Attribut:Begründung

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Gemeint sind auch Interna, die (nur) für eine gewisse Zeit Verschlusssachen waren und dann von diesem Status wieder befreit wurden; eben alle interna. Kann man einen Vorstand entlasten, wenn man von den zu Verschlusssachen erklärten Interna keine Ahnung hat? Will sich ein neuer Vorstand wählen lassen, wenn er die Verschlussachen nicht vorher kennt? Da die Interna in der Bundessatzung nicht definiert sind, kann man darunter alles Mögliche verstehen, auch Verträge, die zu Lasten des PIRATEN Vermögens getätigt wurden. (siehe [[Antragsfabrik/Streichen von Interna|SÄA Streichen von Interna]])  +
Die Arbeitsgemeinschaften leisten einen großen Beitrag zur Ausarbeitung der Sachpolitik. Da sie allerdings nicht offiziell anerkannt sind, stehen sie immer wieder vor organisatorischen Schwierigkeiten, wie die Causa AG-Kommission vs. Bundesvorstand gezeigt hat. Um eine effiziente Ausarbeitung der Sachthemen durch die engagierten Arbeitsgemeinschaften zu gewährleisten, sollten sie durch die Piratenpartei legitimiert und entsprechend beauftragt werden.  +
Wir waren uns in der AG Satzung einig, dass dieser Paragraph grundsätzlich Ordnungsmaßnahmen verbietet. Ließt man den aber genauer, sieht das eher gravierend anders aus... Absatz (3) enthält den Satz: „Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen.“ Dieses läßt eindeutig zu viel Freiraum zu und ist nicht eindeutig formuliert. Es wäre sogar möglich, dass Landesverband a. einem Mitglied aus Landesverband b. Ordnungsmaßnahmen erteilt. Desweiteren sollten auch Untergliederungen alle Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluß ergreifen können, was in der alten Formulierung nicht eindeutig ist. Nach der neuen Formulierung ist es auch Untergliederungen wie Landes- oder niedrigeren Verbände zweifelsfrei möglich Ordnungsmaßnahmen zu definieren und auszusprechen, aber in umgekehrter Logik nicht mehr möglich, dass Landesverband a. einem Mitglied aus Landesverband b. Ordnungsmaßnahmen unterzieht(!). In Absatz 6 (Grammatikfehler) war ein „sind“ zu viel (aus: "...sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich:" WIRD: "…. Gebietsverbände möglich:") "... schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.“... Hier sehe ich wieder die Problematik der Formulierung Gebietsverband. Untergliederung wäre als allgemeine Aussage treffender!?? Absatz (8) wird hinzugefügt. Nach dem Parteiengesetz muß die Enthebung von Parteiämtern und der Ausschluß aus der Partei begründet dargelegt werden. Aus Gründen der Transparenz sollten sämtliche Ordnungsmaßnahmen begründet werden, es kann ja auch zu einer Selbsterkenntnis führen.  +
Um Kollisionen mit anderen Anträgen zu vermeiden ist der Antrag nur so formuliert, dass er die relevante Textpassage einfügt. Zur besseren Übersicht daher in der Begründung das vor- und danach. ''' Vor der Änderung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> ... (6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. (...) ... </div> '''Nach dieser Änderung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> ... (6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: '''Strafgelder bis zur maximalen Höhe der dem Gebietsverband im laufenden Kalenderjahr zustehenden Mitgliedsbeitragsanteile''', Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. (...) ... </div> Wenn ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und die übergeordnete Gliederung dagegen vorgehen will - dann sind bisher nur sehr drastische, quasi endgültige Sanktionierungen möglich. Eine monetäre Sanktionierung wäre daher als erste Ordnungsmaßnahme denkbar, welche durch die dem entsprechenden Gebietsverband zustehenden Mitgliedsbeitragsanteile gedeckelt werden sollten.  +
In der derzeitigen Form verstößt der Absatz gegen das Parteiengesetz (PartG) §16. Im PartG ist geregelt, daß der Parteitag einer höheren Gliederung die Ordnungsmaßnahmen bestätigen muß. In der derzeitigen Satzung ist es der Parteitag der Gliederung, gegen den die Ordnungsmaßnahme läuft. ''' Vor der Änderung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> (6) (...) Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. (...) ... </div> '''Nach dieser Änderung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> (6) (...) Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des übergeordneten Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. (...) ... </div>  +
Die derzeitige Nummerierung ist zu unpraktisch und verwirrend. Das können wir besser.  +
Nicht Volljährige können Entscheidungen jeglicher Art (auch im Vorstand) nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten fällen. Alternativ könnten wir Vorstandsmitglieder, die nicht nach "außen" wirken, definieren. Aber das ist derzeit zu aufwendig. Eine gute Zusammenfassung: [http://www.singen-und-stimme.de/index.php/2009/12/14/ein-wunschproblem-minderjaehrige-im-verein/ Minderjaehrige im Verein]  +
Wer wählen will oder gewählt werden will, der hat sich seinen Verpflichtungen gegenüber den PIRATEN zu stellen, d.h. wenn er einen Mitgliedsbeitrag bezahlen muss, soll er (bis zur Wahl) nicht (allzu) säumig sein. '''Aktuelle Fassung''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> (4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht) </div> <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> (2) Im Falle des Verzuges ruht die Mitgliedschaft des Mitglieds bis zur Zahlung. Das Mitglied verliert dadurch sein Stimmrecht auf Versammlungen aller Gliederungen. </div>  +
Dieser Text soll eine etwas ausführlichere Grundlage über das Selbstverständnis der PIRATEN bieten.  +
Da in der Vergangenheit einige weibliche Piraten für sich selbst dargestellt haben, dass sie sich u.a. durch die geschlechtsneutrale Bezeichnung „Pirat“ innerparteilich benachteiligt fühlten, dienen diese Abstimmungen dazu, eine Aussage darüber zu treffen, wie die weiblichen Piraten selbst mit dieser Frage zukünftig umgehen möchten und ob die Gender-Frage nun ein Thema ist, mit dem sich die Partei insgesamt beschäftigen soll oder ob dies ein Thema von einzelnen Mitgliedern bleibt. Dieses Thema kann nur von den weiblichen Piraten selber beantwortet werden, unabhängig davon, wie der Bundesparteitag dann ggf. damit weiterverfahren möchte. Unter Umständen entfällt hier jedoch bereits jede weitere künftige Diskussion.  +
Das Problem mit politischen AGs zurzeit ist dass mehrere, manchmal total verschiedende, Ansichten eines Themas zusammen treffen. Beispiel wäre zum Beispiel die AG Wirtschaft wo sowohl liberale als auch sozialistische Ideologien vorhanden sind. Meiner Meinung nach sollte es in so einem Fall mehrere AGs geben dürfen die konkurierende Programmanträge entwerfen. Die Entscheidungen sollten somit auch aus den AGs hinaus auf den Parteitag getragen werden. Dies gilt natürlich nur für politische AGs und nicht für organisatorische.  +
Da in der Vergangenheit einige weibliche Piraten behauptet haben, dass sie sich u.a. durch die geschlechtsneutrale Bezeichnung „Pirat“ innerparteilich benachteiligt fühlten, dienen diese Abstimmungen dazu, die Gender-Debatten abschließend demokratisch zu entscheiden und eine Aussage darüber zu treffen, wie die weiblichen Piraten selbst mit dieser Frage zukünftig umgehen möchten. Dieses Thema kann nur von den weiblichen Piraten selber beantwortet werden, unabhängig davon, wie der Bundesparteitag dann ggf. damit weiterverfahren möchte. Unter Umständen entfällt hier jedoch bereits jede weitere künftige Diskussion.  +
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Zeit auf einem regulären Bundesparteitag nicht ausreicht, die Programmänderungsanträge ausreichend zu würdigen. Dies soll durch einen Programmparteitag ermöglicht werden. Die inhaltliche Ausrichtung der Partei ist für die nachfolgenden Wahlen im Frühjahr 2010 sehr wichtig und sollte mit ausreichendem Abstand zu diesen erfolgen, um die Ergebnisse in die Basis und die Bevölkerung zu tragen. Der Termin im Herbst lässt Zeit für eine gründliche Vorbereitung von Themen(-teilen). Nachtrag: Ich könnte mich damit anfreunden, auch sonstige Anträge zuzulassen, wenn diese nicht satzungändernden Charakter haben. [[Benutzer:Arvid|Arvid Doerwald]] 15:11, 2. Mai 2010 (CEST)  +
Auf Parteitagen nehmen naturgemäß Wahlen und Satzungsänderungsanträge einen sehr großen Teil der zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch, da das PartG einige Anforderungen stellt. Auch wenn dies wichtige innerparteiliche Notwendigkeiten darstellt, dkommen politische Inhalte hierbei leider viel zu kurz. Für umfangreichen Arbeiten der Piraten am Parteiprogramm erscheinen die Möglichkeiten auf normalen Parteitagen daher zu einschränkend und nicht mehr zeitgemäß. Daher sollte es möglich sein, dass Programmparteitage als Sonderform eines Bundesparteitages veranstaltet werden, welche sich ausschließlich mit politischen Inhalten der Piratenpartei und entsprechenden Änderungsanträgen im Programm beschäftigt. Dieser soll von den Bedingungen befreit sein, dem ein normaler Parteitag zu entsprechen hat, der aber weiterhin mind. 1X jährlich tagt. Die Einberufung und Veranstaltung von Programmparteitagen sollte dagegen jedoch flexibel nach Bedarf möglich sein. Auch die Arbeit der politischen AGs sollte auf einem Programmparteitag in der nötigen Breite diskutiert und entschieden werden können.  +
'''Aktuelle Fassung:''' :<div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.</div> '''Neue Fassung:''' :<div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen (relative Zweidrittelmehrheit) beschlossen werden.</div> Die alte Fassung ist nicht eindeutig: eine 2/3 Mehrheit, aber von welcher Grundgesamtheit? Die neue Fassung präzisiert dies. Enthaltungen werden in der neuen Variante wie nicht abgegebene Stimmen gezählt. Die Idee dahinter ist, dass man sich nur enthalten sollte, wenn einem der Ausgang egal ist (und so verteilt man seine Stimme quasi gleichmäßig auf die, die sich nicht enthalten). Siehe auch: Bundesschiedsgericht-Urteil [http://wiki.piratenpartei.de/images/5/5f/BSG_Urteil_BSG_2008-05-18_1.pdf 2008-05-18/1] (PDF) '''Hinweis''' Im absoluten Extremfall kommt eine Entscheidung mit drei abgegebenen gültigen Nichtenthaltungsstimmen durch (2x Ja, 1x Nein). Wer die Möglichkeit dieses Falles nicht mag, favorisiert vielleicht eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit (Enthaltungen und unter Umständen ungültige Stimmen zählen als Nein) oder meinen konkurrierenden Antrag, der ein Zustimmungsquorum von 50% fordert. In allen Fällen muss der Abstimmungsmodus ''vor'' der Abstimmung für alle Beteiligten klar sein. Andernfalls wirkt sich bspw. eine abgegebene Enthaltung unerwünscht aus, ohne dass man dies vor der Abstimmung vollkommen begreifen konnte. Der Abstimmungsmodus legt indirekt auch fest, ob es bei Abstimmungen via Handzeichen überhaupt eine Rolle spielt nach Enthaltungen zu fragen. Eine Konkretisierung/Präzisierung des Begriffs der Zweidrittelmehrheit ist in jedem Falle notwendig.  
Die Statuten (Satzung) der PPI wurde von den Delegierten Andreas Popp und Andreas Zettl untezeichnet, somit gehört die Piratenpartei Deutschland zu den Gründungsmitgliedern der PPI. Allerdings müssen die Statuten auch vom Bundesparteitag als höchstem Organ der Piratenpartei abgesegnet werden.  +
Fehlerkorrekturen sind möglich, müssen aber in der Satzung geregelt werden. Genau diese Formulierung gibt es in mehreren Satzungen, u.a. [http://www.vdb-bayern.de/14.html hier in §33]. Gerade bei Programmpunkten sehr wichtig, wenn z.B. der internationale Verband nicht mehr PPI heißen sollte.  +
Sollte sogar ein geringer Anteil der vorgeschlagenen Programmänderungsanträge angenommen werden, wird unser Grundsatzprogramm ziemlich chaotisch aussehen, wie z.B. [[Benutzer:Michi/Parteiprogramm|hier]] dargestellt. Da die Anträge von sehr vielen verschiedenen Personen stammen, ist weder eine einheitliche Struktur noch ein einheitlicher Stil gewährleistet, dazu sind manche Anträge trotz inhaltlicher Stärke sprachlich mangelhaft.<br> Der Antrag zielt darauf ab, bereits auf dem BPT einen (verbindlichen) Auftrag an den Bundesvorstand zu erteilen, das Programm bis zum nächsten Bundesparteitag zu überarbeiten, damit wir dann die überarbeitete Version ratifizieren können. Es handelt sich dabei nicht um ein reines Korrekturlesen (Rechtschreib-/Grammatikfehler), da auch die Struktur sowie die stilistischen Gegebenheiten geändert werden sollten. Der Inhalt muss natürlich in vollem Umfang erhalten bleiben.  +
Ich hatte den ursprünglichen Antrag zur Umstellung des BV gestellt. Die vorherige (dynamische) Festlegung von Ressorts war dabei fester Bestandteil des Konzepts. Leider wurde zwar der eigentliche Antrag mit großen Begeistern angenommen, aber die Zuweisung von Ressorts nicht durchgeführt. Der Effekt war, dass je zwei Beisitzer gewählt wurden, die sich sowohl für die Technik bzw. die Öffentlichkeitsarbeit interessierten. Die Verwaltungsarbeit sowie die politische Arbeit lag deshalb entsprechend blank. Ziel muss es sein, den besten Kandidaten für eine bestimmte Tätigkeit zu finden, nicht einfach die Arbeit unter den "beliebten" Parteimitgliedern aufzuteilen. Die Kandidaten sollten aus eigenem Antrieb Ziele in den jeweiligen Bereichen verfolgen und sich nicht fühlen als würde ihnen etwas "aufgedrückt".  +
Alte Fassung: <blockquote> § 6 - Dokumentation und Öffentlichkeit<br /> (1) Das Gericht muss seine Arbeit dokumentieren. Dies umfasst:<br /> # wörtliche Gesprächsprotokolle von Befragungen inkl. Datum,<br /> # Liste aller verwendeten Materialien,<br /> # Sämtlichen Schriftverkehr inkl. Datum ausgenommen interner Schriftverkehr,<br /> # Das Urteil samt Urteilsfindung,<br /> # Jede weitere Information, welche von Belang sein könnte, um das Urteil nachzuvollziehen.<br /> Dies kann schriftlich oder digital erfolgen.<br /> (2) Ist das Verfahren öffentlich, so wird nach der Urteilsverkündung die komplette Dokumentation zusammenhängend veröffentlicht.<br /> (3) Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur das Urteil selbst veröffentlicht nicht jedoch die Urteilsbegründung. Unberührt davon bleibt die Informierung Streitparteien. Die Dokumentationspflicht bleibt davon unberührt.<br /> </blockquote> Mit dem Antrag wird zunächst die Pflicht zur Erstellung von Wortprotokollen der Anhörungen abgeschafft. Die Kosten bzw. der Aufwand dafür sind unverhältnismäßig. Um Bedenken gegen fehlerhafte Protokolle zu begegnen, wird festgelegt, daß die Tonaufzeichnung bis zur Genehmigung des Protokolls durch die Teilnehmer der Anhörung aufbewahrt wird. Weiterhin wird die Pflicht abgeschafft, Schriftverkehr im genauen Wortlaut etc. zu veröffentlichen. Das greift in die Persönlichkeitsrechte der Parteien ein und ist zur Herstellung von Transparenz weitgehend irrelevant. In der deutschen Rechtspraxis ist so eine Bestimmung, nach der die Öffentlichkeit die Gerichtsakte einsehen kann, vermutlich ohne Beispiel. Die restlichen Änderungen sind redaktioneller Art.  +