dieser natürlich Mittel des Landes beantragen.

Absatz (4) soll die Gleichstellung von Bezirken ohne Bezirksverband sicherstellen. "Aktivitäten im jeweiligen Bezirk" können dabei sowohl vom Land als auch von einzelnen Crews organisierte Aktionen sein.

Der alte Absatz (2) wurde gestrichen, da eine identische Regelung schon in § 5 (Rechte und Pflichten der Piraten) bzw. in der entsprechenden Regelung der Bundessatzung vorhanden ist.

Ergänzung des § 18 (Finanz- und Beitragsordnung)

Der bisherige § 18 wird um folgenden Absatz mit entsprechender Nummerierung ergänzt:

(x) Die Piratenpartei Berlin schafft auf Wunsch eine Möglichkeit, den Mitgliedsbeitrag in einer Form zu bezahlen, die Dritten keinen Zugriff auf persönliche Mitgliedsdaten erlaubt. Dies kann zum Beispiel durch die Vergabe zufälliger Kennwörter als Verwendungszweck geschehen.

Begründung: Als Partei, die den Datenschutz ernst nimmt, sollten wir eine Möglichkeit schaffen, wie Piraten ihren Beitrag ohne Preisgabe ihres vollen Namens und ihrer Mitgliedsnummer an alle beteiligten Geldinstitute (und eventuell SWIFT und damit US-Regierungsinstitutionen) entrichten können. Ein zufälliges Kennwort erlaubt die Überweisung von einem beliebigen Konto (oder auch die Bareinzahlung auf das Konto der Piratenpartei), ohne dass diese Daten preisgegeben werden müssen. Den Anforderungen des Parteiengesetzes kann durch die Zuordnung der Kennwörter zu Piraten beim Vorstand nachgekommen werden.

Anpassung von § 16 (Auflösung)

Der bisherige § 16 wird durch folgende Absätze ersetzt:

(1) Die Auflösung der Piratenpartei Berlin kann durch die Landesmitgliederversammlung beschlossen werden, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden und gleichzeitig der Hälfte der Gesamtzahl der Piraten der Piratenpartei Berlin erreicht werden muss.

(2) Die Auflösung nach Abs. (1) wird nur rechtskräftig, wenn sie durch einen Bundesparteitag der Piratenpartei Deutschland bestätigt wird.

(3) Die Auflösung kann außerdem durch die Piratenpartei Deutschland nach den Regelungen ihrer Satzung beschlossen werden.

Begründung: Die bisherige Formulierung hat einerseits Regelungen für den Bundesparteitag getroffen, was der Landessatzung nicht zusteht. Dies wurde jetzt in Absatz (3) durch Verweis auf die Bundessatzung ausgelagert.

Andererseits fordert sie die Teilnahme von 2/3 der Mitglieder, was ein Scheitern am Quorum möglich macht, selbst wenn die Mehrheit reichen würde, wenn weitere Piraten teilnehmen und gegen die Auflösung stimmen würden. Die neue Formulierung ist insofern äquivalent, dass mindestens 3/4 * 2/3 = 1/2 aller Mitglieder einer Auflösung zustimmen müssen. Ein Scheitern durch Nicht-Teilnahme wurde aber ausgeschlossen.

Absatz (2) wurde eingefügt, da er von § 13 Abs. 5 der Bundessatzung gefordert wird.

Neue Reihenfolge der §§ 14–21

Die bisherigen §§ 14–21 werden in folgende Reihenfolge gebracht und entsprechend neu nummeriert:

  1. § 15 (Satzungs- und Programmänderung)
  2. § 19 (Geschäftsordnung)
  3. § 20 (Wahlordnung)
  4. § 18 (Finanz- und Beitragsordnung)
  5. § 14 (Ordnungsmaßnahmen)
  6. § 21 (Schiedsgerichtsordnung)
  7. § 16 (Auflösung)
  8. § 17 (Verbindlichkeit dieser Landessatzung)

Begründung: Die neue Reihenfolge platziert den relativ wichtigen Paragraphen zu Satzungs- und Programmänderungen direkt im Anschluss an die Organe. Dann folgen die ebenfalls von der LMV zu beschließenden Dokumente Geschäfts- und Wahlordnung. Und anschließend in einem Block die Dokumente, die im Wesentlichen von der Bundesebene zitiert werden, wobei Ordnungsmaßnahmen und Schiedsgerichtsordnung wegen thematischer Verwandtheit benachbart wurden. Der (hoffentlich rein theoretische) Paragraph zur Auflösung und die Salvatorische Klausel gehören logisch an den Schluss der Satzung.

Anpassung von § 11 (Landesmitgliederversammlung)

Der bisherige § 11 wird durch folgende Absätze ersetzt:

(1) Die Aufgaben der Landesmitgliederversammlung sind insbesondere:

a) die Beschlussfassung über das Landesprogramm der Piratenpartei Berlin,

b) die Beschlussfassung über Wahlprogramme zum Abgeordnetenhaus des Landes Berlin und sonstige politische Grundsätze,

c) die Aufstellung von Landeslisten für die Wahlen zum Bundestag und zum Abgeordnetenhaus sowie die Aufstellung von Direktkandidaten für die Wahlen zum Bundestag,

d) die Wahl des Landesvorstandes,

e) die Wahl von zwei Kassenprüfern,

f) die Beschlussfassung über die politische und finanzielle Entlastung des Landesvorstandes nach Bericht der Kassenprüfer.

(2) Zur Landesmitgliederversammlung haben alle Piraten der Piratenpartei Berlin Antrags-, Rede- und Stimmrecht.

(3) Der Landesvorstand lädt alle Piraten der Piratenpartei Berlin unter Angabe des Termins, des Ortes und der vorläufigen Tagesordnung schriftlich zur Landesmitgliederversammlung ein. Wenn keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen kann diese Einladung auch elektronisch erfolgen, wobei der Erhalt der Einladung vom eingeladenen Piraten persönlich zu bestätigen ist. Wenn diese Bestätigung ausbleibt, muss eine fristgerechte schriftliche Einladung per Post erfolgen.

(4) Eine ordentliche Landesmitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Zu ihr ist mindestens sechs Wochen vor der Versammlung einzuladen.

(5) Die ordentliche Landesmitgliederversammlung ist nach Möglichkeit so zu terminieren, dass sie bei anstehenden Wahlen den Fristen für die Nominierung der Kandidaten nach dem jeweiligen Wahlgesetz gerecht wird.

(6) Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung findet statt:

a) auf Antrag von 10% der Piraten in der Piratenpartei Berlin,

b) auf Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes,

c) nach dem Rücktritt des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schatzmeisters.

Zu ihr ist mindestens 10 Tage vor der Versammlung einzuladen.

Begründung: Die Aufgaben der Landesmitgliederversammlung werden an den Beginn des Paragraphen gezogen und klarer formuliert.

Das Antrags-, Rede- und Stimmrecht aller Piraten (das in der bisherigen Satzung nur implizit enthalten ist) wird explizit aufgenommen.

Die Möglichkeit zur Einladung per E-Mail wird präzisiert. Die "persönliche" Bestätigung wird gefordert, um das Ausreichen eines automatisch vom Mail-Programm generierten "Return Receipts" auszuschließen.

Es wird eine Unterscheidung in ordentliche und außerordentliche LMVen eingeführt, wobei unterschiedliche Ladungsfristen gelten. Nach Möglichkeit sollte die ordentliche LMV so gelegt werden, dass für die Vorbereitung von Wahlen keine weitere außerordentliche LMV notwendig wird.

Die Einberufung einer LMV durch ein Viertel der Bezirksverbände wird gestrichen, da Bezirksverbände ausschließlich für die Belange des Bezirks zuständig sind und unklar ist, wie diese Regelung zu handhaben ist, wenn nur in einem Teil der Bezirke BzVe existieren. (Soll bei vier oder weniger BzVen der Beschluss eines einzigen Bezirksvorstandes ausreichen, um eine LMV einzuberufen?)

Dafür wird die notwendige Anzahl an Piraten für die Einberufung einer außerordentlichen LMV von 15% auf 10% gesenkt, da das Erreichen dieser Quoren bei steigender Mitgliederzahl schwieriger wird.

Die Einberufung durch eine Zweidrittelmehrheit des Vorstandes wird aufgenommen, damit dieser in dringenden Fällen reagieren kann. Die außerordentliche LMV nach Rücktritt eines der gesetzlich vorgeschriebenen Mitglieder des Vorstandes wird aufgenommen, damit möglichst zeitnah wieder ein handlungsfähiger Vorstand gewählt werden kann.

Anpassung von § 12 (Landesvorstand)

Der bisherige § 12 wird durch folgende Absätze ersetzt:

(1) Die Aufgaben des Landesvorstands sind insbesondere:

a) die Vertretung der Piratenpartei Berlin in der Öffentlichkeit,

b) die Vertretung der Piratenpartei Berlin gegenüber Bundesverband und anderen Landesverbänden und die Koordination der Zusammenarbeit mit diesen,

c) die Umsetzung der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung,

d) die Organisation und Einberufung der Landesmitgliederversammlung,

e) die Aufstellung eines für Piraten der Piratenpartei Berlin öffentlichen Haushaltsplanes.

(2) Mitglieder des Landesvorstandes sind:

a) der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende,

b) der Schatzmeister,

c) weitere Mitglieder auf Beschluss der Landesmitgliederversammlung.

(3) Der Landesvorstand tagt mindestens einmal im Quartal. Termine, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Landesvorstand sind den Piraten der Piratenpartei Berlin in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(4) Der Landesvorstand tagt, wenn dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, für Piraten der Piratenpartei Berlin öffentlich. Auf öffentlichen Sitzungen des Landesvorstandes haben alle Piraten der Piratenpartei Berlin Antrags- und Rederecht.

(5) Der Landesvorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(6) Die Vorstands-Mitglieder nach Abs. (2a) und (2b) werden durch die Landesmitgliederversammlung einzeln in geheimer Wahl gewählt. Für die Vorstands-Piraten nach Abs. (2c) beschließt die Landesmitgliederversammlung zunächst ihre Anzahl und wählt diese anschließend in geheimer Wahl gemeinsam aus allen Kandidaten. Wenn kein Widerspruch besteht, kann auf die geheime Wahl verzichtet werden.

(7) Der Rücktritt eines Vorstands-Mitglieds nach Abs. (2a) oder (2b) hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach § 11 Abs. (6c) zur Neuwahl dieses Vorstands-Mitglieds bis zum Ende der Amtszeit des ganzen Vorstands zur Folge. Der Rücktritt eines Vorstands-Mitglieds nach Abs. (2c) hat zur Folge, dass der Vorstand bis zum Ende seiner Amtszeit entsprechend verkleinert wird.

(8) Der Landesvorstand fasst Beschlüsse, wenn diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstands-Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Begründung: Wie schon bei § 11 werden die Aufgaben nach vorne gezogen, wobei die Aufstellung eines Haushaltsplanes zusätzlich aufgenommen wird, damit alle Piraten einen Überblick haben, welche finanziellen Spielräume bestehen.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Mitglieder des Vorstandes werden explizit aufgezählt und ihre Wahl genauer geregelt. Die Amtszeit wird auf ein Jahr verkürzt.

Die relativ strengen Vorgaben zur schriftlichen Einladung werden, entsprechend der gängigen Praxis, gelockert und durch Bekanntgabe "in geeigneter Weise" ersetzt. Die Aufforderung zum Zusammentritt durch 10% der Piraten wird gestrichen, da diese Anzahl nach obiger Änderung auch eine LMV veranlassen kann.

Satzung des Landesverbandes Berlin der Piratenpartei Deutschland

Wenn bis hierher alle Änderungen angenommen werden, sieht die vereinfachte Satzung wie folgt aus:

§ 1 – Name, Sitz und Betätigungsbereich

(1) Der Landesverband Berlin der Piratenpartei Deutschland ist ein Landesverband gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland und trägt den Namen "Piratenpartei Berlin". Die Kurzbezeichnung lautet "Piraten Berlin".

(2) Der Sitz der Piratenpartei Berlin ist Berlin.

(3) Der Betätigungsbereich der Piratenpartei Berlin ist das Gebiet des Bundeslandes Berlin.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Für die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Berlin, ihren Erwerb und ihre Beendigung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die Regelungen der Satzung der Piratenpartei Deutschland entsprechend.

(2) Die Piratenpartei Berlin führt ein mit dem zentralen Piratenverzeichnis der Piratenpartei Deutschland abgeglichenes zusätzliches Berliner Piratenverzeichnis.

§ 3 – Gliederung

(1) In einem Bezirk des Landes Berlin kann durch Beschluss der Bezirksmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Piraten ein Bezirksverband als Gliederung der Piratenpartei Berlin gegründet werden. Diese Bezirksverbände entsprechen den Kreisverbänden laut Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(2) Ein Bezirksverband kann durch Beschluss der Bezirksmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Piraten aufgelöst werden.

(3) Die Bezirksmitgliederversammlung ist eine Versammlung, zu der alle im jeweiligen Bezirk gemeldeten Piraten eingeladen werden und stimmberechtigt sind. Sie ist durch den Landesvorstand auf Antrag von 10% der im jeweiligen Bezirk gemeldeten Piraten einzuberufen.

§ 4 – Organe der Piratenpartei Berlin

(1) Die Landesmitgliederversammlung

(2) Der Landesvorstand

§ 5 – Die Landesmitgliederversammlung (LMV)

(1) Die Aufgaben der Landesmitgliederversammlung sind insbesondere:

a) die Beschlussfassung über das Landesprogramm der Piratenpartei Berlin,

b) die Beschlussfassung über Wahlprogramme zum Abgeordnetenhaus des Landes Berlin und sonstige politische Grundsätze,

c) die Aufstellung von Landeslisten für die Wahlen zum Bundestag und zum Abgeordnetenhaus sowie die Aufstellung von Direktkandidaten für die Wahlen zum Bundestag,

d) die Wahl des Landesvorstandes,

e) die Wahl von zwei Kassenprüfern,

f) die Beschlussfassung über die politische und finanzielle Entlastung des Landesvorstandes nach Bericht der Kassenprüfer.

(2) Zur Landesmitgliederversammlung haben alle Piraten der Piratenpartei Berlin Antrags-, Rede- und Stimmrecht.

(3) Der Landesvorstand lädt alle Piraten der Piratenpartei Berlin unter Angabe des Termins, des Ortes und der vorläufigen Tagesordnung schriftlich zur Landesmitgliederversammlung ein. Wenn keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen kann diese Einladung auch elektronisch erfolgen, wobei der Erhalt der Einladung vom eingeladenen Piraten persönlich zu bestätigen ist. Wenn diese Bestätigung ausbleibt, muss eine fristgerechte schriftliche Einladung per Post erfolgen.

(4) Eine ordentliche Landesmitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Zu ihr ist mindestens sechs Wochen vor der Versammlung einzuladen.

(5) Die ordentliche Landesmitgliederversammlung ist nach Möglichkeit so zu terminieren, dass sie bei anstehenden Wahlen den Fristen für die Nominierung der Kandidaten nach dem jeweiligen Wahlgesetz gerecht wird.

(6) Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung findet statt:

a) auf Antrag von 10% der Piraten in der Piratenpartei Berlin,

b) auf Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes,

c) nach dem Rücktritt des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schatzmeisters.

Zu ihr ist mindestens 10 Tage vor der Versammlung einzuladen.

§ 6 – Der Landesvorstand

(1) Die Aufgaben des Landesvorstands sind insbesondere:

a) die Vertretung der Piratenpartei Berlin in der Öffentlichkeit,

b) die Vertretung der Piratenpartei Berlin gegenüber Bundesverband und anderen Landesverbänden und die Koordination der Zusammenarbeit mit diesen,

c) die Umsetzung der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung,

d) die Organisation und Einberufung der Landesmitgliederversammlung,

e) die Aufstellung eines für Piraten der Piratenpartei Berlin öffentlichen Haushaltsplanes.

(2) Mitglieder des Landesvorstandes sind:

a) der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende,

b) der Schatzmeister,

c) weitere Mitglieder auf Beschluss der Landesmitgliederversammlung.

(3) Der Landesvorstand tagt mindestens einmal im Quartal. Termine, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Landesvorstand sind den Piraten der Piratenpartei Berlin in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(4) Der Landesvorstand tagt, wenn dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, für Piraten der Piratenpartei Berlin öffentlich. Auf öffentlichen Sitzungen des Landesvorstandes haben alle Piraten der Piratenpartei Berlin Antrags- und Rederecht.

(5) Der Landesvorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(6) Die Vorstands-Mitglieder nach Abs. (2a) und (2b) werden durch die Landesmitgliederversammlung einzeln in geheimer Wahl gewählt. Für die Vorstands-Piraten nach Abs. (2c) beschließt die Landesmitgliederversammlung zunächst ihre Anzahl und wählt diese anschließend in geheimer Wahl gemeinsam aus allen Kandidaten. Wenn kein Widerspruch besteht, kann auf die geheime Wahl verzichtet werden.

(7) Der Rücktritt eines Vorstands-Mitglieds nach Abs. (2a) oder (2b) hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach § 5 Abs. (6c) zur Neuwahl dieses Vorstands-Mitglieds bis zum Ende der Amtszeit des ganzen Vorstands zur Folge. Der Rücktritt eines Vorstands-Mitglieds nach Abs. (2c) hat zur Folge, dass der Vorstand bis zum Ende seiner Amtszeit entsprechend verkleinert wird.

(8) Der Landesvorstand fasst Beschlüsse, wenn diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstands-Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 7 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Besteht die dringende Erfordernis einer Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms zwischen zwei Landesmitgliederversammlungen, so kann die Landessatzung oder das Landesprogramm auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

§ 8 – Geschäftsordnung

(1) Die Organe der Piratenpartei Berlin geben sich nach ihrer Einsetzung eine Geschäftsordnung.

§ 9 – Wahlordnung

(1) Die Piratenpartei Berlin gibt sich auf der Landesmitgliederversammlung eine Wahlordnung.

§ 10 – Finanz- und Beitragsordnung

(1) Mit Ausnahme der Regelungen in den folgenden Absätzen gilt die Finanzordnung des Bundesverbandes der Piratenpartei Deutschland in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

(2) Die Piratenpartei Berlin behält 40% der Mitgliedsbeiträge der Piraten in der Piratenpartei Berlin. Der Bundesverband der Piratenpartei Deutschland erhält, wie in seiner Satzung vorgesehen, 40% der Mitgliedsbeiträge.

(3) Falls in einem Bezirk des Landes Berlin ein Bezirksverband existiert, erhält dieser gemeinsam mit seinen eventuellen Gliederungen 20% der Mitgliedsbeiträge der Piraten, die in diesem Bezirk gemeldet sind. Die weitere Aufteilung dieses Betrags an eventuelle Gliederungen wird in der Satzung des Bezirksverbands geregelt.

(4) Falls in einem Bezirk des Landes Berlin kein Bezirksverband existiert, werden 20% der Mitgliedsbeiträge der Piraten, die in diesem Bezirk gemeldet sind, ausschließlich für Aktivitäten der Piratenpartei Berlin in diesem Bezirk vorgehalten.

(5) Die Piratenpartei Berlin schafft auf Wunsch eine Möglichkeit, den Mitgliedsbeitrag in einer Form zu bezahlen, die Dritten keinen Zugriff auf persönliche Mitgliedsdaten erlaubt. Dies kann zum Beispiel durch die Vergabe zufälliger Kennwörter als Verwendungszweck geschehen.

§ 11 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Satzung des Bundesverbandes der Piratenpartei Deutschland gelten entsprechend auch für die Piratenpartei Berlin.

§ 12 – Schiedsgerichtsordnung

(1) Es gilt die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes der Piratenpartei Deutschland in der jeweils aktuellen Fassung.

§ 13 – Auflösung

(1) Die Auflösung der Piratenpartei Berlin kann durch die Landesmitgliederversammlung beschlossen werden, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden und gleichzeitig der Hälfte der Gesamtzahl der Piraten der Piratenpartei Berlin erreicht werden muss.

(2) Die Auflösung nach Abs. (1) wird nur rechtskräftig, wenn sie durch einen Bundesparteitag der Piratenpartei Deutschland bestätigt wird.

(3) Die Auflösung kann außerdem durch die Piratenpartei Deutschland nach den Regelungen ihrer Satzung beschlossen werden.

§ 14 – Verbindlichkeit dieser Landessatzung

(1) Widerspricht ein Teil dieser Satzung geltender Gesetzgebung, so bleiben die restlichen Bestimmungen trotzdem in Kraft.