Attribut:Antragstext

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Es wird beantragt, im Absatz 5 des Paragraphen §2 des Abschnitts B der Satzung die Wörter "zuständigen Landesverband" durch die Wörter "einziehenden Gliederung" ersetzen.  +
Es wird beantragt, den Abschnitt B die Finanzordnung (FO) aus der Satzung zu streichen und als eigenständiges Dokument zu behandeln. weiterhin wird beantragt einen neuen § in den Abschnitt A der Satzung mit der nächsten freien Nummer mit dem Namen "Finanzordnung" hinzuzufügen: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> (1) Über die Finanzordnung entscheidet der Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit.</div>  +
Ich beantrage beim Abschnitt A § 9b Absatz 2 folgende Worte zu streichen: "oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen" sowie die Worte "Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Ist eine Faxnummer bekannt, so wird per Fax eingeladen, sonst per Brief. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 6 Wochen vor dem Bundesparteitag bestätigt hat." durch die Worte "Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform gemäß §126b BGB mindestens sechs Wochen vorher ein." zu ersetzen. Ich beantrage ferner, §9b Absatz 3 folgendermaßen zu ändern: '''Alte Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.</div> '''Neue Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(3) Ein außerordentlicher Bundesparteitag wird unverzüglich einberufen, wenn mindestens eins der folgenden Ereignisse eintritt: #Der Bundesvorstand ist handlungsunfähig. #Ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten beantragen es. #Der Bundesvorstand beschließt es mit einer Zweidrittelmehrheit. #Die Landesvorstände aus mindestens 2/3 der Bundesländer beantragen es gemeinsam. Es sind die Gründe für die Einberufung zu benennen. Der außerordentliche Parteitag darf sich nur mit den benannten Gründen der Einberufung befassen. In dringenden Fällen kann mit einer verkürzten Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden.</div>  
Der Bundesparteitag möge folgendes Positionspapier beschließen: ---- = Ein piratiges Konzept: <br>die Bedingungslose Grundsicherung = == Voraussetzungen == === Das Verständnis von Arbeitslosigkeit === Ein großes Problem unseres Sozialwesens liegt in dem Verständnis von Arbeitslosigkeit: Die Annahme, Arbeitslosigkeit sei – sowohl für den Einzelnen als auch gesamtwirtschaftlich – nur ein vorübergehendes Phänomen, das mit den richtigen politischen Maßnahmen zurückgedrängt und bedeutungslos gemacht werden kann, führt in die Irre. Seit dem Ende des „Wirtschaftswunders“ gab es in Deutschland zu jeder Zeit einige Millionen Arbeitslose; selbst während des Booms der Jahre 2005 bis 2008 gab es nie weniger als drei Millionen Arbeitslose.'"`UNIQ--ref-00009D7D-QINU`"' Das Vorhandensein von Arbeitslosigkeit in unserer Gesellschaft ist inzwischen Normalität, Vollbeschäftigung auf absehbare Zeit hin nicht zu erreichen. Arbeitslosigkeit ist an sich allerdings kein Problem: Während die Anzahl der Erwerbstätigen in den letzten beiden Jahrzehnten ungefähr konstant blieb'"`UNIQ--ref-00009D7E-QINU`"', wuchs die deutsche Wirtschaft – das Krisenjahr 2009 außer Acht gelassen – pro Jahr um durchschnittlich 1,5 Prozent'"`UNIQ--ref-00009D7F-QINU`"'. Umgekehrt bedeutet dies: Wir wären in der Lage, mit immer weniger Erwerbstätigen den gleichen Wohlstand zu produzieren; gleichzeitig sind wir – wollen wir mehr Arbeitslose verhindern – zu Wirtschaftswachstum gezwungen. === Das Problem des Prinzips „Fördern und fordern“ === Das den Hartz-IV-Reformen zugrunde liegende Prinzip lautet „Fördern und fordern“: Den Arbeitslosen soll durch Fortbildungen u. Ä. geholfen werden, schneller wieder einen Job zu finden, ihre Bemühungen werden dabei regelmäßig kontrolliert. Dabei geht das Hartz-Konzept von falschen Voraussetzungen aus: „Fördern und fordern“ würde nur funktionieren, wenn für jeden Arbeitslosen auch eine unbesetzte Stelle zur Verfügung stände; dies ist aber weder jetzt noch in absehbarer Zukunft der Fall.'"`UNIQ--ref-00009D80-QINU`"' Arbeitslose müssen also, um eine Grundsicherung zu erhalten, sich um einen Arbeitsplatz bemühen, der eigentlich gar nicht vorhanden ist. Eine Grundsicherung, die Arbeitslosigkeit als anormal und ausschließlich vom Hilfsbedürftigen selbst verschuldet ansieht, geht an der Realität vorbei und missachtet die Würde der Betroffenen; sie kann nur funktionieren, wenn ihre Auszahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist. == Das bessere Modell: eine Bedingungslose Grundsicherung == Aus diesen Gründen fordern die Piraten eine Grundsicherung, die jedem Deutschen'"`UNIQ--ref-00009D81-QINU`"' bedingungslos und ohne Bedürftigkeitsprüfung ausgezahlt wird. === Größerer Arbeitsanreiz === Eine Grundsicherung, die nicht bedingungslos ist, hat ein fundamentales Problem: Mit dem Erwerbseinkommen muss zuerst die Höhe der Grundsicherung erreicht werden, bevor sich die Arbeit für den Arbeitnehmer überhaupt „lohnt“. Dagegen schafft eine bedingungslose Auszahlung einen hohen Anreiz, Arbeit anzunehmen, auch wenn sie schlechter bezahlt ist: Jeder aus eigener Arbeit verdiente Euro, jede auch noch so kleine Leistung erhöht das Gesamteinkommen. Eine Verrechnung mit der Grundsicherung verringert die Motivation, einer Arbeit nachzugehen; nur bei einem nicht an Bedingungen geknüpften zugesicherten Einkommen ist ab dem ersten hinzuverdienten Euro der Anreiz gleich hoch. === Achtung der Privatsphäre === Um Arbeitslosengeld II zu erhalten, muss jeder Betroffene eine so genannte „Bedürftigkeitsprüfung“ über sich ergehen lassen. „Bedürftig“ ist nur, wer eine bestimmte Einkommenshöhe nicht überschreitet und kein größeres Vermögen hat. Kosten für Wohnung werden nur übernommen, soweit sie „angemessen“ sind. Ob man bedürftig ist, muss vor Erhalt der Leistungen sorgfältig nachgewiesen werden: Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse müssen vor dem Staat offengelegt werden. Dieser Eingriff in die Privatsphäre des Einzelnen ist für Piraten inakzeptabel; eine Bedürftigkeitsprüfung führt zu einer Bloßstellung der Betroffenen gegenüber dem Staat und achtet in keiner Weise deren Menschenwürde. === Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit === Nach Artikel 2 des Grundgesetztes hat jeder „das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“. Dieses Recht wird von Staat und Gesellschaft zur Zeit aber nicht ausreichend gewährleistet. Nur mit einem ohne Bedingungen zugesicherten Einkommen ist dies der Fall. Jeder kann den Tätigkeiten nachgehen, die er für sinnvoll erachtet, wenn gewünscht, auch vollkommen unabhängig von finanziellen Gesichtspunkten. Unbezahlte Arbeit, wie sie zum Beispiel in Ehrenämtern oder in jedem Haushalt geleistet wird, würde von Gesellschaft und Staat die nötige Achtung erfahren. Neben der freien Entfaltung der Persönlichkeit garantiert ein bedingungsloses Einkommen auch die Menschenwürde des Einzelnen, die „zu achten und zu schützen“ nach Artikel 1 des Grundgesetzes Pflicht und Aufgabe des Staates ist. Voraussetzung für ein menschenwürdiges Leben ist Nahrung und Unterkunft; ohne Geld dafür ist ein menschenwürdiges Leben nicht möglich. Eine bedingungslose Grundsicherung leistet die vom Grundgesetz geforderte bedingungslose Gewährleistung der Menschenwürde. === Verängstigte Gesellschaft === Immer mehr Menschen haben – oftmals begründet, oftmals auch ungerechtfertigt – Angst davor, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Kurzarbeit und Zeitverträge führen zu brüchigen Arbeitsbiographien, in denen nach kurzer Zeit der Arbeitgeber wechselt; Zwischenzeiten ohne feste Anstellung sind die Regel. Eine bedingungslos zugesicherte Grundsicherung würde verhindern, dass solche Situationen existenzgefährdende Ausmaße annehmen und würde es allen ermöglichen, ohne Angst vor solchen Situationen zu leben. === Unabhängigkeit === Neben der Unabhängigkeit von Erwerbsarbeit wird auch die Unabhängigkeit innerhalb von Partnerschaften und Familien gefördert. Gibt es einen Alleinverdiener, können sich Partner und Kinder allein auf dessen Einkommen stützen; bei Problemen, Trennung oder Scheidung haben aber auch jene, die keiner Erwerbsarbeit nachgehen, ein finanzielles Fundament, auf das sie ihre weitere Lebensplanung stützen können. Unterhaltsstreitigkeiten könnten so um ein erhebliches Maß reduziert werden. Auch für Studenten würde eine bedingungslose Grundsicherung eine erhebliche Erleichterung bedeuten: Sie wären weder von Zuschüssen ihrer Eltern noch von eigener Arbeit abhängig, sondern könnten sich ausschließlich auf ihr Studium konzentrieren. Dies wäre auch im Zuge der Gleichberechtigung von Studenten verschieden vermögender Eltern gerecht. === Auswirkungen auf Arbeitnehmer === In Zeiten, in denen es mehr Arbeitslose als freie Stellen gibt, existiert kein wirklicher Arbeits „markt“. Ein Markt funktioniert nur so lange, wie sich beide Verhandlungspartner in einer etwa gleich starken Position befinden. Nur, wenn Arbeitnehmer dank einer bedingungslosen Grundsicherung zu einem Jobangebot auch nein sagen können, funktioniert der Arbeitsmarkt. Gehalt oder Lohn können so frei verhandelt werden, im Ergebnis steht eine für Arbeitnehmer und Arbeitgeber akzeptable Höhe. == Höhe und Finanzierung == Jegliche Finanzierung einer Grundsicherung ist hauptsächlich abhängig von ihrer Höhe. Generell ist zu berücksichtigen, dass durch die Einführung einer bedingungslosen Grundsicherung der Steuerfreibetrag wegfallen und die Renten ersetzt würden. Subventionen bestimmter Branchen oder Firmen mit dem Ziel des Arbeitsplatzerhalts können reduziert und abgeschafft werden. === Minimale Höhe === Eine bedingungslose Grundsicherung muss eine Existenzgrundlage bilden, die sowohl die materiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann als auch Teilhabe an Kultur und Gesellschaft ermöglicht. Daraus lässt sich ableiten, dass die minimale Höhe einer solchen Grundsicherung etwa dem jetzigen Niveau des Arbeitslosengelds II entspricht. Ob diese Höhe allerdings ausreicht, alle oben genannten gewünschten Effekte zu erzielen, bleibt zu erörtern. === Koppelung an Bruttoinlandsprodukt === In einem volkswirtschaftlich vertretbaren Bereich ist die Finanzierung ausschließlich Frage des politischen Willens: Wie groß soll die Umverteilung, die der Staat vornimmt, sein? Eine Koppelung an das Bruttoinlandsprodukt könnte zudem bei schlechter volkswirtschaftlicher Lage den Anreiz zu arbeiten durch eine geringere Höhe der Grundsicherung zusätzlich verstärken und bei hohen Wachstumsraten ein „Überhitzen“ der Konjunktur verhindern; Untergrenze wäre in jedem Fall das niedrigste mit Artikel 1 des Grundgesetzes vereinbare Einkommen. == Nachweise == '"`UNIQ--references-00009D82-QINU`"' ----  
Die Satzung soll um den folgenden Punkt ergänzt werden: Der Bundesverband der Piratenpartei Deutschland nimmt pro Kalenderjahr ausschließlich Spenden in Höhe von bis zu 10.000 € je Spender entgegen.  +
Es wird beantragt, das im §2 folgender neuer Absatz mit der nächst höheren freien Absatznummer hinzu gefügt wird: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> Für Piraten, die gleichzeitig Mitglied bei den Jungen Piraten sind, verringert sich der Mitgliedsbeitrag bei der Piratenpartei um die Höhe des Mitgliedsbeitrags der Jungen Piraten. Es muss jedoch mindestens ein Beitrag in der Höhe von Dreivierteln des ermäßigten Mitgliedsbeitrags der Piratenpartei Deutschland gezahlt werden.</div>  +
Es wird beantragt, im Abschnitt B der Bundessatzung im §2 im Absatz 3 das Wort "Beitrittswilligen" durch "Beitragspflichtigen" zu ersetzen sowie das Wort "Bundesvorstand" durch die Worte "Vorstand des für dieses Mitglied zuständigen Landesverbands" zu ersetzen, die Worte "einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten" durch die Worte "auf einen Mitgliedsbeitrag zu verzichten" zu ersetzen sowie das Wort "nur" vor "Gültigkeit" ersatzlos zu streichen. Sowie folgenden Absatz mit der nächst höheren freien Absatznummer anzufügen: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Übergangsregelung: die Änderungen des Abs. 3 treten zum 01.01.2011 in Kraft. Dieser Absatz wird am 01.01.2011 ungültig.</div>  +
Es wird beantragt, im Abschnitt B der Bundessatzung im §2 im Absatz 3 das Wort "Beitrittswilligen" durch "Beitragspflichtigen" zu ersetzen sowie das Wort "Bundesvorstand" durch die Worte "Vorstand der für dieses Mitglied zuständigen niedrigsten Gliederung" zu ersetzen, die Worte "einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten" durch die Worte "auf einen Mitgliedsbeitrag zu verzichten" zu ersetzen sowie das Wort "nur" vor "Gültigkeit" ersatzlos zu streichen. Sowie folgenden Absatz mit der nächst höheren freien Absatznummer anzufügen: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Übergangsregelung: die Änderungen des Abs. 3 treten zum 01.01.2011 in Kraft. Dieser Absatz wird am 01.01.2011 ungültig. </div>  +
Es wird beantragt im Abschnitt B die Absätze 1-3 und 8 des §2 durch folgende zu ersetzen: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> (1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechendem, Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Fälligkeit ist von der zuständigen Gliederung festzulegen. (2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 0,5% des Brutto-Einkommens und ergibt sich durch Selbsteinschätzung des Mitglieds. Ein Nachweis der Einkünfte ist auf keinem Fall zu erbringen. (3) Der vom Mitglied selbsteingeschätzte Beitrag bleibt verbindlich, so lange das Mitglied dem zuständigen Schatzmeister keinen neuen, auf Grund der Selbsteinschätzung abweichenden, Beitrag mitgeteilt hat.<br /> Rückwirkende Senkung oder Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages ist nicht möglich. (8) Für die Selbsteinschätzung gilt folgende vom Bundesparteitag beschlossene Tabelle: '"`UNIQ--pre-000099AA-QINU`"' </div> Weiterhin wird beantragt die Foglenden zwei Absätze mit den nächsten freien Absatznummern an den §2 des Abschnitts B anzufügen <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> (1) Der Vorstand der zuständigen niedrigsten Gliederung kann ggf. den Mitgliedsbeitrag * für Rentner, * für Mitglieder ohne eigenes Einkommen, * für in Ausbildung befindliche Mitglieder, * für Wehr- oder Ersatzdienstleistende, * sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte, abweichend von der Regelung des Absatzes (2) und (3) festsetzen. Diese Regelung gilt jeweils für ein Jahr. (2) Übergangsregelung: die Änderungen der Abs. 1, 2, 3 und 8 treten zum 01.01.2011 in Kraft. Unbenommen sind hiervon Umsetzungsvorbereitungen. Mit Zustimmung des Bundesvorstands können Landesverbände diese Regelungen auch früher übernehmen. Dieser Absatz wird am 01.01.2011 ungültig. </div>  +
Es wird beantragt im Abschnitt B die Absätze 1-3 und 8 des §2 durch folgende zu ersetzen: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> (1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden, Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Fälligkeit ist von der zuständigen Gliederung festzulegen. (2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 0,5% des Brutto-Einkommens und ergibt sich durch Selbsteinschätzung des Mitglieds. Ein Nachweis der Einkünfte ist auf keinem Fall zu erbringen. (3) Der vom Mitglied selbsteingeschätzte Beitrag bleibt verbindlich, so lange das Mitglied dem zuständigen Schatzmeister keinen neuen, auf Grund der Selbsteinschätzung abweichenden, Beitrag mitgeteilt hat.<br /> Rückwirkende Senkung oder Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages ist nicht möglich. (8) Für die Selbsteinschätzung gilt folgende vom Bundesparteitag beschlossene Tabelle: '"`UNIQ--pre-000099AC-QINU`"' </div> Weiterhin wird beantragt den Foglenden Absatz mit der nächsten freien Absatznummer an den §2 des Abschnitts B anzufügen: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> Übergangsregelung: die Änderungen der Abs. 1, 2, 3 und 8 treten zum 01.01.2011 in Kraft. Unbenommen sind hiervon Umsetzungsvorbereitungen. Mit Zustimmung des Bundesvorstands können Landesverbände diese Regelungen auch früher übernehmen. Dieser Absatz wird am 01.01.2011 ungültig. </div>  +
Es wird beantragt im Abschnitt B den Absatz 4 des §2 durch folgenden zu ersetzen: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> Zuständigkeiten und Verfahren zur Erhebung der Mitgliedsbeiträge werden jeweils durch die Landesverbände festgelegt. </div>  +
Der Bundesparteitag möge beschließen den folgenden Absatz mit der nächst höheren freien Absatznummer des §9b im Abschnitt A anzufügen: :<div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Die Entscheidungen des Bundesparteitags werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.</div> Des weiteren wird beantragt in § 12 Abs. 1 in den Satz 1 nach dem Wort "Mehrheit" folgende Worte einzufügen: :<div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">der abgegebenen gültigen Stimmen</div>  +
Die Mitgliederversammlung möge beschliessen in Abschnitt B der Satzung (Finanzordnung) in §7 folgenden Absatz mit der nächst höheren freien Absatznummer hinzuzufügen: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Die Summe der Spenden einer juristischen Person bzw. Personengesellschaft an die Piratenpartei und alle anhängigen Gliederungen soll 5000 € pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Wird dieser Wert überschritten, ist der überschüssige Betrag von den Gliederungen, die die Spenden eingeworben haben, anteilig bzgl. der jeweiligen eingeworbenen Summe, einer gemeinnützigen, von der Piratenpartei unabhängigen Vereinigung zu spenden oder dem Spender zurückzuführen. </div>  +
§12 der Bundessatzung, Abschnitt A soll in §12a umbenannt werden. Es soll ein §12b der Bundessatzung, Abschnitt A mit folgendem Text hinzugefügt werden: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> '''§ 12b - Bewerbungen von Kandidaten''' (1) Bewerber für jegliche Parteiämter, die über die Verwaltung des Bundesparteitages hinausgehen und auf dem Bundesparteitag gewählt werden, müssen sich mindestens 4 Wochen vor dem Bundesparteitag beworben haben. Falls weniger als doppelt soviele Bewerber, wie benötigt, zur Verfügung stehen dürfen sich Bewerber auch auf dem Bundesparteitag noch aufstellen lassen. Falls es sich bei dem Bundesparteitag um einen außerordentlichen Bundesparteitag handelt, müssen sich die Kandidaten nur eine Woche vor dem Bundesparteitag beworben haben. (2) Bewerber für die Aufstellung der Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen, die auf dem Bundesparteitag gewählt werden, müssen sich mindestens 4 Wochen vor dem Bundesparteitag beworben haben. Falls weniger als doppelt soviele Bewerber, wie benötigt, zur Verfügung stehen dürfen sich Bewerber auch auf der Bundesparteitag noch aufstellen lassen. </div>  +
Der Bundesparteitag möge beschließen den folgenden §9x in die Bundessatzung (Abschnitt A) aufzunehmen, wobei x den alphabetisch nächsten freien Kleinbuchstaben beschreibt. <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">§9x Bundesausschuss # Der Bundesausschuss ist das Beratungsgremium der Partei-Basis zwischen den Bundesparteitagen. # Zusammensetzung #* Alle Mitglieder des Bundesvorstands qua Amt #* 8 Mitglieder, gewählt vom Bundesparteitag #* Je 2 Vertreter der Landesverbände. Sie werden, soweit die Landessatzung nichts anderes bestimmt, für jede Zusammenkunft des Bundesasschusses von den Landesvorständen benannt. # Zusammenkunft #* Der Bundesausschuss trifft sich spätestens 12 Wochen nach dem letzen Bundesparteitag bzw. des jeweils letzten Treffens des Bundesauschusses. Jede Zusammenkunft bestimmt einen Versammlungsleiter, die Tagesordung und eine Geschäftsordnung. # Einladung #* Der Bundesvorstand (Bundessekretariat) ist verpflichtet, den Bundesausschuss gemäß den o.g. Bestimmungen mit einer Frist von 2 Wochen einzuladen. # Aufgaben #* Informations- und Meinungsaustausch zwischen Bundesvortand, den gewählten Vertreten des Bundesparteitages und den Vertreten der Landesverbände. #* Koordination von Aktionen der Bundesvorstandes und der Landesverbände. #* Stellungnahmen zu tagespolitischen Ereignissen im Rahmen des vom Bundesparteitag beschlossenen erweiterten Grundsatzprogramms. #* Beratung des Bundesvorstandes in allen Fragen. #* Delegation von Vertretern zu internationalen Partei-Treffen und Gremien. </div>  +
(1) Der Bundesfinanzrat berät die Partei in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für: ** die Beratung und vorläufige Inkraftsetzung des Bundeshaushaltes bis zur nächsten Bundesversammlung und die Budgetkontrolle, ** die Vorbereitung und Vereinbarungen zur Aufteilung der (staatlichen) Finanzmittel zwischen Bundes- und Landesverbänden und zur Erhebung von Umlagen an die Bundesebene, (2) Der Bundesfinanzrat setzt sich zusammen aus dem Bundesschatzmeister, den gewählten Landesschatzmeistern und einem Basisvertreter je Landesverband. Die Wahl der Basisvertreter aus den Landesverbänden regeln die Landesverbände in eigener Zuständigkeit. (3) Der Bundesfinanzrat tritt in der Regel halbjährlich zusammen. Auf Antrag des Bundesschatzmeisters oder eines Fünftels der Mitglieder des Bundesfinanzrates ist eine außerordentliche Sitzung des Bundesfinanzrates einzuberufen. (4) Der Bundesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Der Bundesfinanzrat ist durch eigenen Beschluss mit einfacher Mehrheit antragsberechtigt gegenüber dem Bundesparteitag. (6) Der Bundesfinanzrat tagt in der Regel öffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen. (7) Der Bundesfinanzrat hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen an den Bundesparteitag Stellung zu nehmen. Zu diesem Zweck tagt er in der Regel am Rande der Bundesparteitage.Text des Antrages zweite Zeile etc.  +
Es wird beantragt Absatz 1 und 10 des §9a folgendermaßen neu zu fassen. <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(1) Der Bundesvorstand besteht aus mindestens 9 Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Generalsekretär, dem Politikpiraten, dem Öffentlichkeitspiraten, sowie mindestens zwei Beisitzern. (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn: *Der Vorsitzende und beide stellvertretenden Vorsitzenden zurückgetreten sind. *Kein Vorstandsmitglied die direkte Verantwortung für die Finanzen trägt. *Der Vorstand insgesamt aus weniger als 7 Mitgliedern besteht. *Der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. </div>  +
Die Piratenpartei Deutschland richtet eine eigene bundesweite Instanz von LiquidFeedback ein. Zu dieser erhält jeder Pirat einen persönlichen Zugang. Die in LiquidFeedback beschlossenen Anträge sind nicht bindend sondern bilden lediglich das Meinungsbild der teilnehmenden Piraten ab. Für den Betrieb des Systems werden zunächst einmalig 800 Euro zur Verfügung gestellt. Der Betrieb des Systems soll innerhalb von 60 Tagen aufgenommen werden. Der Landesverband Berlin wird gebeten die Inbetriebnahme von LiquidFeedback zu unterstützen.  +
Der Bundesparteitag möge beschließen: Der nachfolgend aufgeführte ''§ 16 Dach-Arbeitsgemeinschaften'' wird in die Satzung eingeführt. ==§ 16 Dach-Arbeitsgemeinschaften== '''I. Definition der Dach-Arbeitsgemeinschaften''' <br /> :(1) In der Piratenpartei sind fünf Dach-Arbeitsgemeinschaften, die Parteiausschüsse gem. § 12 Parteiengesetz sind, zu bilden. :(2) Diese Dach-Arbeitsgemeinschaften sind namentlich: ::a) AG Öffentlichkeitsarbeit, ::b) AG Politik, ::c) AG Technik/Infrastruktur, ::d) AG Verwaltung, ::e) AG Sonstige (Arbeitsgemeinschaften, die sich keiner anderen Dach-Arbeitsgemeinschaft anschließen möchten). <br /> '''II. Mitglieder der Dach-Arbeitsgemeinschaften''' <br /> :(1) Mitglieder der Dach-Arbeitsgemeinschaften sind Vertreter solcher Bundes-Arbeitsgemeinschaften, die sich aufgrund ihrer Zielsetzung zu dieser bekennen. Dabei handelt es sich um die Koordinatoren der Bundes-Arbeitsgemeinschaften oder andere, von den jeweiligen Bundes-Arbeitsgemeinschaften beauftragte Mitglieder der Bundes-Arbeitsgemeinschaften. :(2) Arbeitsgemeinschaften können von Parteimitgliedern frei gegründet werden. Nicht-Mitglieder können in den Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten und haben in diesen ausschließlich aktives Wahlrecht. :(3) Eine Dach-Arbeitsgemeinschaft hat Antrags- und Rederecht in allen Organen der Piratenpartei. Das Antrags- und Rederecht sollte an Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft delegiert werden. <br /> '''III. Koordinatoren''' <br /> :(1) Die Dach-Arbeitsgemeinschaften wählen jeweils ihre Koordinatoren. Diese werden von den Mitgliedern der Dach-Arbeitsgemeinschaft gewählt. :(2) Die Anzahl der Vertreter richtet sich nach der einfach gerundeten Quadratwurzel aus der Anzahl der in der unterhalb der Dach-AG angesiedelten Arbeitsgemeinschaften, beträgt jedoch mindestens Drei und maximal Zehn. <br /> '''IV. Aufgabe der Dach-Arbeitsgemeinschaft''' <br /> :(1) Aufgabe der Dach-Arbeitsgemeinschaft ist ::a) die Förderung der Absichten und Ziele der Piratenpartei, ::b) die Förderung der Meinungsbildung innerhalb der Piratenpartei, ::c) Anforderung und Koordination von Ressourcen für die Bundes-AGs der Piratenpartei, ::d) die organisatorische (nicht inhaltliche) Moderation der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften untereinander, ::e) die Mediation von Streitfällen innerhalb und zwischen den Arbeitsgemeinschaften.<br /> '''V. Aufgabe der Koordinatoren der Dach-Arbeitsgemeinschaft''' <br /> :(1) Die Aufgabe der Koordinatoren der Dach-Arbeitsgemeinschaft ist ::a) die Sammlung und gegebenenfalls. die Gestaltung von Arbeitsergebnissen der Arbeitsgemeinschaften und deren Kommunikation, insoweit die Arbeitsgemeinschaften dieses nicht selber leisten wollen, ::b) die administrative Koordination der Arbeitsgemeinschaften, sofern diese keine eigenen Regelungen treffen, ::c) die Hilfestellung bei der Anforderung und Inanspruchnahme der Ressourcen der Piratenpartei.<br /> '''VI. Geschäftsordnung''' <br /> :(1) Näheres regelt die Geschäftsordnung der Dach-Arbeitsgemeinschaften, die von diesen im Konsens beschlossen wird. :(2) Eine Dach-Arbeitsgemeinschaft kann ergänzenden Regelungen für ihren Wirkungsbereich beschließen.<br />  
§ 16 Datenschutzerklärung 1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Piratenpartei Deutschland Personendaten wie Name, Geburtsjahr, Anschrift, eMail-Adresse (optional), Telefonnummer (optional) und Bankverbindung (optional) auf. Diese Informationen werden im parteieigenen EDV-System gespeichert. Jedem Parteimitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von der Partei grundsätzlich nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Parteizweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. 2) Pressearbeit Die Piratenpartei informiert die Tagespresse sowie die andere Presseorgane über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite der Piratenpartei veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden aus den Veröffentlichungen auf der Homepage der Partei entfernt. 3) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Parteimitglieder Der Vorstand oder die Pressebeauftragten der Partei machen besondere Ereignisse des Parteilebens, insbesondere die Durchführung von Aktionen sowie Parteitagen/ Mitgliederversammlungen, auf der Internetseite der Partei bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber den Beauftragten einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung im Internet. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und Mitglieder ausgehändigt, die in der Partei eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederdaten zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die benötigten Mitgliederdaten nur gegen eine unterschriebene Datenschutzvereinbarung aus, welche definiert, dass personenbezogene Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. 4) Beim Austritt werden Name, Geburtsjahr, Anschrift (optional eMail-Adresse, Telefonnummer) des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden durch den Vorstand gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts aufbewahrt.