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B
Der Parteitag möge beschliessen, Abschnitt B der Satzung wie folgt zu ersetzen und der äusseren Form der Satzung anzupassen:
<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Abschnitt">'''neuer''' Abschnitt</div>
<div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;">
=== §1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung ===
# Diese Finanzordnung regelt die Finanzen des Bezirksverbandes Oberbayern der Piratenpartei Deutschland (nachfolgend BzV). Die Regelungen gelten auch für alle untergeordneten Gebietsverbände, sofern nicht explizit der BzV genannt wird.
# Im übrigen gelten die Regeln der Finanzordnungen der übergeordneten Gebietsverbände.
=== §2 - Verwaltung und Buchführung ===
# Die Schatzmeister und deren Stellvertreter verwalten die Finanzen und führen Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Gebietsverbandes.
# Die Schatzmeister und deren Stellvertreter sind berechtigt Konten im Namen des Gebietsverbandes zu führen und sind alleine vertretungsberechtigt.
# Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
=== §3 - Rechenschaftsbericht ===
# Der Vorstand des Gebietsverbandes hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des Gebietsverbandes zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.
# Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben des fünften Abschnitts des Parteiengesetzes (nachfolgend PartG) erfüllen. Diese Vorschriften müssen bei der Rechnungslegung und Aufstellung des Rechenschaftsberichts befolgt werden und genüge getan werden.
# Der Rechenschaftsbericht ist fristgerecht an den Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zu übergeben.
# Der Rechenschaftsbericht wird gemäss §23 PartG vom Vorsitzenden und von einem Schatzmeister des Gebietsverbandes unterzeichnet.
=== §4 - Erstattung von Aufwendungen ===
# Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet. Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister zu stellen.
# Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Bundessatzung.
=== §5 - Mitgliedsbeiträge ===
# Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
=== §6 - Salvatorische Klausel ===
# Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
# An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
# Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
<div style="clear:left;"></div></div>
Der Bezirksparteitag möge folgende Änderung der Satzung beschließen:
§ 9a (3) - Der Vorstand
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Parteitag für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Abberufung durch den Parteitag oder mit Wahl eines neuen Vorstandes. Zur Neuwahl des Vorstandes sollte spätestens innerhalb von 13 Monate nach der letzten regulären Vorstandswahl die Einladung ausgesprochen werden. +
Als §14 soll in die Satzung eingefügt werden:
§ 14 - Gebietsversammlung
(1) Eine Gebietsversammlung ist die Versammlung aller Piraten eines Landkreises, einer
kreisfreien Stadt, eines Wahl- oder Stimmkreises, soweit auf der gleichen Gliederungsebene
kein Gebietsverband existiert.
(2) Der Vorstand der übergeordneten Gliederung vertritt die Interessen der
Gebietsversabmmlung nach Maßgabe ihrer Beschlüsse.
Der Vorstand der übergeordneten Gliederung soll auf Vorschlag der Gebietsversammlung
Personen aus deren Mitte als Sprecher für die Vertretung bestimmter Aufgaben beauftragen.
(3) Die Gebietsversammlung entscheidet je nach Gebietsart über
- wichtige, das Gebiet betreffende politische Fragen.
- die Wahl von Vertretern (Sprechern).
- gegebenenfalls weitere, ihr nach der Satzung des übergeordneten Verbands zukommende
Aufgaben.
(4) Stimmrecht hat jeder im Gebiet wohnhafte Pirat, der gem. § 4 Bundessatzung
stimmberechtigt ist.
(5) Eine Gebietsversammlung wird vom Vorstand des übergeordneten Verbands einberufen, wenn
der dieser es beschließt oder mindestens 10 %, jedoch nicht weniger als fünf der
stimmberechtigten Mitglieder des Gebiets es verlangen.
(6) Die Gebietsversammlung kann über ein Budget verfügen, das sich zusammensetzt aus
- den Einnahmen aus Mitgliedseiträgen, analog zu Verbänden, gemäss des
Verteilungsschlüssels der Bundessatzung
- Einnahmen und Spenden die für das Budget der Gebietsversammlung bestimmt sind
- Anteilig zu den eigenen Einnahmen und den Einnahmen der anderen Gebietsversammlungen und
-verbände des Bezirks die einnnahmenabhängigen Einnahmen des übergeordneten Verbands aus
der Parteienfinanzierung.
- Das Budget wird vom Vorstand des übergeordneten Verands verwaltet.
- Der Vorstand des übergeordneten Verbands soll in den die Gebietsversammlung betreffenden
Beschlüssen den mehrheitlichen Beschlüssen der Gebietsversammlung und ihrer Vertreter
folgen.
- Gelder aus dem Budget einer Gebietsversammlung, die 3 Jahre nicht in Anspruch genommen
wurden, verfallen zugunsten des übergeordneten Verbands.
(7) Die Gebietsversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
(8) Gebietsversammlungen können mit anderen Gebietsversammlungen örtlich und zeitlich
zusammengelegt werden und finden an einem beliebigen Ort innerhalb der geographischen
Grenzen des Gebietes der Versammlung statt.
(9) Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der stimmberechtigten
Piraten des Gebiets, jedoch nicht weniger als fünf, akkreditiert sind.
(10) Für die Einladung zu einer Gebietsversammlung gelten grundsätzlich die gleichen
Regelungen wie für den Parteitag der übergeordneten Gliederung. Der Vorstand des
übergeordneten Gliederung kann jedoch abweichende Regelungen beschließen.
(11) Beschlüsse von Gebietsversammlungen können durch Beschlüsse des übergeordneten
Parteitags mit Zweidrittelmehrheit aufgehoben werden.
Änderung des Absatzes 1 des Paragraphen 9<br>
"(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und optional dessen
Stellvertreter,dem Schatzmeister und optional dessen Stellvertreter,
und optional dem politischen Geschäftsführer und optional dessen
Stellvertreter,und dem Generalsekretär und optional dessen erstem, und
optional zweitem Stellvertreter sowie optional einen oder mehrere
Beisitzer.
(2) Vor einer Neuwahl des Vorstands legt der Parteitag die Anzahl und
Ämter für die Neuwahl fest durch einfache Mehrheit fest. Trifft die
Versammlung keine Wahl werden mindestens Vorsitzender, Schatzmeister und
Generalsekretär gewählt." +
Der Absatz 1 des §9 soll in Zukunft wie folgt lauten:
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und optional dessen
Stellvertreter,dem Schatzmeister und optional dessen Stellvertreter,
und optional dem politischen Geschäftsführer und optional dessen
Stellvertreter,und dem Generalsekretär und optional dessen erstem, und
optional zweitem Stellvertreter sowie optional einen oder mehrere
Beisitzer.
(2) Vor einer Neuwahl des Vorstands legt der Parteitag die Anzahl und
Ämter für die Neuwahl fest. Trifft die Versammlung keine Wahl werden mindestens Vorsitzender, Schatzmeister und
Generalsekretär gewählt.
entsprechende Absätze des Paragraphen 9 rücken nach unten aus 2 wird 3 usf. +
Text des Antrages
zweite Zeile etc. +
Text des Antrages
zweite Zeile etc. +
Der Bezirksparteitag möge folgende Änderung an der Satzung beschließen:
§9a (1) der Satzung wird wie folgt geändert:
(1) Dem Bezirksvorstand gehören mindestens drei Mitglieder an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister. Durch einfachen Beschluss des Parteitags können bei der jeweiligen Vorstandswahl zusätzlich optional bis zu zwei stellvertretende Schatzmeister, ein Generalsekretär, ein stellvertretender Generalsekretär, ein politischer Geschäftsführer und bis zu zwei Beisitzer gewählt werden. +
Der Bezirksparteitag möge folgende Änderung der Satzung beschließen:
§9a (11) der Satzung wird wie folgt geändert:
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück, kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen oder wird auf einem regulären oder außerordentlichen Parteitag kein neuer Vorstand gewählt, so führt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes, in der Regel der Landesverbandsvorstand, die Geschäfte kommissarisch weiter bis ein außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat. Der kommissarische Vorstand beruft unverzüglich, jedoch spätestens 6 Monate nach dem jeweiligen Eintritt der Handlungsunfähigkeit oder einer ergebnislosen Vorstandswahl, einem außerordentlichen Parteitag mit Vorstandswahl ein. Die Einladungsfrist für außerordentliche Parteitage beträgt mindestens zwei Wochen. +
Text des Antrages
zweite Zeile etc. +
Text des Antrages
zweite Zeile etc. +
Text des Antrages
zweite Zeile etc. +
Text des Antrages
zweite Zeile etc. +
Text des Antrages
zweite Zeile etc. +
Text des Antrages
zweite Zeile etc. +
Text des Antrages
zweite Zeile etc. +
Der Bezirksparteitag möge die Formulierung des Abschnitts C, §10, Absatz 2 wie folgt abändern:
<div style="background:#efc68c;">
Durch einfachen Beschluß der Gründungsversammlung oder des Kreisparteitags können bei der jeweiligen Vorstandswahl zusätzlich ein Generalsekretär, ein politischer Geschäftsführer und bis zu zwei Beisitzer gewählt werden.
</div> +
Der Bezirksparteitag möge die Formulierung des Abschnitts C, §10, Absatz 4 wie folgt abändern:
<div style="background:#efc68c;">
Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung mindestens einmal im Kalenderjahr schriftlich geheim gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl eines neuen Vorstands.
</div> +
Der Bezirksparteitag möge beschließen Abschnitt C §11 wie folgt zu ändern:
An Absatz 1 soll folgender Satz angehängt werden:
<div style="background:#efc68c;">
Der Kreisparteitag wählt gemäß § 12 der Kreissatzung die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen.
</div>
In Absatz 2 soll vor dem Wort Mitglied das Wort '''stimmberechtigte''' eingefügt werden.
Absätze 7 (20% Beschlussfähigkeit), 9 (Tagungspräsidium), 14 (Funktion des KPT, wie oben), 15 (Pflicht zur KPT-Geschäftsordnung) entfallen.
Die Absätze 8 und 10 mit 13 werden neu nummeriert als Absätze 7-11 weitergeführt. +
Der Bezirksparteitag möge beschließen Abschnitt C §14 V wie folgt zu ändern:
<div style="background:#efc68c;">
Die Finanzordnung des Bezirksverbandes Oberbayern findet entsprechend Anwendung.
</div> +