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Attribut:Begründung

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Begründung des Antrages zweite Zeile etc.  +
Durch den Begriff "Textform", der im § 126 b BGB geregelt ist, verschafft sich der Vorstand '''Rechtssicherheit''' und kann sowohl per E-Mail, Brief oder Fax einladen. Wenn die Einladung schriftlich zu erfolgen hat, muss der Vorstand gemäß § 126 BGB jede Einladung per Brief schicken bzw. mit einer Signatur nach dem Bundessignaturgesetz. Insofern ist der Antrag eine '''Vereinfachung''' für den Vorstand und gleichzeitig kein Verlust für die Basispiraten.  +
Der LV hat beschlossen, dass es keine dritte Mahnwelle geben soll, was entgegen der Meinung einiger Vorstandsmitglieder des BzV Schwaben steht.  +
Die Gründungsversammlung vom BzV Schwaben wird wohl kaum ein 2.tes Mal stattfinden können. Daher sind die Hinweise auf die Gründungsversammlung nichtig und unnötig in der Satzung des BzV Schwabens.  +
Es verhindert einfach die nötigen Satzungkommissionen und Satzungsänderungsanträge nach einem Landesparteitag. welche die Bezirksparteitage unnötig in die Länge ziehen würde.  +
'''I. Regelungsbedarf''' Die vorgeschlagene Änderung wird für mehrheitsfähig gehalten, da sie den Wunsch, nach einer Zuständigkeit des LSG als Eingangsinstanz für Streitigkeiten zwischen Organen und Mitgliedern eines Landesverbandes, erfüllt. Damit würde diese allgemein vorherrschende aber bislang unzutreffende Auffassung ihre Grundlage im Wortlaut der Schiedsgerichtsordnung finden. Aus dem bisherigen Wortlaut des § 3 Abs 1 Satz 5 der SchiedsgerichtsO: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> "Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung."</div> folgt, dass bei Streitigkeiten zwischen Organen und Mitgliedern eines Landesverbandes das Bundesschiedsgericht zuständig ist. Da das Landesschiedsgericht auf eben dieser Ordnungsebene angesiedelt ist, kann es sich bei dem Gericht der "höheren Ordnung" nur um das Bundesschiedsgericht handeln. In gleicher Weise wäre für Streitigkeiten zwischen Bundesvorstand und Mitgliedern der Bundesparteitag als "Gericht der höheren Ordnung" zuständig. '''II. Unterschied zum Antragsentwurf in der 1. Variante''' Die vorgeschlagene Fassung dieses Entwurfes bleibt im Vergleich zur 1. Variante herrlich unpräzise. Sie entbindet den Antragsteller von der Kaffeesatzleserei hinsichtlich der in der Satzung möglicherweise angedachten oder hinzukommenden Beteiligtenkonstellationen/ Verfahrensarten. Zum einen wäre denkbar, dass den Schiedsgerichten eine Schlichtungsfunktion bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zukommen könnte. Wenn man einige Diskussionen auf Mailinglisten verfolgt, dann man wird zustimmen, dass dies sicher von Vorteil wäre. Ob eine derartige Anrufungsbefugnis besteht, muss der Satzung im Wege der Auslegung entnommen (oder durch Änderung hinzugefügt) werden. Zum anderen liegt nahe, dass neben Streitigkeiten, in denen der Verband durch den Vorstand vertreten wird, Organe selbst Partei einer Streitigkeit sein können. Zumal auch auf Bundesebene die Schaffung weiterer Organe - z.B. Bundesfinanzrat - angedacht ist. Diesen werden eigene Rechte und Pflichten zukommen. Die Klärung dieser Fragen ist vom Antragsteller nicht beabsichtigt. Jedoch werden die ausdrücklich in der Satzung vorgesehenen Streitigkeiten besonders benannt. Dies macht es betroffenen Mitgliedern einfach, das zuständige Schiedsgericht aufzufinden. (Zum Teil wird eine klare Zuweisung auch vom PartG gefordert; § 10 Abs 5 S 1 PartG) '''III. Funktionsweise''' Ausgehend von dem Ansatz genereller Zuständigkeit des Gerichtes höherer Ordnung (bisherige Fassung), ist auch weiterhin grundsätzlich das Gericht höherer Ordnung zuständig. Eine Erweiterung nach unten ist möglich. Errichten die Gliederungen Schiedsgerichte niedrigerer Ordnung, wird deren Zuständigkeit ohne Änderung des Satzungsrechtes begründet. Nach Maßgabe von Abs 4 ziehen diese die Zuständigkeiten für ihre Gliederungsebene an sich. Die Zuständigkeit besteht grundsätzlich für alle Streitigkeiten, an denen die betreffende Verbandsgliederung, deren Organe, nachrangige Gliederungen, Organe dieser nachrangigen Gliederungen oder Mitglieder beteiligt sind. Dies schließt alle Streitigkeiten ein, die unterhalb diese Ebene auftreten. Es sei denn, eine angehörende Gliederung (entsteht und ) errichtet ein Schiedsgericht ( Abs 4, letzter Halbsatz: "sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes niedrigerer Ordnung begründet ist" .) <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> Beispiel Ein Kreisverband ist zugleich angehörende Gliederung auf Landesebene und betreffende Gliederung auf Kreisverbandsebene. Ist der Kreisverband Streitpartei in einer Streitigkeit mit dem Landesverband, so ist das Landesschiedsgericht zuständig, da der Verband auf Gliederungsebene und eine angehördende Gliederung beteiligt sind. Ist der Kreisverband Streitpartei in einer Streitigkeit mit einem Ortsverband und hat der Kreisverband kein Schiedsgericht errichtet, so ist das Landesschiedsgericht zuständig, da es sich um eine Streitigkeit zwischen angehörenden Gliederungen handelt. Hat der Kreisverband jedoch ein Kreisschiedsgericht errichtet, so ist dieses zuständig. Denn es handelt sich um einen Streit zwischen dem Verband auf Gliederungsebene und einer angehörenden Gliederung. Mit der Errichtung des Kreisschiedsgerichtes wurde die Zuständigkeit desselben begründet ( § 7 Abs 5 in der beantragten Fassung). Zugleich wurde die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichtes gemäß § 7 Abs 4, letzter Halbsatz in der beantragten Fassung aufgehoben.</div> Aufgrund der Regelung § 10 Abs 5 PartG wird dieses System in § 7 Abs 2 Nr. 3 in der beantragten Fassung durchbrochen. Eine weitere Durchbrechung findet sich in § 7 Abs 2 Nr. 2. in der beantragten Fassung. Dies erscheint sachgerecht, da andernfalls derjenige, der von Ordnungsmaßnahmen des Bundesvorstandes betroffen ist, schlechtergestellt würde, als derjenige der von Ordnungsmaßnahmen eines Landesvorstandes betroffen ist ( § 7 Abs 2 Nr 1 lit a) in der beantragten Fassung ). Die Zuständigkeit für Maßnahmen des Bundesvorstandes nach § 6 Abs 6 der Bundessatzung wird in § 7 Abs 1 Satz 2 ausdrücklich dem Bundesschiedsgericht zugewiesen. Eine Durchbrechung der Systematik des Abs 4 erscheint hier nicht angebracht, da ansonsten das Landesschiedsgericht über die Auflösung des eigenen Landesverbandes entscheiden müsste. Der Landesverband wird hier aber über § 6 Abs 6 und Abs 7 Bundessatzung geschützt, auch wenn die Bestimmung unklar ist. Einer Komplizierung des Instanzenzuges wird vorgebeugt, da zweite Instanz immer die Landesschiedsgerichte sind. Falls einmal ein Interesse an einer Überprüfung zweitinstanzlicher Entscheidungen durch das Bundesschiedsgericht entstehen sollte, könnte eine solche Regelung ohne Schwierigkeiten ergänzt werden. '''IV. Sonstiges''' Anmerkung zu: [http://wiki.piratenpartei.de/Antragsfabrik/Zust%C3%A4ndigkeit_f%C3%BCr_Ordnungsma%C3%9Fnahmen] Der Auffassung, dass die Ordnungsmaßnahme Ausschluss nur vom Bundesvorstand, nicht jedoch vom Vorstand einer anderen Gliederung beantragt werden kann, möchte ich entgegentreten.( Schlicht falsch, ist die weitergehende Behauptung "Bisher können Ordnungsmaßnahmen nur vom Bundesvorstand beschlossen werden." ) Diese Auffassung stützt sich wohl darauf, dass auf den § 6 Abs 3 Satz2 <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">"Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. "</div> der Satz 3 folgt, <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">"Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. "</div> Hieraus schließt die genannte Auffassung offenbar, dass die Beantragung des Ausschlusses durch Vorstände der Gliederungen ausgeschlossen sei, auch wenn diese entsprechende ergänzende Bestimmungen in die Satzung aufgenommen haben. Dagegen spricht, dass der Ausschluss in Abs 1 genannt ist, also Teil der zu ergänzenden entsprechenden Regelungen in den Satzungen ist. Ferner wurde eine Beschränkung dahin, dass der Ausschluss nur durch den Bundesvorstand beantragt werden könne, auch nicht beabsichtigt. Wollte der Satzungsgeber eine solche Beschränkung, so hätte er auch in Abs 6 Satz 1 nicht "Bundesvorstand", sondern "Vorstand eines höheren Gebietsverbandes" eingefügt (vgl in § 6 Abs 6 BS). Dass eine Benennung dieser Vorstände unterbleibt, zeigt nur, dass dies den Gliederungen vorbehalten sein sollte ( § 6 Abs 3 Satz 2). Des weiteren wird in den Sätzen 3 bis 5 des § 6 Abs 3 BS lediglich der Regelungsinhalt des § 16 Abs 5 PartG wiederholt. In Satz 3 wollte der Satzungsgeber nur unterbringen, dass es für den Ausschluss eines Antrages an das Schiedsgericht bedarf. Für den Satzungsgeber der Bundessatzung ist der Antragsteller eben der Bundesvorstand. '''Anhang: Aktuelle Fassung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> §3 (1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. <s>Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung.</s> </div> <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> <s>§ 7 - Ausschluss von Piraten und Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände</s> <s>(1) Über Ausschluss von Piraten entscheidet das zuständige Gericht des jeweiligen Landesverbandes.</s> </div> '''Anhang: Mindestinhalt gem. ParteienG''' 1. § 14 I 1. Var, 2. Var -beantragte Fassung (+), -derzeitige Fassung (+) aber die Gerichte der niedrigeren Ordnungen sind in vielen Streitigkeiten unzuständig 2. Ausschluß § 10 V S1 PartG -beantragte Fassung (+), -derzeitige Fassung (-) Bemerkung zu § 7 derzeitige Fassung: "...entscheidet das zuständige Gericht des jeweiligen Landesverbandes." Zuständig ist also derjenige, der zuständig ist. Das ist doch Quatsch. Will man in "des jeweiligen Landesverbandes" hereinlesen, dass die Zuständigkeit vom Landesverband bestimmt werden soll, so scheitert dies an § 1 Abs 1 Satz 3 SGO; dürfen die gar nicht. 3. Berufung bei Ausschluß § 10 V S2 PartG -beantragte Fassung (+), -derzeitige Fassung (+) (Berufungsinstanz ist hier aber regelmäßig der BPT); Wird der BPT als Schiedsgerichtsinstanz abgeschafft (vgl den Antrag), läuft § 3 IV S1 SGO insoweit leer. Eine Berufung gegen erstinstanzliche Entscheidungen des BSG ist nicht möglich (allgemeines Problem). Jedenfalls für den Ausschluss ist die Berufungsmöglichkeit vorgeschrieben (besonderes Problem, wenn Eingangsinstanz BSG). 4. Anrufung bei Maßnahmen gegen Gebietsverbände § 16 III PartG -beantragte Fassung (+) explizit geregelt, -derzeitige Fassung (-), Bemerkung: § 7 Überschrift:"und Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände" Einen Regelungsinhalt enthalt die Vorschrift diesbezüglich nicht.  
'''I. Regelungsbedarf''' Einige Satzungen von Landesverbänden enthalten die von der Schiedsgerichtsordnung abweichende Regelung, dass das Schiedsgericht der Gliederung mit 3 Richtern und einem Ersatzrichter zu besetzen ist. Eine derartige Bestimmung weicht von § 2 Abs 2 SGO ab. Sie ist gemäß § 1 Abs 1 Satz 3 SGO nicht zulässig und damit unwirksam. Wird ein Schiedsgericht nach Maßgabe einer solchen Bestimmung in einer Landessatzung gewählt, so ist das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß konstituiert, weil 2 weitere Richter zu wählen gewesen wären. Aus dem Tatbestandsmerkmal "in einer weiteren Wahl" in § 2 Abs 2 Satz 3 SGO folgt im Umkehrschluß, dass die 5 Richter gemeinsam zu wählen sind. Ein anderes wäre der Fall, wenn auf den Landesparteitagen, auf denen die Schiedsgerichte gewählt wurden, ein Beschluß gemäß § 2 Abs 3 SGO gefasst worden wäre. Dies setzt allerdings voraus, dass das Problem überhaupt jemandem auffällt, was regelmäßig nicht der Fall ist. Mit dem Antrag wird der Zweck verfolgt, die unwirksamen Satzungssbestimmungen in einigen Landessatzungen wirksam werden zu lassen. § 2 Abs 3 Satz 2 soll die mangelhafte Konstituierung betroffener Schiedsgerichte heilen. '''II. Sonstiges''' Der Antragsinhalt wäre nicht als eigenständiger Antrag eingereicht worden, wenn er nur kosmetischer Natur wäre. Der Antragsteller verwahrt sich gegen die Entlehnung dieser Umschreibung zum Zwecke der unbedarften Verwendung.  +
Es mehren sich "sonstige Anträge", welche eigentlich eine - teils erhebliche - erweiterung des Programms bedeuten (Beispiele: [http://wiki.piratenpartei.de/Antragsfabrik/Piratenkompass], [http://wiki.piratenpartei.de/Antragsfabrik/Bedingungslose_Grundsicherung], [http://wiki.piratenpartei.de/Antragsfabrik/GE], [http://wiki.piratenpartei.de/Antragsfabrik/Laizismus] - und weitere können ja jederzeit dazukommen...). Dadurch werden die Regeln, die wir uns zum Schutz unseres Programms selbst aufgestellt haben, umgangen. Zu diesen zählen die Einreichungsfrist, die es allen ermöglicht, im Voraus Kenntnis zu den Anträgen zu nehmen und eine Position dazu auszuarbeiten, die erforderliche 2/3-Quote, die eine breite Zustimmung der Piraten zum Grundsatzprogramm sicherstellt, und auch in der Antragsfabrik wird bei den "Sonstigen" seltener nachgeschaut als bei den Programmanträgen, was die "Tarnung" solcher Anträge noch erhöht. Somit sind solche Anträge ein Schmuggelversuch, der unseren programmatischen Zusammenhalt gefährdet und potentiell extrem schädliche Folgen haben kann. Deshalb müssen solche Anträge ohne eine Außeinandersetzung mit deren Inhalt abgelehnt werden, da deren Annahme de facto (aber nicht de jure) unabhängig von der Stimmenzahl eine illegitime Programmerweiterung darstellt.  +
Eine Antragsfrist ist unsinnig. Der Bundesparteitag ist höchstes Organ der Piratenpartei und kann mit 2/3 Mehrheit beliebige Satzungs- und Programmänderungen beschliessen. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf dem Parteitag kurzfristig Änderungen an Anträgen vorzunehmen. Ansonsten können möglicherweise wichtige und sinnvolle Anträge nicht verabschiedet werden, oder es müssen Anträge mit Fehlern beschlossen werden. Der §2(2) ist glücklicherweise aber ohnehin wirkungslos, denn allein das fristgemässe Stellen dieses Abschaffungsantrags hebelt die Antragsfristen effektiv aus, da die Abschaffung jederzeit mit sofortiger Wirkung beschlossen werden kann und damit beliebige spontane Satzungs- und Programmänderungen ermöglicht. Er wird von mir auch fristgemäss auf jedem zukünftigen Parteitag gestellt werden, solange es Antragsfristen gibt. Die Regelung ist auch nutzlos, da ein Eingang beim Bundesvorstand keinesfalls sicherstellt, dass die Mitglieder ausreichend Zeit haben, sich mit dem Antrag zu beschäftigen. Wie Beispiele auf Landesparteitagen zeigen verhindert eine Antragsfrist auch nicht, dass unsinnige oder rechtswidrige Anträge beschlossen werden. Eine vernünftigere Alternative ist eine Antragskommission und ein Antragsverfahren, dass rechtzeitig gestellte Anträge mit Priorität behandelt, so wie es faktisch geplant ist. Hierzu bedarf es aber keiner Regelung in der Satzung. Wann ein Antrag gestellt wird, sagt auch nichts über seine Qualität und seine Sinnhaftigkeit aus. Hinweis zur Tagesordnung: Der Antrag muss nicht unbedingt auf die Tagesordnung, solange keine Notwendigkeit besteht, kurzfristige Änderungen an Anträgen vorzunehmen. Er kann bei Bedarf auf die Tagesordnung gesetzt werden, falls die Versammlung die Notwendigkeit feststellt, beispielsweise über einen wichtigen Kompromissantragzu beschliessen oder Änderungen an gewollten Anträgen vorzunehmen.  +
Zu 1. Nach § 1 Abs 1 Satz 2 der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C Bundessatzung soll diese für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend sein. Folglich sollte es in § 2 Abs 2 Satz 4 SchiedsGO statt "bis zur Wahl eines neuen Bundesschiedsgerichts" "bis zur Wahl eines neuen Schiedsgerichtes" heißen. Zu 2. "Enthalten" = Rechtschreibfehler; "folgendes" ist alte deutsche Rechtschreibung; da die Ordnung überwiegend in der sogenannten neuen deutschen Rechtschreibung verfasst ist, kann dies durch "Folgendes" ersetzt werden. Zu 3. Hier ist das gleiche Gericht, wie in Abs 4 Satz 1, gemeint. Dies ist aber nur das "höhere" und nicht das "nächst höhere." Zu 4. Hier werden sinnerhaltend mehrere Sachen ausgebessert. Zu benennen sind: a) der grammatische Fehler "welcher" ( welches ), b) mit "Verschlusssache" ist das nicht öffentliche Verfahren in § 6 Abs 3 SchiedsGO gemeint. '''Aktuelle Fassung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> Zu 1. (2) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag fünf Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Rangfolge der Ersatzrichter entscheidet. Die Richter sind bis zur Wahl eines neuen <s>Bundesschiedsgericht</s> im Amt. Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. </div> '''Neue Fassung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> Zu 1. (2) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag fünf Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Rangfolge der Ersatzrichter entscheidet. Die Richter sind bis zur Wahl eines neuen '''Schiedsgericht''' im Amt. Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. </div>  
Ohne genaue Festlegung eines Verteilungsschlüssels in der Satzung ist eine bedarfsgerechte Aufteilung, bzw. eine Anpassung, einfacher möglich. (Keine Satzungsänderung mir 2/3-Mehrheit erforderlich). Der Antrag ist zudem symetrisch, d.h. auch nicht-zweckgebundene Spenden an die Bundespartei ''können'' nach Beschluss aufgeteilt werden. Dies ist in der alten Formulierung ''nicht'' vorgesehen Der dritte Satz ist '''nicht''' redundant: es enthebt von einer Notwednigkeit, einen Änderungantrag zu einer Bundesversammlung stellen zu '''müssen'''. Ebenso enthebt es die Versammlung vom Zwang, einen wirksamen Beschluss zu fassen. Die Schatzmeister der Partei sind gewählt, da die Mitglieder von deren Kompetenz und Integrität mehrheitlich überzeugt sind. Daher können/sollen sie einen bedarfsgerechten Verteilungsplan erarbeiten; sie kennen den jeweiligen Finanzbedarf am besten. Zur Arbeitsfähigkeit des Gremiums ist auf Bundesebene eine Beschränkung auf die Bundes- und Landesschatzmeister vorgenommen worden. Die 10-Tages-Frist ist auf eine offeneren Termin hin geändert, da woanders bemängelt wurde, dass diese zu starr sei. Dieser Antrag ist sinngemäß genauso formuliert, wie der entsprechende Antrag zur Aufteilung der Mitgliedsbeiträge  +
Durch den durch die gleiche Landesmitgliederversammlung beschlossenen §6a der Landessatzung NRW sieht sich der Landesvorstand derzeit nicht in der Lage, den Beschluss der LMV anzuerkennen. [[NRW:Landesparteitag_2010.2/Protokoll2#Verhaltung_in_der_Kommunalpolitik_in_Bonn|zum Protokoll LMV NRW 2010.2]]  +
Der Landesvorstand NRW sieht sich durch §6a der Landessatzung NRW nicht in der Lage, den am 24. Februar beschlossenen und 10. April in Bonn ordentlich gegründeten Kreisverband anzuerkennen. Dieser Satzungspunkt untersagt die Gründung von Gebietsverbänden zugunsten des in der Landessatzung festgeschriebenen Crewkonzeptes. Dieses Crewkonzept bietet aber weder die in der Bundessatzung noch die im PartG festgeschriebenen Möglichkeiten zur politischen Willensbildung auf Gebietsebene, noch ist damit eine sinnvolle, langfristig ausgelegte Politik und Entwicklung einer regionalen Struktur mit weit über 100 Mitgliedern machbar. Der Gründungswille der Bonner Piraten erfolgte vor Beschluss von §6a der Landessatzung. Die Einladung zur Gründungsversammlung erfolgte fristgemäß durch einen Bonner Piraten im Auftrag des Bundesvorstandes, eine weitere, nicht fristgemäße durch den GenSek des Landesverbandes NRW.  +
Zur Zeit werden, im Rahmen einer Spendenaktion, 50.000 Euro für die IT gesammelt. Die geplante Investition ist aber nicht durch eine parteiweite, abgestimmte Anforderungsanalyse gedeckt, sondern lediglich durch ein Konzept der Bundes-IT. Die Sicherheit, dass die resultierende Infrastruktur, die angebotenen Dienste und die erforderlichen Ausgaben oder Investitionen den Bedürfnissen der Piraten entsprechen, soll das Ergebnis einer Anforderungsanalyse bringen. Damit das Ergebnis auf breite Zustimmung stößt, sollen neben den Vorständen der Bundes und der Länder auch AG-Vertreter und die Nutzer der angebotenen Dienste in die Erstellung der Analyse eingebunden werden.  +
Ausgangspunkt der ganzen Debatte um AG-Rat, KoKo, Dach-AGs und was auch immer war ein in der Partei verbreiteter Unmut, der Bundesvorstand sei an der Arbeit der AGs nicht ausreichend interessiert. Ein in der Geschäftsordnung des BuVo verankertes Antragsrecht für ein Quorum von Mitgliedern kann jedenfalls dazu führen, dass Anträge an den BuVo von diesem auch behandelt werden müssen. Das sollte reichen, um den AGs Gehör zu verschaffen. Die alternativen Vorschläge, die diskutiert und zum Teil im Themenbereich Satzungsänderunganträge zum BPT eingebracht wurden, schaffen übermäßige Bürokratie und bauen demokratisch nicht legitimierte Hierarchien auf, die dem Wesen der Piratenpartei zuwiderlaufen. Der Antrag ist als Empfehlung formuliert, da der Bundesvorstand sich seine Geschäftsordnung selbst gibt. Er ist kein Satzungsänderungsantrag, da es einer Satzungsänderung zur erfolgreichen Umsetzung des Anliegens nicht bedarf.  +
Nach meiner bisherigen Rechtsauffassung beim durchfliegen von Kommentaren zu Gesetzen und anderen Satzungen fällt mir auf, das wir zwar die Stimmberechtigung aber nicht die Antragsberechtigung geregelt haben. Zur zeit kann meiner Meinung nach JEDER Anträge an den Bundesparteitag stellen. In der Praxis ist es so, dass zur zeit nicht mal ein Name bei der Einreichung verlangt wird. Das möchte ich ändern. Anträge sollen nur noch Piraten stellen können, die zum Zeitpunkt der Einreichung auch stimmberechtigt sind.  +
Derzeit lautet §1 (1) folgendermaßen: (1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab. Hier wird eine Aufzählung von gesellschaftlichen Kriterien vorgenommen, die wir nichr diskriminieren wollen. Ich möchte das Kriterium Behinderung aufnahmen, um auszudrücken, dass wir auch hier niemanden ausgrenzen. Die liste soll dadurch vervollständigt werden.  +
'''Neue Fassung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> Der Mitgliedsbeitrag ist von der einziehenden Gliederung aufzuteilen. 40% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der Bundesverband zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei. </div> Anmerkung: Dieser Antrag muß nur behandelt werden, wenn die Finanzordnung nicht aus der Satzung herausgelöst wird (s. dazugehörigen SÄA). Da es möglicherweise nach diversen SÄ unterschiedliche Gliederungsebenen gibt, die einziehen, bleibt dieser Paragraph dadurch eindeutig. Dieser Teil wurde herausgenommen, da es bereits Anträge dazu gibt: Der Verweis auf die internationalen Piratenorganisationen muß gestrichen werden. 1. existieren sie noch gar nicht und 2. soll der Bund dies intern regeln und das Geld dafür von "seinen" 40% nehmen. Damit ist dieser Antrag unabhängig durchzuführen (aber nach den anderen Anrägen)  +
Um mehr Freiheiten in der Finanzordnung zu haben und diese den gegebenen Umständen einfacher anpassen zu können, sollte die Finanzordnung neben der Satzung gesondert und nicht mit der gleichen Bedeutung vom Bundesparteitag abgestimmt werden. So kann die FO jedes Jahr den gegebenen finanziellen Gegebenheiten einfacher angepasst werden. Dieser Antrag ist im Sinne des Bundesschatzmeisters Schlömer, der die Finanzordnung wohl durch den Finanzbeirat verabschieden möchte. Dies könnte der Parteitag dann jährlich mit einfacher Mehrheit beschließen (diesen Auftrag notfalls also auch entziehen!). Fakt ist zudem, daß die Finanzfragen sehr komplex sind und von den meisten Mitglieder kaum verstanden werden (und sie auch nicht interessiert). Bleibt die FO in der Satzung, besteht die Gefahr, daß selbst sinnvolle Änderungen stets am Quorum scheitern, weil einige aus Unwissenheit lieber dagegen sind.  +