Archiv:2010/Antragsfabrik/Präzisierung der Zweidrittelmehrheit für SÄA

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80px Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesverband von Sbeyer.

Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel = Präzisierung der Zweidrittelmehrheit für SÄA
Änderungsantrag Nr.
T084
Beantragt von
Sbeyer
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt A: §12 (1)
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt, im ersten Satz von Abschnitt A §12 Absatz 1 das Vorkommen von "einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden" in "mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen (relative Zweidrittelmehrheit) beschlossen werden, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind (Zustimmungsquorum)" zu ändern.

Begründung

Aktuelle Fassung:

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

Neue Fassung:

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen (relative Zweidrittelmehrheit) beschlossen werden, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind (Zustimmungsquorum).

Die alte Fassung ist nicht eindeutig: eine 2/3 Mehrheit, aber von welcher Grundgesamtheit? Die neue Fassung präzisiert dies und fordert:

  • eine relative Zweidrittelmehrheit, d.h. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden wie nicht abgegebene Stimmen gezählt, und
  • ein Mehrheits-Zustimmungsquorum, d.h. mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen müssen Ja-Stimmen sein. D.h. ungültige Stimmen zählen wie nicht abgegebene Stimmen, aber Enthaltungen zählen wie Nein-Stimmen, wenn sich zu viele enthalten.

Dieser Abstimmungsmodus fordert, dass die Angabe von Enthaltungen möglich ist (z.B. weder Ja noch Nein angekreuzt / Zählung der Enthaltungshandzeichen).

Die Idee dahinter ist, dass man sich nur enthalten sollte, wenn einem der Abstimmungsausgang egal ist (und so verteilt man seine Stimme quasi gleichmäßig auf die, die sich nicht enthalten). Wenn er aber zu vielen Piraten egal ist (mindestens 50%), so kommt der Änderungsantrag nicht zustande. Eine ähnliche Regelung findet man bspw. auch im Grundgesetz Art. 115a.

Siehe auch: Bundesschiedsgericht-Urteil 2008-05-18/1 (PDF)

Hinweis

Zwei Extrembeispiele:

  • Enthalten sich mindestens 50% der stimmabgebenden Piraten, so kann ein Antrag nicht durchkommen.
  • Enthalten sich nahezu 50% der stimmabgebenden Piraten, so kann ein Antrag nur durchkommen, wenn es keine Nein-Stimme gibt.

Wer diese Einschränkung nicht mag, favorisiert vielleicht meinen konkurrierenden Antrag, der das Zustimmungsquorum weglässt. Wem diese Einschränkungen zu gering sind und wer höhere Schwellen fordert, dem liegt vielleicht eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit (Enthaltungen und unter Umständen ungültige Stimmen zählen als Nein).

In allen Fällen muss der Abstimmungsmodus vor der Abstimmung für alle Beteiligten klar sein. Andernfalls wirkt sich bspw. eine abgegebene Enthaltung unerwünscht aus, ohne dass man dies vor der Abstimmung vollkommen begreifen konnte. Der Abstimmungsmodus legt indirekt auch fest, ob es bei Abstimmungen via Handzeichen überhaupt eine Rolle spielt nach Enthaltungen zu fragen. Eine Konkretisierung/Präzisierung des Begriffs der Zweidrittelmehrheit ist in jedem Falle notwendig.

Achtung Kollisionen


<ul><li>Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:Sbeyer|Sbeyer“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Es wird beantragt, im ersten Satz von Abschnitt A §12 Absatz 1 das Vorkommen von "einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden" in "mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen (relative Zweidrittelmehrheit) beschlossen werden, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind (Zustimmungsquorum)" zu ändern.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Kollisionen“ des Datentyps Seite angegebene Wert „* Antragsfabrik/Präzisierung der Zweidrittelmehrheit für SÄA ohne Zustimmungsquorum* [[Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Gegenantrag zum Antrag Präzisierung der Zweidrittelmehrheit für SÄA|Antragsfabrik/Gegenantrag zum Antrag Präzisierung der Zweidrittelmehrheit für SÄA“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Aktuelle Fassung::(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.Neue Fassung::(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen (relative Zweidrittelmehrheit) beschlossen werden, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind (Zustimmungsquorum).Die alte Fassung ist nicht eindeutig: eine 2/3 Mehrheit, aber von welcher Grundgesamtheit? Die neue Fassung präzisiert dies und fordert:* eine relative Zweidrittelmehrheit, d.h. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden wie nicht abgegebene Stimmen gezählt, und* ein Mehrheits-Zustimmungsquorum, d.h. mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen müssen Ja-Stimmen sein. D.h. ungültige Stimmen zählen wie nicht abgegebene Stimmen, aber Enthaltungen zählen wie Nein-Stimmen, wenn sich zu viele enthalten.Dieser Abstimmungsmodus fordert, dass die Angabe von Enthaltungen möglich ist (z.B. weder Ja noch Nein angekreuzt / Zählung der Enthaltungshandzeichen).Die Idee dahinter ist, dass man sich nur enthalten sollte, wenn einem der Abstimmungsausgang egal ist (und so verteilt man seine Stimme quasi gleichmäßig auf die, die sich nicht enthalten). Wenn er aber zu vielen Piraten egal ist (mindestens 50%), so kommt der Änderungsantrag nicht zustande. Eine ähnliche Regelung findet man bspw. auch im Grundgesetz Art. 115a.Siehe auch: Bundesschiedsgericht-Urteil 2008-05-18/1 (PDF)HinweisZwei Extrembeispiele:* Enthalten sich mindestens 50% der stimmabgebenden Piraten, so kann ein Antrag nicht durchkommen.* Enthalten sich nahezu 50% der stimmabgebenden Piraten, so kann ein Antrag nur durchkommen, wenn es keine Nein-Stimme gibt.Wer diese Einschränkung nicht mag, favorisiert vielleicht meinen konkurrierenden Antrag, der das Zustimmungsquorum weglässt. Wem diese Einschränkungen zu gering sind und wer höhere Schwellen fordert, dem liegt vielleicht eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit (Enthaltungen und unter Umständen ungültige Stimmen zählen als Nein).In allen Fällen muss der Abstimmungsmodus vor der Abstimmung für alle Beteiligten klar sein. Andernfalls wirkt sich bspw. eine abgegebene Enthaltung unerwünscht aus, ohne dass man dies vor der Abstimmung vollkommen begreifen konnte. Der Abstimmungsmodus legt indirekt auch fest, ob es bei Abstimmungen via Handzeichen überhaupt eine Rolle spielt nach Enthaltungen zu fragen. Eine Konkretisierung/Präzisierung des Begriffs der Zweidrittelmehrheit ist in jedem Falle notwendig.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Sbeyer 21:55, 3. Apr. 2010 (CEST) (logisch)
  2. Bmstettin 22:33, 3. Apr. 2010 (CEST)
  3. TheRonin
  4. Trias
  5. jyw
  6. Christian Hufgard 10:16, 6. Apr. 2010 (CEST)
  7. Bluebear 11:17, 7. Apr. 2010 (CEST)
  8. Jamasi
  9. Mpd
  10. Purodha
  11. Haibaer
  12. Sebastian Pochert
  13. Jan
  14. Ibis

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Benjamin Stöcker (Bisher nur einfache 2/3 mehrheit, 50% regelung finde ich doof)
  2. --Buccaneerps 11:56, 4. Apr. 2010 (CEST) s.u.
  3. Anthem
  4. Bragi Anträge die mit knapper Mehrheit durchgehen spalten die Partei. Ich finde bereits 2/3 zu wenig und hätte lieber 3/4!
  5. Andena 22:16, 4. Apr. 2010 (CEST) Für "2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen"
  6. MichaelG 01:01, 5. Apr. 2010 (CEST)
  7. Ron, Enthaltungen sind Enthaltungen und verändern keine Abstimmung - die Formulierung führt zu keinem Quorum
  8. Nplhse 12:47, 6. Apr. 2010 (CEST)
  9. Thomas-BY
  10. Simon Weiß Zwingt dazu, Enthaltungen zu zählen. Sinnlos.
  11. Hans Immanuel
  12. Haide F.S.
  13. icho40
  14. Aleks_A
  15. Posbi 05:43, 21. Apr. 2010 (CEST)
  16. archifact -- Daß beim bisherigen Verfahren ggf. ein Problem besteht, mag ich nicht bestreiten. Als Lösungsansatz empfinde ich diesen Antrag aber als zu "unüberlegt" bzw. als Schnellschuß.
  17. Sven423 09:44, 14. Mai 2010 (CEST)

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. ?
  2. ?
  3. ...

Änderungshistorie am Antrag selbst

  1. Sbeyer 09:46, 4. Apr. 2010 (CEST): von der Satzung vorgeschlagene geschlechtsneutrale Bezeichnung "Piraten" statt "Mitglieder" verwendet. Anmerkung: Mal sind es in der Satzung Mitglieder und mal Piraten (inkonsistent), aber im Paragraph 12 sind es Piraten.
  2. völlige Neuformulierung inklusive Korrekturen (diff) --Sbeyer 23:57, 5. Apr. 2010 (CEST)
  3. Einfügung von "gültigen" Ja-/Nein-Stimmen (diff) --Sbeyer 22:12, 9. Apr. 2010 (CEST)

Mathematisch ausgedrückt...

...kommt ein Antrag durch, wenn <math>J \geq 2 \cdot N</math> und <math>J > N + E</math>, wobei J = Anzahl gültige Ja-Stimmen, N = Anzahl gültige Nein-Stimmen, E = Anzahl gültige Enthaltungen.

Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

50%-Quorum (Mehrheit der anw. Mitglieder)

Ich bin mir übrigens unsicher, ob das 50%-Quorum sinnvoll ist und würde das sogar herausnehmen oder einen Konkurrenzantrag stellen, wenn dies auf vielfache Kritik stoßen sollte. -- Sbeyer 21:55, 3. Apr. 2010 (CEST)

Um deine Frage zu beantworten: Nein es ist nicht sinnvoll. Grund: Du schaffst damit die Möglichkeit eines Abstimmungsparadoxons. Aber auch mit einem Zustimmungsquorum finde ich es persönlich sinnlos, da eine Enthaltung für mich (analog zur geltenden Rechtsprechung und zur aktuell gültigen Satzungslage) eben keinen Einfluss auf das Ergebnis haben soll. Anthem 13:45, 4. Apr. 2010 (CEST)
nein man schafft kein Abstimmungsparadoxon, weil es ein Zustimmungs- und kein Beteiligungs-quorum ist. --Trias 13:50, 4. Apr. 2010 (CEST)
Jepp, hast recht. Anthem 14:02, 4. Apr. 2010 (CEST)
Dennoch habe ich einen konkurrierenden Antrag ins Wiki gestellt. --Sbeyer 23:57, 5. Apr. 2010 (CEST)

Nicht präzise

Nochmal Zitat Wikipedia: "Unterschieden wird zwischen einfachen und qualifizierten Zweidrittelmehrheiten. Letztere werden nur erreicht, wenn (mindestens) zwei Drittel der Mitglieder des beschließenden Gremiums zustimmen. Bei einfachen Zweidrittelmehrheiten genügen die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder."

Die Definition der Zwei-Drittel-Mehrheit ist eindeutig: *Zustimmung* von Zwei-Dritteln (-> Enthaltungen sind quasi Nein), einfach ändert daran nichts, rein gar nichts. --Buccaneerps 11:58, 4. Apr. 2010 (CEST)

Du hast Recht. Eine Änderung, die das Prozedere genau erklärt und keine an verschiedenen Stellen verschieden definierten Begriffe verwendet, ist besser. Was hältst du oder haltet ihr von:
(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag beschlossen werden. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit von den anwesenden und stimmberechtigten Piraten, die sich nicht enthalten, notwendig, mindestens jedoch die Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Piraten.
Präziser? --Sbeyer 14:25, 4. Apr. 2010 (CEST)
Ich habe mich nun für eine ganz neue Formulierung entschieden, die präzise und einfach sein sollte. --Sbeyer 23:57, 5. Apr. 2010 (CEST)

Anwesende und stimmberechtigte Piraten

Am Sonntag nachmittag ist es verdammt schwierig, die Anzahl der anwesenden und stimmberechtigten Piraten festzustellen. Schwan 18:18, 4. Apr. 2010 (CEST)

Hmmm, ich sehe das Problem nicht ganz. Beim Verlassen meldet man sich eben ab. Ansonsten hätte ich auch nichts gegen eine praktikablere Formulierung. --Sbeyer 18:37, 4. Apr. 2010 (CEST)
Nicht alle Piraten werden sich abmelden, wenn sie Sonntags schon früher abreisen. Du kannst es zwar verlangen, aber Du kannst Dich nicht darauf verlassen, dass es eingehalten wird. Bei Deiner Formulierung müssen alle Ausgänge ständig mit Kontrollen besetzt sein um eine Anfechtung des BPTs zu vermeiden. Schwan 10:46, 5. Apr. 2010 (CEST)
Das ist tatsächlich so und das kenne ich so auch aus anderen Vereinen. :-) Mal schauen, ob man das verbessern kann... --Sbeyer 20:37, 5. Apr. 2010 (CEST)
Ich hoffe, ich habe das nun verbessert. --Sbeyer 23:57, 5. Apr. 2010 (CEST)
Die 50%-Regel ist denk ich nur für Extremfälle. Meist wir es klar sein, dass sie nicht zum Einsatz kommt. --Trias 22:47, 4. Apr. 2010 (CEST)

Wahlfälschung unter gewissen Voraussetzungen möglich

Unter der Voraussetzung, dass

  • Enthaltungen gezählt werden (ist im vorgeschlagenen Antrag der Fall),
  • per Handzeichen abgestimmt wird,
  • die Anzahl der anwesenden und stimmberechtigten Personen nicht bekannt ist (siehe oben),
  • unübersichtlich viele Personen teilnehmen (bei uns der Fall),

kann sich jemand bei Nein UND bei Enthaltung melden und hat damit eine doppelte Nein-Stimme. In diesem SÄA greift diese doppelte Nein-Stimme allerdings nur im Quorumsfall. Dennoch tendiere ich aus diesem Grund dazu zu meinem konkurrierenden Antrag. --Sbeyer 00:37, 7. Apr. 2010 (CEST)

Kritik von Ron: die Formulierung führt zu keinem Quorum

Das mag stimmen, da - siehe auch den Beitrag zur Rechtssprechung - "abgegebene gültioge Stimmen" eher unscharf definiert ist, aber mehrheitlich tatsächlich ohne Enthaltungen gezählt wird... Ich könnte ein "mit Enthaltungen" noch in den Nebensatz einfügen, um das eindeutig zu machen. --Sbeyer 00:12, 8. Apr. 2010 (CEST)

Kritik von Bragi: lieber 3/4-Mehrheit

Ich denke, dass unsere recht junge Satzung noch einiger Änderungen bedarf, und eine Zweidrittelmehrheit (2:1) reicht da meines Erachtens als Akzeptanzhürde. 3/4-Mehrheit (3:1) ist oft sicher schwer erreichbar. Angenommen zu einem Bundesparteitag gab es einen Satzungsänderungsbeschluss mit einer knappen Zweidrittelmehrheit. Dann wird es an dem darauffolgenden Bundesparteitag sicher einen weiteren SÄA geben, der die Punkte der Bedenkenträger auf den Punkt bringt. Ich halte diese langsame Satzungsevolution für gut. Mit einer 3/4-Mehrheit verlangsamt man diesen Prozess unnötig. --Sbeyer 00:12, 8. Apr. 2010 (CEST)

Rechtsprechung

BESCHLUSSFASSUNG ABSTIMMUNG

Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB entscheidet "die Mehrheit der erschienenen Mitglieder".

Wie dieser Begriff auszulegen ist, war in Rechtsprechung und Literatur lange Zeit umstritten. Inzwischen ist es wohl herrschende ständige Rechtsprechung der Obergerichte, dass bei der Beschlussfassung im Verein die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen ist; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen (BGH NJW 1982 S. 1585; NJW 1987 S. 2430; OLG Köln NJW-RR 1994 S. 1547; ablehnend Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, Rn 527 m. w. N. zur a. A.). Danach ist also ein Antrag angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen. Stimmenthaltung (und auch ungültige Stimmen) werden als Bekundung der Unentschiedenheit oder als Zeichen der Nichtteilnahme an der Abstimmung angesehen; nach der Rspr. des BGH handelt es sich bei dieser Mehrheit also um eine "Mehrheit der abstimmenden Mitglieder".

Diese - so verstandene - gesetzliche Regelung kann in der Satzung geändert werden, z. B. dahin, dass mit sog. "einfache Mehrheit" entschieden wird. Bei einer solchen Regelung wirken sich Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen praktisch als Nein-Stimmen aus (BGH NJW 1987 S. 2430). Möglich ist auch eine ausdrückliche Regelung, wie Stimmenthaltungen und/oder ungültige Stimmen zählen sollen.

  • Beispiel:
    Sind in der Mitgliederversammlung 70 Mitglieder anwesend, von denen 35 mit "Ja", 28 mit "Nein" und 7 mit Enthaltung stimmen, ist ein Antrag angenommen, wenn nach der Satzung die "Mehrheit der erschienenen Mitglieder" ausreicht. Die Ja-Stimmen überwiegen die Nein-Stimmen. Verlangt die Satzung hingegen eine "einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen", ist der Antrag abgelehnt. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen beträgt 36.

Hinzuweisen ist auf Folgendes:

Soll in der Satzung von der gesetzlichen Regelung, wie sie der Bundesgerichtshof versteht, abgewichen werden, muss die Satzung das eindeutig klarstellen (BGH a. a. O.; BayObLG a. a. O.). Es empfiehlt sich also eine ausdrückliche Satzungsregelung, wie Stimmenthaltungen und Nein-Stimmen behandelt werden sollen (s. a. BayObLG a. a. O. [für die Wahl des Vorstandes, bei der nur Ja-Stimmen zählen sollen und derjenige Bewerber gewählt ist, der die meisten Stimmen - relative Mehrheit - auf sich vereint]).
Verlangt das Gesetz für Beschlüsse, die die Satzung ändern oder den Verein auflösen (s. §§ 33, 41 BGB), eine bestimmte, also eine qualifizierte Mehrheit der erschienenen Mitglieder, gelten die obigen Ausführungen entsprechend: Nach h. M. sind bei der Berechnung der Mehrheit Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen grds. nicht zu berücksichtigen.
Verlangt die Satzung Einstimmigkeit, verhindern unwirksame Stimmen oder Stimmenthaltungen eine wirksame Beschlussfassung (BayObLG MDR 1995 S. 569 [für Wohnungseigentümerversammlung]).

Hinweis

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag grds. abgelehnt, wenn nicht die Satzung diesen Fall anders regelt. Es ist möglich, dann die Stimme des Versammlungsleiters oder des 1. Vorsitzenden den Ausschlag geben zu lassen. Es kann auch ein Stichentscheid durch ein Nichtmitglied oder durch das Los vorgesehen werden (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn 206 m. w. N.).


Erforderliche Mehrheiten bei Satzungsänderungen

In § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB ist für eine Satzungsänderung eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder vorgesehen. Diese gesetzliche Mehrheit kann die Vereinssatzung jedoch ändern, wobei sie die Anforderungen an die notwendige Mehrheit mildern oder verschärfen kann.

Die Satzung kann also ebenso die Einstimmigkeit vorschreiben wie andererseits eine Zweidrittel- oder einfache Mehrheit für die Satzungsänderung genügen lassen (zur Auslegung einer Bestimmung in der Satzung, wonach Satzungsänderungen "der Mehrheit von mindestens 2/3 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen bedürfen", s. LG Detmold Rpfleger 1999 S. 333 [keine Zulassung der Stellvertretung bei der Stimmabgabe über eine Satzungsänderung, sondern nur sprachlich missglückt]).

Die Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB ist in der vereinsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung lange Zeit so verstanden worden, dass bei der Ermittlung der Mehrheit von der Zahl der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auszugehen sei und Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen von dieser Zahl nicht vorweg abgezogen werden dürften. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind danach praktisch wie Nein-Stimmen gewertet worden.

Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes versteht den Hinweis auf die Mehrheit der erschienenen Mitglieder jedoch inzwischen lediglich als Klarstellung, dass Beschlüsse nicht von der Mehrheit der überhaupt dem Verein angehörenden Mitglieder gefasst zu werden brauchen (BGH NJW 1982 S. 1585). Ergangen ist die Entscheidung zwar zu einem "normalen" Beschluss der Mitgliederversammlung, sie ist aber wegen der grundsätzlichen Aussage über die Behandlung von Stimmenthaltungen auch für den Beschluss über eine Satzungsänderung anzuwenden. Das bedeutet, dass bei der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zu berücksichtigen sind, vielmehr ist die erforderliche Mehrheit nur an Hand der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen zu errechnen. Der Antrag ist daher angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen und eine erforderliche qualifizierte Mehrheit erreicht ist (so auch Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 135; a.A. Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn 527; siehe auch Burhoff, Vereinsrecht, Rn 223 f.).

  • Beispiel
    Gilt die gesetzliche Regelung und sind 100 stimmberechtigte Mitglieder anwesend, von denen 75 mit Ja stimmen, 20 mit Nein und fünf sich der Stimme enthalten, ist der Antrag auf Satzungsänderung angenommen.
    Dasselbe gilt, wenn nach der Satzung "die Mehrheit der erschienenen Mitglieder" ausreicht, und von 100 stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern 50 mit Ja stimmen, 49 mit Nein und ein Mitglied sich der Stimme enthält. Bis zur neuen Rspr. wäre in diesem Fall davon auszugehen gewesen, dass der Satzungsänderungsantrag abgelehnt ist.

Sieht die Satzung für für Satzungsänderungen besondere Erfordernisse, meist besondere Mehrheiten vor, so muss auch der Beschluss über eine Änderung dieser Regelung noch diesen Anforderungen entsprechen.

  • Beispiel
    Ist nach der Satzung zur Änderung der Satzung eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, so muß für die Einführung einer anderen Regelung, egal ob diese eine Erschwerung oder Erleichterung darstellt, eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erreicht werden.

Soll an die Stelle der gesetzlichen Regelung einer x-Mehrheit eine andere treten, so muß diese Satzungsänderung noch mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit von x der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei der Abfassung einer Satzungsbestimmung, die für Satzungsänderungen oder sonstige Beschlüsse eine bestimmte Mehrheit erfordert, ist darauf zu achten, dass diese ausdrücklich so gefasst wird, dass die x-Mehrheit der "abgegebenen gültigen Stimmen" erforderlich ist und nicht eine x-Mehrheit der "erschienenen Mitglieder" festgesetzt wird. Denn die oben angeführte Rechtsprechung des BGH lässt bei der letzteren Satzungsbestimmung den Schluss zu, dass die Satzung, was nach § 40 BGB möglich ist, bewusst eine positive Entscheidung der erschienenen Mitglieder verlangt und Stimmenthaltungen wie Nein-Stimmen behandelt werden müssen (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 135 a. E.). Im übrigen bedarf eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung, wie sie vom Bundesgerichtshof verstanden wird, einer ausdrücklichen und eindeutigen Regelung in der Satzung.