Attribut:Antragstext

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Hinzufügen eines neuen Absatz unter §2 - Mitgliedschaft (3) Die Mitglieder des Bezirksverbandes werden als Piraten bezeichnet.  +
Der Parteitag möge beschließen den Abschnitt (2) (...) Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. zu ersetzen durch: (2) (...) Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vor dem Bezirksparteitag in Textform ein.  +
Beim kommenden Bezirksparteitag soll ein Meinungsbild über eine eventuelle dritte Mahnung eingeholt werden.  +
Der Bezirksparteitag möge beschließen, sämtliche Verweise auf die Gründungsversammlung zu streichen. Davon betroffen sind folgende Paragraphen: <br> '''§9<br>''' (1)Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründung des Bezirksverbandes Schwaben (Gründungsversammlung).<br> ''in<br>'' (1) Organe sind der Vorstand und der Bezirksparteitag. <br> ----------------------------------------------------------- (2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 16.08.2009. <br> ''in<br>'' vollständige Streichung.<br> <br> '''§9a<br>''' (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt. <br> ''in<br>'' (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.<br> ------------------------------------------------------------------ (6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung. <br> ''in<br>'' (6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages.  +
Der Bezirksparteitag Schwaben möge beschließen, die bayrische Landessatzung im genauen Wortlaut zu Übernehmen. Jede erwähnung des "Landesverbandes" wird ersetz durch "Bezirksverband". Programmatische regionale Erweiterungen sollen durch diesen Antrag dennoch möglich bleiben.  +
Es wird beantragt, # Den Satz 6 in § 3 Abs 1 Schiedsgerichtsordnung zu streichen # und den Abschnitt C: § 7 , wie folgt, neu zu fassen: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> '''§ 7 Zuständigkeiten''' (1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten auf Bundesebene, sofern diese nicht den Landesschiedsgerichten zugewiesen sind. Insbesondere entscheidet es über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs 6 Satz 3 iVm Abs 6 Satz 1 der Bundessatzung, wenn die Maßnahme vom Bundesvorstand angeordnet wird. Ferner ist das Bundesschiedsgericht in zweiter Instanz zuständig für die Entscheidungen der Landesschiedsgerichte. (2) Die Landesschiedsgerichte entscheiden in Streitigkeiten # auf Landesebene desselben Landesverbandes, insbesondere <br /> a) über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung, <br /> b) über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs 6 Satz 3 iVm Abs 6 Satz 1 der Bundessatzung, wenn die Maßnahme von einem Landesvorstand angeordnet wird, # zwischen dem Bundesvorstand und einem Mitglied des Landesverbandes oder einem Piraten der keinem Landesverband angehört, wenn es sich um den Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung handelt, # den Antrag des Bundesvorstandes oder des Vorstandes einer Gliederung auf Ausschluss eines Piraten. Ferner sind die Landesschiedsgerichte in zweiter Instanz zuständig für Entscheidungen der Schiedsgerichte niedrigerer Ordnung. (3) Die Schiedsgerichte niedrigerer Ordnung entscheiden in Streitigkeiten auf Gliederungsebene derselben Gliederung, insbesondere # über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung. # über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs 6 Satz 3 iVm Abs 6 Satz 1 der Bundessatzung, wenn die Maßnahme von dem Vorstand derselben Gliederung angeordnet wird. Eine Zuständigkeit in zweiter Instanz besteht nicht. (4) Streitigkeiten auf Bundes- Landes- oder Gliederungsebene sind solche, an denen der Bundesverband beziehungsweise die betreffende Verbandsgliederung, deren Organe, nachrangige Gliederungen, Organe dieser nachrangigen Gliederungen oder Mitglieder beteiligt sind, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nachfolgend niedrigerer Ordnung begründet ist. (5) Die Zuständigkeit eines Gerichtes niedrigerer Ordnung ist begründet, wenn es errichtet wurde. </div>  
Ich beantrage, der Bundesparteitag möge beschließen, 1. den § 1 Abs 1 Satz 3 Schiedsgerichtsordnung, wie folgt, neu zufassen: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> Erweiterungen oder Abänderungen durch andere Gliederungen sind nicht zulässig, sofern sie nicht die Anzahl der Richter und Ersatzrichter eines Schiedsgerichtes nach Maßgabe dieser Schiedsgerichtsordnung betreffen. </div> 2. den § 2 Abs 3 Schiedsgerichtsordnung, wie folgt, neu zu fassen: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> (3) Aufgrund einer Satzungsbestimmung der Gliederung oder auf vorhergehenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann das Gericht auch aus drei Piraten bestehen und mit einem Ersatzrichter ergänzt werden. Vor dem 1x. Mai 2010 ''(Inkrafttreten der Satzungsänderung)'', bei Einhaltung des satzungsgemäßen Wahlverfahrens, gewählte Schiedsgerichte gelten als ordnungsgemäß konstituiert. </div>  +
Der Bundesparteitag möge beschließen, alle gestellten sonstigen Anträge, welche programmatische Positionen und Aussagen darstellen, die nicht im Grundsatzprogramm enthalten bzw. direkt aus dem Grundsatzprogramm ableitbar sind, einheitlich abzulehnen.<br/> Die Liste solcher Anträge wird vom Organisationsteam des Bundesparteitags vorgestellt und kann durch den Bundesparteitag angepasst werden.  +
§12 Abs(2) der Bundessatzung wird gestrichen. Absatz (3) wird zu Absatz (2) und folgendermassen neu gefasst: (2) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland.  +
Ich beantrage, der Bundesparteitag möge beschließen, # in Abschnitt C: § 2 Abs 2 Satz 4 SchiedsGO das Wort "Bundesschiedsgericht" durch das Wort "Schiedsgericht" zu ersetzen, # in Abschnitt C: § 3 Abs 2 Satz 2 SchiedsGO die Wortgruppe "folgendes Enthalten" durch die Wortgruppe "Folgendes enthalten" zu ersetzen, # in Abschnitt C: § 3 Abs 4 Satz 2 das Wort "nächst" zu streichen, # in Abschnitt C: § 4 Abs 3 den Satz 5 '' "Ist der Grund der Einberufung des Gerichtes ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme, die nur den einzelnen Piraten betrifft, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den Piraten, ob dieser ein Verfahren wünscht, welcher Verschlusssache ist." '' durch den Satz '' "Erfolgt die Anrufung aufgrund eines Einspruchs gegen eine Ordnungsmaßnahme, die nur den einzelnen Piraten betrifft, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage, ob er ein nicht öffentliches Verfahren wünscht." '' zu ersetzen.  +
Nicht-zweckgebundene Geldspenden werden zwischen der einnehmenden Gliederung und dem Bundesverband, oder dem Bundesverband als einnehmender Stelle und den Landesverbänden aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt nach Beschluss der Bundesversammlung. Ohne Beschluss der Bundesversammlung bleibt eine bestehende Aufteilung weiterhin gültig. Eine Verteilung innerhalb eines Landesverbands und von Untergliederungen desselben legt die Landesversammlung fest. Der betreffende Betrag für die Bundespartei oder dem Landesverband/den Landesverbänden ist zeitnahe zu überweisen. Die gewählten Bundes- und Landesschatzmeister der Partei legen der Bundesversammlung einen Verteilungsplan zur Beschlussfassung vor. Auf Landesebene kann analog verfahren werden. '''Alte Fassung''': Nicht-zweckgebundene Geldspenden werden zu gleichen Teilen an die einnehmende Gliederung und den Bundesverband aufgeteilt. Der betreffende Betrag für die Bundespartei ist innerhalb von 10 Tagen zu überweisen.  +
Der BPT möge beschliessen, den durch die Mitgliederversammlung Bonn am 10.04.2010 gegründeten Kreisverband Bonn als "basisdemokratisches Plenum in Bonn zur Entscheidungsfindung bei kommunalpolitischen Fragen" im Sinne des von der Landesmitgliederversammlung NRW 2010.2 beschlossenen Antrags anzuerkennen.  +
Der BPT möge beschließen, den Kreisverband Bonn als Teil der Piratenpartei Deutschland mit allen Rechten und Pflichten nach Bundessatzung anzuerkennen.  +
Vor dem Ausbau der IT-Landschaft soll eine detaillierte Anforderungsanalyse durchgeführt werden. In ihr sollen sowohl die Anforderungen des Bundes, als auch die der Länder berücksichtigt werden. Dabei sollen sowohl IT-Dienste, die vom Bundesverband benötigt werden, als auch IT-Dienstleistungen, die von der Bundes-IT für einzelne Landesverbände oder sonstige Gliederungen und Gruppierungen erbracht werden, betrachtet werden.  +
Dem Bundesvorstand wird empfohlen, in seiner Geschäftsordnung ein Antragsrecht zu BuVo-Sitzungen vorzusehen, das bei Antragstellung durch zehn Piraten eine Behandlung des Antrags auf der Bundesvorstandssitzung vorsieht. Die bisherige Praxis, zu Beginn einer BuVo-Sitzung über die Aufnahme von Anträgen aus der Mitgliedschaft in die Tagesordnung zu beschließen, bleibt davon unberührt.  +
Es wird beantragt an den §12 des Abschnitts A an den Absatz 2 folgende Wörter hinter "eingegangen ist" einzufügen: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> und der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung nach Satzung stimmberechtigt war</div>  +
§1 (1) Satz 2 der Bundessatzung wird geändert in: Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, mit oder ohne Behinderung, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.  +
Hiermit beantragen wir eine Ergänzung der Satzung der Piratenpartei Deutschlands. Die Satzung solle um folgenden Passus ergänzt werden und zwar nach Abschnitt A §1 Absatz 1 als neuer Absatz 2 " (2)Die grundlegenden Rechte jedes einzelnen Menschen sind das höchste Gut und Ausdruck unserer Menschlichkeit. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, beschlossen und anerkannt von den Staaten der Vereinten Nationen, stellt dabei die umfassende und allgemein anerkannte Sammlung dieser Rechte dar. Die dort genannten Rechte sind unteilbar und gelten für jeden Menschen gleichermaßen, unabhängig von seiner Herkunft, seiner Religion, seines Geschlechts, seiner Kultur oder anderer Merkmale. Jeder Mensch muss sich frei entfalten können, ohne Repressalien zu befürchten. Jede Diskriminierung ist abzulehnen. Die Piratenpartei Deutschlands bekennt sich voll umfänglich zu diesen Menschenrechten und kämpft dafür, das diese Menschenrechte national wie international durchgesetzt werden. "  +