Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Präzisierung der Zweidrittelmehrheit für SÄA ohne Zustimmungsquorum
80px | Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bundesverband von Sbeyer. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
- Titel = Präzisierung der Zweidrittelmehrheit für SÄA ohne Zustimmungsquorum
- Änderungsantrag Nr.
- TE086
- Beantragt von
- Sbeyer
- Betrifft
- Bundessatzung / Abschnitt A: §12 (1)
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt, im ersten Satz von Abschnitt A §12 Absatz 1 das Vorkommen von "einer 2/3 Mehrheit" in "mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen (relative Zweidrittelmehrheit)" zu ändern.
- Begründung
Aktuelle Fassung:
- (1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Neue Fassung:
- (1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen (relative Zweidrittelmehrheit) beschlossen werden.
Die alte Fassung ist nicht eindeutig: eine 2/3 Mehrheit, aber von welcher Grundgesamtheit? Die neue Fassung präzisiert dies. Enthaltungen werden in der neuen Variante wie nicht abgegebene Stimmen gezählt.
Die Idee dahinter ist, dass man sich nur enthalten sollte, wenn einem der Ausgang egal ist (und so verteilt man seine Stimme quasi gleichmäßig auf die, die sich nicht enthalten).
Siehe auch: Bundesschiedsgericht-Urteil 2008-05-18/1 (PDF)
Hinweis
Im absoluten Extremfall kommt eine Entscheidung mit drei abgegebenen gültigen Nichtenthaltungsstimmen durch (2x Ja, 1x Nein). Wer die Möglichkeit dieses Falles nicht mag, favorisiert vielleicht eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit (Enthaltungen und unter Umständen ungültige Stimmen zählen als Nein) oder meinen konkurrierenden Antrag, der ein Zustimmungsquorum von 50% fordert.
In allen Fällen muss der Abstimmungsmodus vor der Abstimmung für alle Beteiligten klar sein. Andernfalls wirkt sich bspw. eine abgegebene Enthaltung unerwünscht aus, ohne dass man dies vor der Abstimmung vollkommen begreifen konnte. Der Abstimmungsmodus legt indirekt auch fest, ob es bei Abstimmungen via Handzeichen überhaupt eine Rolle spielt nach Enthaltungen zu fragen. Eine Konkretisierung/Präzisierung des Begriffs der Zweidrittelmehrheit ist in jedem Falle notwendig.
- Achtung Kollisionen
<ul><li>Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:Sbeyer|Sbeyer“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Kollisionen“ des Datentyps Seite angegebene Wert „* Antragsfabrik/Präzisierung der Zweidrittelmehrheit für SÄA mit Zustimmungsquorum von 50%.* Antragsfabrik/Gegenantrag zum Antrag Präzisierung der Zweidrittelmehrheit für SÄA* [[Antragsfabrik/Beschlussfassung“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Aktuelle Fassung::(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.Neue Fassung::(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen (relative Zweidrittelmehrheit) beschlossen werden.Die alte Fassung ist nicht eindeutig: eine 2/3 Mehrheit, aber von welcher Grundgesamtheit? Die neue Fassung präzisiert dies. Enthaltungen werden in der neuen Variante wie nicht abgegebene Stimmen gezählt.Die Idee dahinter ist, dass man sich nur enthalten sollte, wenn einem der Ausgang egal ist (und so verteilt man seine Stimme quasi gleichmäßig auf die, die sich nicht enthalten).Siehe auch: Bundesschiedsgericht-Urteil 2008-05-18/1 (PDF)HinweisIm absoluten Extremfall kommt eine Entscheidung mit drei abgegebenen gültigen Nichtenthaltungsstimmen durch (2x Ja, 1x Nein). Wer die Möglichkeit dieses Falles nicht mag, favorisiert vielleicht eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit (Enthaltungen und unter Umständen ungültige Stimmen zählen als Nein) oder meinen konkurrierenden Antrag, der ein Zustimmungsquorum von 50% fordert.In allen Fällen muss der Abstimmungsmodus vor der Abstimmung für alle Beteiligten klar sein. Andernfalls wirkt sich bspw. eine abgegebene Enthaltung unerwünscht aus, ohne dass man dies vor der Abstimmung vollkommen begreifen konnte. Der Abstimmungsmodus legt indirekt auch fest, ob es bei Abstimmungen via Handzeichen überhaupt eine Rolle spielt nach Enthaltungen zu fragen. Eine Konkretisierung/Präzisierung des Begriffs der Zweidrittelmehrheit ist in jedem Falle notwendig.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Sbeyer 14:45, 4. Apr. 2010 (CEST)
- Bragi Gibt es etwas, dass dagegen spricht?
- Benjamin Stöcker
- AndreasRomeyke 00:12, 5. Apr. 2010 (CEST)
- MichaelG 01:24, 5. Apr. 2010 (CEST) Ist eine überfällige Umsetzung des Urteils 2008-05-18/1 vom Bundesschiedsgericht
- Christian Hufgard 10:17, 6. Apr. 2010 (CEST)
- AnSc 09:21, 7. Apr. 2010 (CEST)
- Trias
- Schwan
- Nesges 11:26, 8. Apr. 2010 (CEST)
- Rainer Sonnabend
- Gedankenstuecke
- LarsM
- Thomas-BY
- Skipper 08:24, 13. Apr. 2010 (CEST)
- ValiDOM
- Crasher
- Christian
- DanielSan
- Simon Weiß
- Haide F.S.
- icho40
- Posbi 05:38, 21. Apr. 2010 (CEST)
- Datenritter 12:36, 25. Apr. 2010 (CEST)
- Boris Turovskiy inhaltlich ändert sich nix, aber da die Frage immer wieder aufzukommen scheint...
- Aloa5 12:24, 27. Apr. 2010 (CEST)
- Jan
- RicoB CB 13:57, 1. Mai 2010 (CEST)
- HKLS 11:49, 2. Mai 2010 (CEST)
- OliverNiebuhr - wenn Ich zum BuPT kein gravierendes Contra zuhören kriege...
- Nicole.Staubus 12:40, 4. Mai 2010 (CEST)
- ☠ Danebod 22:58, 6. Mai 2010 (CEST)
- Zwergenpaladin
- Kaddi
- Christian Specht 15:10, 11. Mai 2010 (CEST)
- Sven423 08:56, 14. Mai 2010 (CEST)
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Ron, im Prinzip ändert die Formulierung nichts - Wichtig wäre, darauf hinzuweisen, dass Enthaltung und ungültige Stimmen die Abstimmung nicht beeinflussen wie es das BGH entschieden hat
- Andena 18:23, 6. Apr. 2010 (CEST) Für "2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen"
- Sebastian Pochert
- StopSecret 12:46, 28. Apr. 2010 (CEST) Ich möchte, dass bei vielen Unentschlossenen eher keine Änderung erfolgt.
- wigbold : Die Enthaltungen müssen Teil der Grundgesamtheit, der akkreditierten Piraten bleiben. Enthaltungen dürfen nicht ausgeschlossen werden - Eine 2/3 Mehrheit fordert größtmöglichen Konsens, dabei sollte es bleiben. Zudem ist in obenstehender Regelung das Ausnutzen von Abwesenheit möglich.
- zero-udo
- DeBaernd 17:43, 3. Mai 2010 (CEST)
- Unglow (An Änderung der Satzung und des Programms wurden bewusst und zu Recht hohe Hürden gesetzt)
- Magnum
- Salorta
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- Twix 15:45, 16. Apr. 2010 (CEST)
- ?
- ...
Änderungsgeschichte am Antrag selbst
- Umformulierung des Antrags (diff) --Sbeyer 22:45, 5. Apr. 2010 (CEST)
- Einfügung von "gültigen" Ja-/Nein-Stimmen (diff) --Sbeyer 22:06, 9. Apr. 2010 (CEST)
Diskussion
Wieso nur für diesen Punkt?
- Wieso nur für Satzungsänderungsanträge? Wieso nicht generell klären, wie Enthaltungen bei Abstimmungen gezählt werden. Ist ja auch für Wahlen relevant, z.B. --NineBerry 19:01, 6. Apr. 2010 (CEST)
- Weil mir dieser Punkt erst einmal am sensibelsten erschien und viele andere Punkte in der Satzung waren auch recht eindeutig geregelt. Abgesehen davon wäre nach meiner Informatikerlogik für jeden Punkt ein eigener Antrag sinnvoll, und ich habe eben erstmal nur diesen gestellt. Gerne unterstütze ich aber deine Anträge zur Konkretisierung anderer Punkte, wo unklar von diversen Mehrheitstypen geredet wird. --Sbeyer 00:20, 8. Apr. 2010 (CEST)
Was ist das doppelte von Null?
Was würde passieren, wenn keiner mit Nein stimmt ? Schwan 21:16, 6. Apr. 2010 (CEST)
- Streng genommen ist die Anforderung Ja >= 2*Nein, d.h. 0 Ja-Stimmen und 0 Nein-Stimmen führen zur Annahme des Antrags. Theoretisch ist das doof. In der Praxis wird aber doch zumindest der Antragsteller mit Ja-Stimmen und 1 >= 0 ist schon wieder gerechtfertigt für eine Annahme. --Sbeyer 00:28, 7. Apr. 2010 (CEST)
- Mit Null Stimmen insgesamt kann man logischerweise sowieso keinen "Beschluss" machen. Keine Nein-Stimmen sind kein Problem, weil dann hat man ja auch mindestans eine 2/3-Mehrheit. --Trias 18:45, 7. Apr. 2010 (CEST)
- Dann sagt das Parteiengesetz dass der Antrag abgelehnt wurde. §15 I PartG. Anthem 02:34, 13. Mai 2010 (CEST)
Populismus und 2/3 Mehrheit
Da die Zeit auf den BuPTs immer knapper, die Teilnehmerzahlen aber immer größer werden, sind Parteitage durch zwei Effekte betroffen:
- Zum Parteitag reist eine Minderheit der Parteimitglieder an, Gründe sind vielfältig und reichen von Kosten, über Zeit, Krankheit etc., im Schnitt sind ca. 10% der Parteimitglieder auf einem Parteitag anwesend
- Durch die Größe des Parteitages gewinnen fähige Populisten an Einfluss. So lassen sich mit einer geschickt platzierten Rede Mehrheitsverhältnisse nochmal beeinflussen. Das dies tatsächlich passiert ist, ist dem Protokoll des letzten BuPT zu entnehmen, wo es Jens Seipenbusch nach Einholung eines Meinungsbilds gelang, die Stimmverhältnisse mit einer nachträglich bewilligten Rede zu verändern.
Aus diesem Grund halte ich die Verschärfung der 2/3-Regelung in der Satzung für Satzungsänderungsanträge und für Grundsatzprogramme für geboten. Sie sorgt dafür, daß wenn es viele Unentschlossene gibt, an den bestehenden Verhältnissen nichts geändert wird, und wahrt so die Interessen der Nichtanwesenden. Das Argument, daß den sich enthaltenden Piraten der Abstimmungspunkt "halt nicht wichtig sei" kann ich so nicht folgen, da Enthaltungen auch als "ich weiß nicht wer Recht hat" zu interpretieren sind. In so einem Fall sollte das Bewährte beibehalten werden, zumindest, wenn es um solch sensiblen Dinge, wie Satzung und Grundsatzprogramm geht.
Wenn diese Regelung in der Satzung festgeschrieben wird, stehen dem auch nicht die nachfolgend zitierten Urteile entgegen. --AndreasRomeyke 23:58, 13. Apr. 2010 (CEST)
- Der Einfluss von Populisten ist unabhängig von der Größe des Parteitags, würde ich behaupten. Und über die Interessen der Nichtanwesenden lässt sich per se gar nichts aussagen. Wenn der Wahlmodus vorher klar ist, so kann man auch seine "Wahlstrategie" entsprechend anpassen. Wer sich unsicher ist, ob eine bestimmte Satzungsänderung einen gewissen Punkt wirklich verbessert (bzw. nicht weiß, wer Recht hat), kann auch die konservative Strategie anwenden und einfach "Nein" sagen statt sich zu enthalten. --Sbeyer 17:45, 14. Apr. 2010 (CEST)
- Im Gegenteil, der Einfluß wächst. Unter dem Zeitdruck des Parteitages kann eine ausgiebige Diskussion nicht mehr in dem Maße stattfinden. Ein rhetorisch geschickter Redner am Ende der Rednerliste und das Abstimmverhalten kippt.
- Auch wenn der mündige Pirat im Ideal statt "Enthaltung" ein eindeutiges "Nein" liefern sollte, wenn er von den Änderungen nicht restlos überzeugt ist.
- Da sich über das Abstimmverhalten der Abwesenden nichts weiter aussagen läßt, wohl aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Abwesenden nicht "Es ist ihnen egal" unterstellt werden kann, wäre die konservative Abstimmung auch diejenige, die die wenigste/geringste Unzufriedenheit auslöst. --AndreasRomeyke 00:09, 15. Apr. 2010 (CEST)
Diskussion bezogen auf alte Versionen
Formulierung
Ihr könntet auch schreiben "2/3 der abgegebenen Stimmen".. sollte verständlicher formuliert sein! :)
- Würde ich auch bevorzugen, da am Sonntagnachmittag vermutlich nicht festgestellt werden kann, wie viele stimmberechtigte Piraten noch anwesend sind Schwan 18:21, 4. Apr. 2010 (CEST)
- "2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen" wäre sinnvoll. Kleines Zahlenspiel: 100 akkreditierte Mitglieder, 60 JA, 30 NEIN, 5 Enthaltung, 2 ungültig, 3 nicht abgegeben:
- Relative 2/3-Mehrheit: 60 JA, 30 NEIN = 60/90 JA = angenommen
- 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen: 60 JA, 30 NEIN, 5 Enthaltung = 60/95 JA = abgelehnt
- 2/3 der abgegebenen Stimmen: 60 JA, 30 NEIN, 5 Enthaltung, 2 ungültig = 60/97 JA = abgelehnt
- 2/3 der anwesenden akkreditierten Mitglieder: 60 JA, 30 NEIN, 5 Enthaltung, 2 ungültig, 3 nicht abgegeben = 60/100 JA = abgelehnt
Andena 22:33, 4. Apr. 2010 (CEST)
Eine bessere Formulierung wäre:
Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der mit "Ja", "Nein" und "Enthaltung" abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Ich würde mir wünschen, wenn dieser Antrag auf dem BuPT angenommen wird. Damit wird dann endlich das immer noch offene Urteil 2008-05-18/1 des Bundesschiedsgericht umgesetzt. MichaelG 01:23, 5. Apr. 2010 (CEST)
Weiterer Formulierungsvorschlag: Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit mindestens doppelt so vielen Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen beschlossen werden (einfache 2/3-Mehrheit).
- Nein, eine einfache 2/3-Mehrheit soll es ja gerade nicht sein. MichaelG 09:10, 5. Apr. 2010 (CEST)
- Was denn sonst? Benjamin Stöcker
- Also mein Antrag sollte eigentlich eine relative 2/3-Mehrheit wie im Beispiel von Andena oben fordern. (60 ja, 30 nein ist 60/90 > 2/3 und damit angenommen. Anzahl ungültiger und enthaltener Abstimmung irrelevant für Ergebnis.) Dabei fällt mir auf, dass meine Formulierung keine ungültigen Stimmen ausnimmt, wobei ich von einer Abstimmung per Handzeichen ausgegangen bin und es da keine ungültigen Stimmen gibt. Bei geheimer Abstimmung gibt es die aber. --Sbeyer 22:18, 5. Apr. 2010 (CEST)
- Was denn sonst? Benjamin Stöcker
- Das mit den doppelt so vielen Ja- wie Nein-Stimmen ist super. Werde diese Formulierung übernehmen, allerdings ist dies nicht zwangsläufig eine "einfache Zweidrittelmehrheit". Vielen Dank! --Sbeyer 22:45, 5. Apr. 2010 (CEST)
Rechtsprechung
BESCHLUSSFASSUNG ABSTIMMUNG
Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB entscheidet "die Mehrheit der erschienenen Mitglieder".
Wie dieser Begriff auszulegen ist, war in Rechtsprechung und Literatur lange Zeit umstritten. Inzwischen ist es wohl herrschende ständige Rechtsprechung der Obergerichte, dass bei der Beschlussfassung im Verein die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen ist; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen (BGH NJW 1982 S. 1585; NJW 1987 S. 2430; OLG Köln NJW-RR 1994 S. 1547; ablehnend Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, Rn 527 m. w. N. zur a. A.). Danach ist also ein Antrag angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen. Stimmenthaltung (und auch ungültige Stimmen) werden als Bekundung der Unentschiedenheit oder als Zeichen der Nichtteilnahme an der Abstimmung angesehen; nach der Rspr. des BGH handelt es sich bei dieser Mehrheit also um eine "Mehrheit der abstimmenden Mitglieder".
Diese - so verstandene - gesetzliche Regelung kann in der Satzung geändert werden, z. B. dahin, dass mit sog. "einfache Mehrheit" entschieden wird. Bei einer solchen Regelung wirken sich Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen praktisch als Nein-Stimmen aus (BGH NJW 1987 S. 2430). Möglich ist auch eine ausdrückliche Regelung, wie Stimmenthaltungen und/oder ungültige Stimmen zählen sollen.
- Beispiel:
- Sind in der Mitgliederversammlung 70 Mitglieder anwesend, von denen 35 mit "Ja", 28 mit "Nein" und 7 mit Enthaltung stimmen, ist ein Antrag angenommen, wenn nach der Satzung die "Mehrheit der erschienenen Mitglieder" ausreicht. Die Ja-Stimmen überwiegen die Nein-Stimmen. Verlangt die Satzung hingegen eine "einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen", ist der Antrag abgelehnt. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen beträgt 36.
Hinzuweisen ist auf Folgendes:
- Soll in der Satzung von der gesetzlichen Regelung, wie sie der Bundesgerichtshof versteht, abgewichen werden, muss die Satzung das eindeutig klarstellen (BGH a. a. O.; BayObLG a. a. O.). Es empfiehlt sich also eine ausdrückliche Satzungsregelung, wie Stimmenthaltungen und Nein-Stimmen behandelt werden sollen (s. a. BayObLG a. a. O. [für die Wahl des Vorstandes, bei der nur Ja-Stimmen zählen sollen und derjenige Bewerber gewählt ist, der die meisten Stimmen - relative Mehrheit - auf sich vereint]).
- Verlangt das Gesetz für Beschlüsse, die die Satzung ändern oder den Verein auflösen (s. §§ 33, 41 BGB), eine bestimmte, also eine qualifizierte Mehrheit der erschienenen Mitglieder, gelten die obigen Ausführungen entsprechend: Nach h. M. sind bei der Berechnung der Mehrheit Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen grds. nicht zu berücksichtigen.
- Verlangt die Satzung Einstimmigkeit, verhindern unwirksame Stimmen oder Stimmenthaltungen eine wirksame Beschlussfassung (BayObLG MDR 1995 S. 569 [für Wohnungseigentümerversammlung]).
Hinweis
- Bei Stimmengleichheit ist der Antrag grds. abgelehnt, wenn nicht die Satzung diesen Fall anders regelt. Es ist möglich, dann die Stimme des Versammlungsleiters oder des 1. Vorsitzenden den Ausschlag geben zu lassen. Es kann auch ein Stichentscheid durch ein Nichtmitglied oder durch das Los vorgesehen werden (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn 206 m. w. N.).
Erforderliche Mehrheiten bei Satzungsänderungen
In § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB ist für eine Satzungsänderung eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder vorgesehen. Diese gesetzliche Mehrheit kann die Vereinssatzung jedoch ändern, wobei sie die Anforderungen an die notwendige Mehrheit mildern oder verschärfen kann.
Die Satzung kann also ebenso die Einstimmigkeit vorschreiben wie andererseits eine Zweidrittel- oder einfache Mehrheit für die Satzungsänderung genügen lassen (zur Auslegung einer Bestimmung in der Satzung, wonach Satzungsänderungen "der Mehrheit von mindestens 2/3 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen bedürfen", s. LG Detmold Rpfleger 1999 S. 333 [keine Zulassung der Stellvertretung bei der Stimmabgabe über eine Satzungsänderung, sondern nur sprachlich missglückt]).
Die Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB ist in der vereinsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung lange Zeit so verstanden worden, dass bei der Ermittlung der Mehrheit von der Zahl der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auszugehen sei und Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen von dieser Zahl nicht vorweg abgezogen werden dürften. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind danach praktisch wie Nein-Stimmen gewertet worden.
Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes versteht den Hinweis auf die Mehrheit der erschienenen Mitglieder jedoch inzwischen lediglich als Klarstellung, dass Beschlüsse nicht von der Mehrheit der überhaupt dem Verein angehörenden Mitglieder gefasst zu werden brauchen (BGH NJW 1982 S. 1585). Ergangen ist die Entscheidung zwar zu einem "normalen" Beschluss der Mitgliederversammlung, sie ist aber wegen der grundsätzlichen Aussage über die Behandlung von Stimmenthaltungen auch für den Beschluss über eine Satzungsänderung anzuwenden. Das bedeutet, dass bei der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zu berücksichtigen sind, vielmehr ist die erforderliche Mehrheit nur an Hand der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen zu errechnen. Der Antrag ist daher angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen und eine erforderliche qualifizierte Mehrheit erreicht ist (so auch Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 135; a.A. Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn 527; siehe auch Burhoff, Vereinsrecht, Rn 223 f.).
- Beispiel
- Gilt die gesetzliche Regelung und sind 100 stimmberechtigte Mitglieder anwesend, von denen 75 mit Ja stimmen, 20 mit Nein und fünf sich der Stimme enthalten, ist der Antrag auf Satzungsänderung angenommen.
- Dasselbe gilt, wenn nach der Satzung "die Mehrheit der erschienenen Mitglieder" ausreicht, und von 100 stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern 50 mit Ja stimmen, 49 mit Nein und ein Mitglied sich der Stimme enthält. Bis zur neuen Rspr. wäre in diesem Fall davon auszugehen gewesen, dass der Satzungsänderungsantrag abgelehnt ist.
Sieht die Satzung für für Satzungsänderungen besondere Erfordernisse, meist besondere Mehrheiten vor, so muss auch der Beschluss über eine Änderung dieser Regelung noch diesen Anforderungen entsprechen.
- Beispiel
- Ist nach der Satzung zur Änderung der Satzung eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, so muß für die Einführung einer anderen Regelung, egal ob diese eine Erschwerung oder Erleichterung darstellt, eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erreicht werden.
Soll an die Stelle der gesetzlichen Regelung einer x-Mehrheit eine andere treten, so muß diese Satzungsänderung noch mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit von x der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei der Abfassung einer Satzungsbestimmung, die für Satzungsänderungen oder sonstige Beschlüsse eine bestimmte Mehrheit erfordert, ist darauf zu achten, dass diese ausdrücklich so gefasst wird, dass die x-Mehrheit der "abgegebenen gültigen Stimmen" erforderlich ist und nicht eine x-Mehrheit der "erschienenen Mitglieder" festgesetzt wird. Denn die oben angeführte Rechtsprechung des BGH lässt bei der letzteren Satzungsbestimmung den Schluss zu, dass die Satzung, was nach § 40 BGB möglich ist, bewusst eine positive Entscheidung der erschienenen Mitglieder verlangt und Stimmenthaltungen wie Nein-Stimmen behandelt werden müssen (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 135 a. E.). Im übrigen bedarf eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung, wie sie vom Bundesgerichtshof verstanden wird, einer ausdrücklichen und eindeutigen Regelung in der Satzung.