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Hier sind 26 Ergebnisse, beginnend mit Nummer 1.

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Liste der Ergebnisse

  • Archiv:2010/BY:Unterfranken/Bezirksparteitag 2010/Antragsfabrik/Hinweis auf Gründungsversammlung streichen  + (...)
  • Archiv:2010/BY:Unterfranken/Bezirksparteitag 2010/Antragsfabrik/Kassenprüfer  + (...)
  • Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Beschraenkung Firmenspenden  + (1. Bei Spenden von juristischen Personen b1. Bei Spenden von juristischen Personen bzw. Personengesellschaften besteht die Gefahr einer Einflussnahme auf politische Entscheidungen der Partei. Um dies zu verhindern, ist die Begrenzung dieser Art von Spenden auf einen relativ niedrigen Betrag unabdingbar.</br></br>2. Die Partei begibt sich durch die Annahme größerer Beträge in eine Abhängigkeit zum Spender und verliert damit ihre politische Handlungsfreiheit, die unter allen Umständen gewahrt werden muss.</br></br>3. Im Sinne unseres Grundsatzprogramms besteht eine Unvereinbarkeit zwischen unserer Haltung zu Lobbyismus und Korruption auf der einen Seite und der Annahme größerer Spendenbeträge auf der anderen Seite.</br></br>4. Mit dieser Satzungsänderung gewinnen wir ein erhebliches Maß an Glaubwürdigkeit, die mit Geld nicht zu bezahlen ist. Dies hebt uns deutlich von den etablierten Parteien und ihrem fragwürdigen Umgang mit Spendengeldern ab.</br></br>5. Mögliche finanzielle Verluste werden leicht durch den Gewinn an Sympathie, Bürgervertrauen und damit neuen Mitgliedern ausgeglichen. </br></br>6. Kleinere Spenden von juristischen Personen und Personengesellschaften, z.B. Kulanz bei Sachzuwendungen (Copyshops, Veranstaltungshäuser, Stammkneipen ...), sind durch die 5000€ abgedeckt, weshalb dieser Antrag die politische Arbeit an der Basis nicht behindert.ische Arbeit an der Basis nicht behindert.)
  • RP:2012-10-21 - 93. Vorstandssitzung#Antrag RLP  + (Für den Streaming-Beauftragten.)
  • Archiv:2010/Antragsfabrik/2. Antrag zum Abstellen von Unklarheiten in der Schiedsgerichtsordnung  + (1. Der Inhalt der bisherigen Regelungen so1. Der Inhalt der bisherigen Regelungen sollte konkretisiert werden. Die bisherigen Regelungen sind unklar und teils widersprüchlich. Bereits aufgetretene fehlerhafte Anwendungen der Regelungen wundern daher nicht. Durch im Wortlaut klare Zuständigkeitszuweisungen soll dies in Zukunft vermieden werden. </br></br>2. Es wäre auch denkbar, </br></br>die Streitigkeiten in Abs 1 Nr. 5 und 6 den Landesschiedsgerichten,</br></br>die Streitigkeiten in Abs 2 Nr. 1 und 4 den Gerichten der jeweils niedrigeren Ordnung (Bezirksebene bei Dreistufigkeit oder Kreisebene bei zweistufigem Aufbau),</br></br>die Streitigkeiten in Abs 3 Nr. 1 und 4 den Gerichten der nachfolgenden Ordnung (Kreis- und/oder Ortsebene; je nach Aufbau des Landesverbandes, die sich nach der Verwaltung des jeweiligen Bundeslandes richtet ) </br></br>zuzuweisen.</br></br>Dafür spräche, dass die Schiedsgerichte unabhängig, insbesondere von den Vorständen, sind. Dessen ungeachtet, steht zu befürchten, dass es bei einer Herabstufung dieser Zuständigkeiten, an einer hinreichenden Distanz der Schiedsgerichte fehlen könnte. Erfahrungen in einem Landesverband zeigen, dass es bei - fälschlich angenommer - Zuständigkeit des Schiedsgerichte derselben Ordnung am Vertrauen an der Neutralität des Schiedsgerichtes gegeben hat.</br></br>Daher sollten die Regeln inhaltlich im Wesentlichen beibehalten, jedoch konkretisiert werden.</br></br>'''Aktuelle Fassung'''</br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>§3 (1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. <s>Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung.</s> </div></br></br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>§2 (5) <s>Die Berufungsinstanz nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag.</s> </div></br></br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br><s>§ 7 - Ausschluss von Piraten und Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände</s></br></br><s>(1) Über Ausschluss von Piraten entscheidet das zuständige Gericht des jeweiligen Landesverbandes.</s></br></div></br></br></br>'''Neue Fassung'''</br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>§3 (1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten.</div></br></br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>§2 (5) '''entfällt.'''</br></div></br></br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>§ 7 Zuständigkeiten</br></br>(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten</br></br># zwischen Organen auf Bundesebene,</br># zwischen Landesverbänden</br># zwischen einem Landesverband und einem Organ der Bundesebene,</br># zwischen Organen eines Landesverbandes, </br># zwischen einem Organ eines Landesverbandes und einem Mitglied des Landesverbandes,</br># zwischen einem Organ eines Landesverbandes und einem Organ einer angehörenden Gliederung.</br></br>Ferner ist das Bundesschiedsgericht in zweiter Instanz zuständig für die Entscheidungen der Landesschiedsgerichte. </br></br>(2) Die Landesschiedsgerichte entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten</br></br># zwischen dem Organ einer niederen Gliederung und einem Mitglied dieser Gliederung, </br># zwischen Mitgliedern eines Landesverbandes,</br># zwischen Gliederungen des Landesverbandes,</br># zwischen einem Organ einer niederen Gliederung und dem Organ einer angehörenden nachfolgenden Gliederung.</br></br>Ferner sind die Landesschiedsgerichte in zweiter Instanz zuständig für Entscheidungen der Schiedsgerichte der nachfolgend niedrigeren Ordnung.</br>Die Landesschiedsgerichte entscheiden über den Antrag des Vorstandes einer Gliederung, auf Ausschluss eines Piraten aus der Partei. </br></br>(3) Die Schiedsgerichte niederer Ordnung entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nachfolgender niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten</br></br># zwischen dem Organ einer nachfolgenden niederen Gliederung und einem Mitglied dieser Gliederung.</br># zwischen Mitgliedern derselben Gliederung, </br># Zwischen Gliederungen nachfolgender niederer Ordnung,</br># zwischen dem Organ einer nachfolgenden niederen Gliederung und dem Organ einer angehörenden Gliederung.</br></br>Eine Zuständigkeit in zweiter Instanz besteht nicht.</br></br>(4) Die Zuständigkeit eines Gerichtes niederer Ordnung ist begründet, wenn es errichtet wurde.</br></br>(5) Die Berufungsinstanz nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag. </br></br></div>nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag. </div>)
  • HB:Sonstige Anträge KMVStadt 2011.1/Übernahme der Landesgeschäftsstelle  + (1. Durch den Beschluss [[HB:Vorstand/2011-11-21_Protokoll_Vorstandssitzung#TOP_5_Antr.C3.A4ge| A25 vom 21.11.2011]]1. Durch den Beschluss [[HB:Vorstand/2011-11-21_Protokoll_Vorstandssitzung#TOP_5_Antr.C3.A4ge| A25 vom 21.11.2011]] zur Verteilung der Gelder aus der Parteienfinanzierung werden die Kreisverbände finanziell stark profitieren, wodurch der KV Stadt in Zukunft gute finanzielle Mittel zur Verfügung hat. (A25 kommt nur zum Tragen, wenn dieser Antrag an die KMV angenommen wird)</br></br></br>2. Die Landesgeschäftstelle liegt zentral im Gebiet des KV Stadt und ist von der Nutzung her auch als Geschäftsstelle Bremen zu sehen, der KV Bremerhaven hat allein durch die räumliche Trennung keinerlei Möglichkeiten einer effektiven Nutzung.</br>Deshalb wäre eine Übertragung an den Kreisverband Stadt die logische Konsequenz.</br></br></br>Der LV und KV-Nord können weiterhin ihren Sitz dort angeben, dies wird durch Zuschüsse auch finanziell abgesichert.rch Zuschüsse auch finanziell abgesichert.)
  • RP:2013-07-02 - 112. Vorstandssitzung#Antrag RLP  + (Am 30.06.2013 findet eine Veranstaltung mit den Spitzenkandidaten der Länder in Berlin statt, auch wird der Wahlkampfauftakt der Piratenpartei dort abgehalten. Weitere Informationen und Diskussionen/Meinungen siehe RLP-Mailingliste.)
  • BE:Vorstand/GB Dokumentation/Test/Beschluss1  + (1235)
  • BY:Landesparteitag 2011.1/Antragsfabrik/LPT 2012  + (2012 müssen wir schon unsere Kandidaten fü2012 müssen wir schon unsere Kandidaten für die Landeslisten aufstellen. Damit sich diese schon darauf einstellen können welches Programm sie vertreten sollen, muss das Programm schon vorher zumindest zum großen Teil erstellt sein.</br></br>Am LPT Ende Sommer oder Anfang Herbst 2012 werden wir nur zu Personenwahlen kommen.2 werden wir nur zu Personenwahlen kommen.)
  • BY:Landesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/Sofortmaßnahmen zur Erhaltung einer menschenwürdigen Altenpflege (Umlagefinanzierung)  + (2020 werden bundesweit 220.000 Pflegefachk2020 werden bundesweit 220.000 Pflegefachkräfte fehlen, heruntergerechnet auf Bayern sind das ca. 13.000 Altenpfleger zu wenig. Bereits heute haben viele Heime und Pflegedienste mit einem ausgeprägten Fachkräftemangel zu kämpfen. Viele Einrichtungen zahlen sogar für jede erfolgreich vermittelte Fachkraft eine Kopfprämie von bis zu 3.000 Euro. Dieses Geld könnte wesentlich sinnvoller in einen Ausbildungsfonds investiert werden, aus dem die ausbildenden Heime die gezahlte Ausbildungsvergütung über ein sog. Ausgleichsverfahren erstattet bekommen. Nicht-ausbildende Ausbildungsträger müssen trotzdem einzahlen, bekommen aber nichts erstattet.</br></br>Vorteile der Umlagefinanzierung sind der Wettbewerbsangleich von ausbildenden und nicht-ausbildenden Heime und ein möglicher höherer Nettolohn für Auszubildende, der das derzeit zu zahlende Schulgeld relativieren wird.</br></br>In NRW ist die Umlagefinanzierung bereits seit Januar 2012 in Kraft. Siehe hierzu auch die Pressemeldung [1].</br></br>§25 des Altenpflegegesetzes regelt die Umlagefinanzierung: Wenn ein Ausgleichsverfahren notwendig ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu beseitigen oder zu vermeiden, so kann die Landesregierung eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen [2]. Dieser Fall ist in Bayern gegeben.</br></br>[1] [http://www.nrw.de/landesregierung/durch-umlagefinanzierung-staerkt-nrw-die-ausbildung-in-der-altenpflege-12372/ http://www.nrw.de/landesregierung/durch-umlagefinanzierung-staerkt-nrw-die-ausbildung-in-der-altenpflege-12372/]</br></br>[2] [http://www.buzer.de/gesetz/3223/a45111.htm http://www.buzer.de/gesetz/3223/a45111.htm]ttp://www.buzer.de/gesetz/3223/a45111.htm])
  • RP:2025-04-11 - 389 Vorstandssitzung#Antrag RLP  + (LPT machen da wir dringend programmatisch etwas ändern müssen. Grillen.)
  • RP:2011-12-11 - 70. Vorstandssitzung#Antrag RLP  + (Der LVOR wird die gesamte Begründung erhalDer LVOR wird die gesamte Begründung erhalten, auf der RLP-Liste wird diese nicht veröffentlicht, da die Begründung selber personenbezogene Daten enthält die Rückschlüsse auf die Identität der Person liefern können. Eine Mitgliedsnummer existiert natürlicherweise nicht.dsnummer existiert natürlicherweise nicht.)
  • Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Begrenzung Spendenhoehe  + ( :Dass die Piratenpartei die Käuflichkeit </br>:Dass die Piratenpartei die Käuflichkeit der Politik ablehnt, dürfte Konsens sein. Es reicht aber nicht, mit dem Finger auf andere Parteien zu zeigen, sondern man muss auch mit gutem Beispiel vorangehen. </br>:Transparency Deutschland fordert, Firmenspenden auf 50.000 Euro zu begrenzen, diese Summe halten sie für gering genug, als dass damit kein nennenswerter Einfluss ausgeübt werden kann. Für die Piratenpartei sind jedoch 50.000 Euro sehr viel Geld, somit müssen wir strenger zu uns selbst sein. Es reicht auch nicht aus, die Spenden von juristischen Personen zu begrenzen - wenn statt der Aktiengesellschaft ihr Vorstand als Privatperson spendet, ist die Angelegenheit ja nicht weniger problematisch. Dagegen hilft nur die generelle Begrenzung der Spendenhöhe.</br>:Diese Satzungsänderung bindet nur den Bundesverband, nicht die Untergliederungen. Diese sollen darüber selbst entscheiden und gegebenenfalls auch auf geringere Summen begrenzen. Die Aufsummierung über mehrere Untergliederungen erfolgt erst bei Erstellung des Rechenschaftsberichtes, aus praktischen Gründen lässt sich somit nicht die Höhe der Spenden an die Gesamtpartei begrenzen. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund der Einflussnahme unproblematisch: Wenn die Partei gar nicht zeitnah erfährt, wie viel Geld sie von einem Spender erhalten hat, kann dieser darüber auch kaum Einfluss ausüben.</br> dieser darüber auch kaum Einfluss ausüben. )
  • BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Handlungsunfähigkeit von Untergliederungen  + ( :Der Bezirksverband bzw. ein Kreisverband übernimmt die Verantwortung für seine Untergliederung, der ein handlungsfähiger Vorstand fehlt, und sorgt für eine umgehende und ordnungsgemäße Durchführung der Neuwahl deren Vorstandes. )
  • BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Salvatorische Klausel  + ( :Die Salvatorische Klausel ist dringend erforderlich, da ansonsten bei Ungültigkeit einer Bestimmung die gesamte Satzung (Gesellschaftervertrag) gemäss §139 BGB ungültig werden kann. )
  • BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2011.2/sachliche Erforderlichkeit von Untergliederungen  + (<del> Es ist nicht auszuschließen, d<del> Es ist nicht auszuschließen, dass für die Kandidatur auf Landkreis- und Gemeindeebene entsprechende Parteigremien diese beschließen müssen. Z.B. könnte es sein, dass nur ein Orstverband/-verein die Kandidaten für eine Gemeinde/Stadt bzw. ein Kreisverband die Kandidaten für einen Landkreis aufstellen darf. </del></br></br><del> Sollten solche Untergliederungen erforderlich sein und auf dem jetzigen BzV-Parteitag ausgeschlossen werden, so wird die Einberufung eines ordentlichen oder außerordentlichen BzV-Parteitages (oder eines anderen, übergeordneten Parteitages) eine Teilnahme an den Kommunalwahlen unnötig erschweren oder gar unmöglich machen. </del></br> </br><del> Sofern eine rechtliche Prüfung (Prüfungsergebnisse und Kopien von Rechtsgutachten etc. bitte im WIKI veröffentlichen und hier einen entsprechenden Link posten) definitiv ergibt, dass parteiinterne Untergliederungen für die Teilnahme an den Kommunalwahlen 2014 nicht erforderlich sind, ist dieser Antrag gegenstandslos. </del> 2014 nicht erforderlich sind, ist dieser Antrag gegenstandslos. </del>)
  • BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Verteilungsschlüssel der Mitgliedsbeiträge  + (<div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="alter_.C2.A7_2_Absatz_2">alter § 2 Absatz 2</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Der nach der Bundesfinanzordnung dem Landesverband zufallende Anteil eines Mitgliedsbeitrags wird nach folgendem Schlüssel verteilt: Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%, der zuständige Kreisverband 25%, der zuständige Bezirksverband 25% und der Landesverband Bayern 25%. Ist auf einer Gliederungsebene kein Verein aktiv tätig, so fällt sein Anspruch an den Verein auf der nächsthöheren Gliederungsebene.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br><div style="border:1px solid black; background-color:#BB172B; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="Bundesatzung_Abschnitt_B:_.C2.A76">[[Bundessatzung#.C2.A7_6_Aufteilung_Mitgliedsbeitrag|Bundesatzung Abschnitt B: §6]]</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#F7E3E5; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(1) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrages erhält der Bundesverband.</br></br>(2) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine anderslautende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedbeitrages: Der Landesverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.</br></br>(3) Sollte im Falle einer Aufteilung nach § 6 Abs. (2) kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband und/oder Bezirksverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Es gab und gibt keinen triftigen Grund Gebietskörperschaften in der BRD unterschiedlich finanziell zu behandeln. Daher soll die ursprüngliche Regelung der Bundessatzung im Sinne von deren Verfassern und deren Gewichtung der verschiedenen Gliederungsebenen wieder gelten.</br>Die Aufteilung des Mitgliedsbeitrags auf Landes- und Bezirksverband ändert sich damit von 15% vs 15% zu 20% vs. 10%.e Aufteilung des Mitgliedsbeitrags auf Landes- und Bezirksverband ändert sich damit von 15% vs 15% zu 20% vs. 10%.)
  • BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Amtsdauer  + (<div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="alter_Absatz">alter Absatz</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Die Mitglieder des Vorstands werden von einem Landesparteitag mindestens jährlich in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Bisher kann der Vorstand bis zu 23 Monate im Amt bleiben (Januar bis Dezember des nächsten Kalenderjahres). Die reguläre Amtsdauer soll auf ein Jahr (365 Tage) festgelegt werden. Deren strikte Einhaltung ist wie bisher nicht notwendig (Satz 2). Ausgefallene Vorstandsmitglieder sollen später unabhängig vom Parteitag ersetzt werden können, damit alle Aufgaben ordnungsgemäss durchgeführt werden können. Die Wahl ist laut Parteiengesetz ohnehin geheim.s durchgeführt werden können. Die Wahl ist laut Parteiengesetz ohnehin geheim.)
  • BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Untergliederung  + (<div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisherige_Fassung">bisherige Fassung</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>'''§ 7 - Gliederung'''</br></br>Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>Die Einberufung von Mitgliederversammlungen in Gebieten ohne Untergliederung ist bisher nicht geregelt (z.B. für Gründungsversammlungen). Das soll hiermit zugunsten der Mitglieder geklärt werden.</br></br>Auch im Falle eines handlungsunfähigen oder fehlenden Vorstandes einer Untergliederung soll durch den übergeordneten Vorstand für die Neuwahl eines Vorstandes gesorgt werden. Da eine Untergliederung dem übergeordneten Gebietsverband keine Vorschriften machen kann, muss dies in den übergeordneten Satzungen geregelt werden.riften machen kann, muss dies in den übergeordneten Satzungen geregelt werden.)
  • BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Finanzgremium  + (<div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="alter_Absatz_.C2.A79.281.29">alter Absatz §9(1)</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Organe sind der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und der Vorstand.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Mit zunehmender Mitgliederanzahl und insbesondere während des Wahlkampfes, ist das Amt des Schatzmeisters sehr arbeitsintensiv und verantwortungsvoll und kann kaum einem einzelnen ehrenamtlichen Mitglied zugemutet werden. Falls der Schatzmeister seine Aufgaben an andere Mitglieder delegieren will oder muss, '''haftet der alleine Schatzmeister für deren Handlungen''' und muss dabei auf deren Zuverlässigkeit und Kompetenz hoffen. Das Parteiengesetz (PartG, fünfter Abschnitt) gibt zudem vor, welche Aufgaben ausschliesslich der Schatzmeister erledigen darf. Dazu gehört die Spendenerlangung (oder Delegation an einen hauptamtlichen Mitarbeiter) und das Unterschreiben des Rechenschaftsberichts. Bei Rücktritt oder Handlungsunfähigkeit des Schatzmeister ist eine kommissarische Vertretung laut PartG nicht zulässig. Der Landesverband wäre dann '''finanziell handlungsunfähig'''.</br></br>Deswegen sollen hiermit dem Schatzmeister weitere vom Parteitag gewählte ehrenamtliche Helfer in einem Gremium zur Verfügung gestellt werden können. Deren '''Verantwortlichkeit und Pflichten''' werden in der Satzung festgelegt und diese haften damit selber für ihre Handlungen. </br>Dadurch kann der Schatzmeister '''transparent''' auf Helfer zurückgreifen, die für die Finanzen das Vertrauen des Parteitags geniessen und die für grobe Verstösse selbst haften. Der Schatzmeister muss beim Delegieren nicht mehr hohe Risiken eingehen. '''Der Schatzmeister bleibt weiterhin der Hauptverantwortliche und die Helfer sind an dessen Weisungen gebunden'''.</br>Durch die Arbeitsentlastung soll auch die Wahrscheinlichkeit eines Rücktritts des Schatzmeisters minimiert werden und selbst im Falle eines Rücktritts die Stellvertretung geregelt sein, bis der Parteitag einen neuen Schatzmeister wählt.</br></br>Auch Schatzmeister von Untergliederungen, zukünftige Nachfolger und kompetente Personen, die nicht im Vorstand aktiv sein wollen, können damit in das Gremium gewählt werden.</br>Werden keine Mitglieder ins Finanzgremium gewählt, gibt es keinen Unterschied zur existierenden Lösung (ein Schatzmeister).</br></br>Das [http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/087/1408778.pdf Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes (2002)] berücksichtigt explizit die Möglichkeit eines solchen Finanzgremiums:</br>[http://www.gesetze-im-internet.de/partg/__23.html § 23 Abs. 1 Satz 4 PartG]</br>"Ihre Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden und einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied '''oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Vorstandsmitglied''' unterzeichnet."</br>Dieses neue Modell ist gerade für ehrenamtliche Schatzmeister sinnvoll und wird in Battis & Kersten (2003) "Regelungsdefizite des neuen Parteispendenrechts", Juristenzeitung 13 diskutiert. "Regelungsdefizite des neuen Parteispendenrechts", Juristenzeitung 13 diskutiert.)
  • BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Regeln für Nominierungsversammlungen  + (<div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Paragraph">'''bisheriger''' Paragraph</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.</br></br>(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>:Die bisherige Regelung ist unklar und enthält eine gesetzeswidrige Option, die zur Nichtigkeit der Aufstellung führen würde. Des weiteren ergänzt der Antragstext fehlende Bestimmungen für Einladungen und klärt die Zuständigkeit der Gebietsverbände. Bestimmungen für Einladungen und klärt die Zuständigkeit der Gebietsverbände.)
  • BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Verfahren  + (<div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisherige_Fassung_des_Paragraphen_.C2.A77">bisherige Fassung des Paragraphen §7</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>'''§ 7 - Gliederung'''</br></br>Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Die Beschlussfähigkeit für Aufstellungen von Parteibewerbern muss laut Wahlgesetzen in der Satzung geregelt werden. Dies wird durch den ersten Absatz einfach für allgemein für alle Arten von Mitgliederversammlungen in Bayern geregelt und kann von Untergliederungen geändert werden (z.B. BzV Oberfranken oder KV Fürth). Beschlussfähig wäre eine Mitgliederversammlung standardmäßig dann, wenn mindestens (noch) die Hälfte der Akkreditierten anwesend ist, damit nicht eine Minderheit Beschlüsse in Namen der ganzen Versammlung treffen kann. Die Regelung orientiert sich an der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.</br></br><div style="border:1px solid black; background-color:#BB172B; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="Art_28_.284.29_LWG_Aufstellung_der_Stimmkreisbewerber">[http://www.wahlen.bayern.de/lw/zweiter_teil.htm#28 Art 28 (4) LWG Aufstellung der Stimmkreisbewerber]</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#F7E3E5; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und '''Beschlussfähigkeit''' der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Stimmkreisbewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzung. ...</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br><div style="border:1px solid black; background-color:#BB172B; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id=".C2.A721_.285.29_BWahlG_Aufstellung_von_Parteibewerbern">[http://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__21.html §21 (5) BWahlG Aufstellung von Parteibewerbern]</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#F7E3E5; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und '''Beschlußfähigkeit''' der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Parteien regeln ihre innerparteiliche Demokratie, insbesondere Wahlen und Abstimmungen, durch ihre Satzung und optional durch ergänzende Ordnungen. Das maßgebliche Regelwerk ist die Satzung, die auf die ergänzenden Ordnungen verweisen muss.</br>Denn für die Erfüllung wesentlicher Grundsätze der Demokratie wie Gleichheit und Unmittelbarkeit muss sich ein Mitglied auf die wesentlichen Regelungen verlassen und vorbereiten können.</br></br>Bei den Piraten werden wesentliche Verfahrensregeln für Parteitage bisher durch Geschäftsordnungen (GO) geregelt, die anders als die GO des Vorstands, bisher nicht in der Satzung verankert sind. Weiterhin gibt es teils erheblichen GO-Wildwuchs in den Untergliederungen und Fehler müssen nach und nach immer wieder in alten GOs nachgebessert werden.</br></br>Durch den zweiten Absatz soll eine mögliche Geschäftsordnung für jede Mitgliederversammlung in Bayern in der Satzung verankert werden. Mitgliederversammlungen sind nicht nur Parteitage, sondern auch Aufstellungsversammlungen oder Mitgliederversammlungen ohne Gebietsverband (z.B. Gründungsversammlungen). Gibt sich die Mitgliederversammlung keine eigene GO oder hat sich noch keine gegeben (z.B. in der Gründungsversammlung) so gilt automatisch die ausgereifte GO des Landesverbandes. Mitgliederversammlungen könnten also auf eine eigene GO verzichten.</br>Auch das Standard-Wahlverfahren für Aufstellungsversammlungen könnte so durch die GO des LPT vererbt werden.nnten also auf eine eigene GO verzichten. Auch das Standard-Wahlverfahren für Aufstellungsversammlungen könnte so durch die GO des LPT vererbt werden.)
  • BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/FlexiVorstand  + (<div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Absatz_1_im_.C2.A7_9a">bisheriger Absatz 1 im § 9a</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer, dem Generalsekretär sowie optional 2 Beisitzern.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Die Grösse des Vorstands soll je nach Bedarf und Angebot beim Parteitag beschlossen werden. Eine Satzungsänderung bei jeder Neuwahl wird unnötig. Bei jedem optionalen Amt wird einfach gefragt, welche Bewerber es gibt und dann vom Parteitag beschlossen, ob das Amt besetzt werden soll.</br>Auch eine ungerade Anzahl von Ämter ist entgegen verbreiteten Glaubens nicht notwendig, da jederzeit ein Mitglied zurücktreten kann nicht immer alle bei Abstimmungen anwesend sein können.lied zurücktreten kann nicht immer alle bei Abstimmungen anwesend sein können.)
  • BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Entfernung Abschnitt C (alternativ)  + (<div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Paragraph">bisheriger Paragraph</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(1) Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Bundessatzung. (2) Ein dem Bezirksverband untergeordneter Kreisverband führt die in Abschnitt C enthaltene Satzung. Diese kann durch Beschluss einer eigenen Satzung vom Kreisverband ersetzt oder ergänzt werden. (3) Selbiges gilt analog für dem Bezirksverband direkt untergeordnete Ortsverbände.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>* Der Abschnitt C wurde im März 2010 anlässlich der Gründung des KV Nürnberg eingeführt als Reaktion auf eine KV Gründung ohne Satzung. Der §7 lässt jedoch zu, dass ein KV eine eigene Satzung führt. Diese Satzung könnte auch "leer" sein, wodurch sich die Regelung selbst ad absurdum führt.</br>* Die Bindungswirkung aller übergeordeneten Satzungen betreffen ohnehin alle Untergliederungen => es gibt keine leeren Satzungen.</br>* Die Satzung in Abschnitt C weist erhebliche Mängel auf. Z.B. §14 (4)"Nominierungs-Versammlungen können auch..."</br></br>Der Unterschied zum ähnlichen anderen Antrag "Entfernung Abschnitt C" ist, dass dessen Absatz (3) weggelassen wurde, da sonst die gesamte Satzung des Bezirksverbandes in Untergliederungen durchwirken könnte und deren Autonomie einschränken würde.s in Untergliederungen durchwirken könnte und deren Autonomie einschränken würde.)