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Eine Liste aller Seiten, die das Attribut „Begründung“ mit dem Wert „---“ haben. Weil nur wenige Ergebnisse gefunden wurden, werden auch ähnliche Werte aufgelistet.

Hier sind 27 Ergebnisse, beginnend mit Nummer 1.

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Liste der Ergebnisse

  • RP:2013-03-17 - 105. Vorstandssitzung#Antrag RLP  + (-- )
  • RP:2011-12-26 - 72. Vorstandssitzung#Antrag RLP  + (-)
  • Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Aufnahme der Menschenrechte  + (.)
  • BY:Unterfranken/Bezirksparteitag 2013.2/Antragsfabrik/Positionspapier Polizeieinsatz  + (.)
  • Archiv:2010/BY:Unterfranken/Bezirksparteitag 2010/Antragsfabrik/Hinweis auf Gründungsversammlung streichen  + (...)
  • Archiv:2010/BY:Unterfranken/Bezirksparteitag 2010/Antragsfabrik/Kassenprüfer  + (...)
  • Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Beschraenkung Firmenspenden  + (1. Bei Spenden von juristischen Personen b1. Bei Spenden von juristischen Personen bzw. Personengesellschaften besteht die Gefahr einer Einflussnahme auf politische Entscheidungen der Partei. Um dies zu verhindern, ist die Begrenzung dieser Art von Spenden auf einen relativ niedrigen Betrag unabdingbar.</br></br>2. Die Partei begibt sich durch die Annahme größerer Beträge in eine Abhängigkeit zum Spender und verliert damit ihre politische Handlungsfreiheit, die unter allen Umständen gewahrt werden muss.</br></br>3. Im Sinne unseres Grundsatzprogramms besteht eine Unvereinbarkeit zwischen unserer Haltung zu Lobbyismus und Korruption auf der einen Seite und der Annahme größerer Spendenbeträge auf der anderen Seite.</br></br>4. Mit dieser Satzungsänderung gewinnen wir ein erhebliches Maß an Glaubwürdigkeit, die mit Geld nicht zu bezahlen ist. Dies hebt uns deutlich von den etablierten Parteien und ihrem fragwürdigen Umgang mit Spendengeldern ab.</br></br>5. Mögliche finanzielle Verluste werden leicht durch den Gewinn an Sympathie, Bürgervertrauen und damit neuen Mitgliedern ausgeglichen. </br></br>6. Kleinere Spenden von juristischen Personen und Personengesellschaften, z.B. Kulanz bei Sachzuwendungen (Copyshops, Veranstaltungshäuser, Stammkneipen ...), sind durch die 5000€ abgedeckt, weshalb dieser Antrag die politische Arbeit an der Basis nicht behindert.ische Arbeit an der Basis nicht behindert.)
  • RP:2012-10-21 - 93. Vorstandssitzung#Antrag RLP  + (Für den Streaming-Beauftragten.)
  • Archiv:2010/Antragsfabrik/2. Antrag zum Abstellen von Unklarheiten in der Schiedsgerichtsordnung  + (1. Der Inhalt der bisherigen Regelungen so1. Der Inhalt der bisherigen Regelungen sollte konkretisiert werden. Die bisherigen Regelungen sind unklar und teils widersprüchlich. Bereits aufgetretene fehlerhafte Anwendungen der Regelungen wundern daher nicht. Durch im Wortlaut klare Zuständigkeitszuweisungen soll dies in Zukunft vermieden werden. </br></br>2. Es wäre auch denkbar, </br></br>die Streitigkeiten in Abs 1 Nr. 5 und 6 den Landesschiedsgerichten,</br></br>die Streitigkeiten in Abs 2 Nr. 1 und 4 den Gerichten der jeweils niedrigeren Ordnung (Bezirksebene bei Dreistufigkeit oder Kreisebene bei zweistufigem Aufbau),</br></br>die Streitigkeiten in Abs 3 Nr. 1 und 4 den Gerichten der nachfolgenden Ordnung (Kreis- und/oder Ortsebene; je nach Aufbau des Landesverbandes, die sich nach der Verwaltung des jeweiligen Bundeslandes richtet ) </br></br>zuzuweisen.</br></br>Dafür spräche, dass die Schiedsgerichte unabhängig, insbesondere von den Vorständen, sind. Dessen ungeachtet, steht zu befürchten, dass es bei einer Herabstufung dieser Zuständigkeiten, an einer hinreichenden Distanz der Schiedsgerichte fehlen könnte. Erfahrungen in einem Landesverband zeigen, dass es bei - fälschlich angenommer - Zuständigkeit des Schiedsgerichte derselben Ordnung am Vertrauen an der Neutralität des Schiedsgerichtes gegeben hat.</br></br>Daher sollten die Regeln inhaltlich im Wesentlichen beibehalten, jedoch konkretisiert werden.</br></br>'''Aktuelle Fassung'''</br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>§3 (1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. <s>Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung.</s> </div></br></br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>§2 (5) <s>Die Berufungsinstanz nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag.</s> </div></br></br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br><s>§ 7 - Ausschluss von Piraten und Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände</s></br></br><s>(1) Über Ausschluss von Piraten entscheidet das zuständige Gericht des jeweiligen Landesverbandes.</s></br></div></br></br></br>'''Neue Fassung'''</br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>§3 (1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten.</div></br></br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>§2 (5) '''entfällt.'''</br></div></br></br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>§ 7 Zuständigkeiten</br></br>(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten</br></br># zwischen Organen auf Bundesebene,</br># zwischen Landesverbänden</br># zwischen einem Landesverband und einem Organ der Bundesebene,</br># zwischen Organen eines Landesverbandes, </br># zwischen einem Organ eines Landesverbandes und einem Mitglied des Landesverbandes,</br># zwischen einem Organ eines Landesverbandes und einem Organ einer angehörenden Gliederung.</br></br>Ferner ist das Bundesschiedsgericht in zweiter Instanz zuständig für die Entscheidungen der Landesschiedsgerichte. </br></br>(2) Die Landesschiedsgerichte entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten</br></br># zwischen dem Organ einer niederen Gliederung und einem Mitglied dieser Gliederung, </br># zwischen Mitgliedern eines Landesverbandes,</br># zwischen Gliederungen des Landesverbandes,</br># zwischen einem Organ einer niederen Gliederung und dem Organ einer angehörenden nachfolgenden Gliederung.</br></br>Ferner sind die Landesschiedsgerichte in zweiter Instanz zuständig für Entscheidungen der Schiedsgerichte der nachfolgend niedrigeren Ordnung.</br>Die Landesschiedsgerichte entscheiden über den Antrag des Vorstandes einer Gliederung, auf Ausschluss eines Piraten aus der Partei. </br></br>(3) Die Schiedsgerichte niederer Ordnung entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nachfolgender niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten</br></br># zwischen dem Organ einer nachfolgenden niederen Gliederung und einem Mitglied dieser Gliederung.</br># zwischen Mitgliedern derselben Gliederung, </br># Zwischen Gliederungen nachfolgender niederer Ordnung,</br># zwischen dem Organ einer nachfolgenden niederen Gliederung und dem Organ einer angehörenden Gliederung.</br></br>Eine Zuständigkeit in zweiter Instanz besteht nicht.</br></br>(4) Die Zuständigkeit eines Gerichtes niederer Ordnung ist begründet, wenn es errichtet wurde.</br></br>(5) Die Berufungsinstanz nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag. </br></br></div>nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag. </div>)
  • HB:Sonstige Anträge KMVStadt 2011.1/Übernahme der Landesgeschäftsstelle  + (1. Durch den Beschluss [[HB:Vorstand/2011-11-21_Protokoll_Vorstandssitzung#TOP_5_Antr.C3.A4ge| A25 vom 21.11.2011]]1. Durch den Beschluss [[HB:Vorstand/2011-11-21_Protokoll_Vorstandssitzung#TOP_5_Antr.C3.A4ge| A25 vom 21.11.2011]] zur Verteilung der Gelder aus der Parteienfinanzierung werden die Kreisverbände finanziell stark profitieren, wodurch der KV Stadt in Zukunft gute finanzielle Mittel zur Verfügung hat. (A25 kommt nur zum Tragen, wenn dieser Antrag an die KMV angenommen wird)</br></br></br>2. Die Landesgeschäftstelle liegt zentral im Gebiet des KV Stadt und ist von der Nutzung her auch als Geschäftsstelle Bremen zu sehen, der KV Bremerhaven hat allein durch die räumliche Trennung keinerlei Möglichkeiten einer effektiven Nutzung.</br>Deshalb wäre eine Übertragung an den Kreisverband Stadt die logische Konsequenz.</br></br></br>Der LV und KV-Nord können weiterhin ihren Sitz dort angeben, dies wird durch Zuschüsse auch finanziell abgesichert.rch Zuschüsse auch finanziell abgesichert.)
  • RP:2013-07-02 - 112. Vorstandssitzung#Antrag RLP  + (Am 30.06.2013 findet eine Veranstaltung mit den Spitzenkandidaten der Länder in Berlin statt, auch wird der Wahlkampfauftakt der Piratenpartei dort abgehalten. Weitere Informationen und Diskussionen/Meinungen siehe RLP-Mailingliste.)
  • BE:Vorstand/GB Dokumentation/Test/Beschluss1  + (1235)
  • BY:Landesparteitag 2011.1/Antragsfabrik/LPT 2012  + (2012 müssen wir schon unsere Kandidaten fü2012 müssen wir schon unsere Kandidaten für die Landeslisten aufstellen. Damit sich diese schon darauf einstellen können welches Programm sie vertreten sollen, muss das Programm schon vorher zumindest zum großen Teil erstellt sein.</br></br>Am LPT Ende Sommer oder Anfang Herbst 2012 werden wir nur zu Personenwahlen kommen.2 werden wir nur zu Personenwahlen kommen.)
  • BY:Landesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/Sofortmaßnahmen zur Erhaltung einer menschenwürdigen Altenpflege (Umlagefinanzierung)  + (2020 werden bundesweit 220.000 Pflegefachk2020 werden bundesweit 220.000 Pflegefachkräfte fehlen, heruntergerechnet auf Bayern sind das ca. 13.000 Altenpfleger zu wenig. Bereits heute haben viele Heime und Pflegedienste mit einem ausgeprägten Fachkräftemangel zu kämpfen. Viele Einrichtungen zahlen sogar für jede erfolgreich vermittelte Fachkraft eine Kopfprämie von bis zu 3.000 Euro. Dieses Geld könnte wesentlich sinnvoller in einen Ausbildungsfonds investiert werden, aus dem die ausbildenden Heime die gezahlte Ausbildungsvergütung über ein sog. Ausgleichsverfahren erstattet bekommen. Nicht-ausbildende Ausbildungsträger müssen trotzdem einzahlen, bekommen aber nichts erstattet.</br></br>Vorteile der Umlagefinanzierung sind der Wettbewerbsangleich von ausbildenden und nicht-ausbildenden Heime und ein möglicher höherer Nettolohn für Auszubildende, der das derzeit zu zahlende Schulgeld relativieren wird.</br></br>In NRW ist die Umlagefinanzierung bereits seit Januar 2012 in Kraft. Siehe hierzu auch die Pressemeldung [1].</br></br>§25 des Altenpflegegesetzes regelt die Umlagefinanzierung: Wenn ein Ausgleichsverfahren notwendig ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu beseitigen oder zu vermeiden, so kann die Landesregierung eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen [2]. Dieser Fall ist in Bayern gegeben.</br></br>[1] [http://www.nrw.de/landesregierung/durch-umlagefinanzierung-staerkt-nrw-die-ausbildung-in-der-altenpflege-12372/ http://www.nrw.de/landesregierung/durch-umlagefinanzierung-staerkt-nrw-die-ausbildung-in-der-altenpflege-12372/]</br></br>[2] [http://www.buzer.de/gesetz/3223/a45111.htm http://www.buzer.de/gesetz/3223/a45111.htm]ttp://www.buzer.de/gesetz/3223/a45111.htm])
  • RP:2025-04-11 - 389 Vorstandssitzung#Antrag RLP  + (LPT machen da wir dringend programmatisch etwas ändern müssen. Grillen.)
  • RP:2011-12-11 - 70. Vorstandssitzung#Antrag RLP  + (Der LVOR wird die gesamte Begründung erhalDer LVOR wird die gesamte Begründung erhalten, auf der RLP-Liste wird diese nicht veröffentlicht, da die Begründung selber personenbezogene Daten enthält die Rückschlüsse auf die Identität der Person liefern können. Eine Mitgliedsnummer existiert natürlicherweise nicht.dsnummer existiert natürlicherweise nicht.)
  • Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Begrenzung Spendenhoehe  + ( :Dass die Piratenpartei die Käuflichkeit </br>:Dass die Piratenpartei die Käuflichkeit der Politik ablehnt, dürfte Konsens sein. Es reicht aber nicht, mit dem Finger auf andere Parteien zu zeigen, sondern man muss auch mit gutem Beispiel vorangehen. </br>:Transparency Deutschland fordert, Firmenspenden auf 50.000 Euro zu begrenzen, diese Summe halten sie für gering genug, als dass damit kein nennenswerter Einfluss ausgeübt werden kann. Für die Piratenpartei sind jedoch 50.000 Euro sehr viel Geld, somit müssen wir strenger zu uns selbst sein. Es reicht auch nicht aus, die Spenden von juristischen Personen zu begrenzen - wenn statt der Aktiengesellschaft ihr Vorstand als Privatperson spendet, ist die Angelegenheit ja nicht weniger problematisch. Dagegen hilft nur die generelle Begrenzung der Spendenhöhe.</br>:Diese Satzungsänderung bindet nur den Bundesverband, nicht die Untergliederungen. Diese sollen darüber selbst entscheiden und gegebenenfalls auch auf geringere Summen begrenzen. Die Aufsummierung über mehrere Untergliederungen erfolgt erst bei Erstellung des Rechenschaftsberichtes, aus praktischen Gründen lässt sich somit nicht die Höhe der Spenden an die Gesamtpartei begrenzen. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund der Einflussnahme unproblematisch: Wenn die Partei gar nicht zeitnah erfährt, wie viel Geld sie von einem Spender erhalten hat, kann dieser darüber auch kaum Einfluss ausüben.</br> dieser darüber auch kaum Einfluss ausüben. )
  • BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Handlungsunfähigkeit von Untergliederungen  + ( :Der Bezirksverband bzw. ein Kreisverband übernimmt die Verantwortung für seine Untergliederung, der ein handlungsfähiger Vorstand fehlt, und sorgt für eine umgehende und ordnungsgemäße Durchführung der Neuwahl deren Vorstandes. )
  • BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Salvatorische Klausel  + ( :Die Salvatorische Klausel ist dringend erforderlich, da ansonsten bei Ungültigkeit einer Bestimmung die gesamte Satzung (Gesellschaftervertrag) gemäss §139 BGB ungültig werden kann. )
  • BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2011.2/sachliche Erforderlichkeit von Untergliederungen  + (<del> Es ist nicht auszuschließen, d<del> Es ist nicht auszuschließen, dass für die Kandidatur auf Landkreis- und Gemeindeebene entsprechende Parteigremien diese beschließen müssen. Z.B. könnte es sein, dass nur ein Orstverband/-verein die Kandidaten für eine Gemeinde/Stadt bzw. ein Kreisverband die Kandidaten für einen Landkreis aufstellen darf. </del></br></br><del> Sollten solche Untergliederungen erforderlich sein und auf dem jetzigen BzV-Parteitag ausgeschlossen werden, so wird die Einberufung eines ordentlichen oder außerordentlichen BzV-Parteitages (oder eines anderen, übergeordneten Parteitages) eine Teilnahme an den Kommunalwahlen unnötig erschweren oder gar unmöglich machen. </del></br> </br><del> Sofern eine rechtliche Prüfung (Prüfungsergebnisse und Kopien von Rechtsgutachten etc. bitte im WIKI veröffentlichen und hier einen entsprechenden Link posten) definitiv ergibt, dass parteiinterne Untergliederungen für die Teilnahme an den Kommunalwahlen 2014 nicht erforderlich sind, ist dieser Antrag gegenstandslos. </del> 2014 nicht erforderlich sind, ist dieser Antrag gegenstandslos. </del>)
  • BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Verteilungsschlüssel der Mitgliedsbeiträge  + (<div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="alter_.C2.A7_2_Absatz_2">alter § 2 Absatz 2</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Der nach der Bundesfinanzordnung dem Landesverband zufallende Anteil eines Mitgliedsbeitrags wird nach folgendem Schlüssel verteilt: Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%, der zuständige Kreisverband 25%, der zuständige Bezirksverband 25% und der Landesverband Bayern 25%. Ist auf einer Gliederungsebene kein Verein aktiv tätig, so fällt sein Anspruch an den Verein auf der nächsthöheren Gliederungsebene.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br><div style="border:1px solid black; background-color:#BB172B; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="Bundesatzung_Abschnitt_B:_.C2.A76">[[Bundessatzung#.C2.A7_6_Aufteilung_Mitgliedsbeitrag|Bundesatzung Abschnitt B: §6]]</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#F7E3E5; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(1) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrages erhält der Bundesverband.</br></br>(2) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine anderslautende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedbeitrages: Der Landesverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.</br></br>(3) Sollte im Falle einer Aufteilung nach § 6 Abs. (2) kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband und/oder Bezirksverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Es gab und gibt keinen triftigen Grund Gebietskörperschaften in der BRD unterschiedlich finanziell zu behandeln. Daher soll die ursprüngliche Regelung der Bundessatzung im Sinne von deren Verfassern und deren Gewichtung der verschiedenen Gliederungsebenen wieder gelten.</br>Die Aufteilung des Mitgliedsbeitrags auf Landes- und Bezirksverband ändert sich damit von 15% vs 15% zu 20% vs. 10%.e Aufteilung des Mitgliedsbeitrags auf Landes- und Bezirksverband ändert sich damit von 15% vs 15% zu 20% vs. 10%.)
  • BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Amtsdauer  + (<div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="alter_Absatz">alter Absatz</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Die Mitglieder des Vorstands werden von einem Landesparteitag mindestens jährlich in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Bisher kann der Vorstand bis zu 23 Monate im Amt bleiben (Januar bis Dezember des nächsten Kalenderjahres). Die reguläre Amtsdauer soll auf ein Jahr (365 Tage) festgelegt werden. Deren strikte Einhaltung ist wie bisher nicht notwendig (Satz 2). Ausgefallene Vorstandsmitglieder sollen später unabhängig vom Parteitag ersetzt werden können, damit alle Aufgaben ordnungsgemäss durchgeführt werden können. Die Wahl ist laut Parteiengesetz ohnehin geheim.s durchgeführt werden können. Die Wahl ist laut Parteiengesetz ohnehin geheim.)
  • BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Untergliederung  + (<div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisherige_Fassung">bisherige Fassung</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>'''§ 7 - Gliederung'''</br></br>Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>Die Einberufung von Mitgliederversammlungen in Gebieten ohne Untergliederung ist bisher nicht geregelt (z.B. für Gründungsversammlungen). Das soll hiermit zugunsten der Mitglieder geklärt werden.</br></br>Auch im Falle eines handlungsunfähigen oder fehlenden Vorstandes einer Untergliederung soll durch den übergeordneten Vorstand für die Neuwahl eines Vorstandes gesorgt werden. Da eine Untergliederung dem übergeordneten Gebietsverband keine Vorschriften machen kann, muss dies in den übergeordneten Satzungen geregelt werden.riften machen kann, muss dies in den übergeordneten Satzungen geregelt werden.)