Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Schiedsgericht - Dokumentation
80px | Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bundesverband von Tessarakt. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
- Titel = Weniger bürokratische Dokumentationspflichten für die Schiedsgerichte
- Änderungsantrag Nr.
- TE132
- Beantragt von
- Tessarakt
- Betrifft
- Bundessatzung / Abschnitt C: §6 (1)-(3)
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt, die Absätze 1 bis 3 des § 6 des Abschnitts C wie folgt neu zu fassen:
§ 6 - Dokumentation und Öffentlichkeit
(1) Das Gericht muss den Verfahrensverlauf dokumentieren. Dies umfasst:
- Protokolle von Anhörungen, die die Umstände und den wesentlichen Verlauf wiedergeben,
- sämtlichen Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfahren,
- die Angabe sonstiger Materialien, auf die es im Zusammenhang mit dem Verfahren zurückgegriffen hat,
- Das Urteil samt Urteilsfindung.
Dies kann schriftlich oder digital erfolgen.
Von der Anhörung wird eine Tonaufzeichnung erstellt, die aufbewahrt wird, bis die Beteiligten das Protokoll genehmigt haben.
(2) Ist das Verfahren öffentlich, so enthält das Urteil eine Sachverhaltsdarstellung, die den wesentlichen Inhalt der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Materialien wiedergibt.
(3) Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur der Urteilsspruch veröffentlicht, nicht jedoch die Urteilsbegründung. Unberührt davon bleibt die Information der Streitparteien. Die Dokumentationspflicht bleibt davon unberührt. Die Parteien können die Dokumentation einsehen.
- Begründung
Alte Fassung:
§ 6 - Dokumentation und Öffentlichkeit
(1) Das Gericht muss seine Arbeit dokumentieren. Dies umfasst:
- wörtliche Gesprächsprotokolle von Befragungen inkl. Datum,
- Liste aller verwendeten Materialien,
- Sämtlichen Schriftverkehr inkl. Datum ausgenommen interner Schriftverkehr,
- Das Urteil samt Urteilsfindung,
- Jede weitere Information, welche von Belang sein könnte, um das Urteil nachzuvollziehen.
Dies kann schriftlich oder digital erfolgen.
(2) Ist das Verfahren öffentlich, so wird nach der Urteilsverkündung die komplette Dokumentation zusammenhängend veröffentlicht.
(3) Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur das Urteil selbst veröffentlicht nicht jedoch die Urteilsbegründung. Unberührt davon bleibt die Informierung Streitparteien. Die Dokumentationspflicht bleibt davon unberührt.
Mit dem Antrag wird zunächst die Pflicht zur Erstellung von Wortprotokollen der Anhörungen abgeschafft. Die Kosten bzw. der Aufwand dafür sind unverhältnismäßig. Um Bedenken gegen fehlerhafte Protokolle zu begegnen, wird festgelegt, daß die Tonaufzeichnung bis zur Genehmigung des Protokolls durch die Teilnehmer der Anhörung aufbewahrt wird.
Weiterhin wird die Pflicht abgeschafft, Schriftverkehr im genauen Wortlaut etc. zu veröffentlichen. Das greift in die Persönlichkeitsrechte der Parteien ein und ist zur Herstellung von Transparenz weitgehend irrelevant. In der deutschen Rechtspraxis ist so eine Bestimmung, nach der die Öffentlichkeit die Gerichtsakte einsehen kann, vermutlich ohne Beispiel.
Die restlichen Änderungen sind redaktioneller Art.
<ul><li>Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:Tessarakt|Tessarakt“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Es wird beantragt, die Absätze 1 bis 3 des § 6 des Abschnitts C wie folgt neu zu fassen:§ 6 - Dokumentation und Öffentlichkeit(1)Das Gericht muss den Verfahrensverlauf dokumentieren.Dies umfasst:# Protokolle von Anhörungen, die die Umstände und den wesentlichen Verlauf wiedergeben,# sämtlichen Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfahren,# die Angabe sonstiger Materialien, auf die es im Zusammenhang mit dem Verfahren zurückgegriffen hat,# Das Urteil samt Urteilsfindung.Dies kann schriftlich oder digital erfolgen.Von der Anhörung wird eine Tonaufzeichnung erstellt, die aufbewahrt wird, bis die Beteiligten das Protokoll genehmigt haben.(2)Ist das Verfahren öffentlich, so enthält das Urteil eine Sachverhaltsdarstellung, die den wesentlichen Inhalt der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Materialien wiedergibt.(3)Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur der Urteilsspruch veröffentlicht, nicht jedoch die Urteilsbegründung.Unberührt davon bleibt die Information der Streitparteien.Die Dokumentationspflicht bleibt davon unberührt. Die Parteien können die Dokumentation einsehen.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Alte Fassung:§ 6 - Dokumentation und Öffentlichkeit(1)Das Gericht muss seine Arbeit dokumentieren.Dies umfasst:# wörtliche Gesprächsprotokolle von Befragungen inkl. Datum,# Liste aller verwendeten Materialien,# Sämtlichen Schriftverkehr inkl. Datum ausgenommen interner Schriftverkehr,# Das Urteil samt Urteilsfindung,# Jede weitere Information, welche von Belang sein könnte, um das Urteil nachzuvollziehen.Dies kann schriftlich oder digital erfolgen.(2)Ist das Verfahren öffentlich, so wird nach der Urteilsverkündung die komplette Dokumentation zusammenhängend veröffentlicht.(3)Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur das Urteil selbst veröffentlicht nicht jedoch die Urteilsbegründung.Unberührt davon bleibt die Informierung Streitparteien.Die Dokumentationspflicht bleibt davon unberührt.Mit dem Antrag wird zunächst die Pflicht zur Erstellung von Wortprotokollen der Anhörungen abgeschafft. Die Kosten bzw. der Aufwand dafür sind unverhältnismäßig. Um Bedenken gegen fehlerhafte Protokolle zu begegnen, wird festgelegt, daß die Tonaufzeichnung bis zur Genehmigung des Protokolls durch die Teilnehmer der Anhörung aufbewahrt wird.Weiterhin wird die Pflicht abgeschafft, Schriftverkehr im genauen Wortlaut etc. zu veröffentlichen. Das greift in die Persönlichkeitsrechte der Parteien ein und ist zur Herstellung von Transparenz weitgehend irrelevant. In der deutschen Rechtspraxis ist so eine Bestimmung, nach der die Öffentlichkeit die Gerichtsakte einsehen kann, vermutlich ohne Beispiel.Die restlichen Änderungen sind redaktioneller Art.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Tessarakt
- Schwan
- --Nr 75:in spe 13:19, 16. Apr. 2010 (CEST) - wortwörtlich verursacht zu großen Aufwand (Parteien dürfte Kontrolle der Richtigkeit des Protokolls bei Aufnahme natürlich nicht verwehrt werden)
- Haide F.S.
- Andena 22:09, 19. Apr. 2010 (CEST)
- datenritter 15:42, 25. Apr. 2010 (CEST)
- Hans Immanuel
- Matthias Geining 22:00, 29. Apr. 2010 (CEST)
- Aleks_A
- Rainer Sonnabend
- StopSecret 14:23, 2. Mai 2010 (CEST)
- DeBaernd 13:09, 8. Mai 2010 (CEST)
- Sven423 09:43, 14. Mai 2010 (CEST)
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Nico.Ecke - Der Antrag würde die Protokolle lückenhaft machen und liefert dadurch Spielraum für Missbrauch und Fehlinterpretationen.
- Ans 15:54, 18. Apr. 2010 (CEST)
- MichaelG 19:50, 19. Apr. 2010 (CEST)
- RicoB CB 19:53, 1. Mai 2010 (CEST)
- wigbold : ursprüngliche Quellen müssen auch für die Revision sowie für eine rechtliche Prüfung dauerhaft protokolliert/dokumentiert werden. Kuhhandel über Formulierungen muß unterbunden werden, die Beteiligten werden faktisch überzeugt einer Formulierung zu folgen: So entstehen im besten Fall eine gemeinsame Formulierung durch Beteiligte und Schiedsgericht ... die Objektivität der Formulierung ist zweifelhaft. - Und ich bezweifle die guten Absichten des Schiedsgerichtes, das so die Aussagen für den Beteiligten interpretiert ... böse!
- Unglow
- Kaddi
- Salorta
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- Trias
- icho40
- Sbeyer 15:14, 20. Apr. 2010 (CEST)
- Sebastian Pochert
- OliverNiebuhr
- zero-udo
- HKLS 22:03, 3. Mai 2010 (CEST)
Diskussion
- Ich habe den Satz "Von der Anhörung wird eine Tonaufzeichnung erstellt, die aufbewahrt wird, bis die Beteiligten das Protokoll genehmigt haben." ergänzt und damit hoffentlich einigen Bedenken Rechnung getragen. --17:59, 16. Apr. 2010 (CEST)
Argument 1
Dein Argument?
Argument 2
...