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Attribut:Antragstext

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Es wird beantragt, die Satzung Abschnitt B (Finanzordnung) wie folgt zu ändern: Es wird der folgende Paragraph Abschnitt B §1b eingefügt: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">§1b Zuständigkeit (1) Der Bundesschatzmeister verwaltet die zentralen Finanzen. Zusammen mit den Landesschatzmeistern und einem Basisvertreter je Landesverband bildet er den Bundesfinanzrat. Die Wahl der Basisvertreter aus den Landesverbänden regeln die Landesverbände in eigener Zuständigkeit. (2) Der Bundesfinanzrat berät die Partei in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für: * die Beratung und vorläufige Inkraftsetzung des Bundeshaushaltes bis zur nächsten Bundesversammlung und die Budgetkontrolle, * die Vorbereitung und Vereinbarungen zur Aufteilung der (staatlichen) Finanzmittel zwischen Bundes- und Landesverbänden und zur Erhebung von Umlagen an die Bundesebene, (3) Der Bundesfinanzrat tritt in der Regel halbjährlich zusammen. Auf Antrag des Bundesschatzmeisters oder eines Fünftels der Mitglieder des Bundesfinanzrates ist eine außerordentliche Sitzung des Bundesfinanzrates einzuberufen. (4) Der Bundesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Der Bundesfinanzrat ist durch eigenen Beschluss mit einfacher Mehrheit antragsberechtigt gegenüber dem Bundesparteitag. (6) Der Bundesfinanzrat tagt in der Regel öffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen. (7) Der Bundesfinanzrat hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen an den Bundesparteitag Stellung zu nehmen. Zu diesem Zweck tagt er in der Regel am Rande der Bundesparteitage.</div> Abschnitt B §5 (1) wird wie folgt geändert: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(1) Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages.</div> Abschnitt B §5 (2) wird wie folgt geändert: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(2) Die Landesverbände legen dem Bundesverband jährlich bis zum 31. Mai Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.</div> Abschnitt B §5 (3) wird wie folgt geändert: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(3) Die Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.</div> In Abschnitt B §5 wird folgender Absatz mit der nächst freien Absatznummer hinzu gefügt: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Die Landesschatzmeister kontrollieren die ordnungsmäßige Kassenführung der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände und gewährleisten damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, muss der jeweils höhere Gebietsverband über sein entsprechendes Organ die Kassenführung des nachfolgenden Organs an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.</div> In Abschnitt B §7 werden folgende Absätze mit den nächst freien Absatznummern hinzu gefügt: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Es dürfen keine Spenden angenommen werden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Solche Spenden sind über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.</div> und <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Spendenbescheinigungen werden von der Bundesebene, den Landesverbänden und den weiteren Teilgliederungen erteilt. Jeder Ebene stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.</div> Bei Ablehnung des Antrages TE023 soll in Abschnitt B §7 dieser Absatz mit der nächst freien Absatznummer hinzu gefügt werden: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.</div> Bei Annahme des Antrages TE023 soll in Abschnitt B §7 dieser Absatz mit der nächst freien Absatznummer hinzu gefügt werden: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.</div> Es wird der folgende Paragraph Abschnitt B §8b eingefügt: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">§8b Staatliche Teilfinanzierung<br> (1) Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen erfolgt an den jeweiligen Landesverband. Die Auszahlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt an die Bundespartei. Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich zum 15. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel. Der Bundesfinanzrat bereitet jeweils eine Vereinbarung zur Aufteilung der Mittel zwischen Bundes- und Landesverbänden vor und gibt eine Beschlussempfehlung an den Bundesparteitag.</div> Abschnitt B §9 wird umbenannt in Abschnitt B §10. Es wird der folgende Paragraph Abschnitt B §9 eingefügt: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">§9 Bundesetat (1) Der Bundesschatzmeister stellt jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan auf, der vom Bundesvorstand zwischenzeitlich, von dem Bundesfinanzrat endgültig genehmigt wird. Ist es absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der Bundesschatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen. (2) Er ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden. (3) Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch den Bundesschatzmeister. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss diese Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt bei den dazu notwendigen Gremien beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses. (4) Wird der von dem Bundesparteitag genehmigte Etat der Bundesebene ohne Zustimmung des Bundesfinanzrates nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des Folgejahres durch neue Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben Betrag bei den Ausgaben reduziert werden. Dies gilt nicht, wenn die Überziehungen durch die Einberufung einer Sonder-Parteitags oder einer Urabstimmung verursacht werden.</div>  
Es wird beantragt in Abschnitt B: §7 den Absatz (3) mit den Text "entfällt." zu ersetzen (Streichung).  +
Der BPT 2010.1 möge beschließen, dass - nach Abschnitt A: Grundlagen § 4 Absatz 2 der Bundessatzung zu Verschlusssachen erklärte Interna von diesem Status befreit werden. - nach Abschnitt A: Grundlagen § 4 Absatz 2 der Bundessatzung die Verschwiegenheit über Verschlusssachen nicht mehr zu wahren ist,  +
Der BPT 2010.1 möge beschließen, dass - der BPT bis zum nächsten BPT Einsicht und Kenntnisnahme über alle Interna bekommt, die je zur Verschlussache erklärt wurden und - alle ehemaligen Vorstandsmitglieder (Bund und Land) den aktuellen Bundesvorstand bei der Aufarbeitung und Aufbereitung der Verschlusssachen aktiv unterstützen, soweit sie mit den jeweiligen Interna zu tun hatten.  +
Es wird beantragt, die Arbeitsgemeinschaften offiziell als Organe der Partei festzustellen und als beratende Gremien zu legitimieren. Die gewählten Koordinatoren der AG's tauschen sich regelmäßig in der ebenfalls anzuerkennenden Koordinatorenkonferenz aus.  +
Satzungsänderungsantrag II § 6 - Ordnungsmaßnahmen Alt: (3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. (6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen. Neu: (3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Niedere Gliederungen können ergänzende oder gleichlautende Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen in der eigenen Satzung beinhalten. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. (6) Verstößt eine Gliederung schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen. (8) Eine Ordnungsmaßnahme muß der betreffenden Person, bzw. Vorstand schriftlich mit Begründung bekanntgegeben werden. Es reicht der Postweg.  
Es wird beantragt in Abschnitt A §6 Abs. 6 der Bundessatzung vor "Auflösung" einzufügen: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> '''Strafgelder bis zur maximalen Höhe der dem Gebietsverband im laufenden Kalenderjahr zustehenden Mitgliedsbeitragsanteile, ''' </div>  +
Es wird beantragt, in Abschnitt A §6 Abs. 6 die Worte "die Ordnungsmaßnahme treffenden" durch das Wort "übergeordneten" zu ersetzen.  +
Ich beantrage, die Paragraphen der Satzung durchgehend zu nummerieren. Bisher beginnt jeder Abschnitt der Satzung (Grundlagen, Finanzordnung, Schiedsgerichtsordnung) wieder bei §1. Stattdessen soll der §1 der Finanzordnung zu §16 werden, §2 der Finanzordnung zu §17 usw. Die internen Verweise innerhalb der Satzung müssen dann auch an die neue Nummerieung angepasst werden.  +
Es wird beantragt, nach Absatz 5 des §4 in Abschnitt A folgenden Absatz einzufügen:<br> (6) Das passive Wahlrecht haben Piraten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.  +
Ich beantrage in Abschnitt A den § 4 Absatz (4) neu zu fassen: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(4) Solange die Mitgliedschaft eines Piraten ruht, verliert die Person das aktive und passive Wahlrecht. Das Mitglied darf das Stimmrecht nur in der Gliederung und dem Verband ausüben, die seinem, der Partei angezeigten Wohnsitz zuzuordnen sind. Eine Einladung zu einer (Haupt-) Versammlung der PIRATEN oder ein Mitgliedsausweis muss einem Piraten mit ruhender Mitgliedschaft nicht zugehen.</div> In Verbindung mit dieser Änderung beantrage ich zugleich in Abschnitt B den § 3 Absatz (2) neu zu fassen: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(2) Befindet sich ein Mitglied in Verzug, dann ruht die Mitgliedschaft des Mitglieds bis zur Zahlung des fälligen Gesamtbetrags.</div>  +
Der Bundesparteitag möge über folgenden Text abstimmen, um eine gemeinsame Grundlage zu finden, mit der sich alle Piraten identifizieren können. Vor der Abstimmung der einzelnen Blöcke durch Wahl per Zustimmung, möge der Bundesparteitag beschliessen, dass die grundlegende Absicht besteht, eine gemeinsame Grundlage in Form eines kurzen Textes zu schaffen. == Abzustimmender Text== Wahl 1 (Titel) ==PIRATENKOMPASS== oder: ==PIRATENMANIFEST== Wahl 2: (Präambel) Piraten lieben die Freiheit Wir sind davon überzeugt, dass die Würde des Menschen und seine Freiheit die höchsten menschlichen Güter sind. Unter dem Begriff Freiheit verstehen wir unter anderem die Meinungsfreiheit, die Freiheit der Presse, die Versammlungsfreiheit, die Freiheit der Partnerwahl, die Freiheit der Wahl des Arbeitsplatzes und die Religionsfreiheit. Diese Freiheiten gelten für alle Menschen, unabhängig von Herkunft, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung. Freiheit ist keineswegs selbstverständlich. Sie musste über die Jahrhunderte gegen autoritäre Mächte, absolutistische Monarchen und totalitäre Diktatoren erkämpft werden. Auch heute muss die Freiheit immer wieder aufs Neue verteidigt werden: - gegen die Einführung eines Überwachungsstaates, der durch Verfahren wie Internetsperren, Vorratsdatenspeicherung und Videoüberwachung seine Bürger immer stärker kontrolliert - gegen die ausufernde Bürokratie eines Staatsapparates, der unter dem Vorwand, sich um das Wohl seiner Bürger zu kümmern, ihre Freiheit immer stärker einschränkt. - gegen lobbygesteuerte Politik, die in Hinterzimmern stattfindet und Bürger vor vollendete Tatsachen stellt - gegen Diskriminierung, die Sündenböcke für strukturelle Probleme sucht Block 1 ===Piraten stehen für die Werte der Aufklärung=== Die Menschenwürde, die Meinungsfreiheit, die Demokratie, die Toleranz gegenüber Andersdenkenden, die Gleichberechtigung der Geschlechter, Solidarität und das Prinzip der Trennung von Religion und Politik sind die Grundlagen unserer Gesellschaft. Wir verteidigen diese Werte der Aufklärung gegen jeden Angriff. Block 2 ===Piraten stehen für die klare Trennung von Religion und Politik=== Religiöse Anschauungen sind die Privatsache jedes Einzelnen und als solche zu respektieren und zu schützen. Dabei dürfen aber religiöse Ideologien keinen Einfluß auf die Politk als solche haben und finden ihre Grenzen in den individuellen Menschen- und Grundrechten der Bürger. Block 3 ===Piraten stehen für direkte Demokratie=== Das Volk muss die Möglichkeit bekommen, vom Parlament verabschiedete Gesetze per Volksbegehren ablehnen und ändern und eigene Gesetzesentwürfe einbringen zu können. Verbindliche Volksentscheide müssen auch auf Bundesebene von den Bürgern beantragt werden können. Ebenso muss es möglich sein, dass Bürger eigene Gesetzesentwürfe zur Abstimmung vorlegen können. Block 4 ===Piraten stehen für die Solidargemeinschaft=== Die Gesellschaft ist eine Solidargemeinschaft, in der die Stärkeren die Schwächeren schützen. Ihr Ziel ist es, die Freiheit ihrer Mitglieder zu erhöhen und fördern. Gesetze, die in die Würde des Menschen eingreifen, damit er soziale Leistungen in Anspruch nehmen kann, lehnen wir entschieden ab. Die staatliche Solidargesellschaft muss für den Bürger transparent und kontrollierbar sein, er ist auch hier der Souverän. Block 5 ===Piraten stehen für eine nachhaltige und soziale Marktwirtschaft=== Wir sind davon überzeugt, dass eine an den Prinzipien der Nachhaltigkeit, sozialen Kriterien und Solidarität orientierte Marktwirtschaft das beste aller Wirtschaftssysteme ist. Das existierende System der freien Märkte krankt an einer falschen und undurchsichtigen Geldpolitik, die zu Inflation und stetig steigender Verschuldung führt. Die ihm innewohnende Wachstumsideologie ist nicht mit dem Prinzip der Nachhaltigkeit vereinbar. Block 6 ===Piraten stehen für eine konsequente Korruptionsbekämpfung=== In Deutschland ist Korruption auf allen Ebenen weit verbreitet. Der Schaden durch Korruption ist immens. Korruption kostet nicht nur Geld, sondern untergräbt auch das Vertrauen in die Wirtschaft und Politik. Die Antikorruptionsgesetze müssen weiter verschärft werden, Whistleblower effektiv vor Repressalien geschützt werden, die UN-Konvention gegen Korruption muß endlich durch Deutschland ratifiziert werden sowie Einführung einer Karenzzeit für ehemalige Spitzenpolitiker. Block 7 ===Piraten stehen für eine wirksame Einschränkung des Lobbyismus=== Solange die Vernetzung zwischen Politik und Wirtschaft im Dunkeln stattfindet, ist Lobbyismus undemokratisch und abzulehnen. Die Mitarbeit von betroffenen Unternehmen an Gesetzesentwürfen, mitunter sogar durch eigens entsandte Mitarbeiter in die Ministerien, ist einzudämmen - zumindest aber öffentlich zu machen. Die Einrichtung eines Lobbyisten-Registers ist dafür ein erster Schritt. Block 8 ===Piraten kämpfen ɡeɡen den Obrigkeitsstaat=== Wir sind gegen jede Form obrigkeitsstaatlichen Denkens, das sich zum Beispiel in Begriffen wie „Vater Staat“ oder „Staatsräson“ ausdrückt. "Der Staat" muss wieder zum Diener der Bevölkerung werden, so wie es dem Wesen der Demokratie entspricht. Transparenz und Mitbestimmungsmöglichkeiten sind absolut notwendig, um einen übermächtigen Staat zu verhindern.  
Bisheriger Text ''§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet''<br/> ...<br/> ''(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.'' Neue Fassung: Absatz 5 wird ersetzt durch "Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden als Piratinnen und Piraten bezeichnet." Bedingung an den Antrag: Der Bundesparteitag möge beschliessen, dass vorab in einer getrennten, geschlechtsspezifischen Abstimmung unter den weiblichen Piraten festzustellen ist, ob diese selbst mehrheitlich im parteiinternen Sprachgebrauch auf die Bezeichnung „Piratinnen“ wert legen oder ob weiterhin die Parteimitglieder geschlechtsneutral als "Pirat" bezeichnet werden sollen, da man sich als Post-Gender betrachten möchte. Wenn die Abstimmung ergibt, dass die Mehrheit der weiblichen Piraten sich selbst mit der geschlechtsneutralen Bezeichnung "Pirat" identifizieren können, entfällt dieser Antrag ersatzlos. Sofern der Bundesparteitag beschließt, dass hierzu keine vorherige Abstimmung stattfinden soll, halten wir an diesem Antrag in dieser Form fest.  +
Der Bundesparteitag möge beschließen, das mehrere politische AGs für den selben Themenbereich existieren dürfen.  +
Der Bundesparteitag möge beschliessen, dass er zwei getrennte, geschlechtsspezifische Abstimmungen unter den anwesenden weiblichen Piraten durchzuführen wünscht. Die erste Abstimmung soll zum Ziel haben, demokratisch für weitergehende Anträge festzustellen, ob sich die weiblichen Piraten selbst mehrheitlich innerparteilich ungleich behandelt fühlen und ob eine Gender-Debatte deshalb verhältnismäßig ist. Ebenso möge der Bundesparteitag in einer weiteren Abstimmung unter den weiblichen Piraten feststellen, ob diese mehrheitlich im parteiinternen Sprachgebrauch auf die Bezeichnung „Piratinnen“ wertlegen oder ob weiterhin Piraten geschlechtsneutral bezeichnet werden sollen.  +
Der Bundesparteitag möge die Durchführung eines Programmparteitages im Spätherbst 2010 festlegen. Dieser Parteitag soll ausschließlich programmatische Inhalte beraten und beschließen, jedoch keine Satzungsänderungsanträge [<s>oder sonstige Anträge</s>].  +
§ 9 b Neuer Punkt (9)Durch Beschluß des Bundesvorstandes oder auf Antrag von x % der Mitglieder kann ein Programmparteitag als Sonderform eines Bundesparteitags einberufen werden, welcher sich ausschliesslich mit Änderungen des Parteiprogramms beschäftigt. Auf ihm finden keine Wahlen des Vorstandes, der Rechnungsprüfer oder des Schiedsgerichtes statt. Ebenso sind Änderungen der Satzung unzulässig und der Tätigkeitsberichts des Bundesvorstands zu Parteitagen hat sich auf einem Programmparteitag lediglich auf die geleistete politische Arbeit des Bundesvorstandes zu erstrecken. Der Programmparteitag entscheidet lediglich über die politische Entlastung des Vorstandes. (10)Für Formen und Fristen der Einladungen für Programmparteitage sowie der Zuleitung der Tagesordnung durch den Vorstand geltend die Bestimmungen eines gewöhnlichen Bundesparteitages in gleicher Weise. X % hat folgende optionale Möglichkeiten: a) 5% b) 10% c) 15% d) 20 e) 25% § 12 Neuer Punkt (4) Auf Programmparteitagen können nur Anträge zur Änderung des Programmes gestellt werden. Absatz 2 findet auf ihnen keine Anwendung.  +
Es wird beantragt, im ersten Satz von Abschnitt A §12 Absatz 1 das Vorkommen von "einer 2/3 Mehrheit" in "mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen (relative Zweidrittelmehrheit)" zu ändern.  +
'''Ist in der TO, Antrag also nicht nötig!''' Der Bundesparteitag möge die bei der Konferenz im Brüssel vom 16.04.-18.04.2010 beschlossenen und von der deutschen Delegation unterzeichneten Statuten der Pirate Parties International ratifizieren. Der Text findet sich [http://int.piratenpartei.de/Statutes hier] (englisches Original und '''vorläufige''' deutsche Übersetzung).  +
Es wird beantragt, an den §12 des Abschnitts A den folgenden Absatz mit der nächst höheren freien Absatznummer anzufügen:<br> <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Abweichend von Abs. 1, 2 und 3 kann der Vorstand redaktionelle Änderungen (geänderte Namen externer Organisationen, geänderte Gesetzesverweise sowie Rechtschreib- und Grammatikfehler) mit einfacher Mehrheit beschließen, sofern sich dadurch die grundsätzliche Bedeutung des zu ändernden Abschnittes nicht ändert.</div>  +