NDS:AG Satzung/2010/§ 19

Aus Piratenwiki Mirror
Zur Navigation springen Zur Suche springen

§ 19 Finanzordnung

Satzungsänderungsantrag 19

Dieser Antrag wird nicht separat abgestimmt. Die Änderung wird mit der Zustimmung zur Änderung des Änderungsantrags 14.4.1 oder 14.4.2 angenommen.

Thematik

Derzeit müssen auf jedem Landesparteitag die Kassenprüfer neu gewählt werden. Eine Anpassung analog zu §14.4 soll erfolgen. Um nicht auf jedem Landesparteitag die Kassenprüfer und Stellvertreter neu wählen zu müssen wird der Wahlmodus dem des Vorstandes angeglichen.

Änderungen

Der §19.5 wird zu §14.4 im Satzungsvorschlag angepasst.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen).
  3. Der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied sind nur zusammen zeichnungsberechtigt. Die Zeichnungsberechtigten müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.
  4. Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  5. Auf jedem Landesparteitag werden zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf dem nächsten Landesparteitag.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen).
  3. Der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied sind nur zusammen zeichnungsberechtigt. Die Zeichnungsberechtigten müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.
  4. Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  5. Mit jedem Landesvorstand werden vom Landesparteitag zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl des Vorstandes auf einem Landesparteitag.