Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen II
80px | Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bundesverband von MichaelG. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
- Titel = Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen II
- Änderungsantrag Nr.
- TE094
- Beantragt von
- MichaelG
- Betrifft
- Bundessatzung / Abschnitt A: §6 (6)
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt, in Abschnitt A §6 Abs. 6 die Worte "die Ordnungsmaßnahme treffenden" durch das Wort "übergeordneten" zu ersetzen.
- Begründung
In der derzeitigen Form verstößt der Absatz gegen das Parteiengesetz (PartG) §16. Im PartG ist geregelt, daß der Parteitag einer höheren Gliederung die Ordnungsmaßnahmen bestätigen muß. In der derzeitigen Satzung ist es der Parteitag der Gliederung, gegen den die Ordnungsmaßnahme läuft.
Vor der Änderung
(6) (...) Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. (...) ...
Nach dieser Änderung
(6) (...) Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des übergeordneten Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. (...) ...
<ul><li>Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:MichaelG|MichaelG“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „In der derzeitigen Form verstößt der Absatz gegen das Parteiengesetz (PartG) §16. Im PartG ist geregelt, daß der Parteitag einer höheren Gliederung die Ordnungsmaßnahmen bestätigen muß. In der derzeitigen Satzung ist es der Parteitag der Gliederung, gegen den die Ordnungsmaßnahme läuft. Vor der Änderung(6) (...) Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. (...)...Nach dieser Änderung(6) (...) Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des übergeordneten Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. (...)...“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Trias
- Neismark
- Andena 12:05, 11. Apr. 2010 (CEST)
- chris_IN
- Gerd Fleischer imho sinnvolle Klarstellung
- icho40
- Haide F.S.
- Thomas-BY
- Bragi
- Aleks_A
- Datenritter 14:05, 25. Apr. 2010 (CEST) Am besten ohne Diskussion.
- Sebastian Pochert
- StopSecret 09:49, 29. Apr. 2010 (CEST)
- RicoB CB 15:10, 1. Mai 2010 (CEST)
- zero-udo
- DeBaernd 21:27, 3. Mai 2010 (CEST)
- Zwergenpaladin
- Magnum
- Kaddi
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Jan neue Formulierung ist unklarer. Bisher: Angenommen ein LV-Vorstand trifft eine Maßnahme gegen einen KV, muss der LV-Parteitag bestätigen. Neu: Entweder LV-Parteitag oder BPT, was ist gemeint? Parteiengesetz: verlangt "höheres Organ", und LV-Mitgliederversammlung dürfte höher als LV-Vorstand sein. Also IMHO kein Änderungsbedarf.
- OliverNiebuhr
- Gerhard
- Unglow (Ich stimme Jan zu)
- Salorta Neue Regelung nicht eindeutig
- Sven423 09:08, 14. Mai 2010 (CEST)
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- Miriam - Wenn die Maßnahme von einen Vorstand eines höheren Gebietsvereins getroffen wird, dann wird die Entscheidung hierüber von der Mitgliederversammlung getroffen, die dem Vorstand zugeordnet ist, so verstehe ich das. Wenn der Bundesvorstand als höchster Gebietsverein eine Entscheidung trifft, welche Mitgliederversammlung ist dann zuständig?
- Twix 17:10, 16. Apr. 2010 (CEST)
- Sbeyer 16:31, 22. Apr. 2010 (CEST)
- Nicole.Staubus 21:28, 4. Mai 2010 (CEST)
- Christian Specht 15:24, 11. Mai 2010 (CEST)
- Rainer Sonnabend
- ...
Diskussion
Bitte hier das für und wider eintragen.
Argument 1
Das ist eine klarere Formulierung des gleichen Sachverhaltes Neismark 04:38, 10. Apr. 2010 (CEST)
2
Auf den ersten Blick könnte man hier "treffend" tatsächlich iSv von "betreffend" verstehen; obwohl die Formulierung gerade aus § 16 PartG entlehnt ist und sich "getroffen" im vorangestellten Satz findet. (usw...) Falls man hier für größere Klarheit sorgen wollte, könnte man erwägen, auch vorangestellten Satz "eines höheren" durch "des übergeordneten" ersetzen.
Allerdings erfährt man in Abs 7, dass der höhere bzw. treffende Gebietsverband wohl immer der Bundesverband ist. "(7) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 6 entscheidet der Bundesparteitag auf Antrag des Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit."
Es sei denn, dies soll als die "Bestätigung durch ein höheres Organ" iSd § 16 Abs 2 Satz 1 PartG verstanden werden. Dann könnte Abs 7 auch lauten: "Ordnungsmaßnahmen nach Maßgabe von § 6 Abs 6 bedürfen darüberhinaus einer Bestätigung des Bundesparteitages mit einfacher Mehrheit."--Nr 75:in spe 12:06, 10. Apr. 2010 (CEST)
Noch immer unklar
Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen.
- Das bedeutet, dass der Bundesvorstand über einen Kreisverband in NDS bestimmen kann.
Die Mitgliederversammlung des übergeordneten Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft.
- Das bedeutet, dass die nächsthöhere Gliederung, also z.B. der Bezirks- oder Landesverband die Entscheidung des Bundesvorstands rückgängig machen kann...
Die Formulierung ist somit noch immer nicht perfekt, aber ich finde es ein Schritt in die richtige Richtung. -- Bragi
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