Archiv:2010/Antragsfabrik/Zusammensetzung des Bundesvorstands

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80px Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesverband von Tobias Rudert.

Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel = Zusammensetzung des Bundesvorstands
Änderungsantrag Nr.
T134
Beantragt von
Tobias Rudert
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt A: §9a
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt Absatz 1 und 10 des §9a folgendermaßen neu zu fassen:

(1) Der Bundesvorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Generalsekretär sowie mindestens zwei Beisitzern. Der Bundesparteitag kann die Wahl weiterer Mitglieder beschließen.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

  • der Vorstand höchstens vier handlungsfähige Mitglieder besitzt.
  • die Posten des Vorsitzenden, des Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind.
  • der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Begründung

Dieser Antrag soll einen "Standard-Vorstand" ohne viele Spezialposten kombinieren mit der Erweiterung des Vorstands um zusätzliche Mitglieder durch den Bundesparteitag.

Hier macht die Satzung einen mindestens sechsköpfigen Vorstand zur Pflicht. Diese Konstellation stellt aber ausdrücklich keine Empfehlung dar, sondern das Minimum!! Die sechs Posten sind essenziell oder gar gesetzlich vorgeschrieben.

Vorsitzender: "Chef", Repräsentation nach außen, Koordination

Stellvertreter: Reserve für Vorsitzenden, "zweite Achse"

Schatzmeister: Geld, Finanzen, Buchhaltung

GenSek: Verwaltung, Innere Kommunikation, Bund <-> Länder

zwei Beisitzer: breitere Verwurzelung, sorgen für sachliche, persönliche, regionale und Kompetenz-Vielfalt, Reserve für andere Posten, Delegation von Aufgaben, Transparenz

Der Bundesparteitag kann diese Konfiguration erweitern, und er soll das auch, weshalb dies auch explizit vermerkt ist. Sechs Mitglieder sind natürlich sehr knapp (logischerweise, s. o.). Der BPT kann hier nach seinen Bedürfnissen die Wahl von zusätzlichen Vorsitzenden, Spezialposten und mehr Beisitzern beschließen. Es sei auch ausdrücklich empfohlen, dies zu tun. Das Konzept hat den Vorteil, dass man bei sich ändernden Rahmenbedingungen nicht jedesmal von vorne anfangen muss, sondern nur die "Schablone" verschieben oder größer/kleiner machen muss. Gleichzeitig fördert diese Regelung die Diskussion im Vorfeld, was für ein Vorstand eigentlich gewählt werden soll. Also beispielsweise, ob man für einen Schwerpunkt einen eigenen Posten schaffen will, oder ob die Beisitzer dafür ausreichen.

Schwächen/Probleme: Sollte es ein BPT "schaffen", nur sechs Vorstände zu wählen, hätte dieser Vorstand durch zwei Beisitzer zumindest ein gewisses Maß an Robustheit. Da ein Vorstand mehr als vier handlungsfähige Mitglieder haben muss, kann auch kein stark dezimierter Vorstand einfach "durchregieren". Ein Nachteil stellt auf jeden Fall dar, dass man erst auf dem Parteitag sicher weiß, welche zusätzlichen Posten alle besetzt werden müssen. Dies ist jedoch mit diesem Konzept nicht vermeidbar. Außerdem wird einige Wochen vorher ungefähr klar sein, welche weiteren Vorstandsmitglieder gewählt werden. Und schließlich kann das ganze auch dazu führen, dass Leute eher mit ihren Fähigkeiten kandidieren als einfach nur für ein bestimmtes Amt.

Achtung Kollisionen


<ul><li>Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:CEdge|Tobias Rudert“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Es wird beantragt Absatz 1 und 10 des §9a folgendermaßen neu zu fassen:(1) Der Bundesvorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Generalsekretär sowie mindestens zwei Beisitzern. Der Bundesparteitag kann die Wahl weiterer Mitglieder beschließen.(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn*der Vorstand höchstens vier handlungsfähige Mitglieder besitzt.*die Posten des Vorsitzenden, des Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind.*der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Kollisionen“ des Datentyps Seite angegebene Wert „* Antragsfabrik/Verkleinerung des Bundesvorstands* Antragsfabrik/Bundesvorstand1* Antragsfabrik/Streichung_Generalsekretär* [[Antragsfabrik/Größe und Zusammensetzung des Bundesvorstandes“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Dieser Antrag soll einen "Standard-Vorstand" ohne viele Spezialposten kombinieren mit der Erweiterung des Vorstands um zusätzliche Mitglieder durch den Bundesparteitag.Hier macht die Satzung einen mindestens sechsköpfigen Vorstand zur Pflicht. Diese Konstellation stellt aber ausdrücklich keine Empfehlung dar, sondern das Minimum!! Die sechs Posten sind essenziell oder gar gesetzlich vorgeschrieben.Vorsitzender: "Chef", Repräsentation nach außen, KoordinationStellvertreter: Reserve für Vorsitzenden, "zweite Achse"Schatzmeister: Geld, Finanzen, BuchhaltungGenSek: Verwaltung, Innere Kommunikation, Bund Länderzwei Beisitzer: breitere Verwurzelung, sorgen für sachliche, persönliche, regionale und Kompetenz-Vielfalt, Reserve für andere Posten, Delegation von Aufgaben, TransparenzDer Bundesparteitag kann diese Konfiguration erweitern, und er soll das auch, weshalb dies auch explizit vermerkt ist. Sechs Mitglieder sind natürlich sehr knapp (logischerweise, s. o.). Der BPT kann hier nach seinen Bedürfnissen die Wahl von zusätzlichen Vorsitzenden, Spezialposten und mehr Beisitzern beschließen. Es sei auch ausdrücklich empfohlen, dies zu tun.Das Konzept hat den Vorteil, dass man bei sich ändernden Rahmenbedingungen nicht jedesmal von vorne anfangen muss, sondern nur die "Schablone" verschieben oder größer/kleiner machen muss. Gleichzeitig fördert diese Regelung die Diskussion im Vorfeld, was für ein Vorstand eigentlich gewählt werden soll. Also beispielsweise, ob man für einen Schwerpunkt einen eigenen Posten schaffen will, oder ob die Beisitzer dafür ausreichen.Schwächen/Probleme: Sollte es ein BPT "schaffen", nur sechs Vorstände zu wählen, hätte dieser Vorstand durch zwei Beisitzer zumindest ein gewisses Maß an Robustheit. Da ein Vorstand mehr als vier handlungsfähige Mitglieder haben muss, kann auch kein stark dezimierter Vorstand einfach "durchregieren".Ein Nachteil stellt auf jeden Fall dar, dass man erst auf dem Parteitag sicher weiß, welche zusätzlichen Posten alle besetzt werden müssen. Dies ist jedoch mit diesem Konzept nicht vermeidbar. Außerdem wird einige Wochen vorher ungefähr klar sein, welche weiteren Vorstandsmitglieder gewählt werden. Und schließlich kann das ganze auch dazu führen, dass Leute eher mit ihren Fähigkeiten kandidieren als einfach nur für ein bestimmtes Amt.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Georg v. Boroviczeny Empfehlung: statt: "der Vorstand insgesamt vier oder weniger handlungsfähige Mitglieder besitzt" so: "der Vorstand höchstens vier handlungsfähige Mitglieder besitzt"; einfacher und klarer
  2. ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Trias drei points of failure
  2. zero-udo wegen der "3 Punkte"
  3. DanielSan
  4. icho40
  5. Thomas-BY
  6. Hans Immanuel
  7. Andena 22:16, 19. Apr. 2010 (CEST)
  8. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. ?
  2. ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

Argument 1

Mit "wenn Vorsitzender, Schatzmeister oder GenSek unbesetzt sind" ist eigentlich gemeint, dass jemand diese Aufgaben wahrnehmen muss und nicht, dass der Vorstand handlungsunfähig ist, wenn diese Leute zurücktreten. Wie wird das juristisch interpretiert? CEdge

  • wie wäre folgender Vorschlag: "wenn kein Mitglied des Vorstands die Aufgaben des Vorsitzenden, des Generalsekretärs oder des Schatzmeisters wahrnimmt." CEdge
    • Das geht nicht weil die Mitglieder den Vorstand explizit auf die Posten wählen. --Trias
      • Dann hast du in der jetzigen Bundessatzung und den Satzung mehrerer LVs aber genau die selben "points-of-failure". CEdge

Vorschlag von Boroviczeny integriert. CEdge

Argument 2

...