BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Untergliederung

Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Landesparteitag_2012.2 von Thomas.

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Titel = Klare Regeln für Untergliederungen
Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
Thomas
Betrifft
Satzung des Landesverbands Bayern / §7
Beantragte Änderungen

In der Satzung des LV Bayern soll §7 durch folgenden Paragraphen ersetzt werden:

neue Fassung

§ 7 - Gliederung

(1) Existiert in einem Gebiet eine Untergliederung der nächst niederen Ebene nicht, so wird auf Antrag eines Zehntels der dort wohnhaften stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand des Gebietsverbandes einberufen. Eine gemeinsame Mitgliederversammlung mehrerer zusammenhängender Gebiete ist zulässig. Für die Einberufung gelten die gleichen Regelungen wie für den Parteitag des Gebietsverbandes.

(2) Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.

(3) Tritt der gesamte Vorstand einer Untergliederung geschlossen zurück oder ist handlungsunfähig, so führt der handlungsfähige Vorstand des nächsten übergeordneten Gebietsverbandes die Geschäfte solange weiter, bis auf der durch diesen unverzüglich in Textform mit einer Frist von zwei Wochen einberufenen Mitgliederversammlung der betroffenen Untergliederung ein neuer Vorstand gewählt wurde.

Begründung
bisherige Fassung

§ 7 - Gliederung

Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen in Gebieten ohne Untergliederung ist bisher nicht geregelt (z.B. für Gründungsversammlungen). Das soll hiermit zugunsten der Mitglieder geklärt werden.

Auch im Falle eines handlungsunfähigen oder fehlenden Vorstandes einer Untergliederung soll durch den übergeordneten Vorstand für die Neuwahl eines Vorstandes gesorgt werden. Da eine Untergliederung dem übergeordneten Gebietsverband keine Vorschriften machen kann, muss dies in den übergeordneten Satzungen geregelt werden.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Thomas
  2. Thomas Weigert
  3. JosefJosef aus Bayern 21:23, 20. Aug. 2012 (CEST)
  4. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Albert Barth 08:36, 17. Aug. 2012 (CEST)
  2. ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

Diese Kommentare beziehen sich auf eine frühere Version:

  • 1.) Es gilt der allgemeine Grundsatz: Keine Zahlen in die Satzung. 2.) Nach dem Landesverband ist der Kreisverband politisch die wichtigste Untergliederung. Die Gründung von Kreisverbänden darf nicht ständig verhindert, sondern muss aktiv gefördert werden. Siehe auch die Diskussion zum Antrag "Mindestzahl von Piraten für Gliederungsgründungen" --Albert Barth
  • damit nicht der ganze Antrag wegen diesem einem kontroversen Punkt scheitert, wird er in einen eigenen Antrag ausgelagert. Abgesehen davon ist die Satzung voll von Zahlen und Gründungen von Untergliederungen werden dadurch nicht verhindert (nur Ortsverbände mit 3Mitgliedern...). --Thomas 10:34, 17. Aug. 2012 (CEST)
  • Warum sollen Piraten nicht auch nur zu dritt beispielsweise einen Kreisverband gründen und diesen zu beachtlicher Mitgliederzahl und politischer Aktivität entwicklen können? Wo liegt das Risiko, wenn ein Kreisverband nicht gleich durchstartet? Ich sehe nur Chancen, deshalb muss die Gründung von Kreisverbänden gefördert und nicht verhindert werden. Der Ausbau der Struktur wird auch vom Parteiengesetz gefordert. "Die gebietliche Gliederung muß so weit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist." (§ 7 I 3 PartG). --Albert Barth

Diese Kommentare beziehen sich auf die aktuelle Version:

  • wir sind da unterschiedlicher Meinung, aber dieser Punkt ist nicht mehr Gegenstand des Antrages (siehe Antrag von cmrcx). MIt diesem Antrag hier bekommen die Mitglieder explizit das Recht eine Mitgliederversammlung z.B. zur Gründung einberufen zu lassen, auch wenn der Vorstand nicht wollte.--Thomas 11:14, 17. Aug. 2012 (CEST)
  • Abs. 1: Wozu brauchen wir hier eine solche Quote mit dem Ergebnis, dass in einem Gebiet mit vielen Piraten für die Gründung eines Gebietsverbandes mehr Piraten erforderlich sind, als in einem Gebiet mit weniger Piraten???
  • Abs. 2: Das steht bereits in der Landessatzung (§ 7 Satz 2)
  • Abs. 3: Die Vorschriften der Untergliederung stehen in der Satzung der Untergliederung und nicht in der Satzung der übergeordneten Gliederung. Diese Vorschrift ist in dieser Form für die Untergliederungen daher ohne Bedeutung.
  • Du solltest diesen Antrag besser zurückziehen. --Albert Barth 12:25, 17. Aug. 2012 (CEST)
  • die 10% Regel für Mitgliederversammlungen gilt standardmässig für Vereine (§37BGB) und ist auch in den meisten Satzungen für den Parteitag enthalten (siehe z.B §9b(3)). Abs.2 wurde übernommen, weil er sinnvoll ist. Eine Untergliederung kann einer übergeordneten Gliederung keine Vorschriften machen. Deswegen muss es von der übergeordneten Satzung geregelt werden. Sie gilt für alle Untergliederungen. Ich ziehe einen Antrag nicht zurück, nur weil ihn eine Person nicht mag m( --Thomas 12:34, 17. Aug. 2012 (CEST)
  • Das hat nichts mit mögen zu tun - vielmehr etwas mit Zivilrecht und Sinnhaftigkeit. Was im BGB steht, braucht nicht in die Satzung. Für eine Gliederung gilt nur das, was in deren Satzung oder im Gesetz steht. Wenn etwas in einer anderen Satzung steht, dann nur, wenn sich die Satzung der Gliederung darauf bezieht. Du darfst deinen Antrag natürlich gerne dem LPT zur Abstimmung vorlegen. Die Zurückziehung war nur ein Vorschlag. --Albert Barth 13:08, 17. Aug. 2012 (CEST)
  • Eine nicht existente Untergliederung ist weder ein Gebietsverband noch ein Verein und hat auch keine Satzung. Daher gibt es bisher keine Regelung dafür. Übergeordnete Satzungen können die Satzungsautonomie von Untergliederungen einschränken (PartG und Lenski-Kommentar). Siehe z.B. Bundessatzung oder Finanzordnung. Der Antrag basiert auf einem Antrag für einen BzPT, der mit anderen incl. einem Volljuristen erarbeitet wurde. --Thomas 13:22, 17. Aug. 2012 (CEST)
  • Ok, du möchtest also die "Gliederung ohne eigene Satzung" regeln. Dann solltest du das auch deutlich machen und dabei nicht die Satzung ruinieren, in dem du den Bezug zu § 7 der Bundessatzung einfach mal eliminierst. Ich bin aber nach wie vor davon überzeugt, dass wir auf Kreisebene nicht unselbständige Gliederungen, sondern selbständige Gliederungen brauchen. --Albert Barth 14:45, 17. Aug. 2012 (CEST)
  • Es gelten im Zweifelsfall immer die Regelungen der Bundessatzung und können nur in bestimmten Fällen überschrieben werden (§14 BS). Es werden im Antrag Mitgliederversammlungen ohne Gebietsverband geregelt. Es sind keine Bestimmungen, ob ein Gebietsverband gegründet werden soll oder nicht, enthalten, sondern, wie sich die Mitglieder versammeln können, um z.B. einen zu gründen. Es gibt hier auch Landkreise, die keinen KV gründen aber sich trotzdem treffen wollen. Ich habe nichts gegen Kreisverbände (habe selbst erst einen gegen den Willen einiger Vorstände mitgegründet), sondern Bedenken wegen übereifrig gegründeten Mikroverbänden (z.B Ortsverbände), die nicht ahnen, was auf sie zukommt. --Thomas 15:37, 17. Aug. 2012 (CEST)
  • Sorry, aber das muss man nicht regeln und danke für deine Fürsorglichkeit - ich hatte auch nicht geahnt was hier auf mich zukommt, als ich den ersten Kommentar geschrieben habe. --Albert Barth 16:24, 17. Aug. 2012 (CEST)
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  • Argument 2
    • ...
      • ...Ich kann den Antrag von Thomas nur unterstützen

JosefJosef aus Bayern 21:22, 20. Aug. 2012 (CEST)

Nur eine Anmerkung: Das Parteiengesetz hat in der Regel Vorrang vor den Bestimmungen des BGB. Wir haben hier eine politische Partei und keinen Kaninchen-züchterverein.

JosefJosef aus Bayern 21:30, 20. Aug. 2012 (CEST)





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