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Der Bezirksparteitag möge beschließen folgende Änderungen an Abschnitt C der Satzung durchzuführen:<br>
'''Neufassung §1(4)'''
<div style="background:#efc68c;">
Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis und dessen zugehörige Wahlkreise bis zur Gründung eigener Untergliederungen in den politisch anders gegliederten Wahlkreisteilen.
</div>
'''Neufassung §12(2)'''
<div style="background:#efc68c;">
Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
</div>
Dieser Antrag gilt als zurückgezogen, wenn der Antrag ''"Anhang C: Satzung Kreisverband"'' abgelehnt wird. +
Der Bezirksparteitag möge beschließen folgende Änderungen an Abschnitt C der Satzung durchzuführen:<br>
'''Neufassung §10(10)'''
<div style="background:#efc68c;">
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, oder kann dieses seinen Aufgaben dauerhaft nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mindestens 40% der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Bezirksvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Bezirksvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
</div>
Dieser Antrag gilt als zurückgezogen, wenn der Antrag ''"Anhang C: Satzung Kreisverband"'' abgelehnt wird. +
Der Bezirksparteitag möge beschließen folgende Änderungen an Abschnitt C der Satzung durchzuführen:<br>
'''Neufassung §1(2)'''
<div style="background:#efc68c;">
Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland „Kreisverband ...“ und die Kurzbezeichnung „PIRATEN ...“ (unter Hinzufügung ihrer Gebietsbezeichnung). Die Verwendung des verkürzten Namens „Piratenpartei ...“ (unter Hinzufügung ihrer Gebietsbezeichnung) ist zulässig. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet "PIRATEN".
</div>
Dieser Antrag gilt als zurückgezogen, wenn der Antrag ''"Anhang C: Satzung Kreisverband"'' abgelehnt wird. +
Der Bezirksparteitag möge beschließen folgenden Text als Abschnitt C an die Satzung des Bezirksverband Oberbayern anzufügen:
<div style="background:#efc68c;">
'''<u>Abschnitt C: Allgemeine Kreisverbandssatzung</u>'''
'''§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet'''<br>
(1) Dieser Kreisverband ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Oberbayern in der Piratenpartei Deutschland.
(2) Der Kreisverband führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet "Piratenpartei Deutschland Kreisverband" gefolgt vom Namen des Landkreises. Die Verwendung des verkürzten Namens "Piratenpartei" gefolgt vom Namen des Landkreises ist zulässig. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet "PIRATEN".
(3) Der Sitz des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist in der Kreisstadt des entsprechenden Landkreises.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der entsprechende Landkreis.
(5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.
'''§ 2 Mitgliedschaft'''
Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis. Gemäß Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis auf schriftlichen Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden.
'''§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft'''
Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.
'''§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten'''
Die Regelungen von Rechten und Pflichten der übergeordneten Gliederungen gelten für den Kreisverband und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig.
'''§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft'''
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Kreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
(3) Im übrigen wird die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Kreisvorstand zurückzugeben.
'''§ 6 Ordnungsmaßnahmen'''
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Kreisverbandes werden durch übergeordnete Gliederungen gemäß deren Satzung verhängt.
'''§ 7 Gliederung'''
(1) Die Gliederung des Kreisverbandes regelt die Bundes-, Landes- und Bezirkssatzung.
(2) Ein dem Kreisverband untergeordneter Ortsverband führt die in Abschnitt C der Satzung des Bezirksverbandes Oberbayern enthaltene Satzung in analoger Auslegung. Diese Satzung kann vom Ortsverband durch Beschluss einer eigenen Satzung ergänzt oder ersetzt werden.
'''§ 8 Verhaltensweise von Gliederungen'''
Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bezüglich des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
'''§ 9 Organe des Kreisverbandes'''
(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag, der Kreisvorstand und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmalig.
(3) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.
'''§ 10 Der Kreisvorstand'''
(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister.
(2) Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und weitere Ämter können durch den Kreisparteitag oder die Gründungsversammlung festgelegt werden. Die Anzahl muss immer ungerade sein.
(3) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Ämterkumulation ist nicht zulässig. Übt ein Kandidat bereits ein Amt oder ein Mandat in einer Volksvertretung aus, muss der Kreisparteitag die Zulässigkeit seiner Kandidatur für ein Vorstandsamt für jeden Einzelfall explizit mit absoluter Mehrheit beschließen. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.
(6) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, jedoch mindestens fünf Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert, und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
:a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
:b) Dokumentation der Sitzungen,
:c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
:d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
:e) Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Bezirksvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Bezirksvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächsthöheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat.
'''§ 11 Der Kreisparteitag'''
(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.
(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied vier Wochen vorher per E-Mail ein. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, werden stattdessen per Brief eingeladen.
(4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand einzureichen.
(5) Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
(6) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.
(7) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn 20 % der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes, anwesend sind.
(8) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich. Sofern nicht vom Kreisparteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und die Live-Übertragung sowie Aufnahmen von Rednern des Kreisparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet.
(9) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens einen Protokollanten.
(10) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(11) Der Kreisparteitag wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.
(12) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
(13) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.
(14) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 12 der Kreissatzung.
(15) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.
'''§ 12 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen'''
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen im Kreisgebiet erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen - soweit erforderlich - ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
'''§ 13 Satzungs- und Programmänderung'''
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sich mit den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages in Textform beim Kreisvorstand eingegangen ist.
(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Kreisverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden.
'''§ 14 Finanzen'''
(1) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Gründungsversammlung oder dem Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisparteitag zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung abgeben. Den Inhalt bestimmt die verantwortliche Stelle.
(5) Die Finanzordnung von Satzungen übergeordneter Gliederungen finden entsprechend Anwendung.
'''§ 15 Auflösung und Verschmelzung'''
Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.
'''§ 16 Nachrangigkeit der Satzung'''
(1) Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung den Satzungen der übergeordneten Gliederungen widersprechen oder nicht eindeutig sind, gilt für diese Abschnitte die Satzung der übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge: Satzung des Bezirksverbandes Oberbayern der Piratenpartei Deutschland, Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland, Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN).
(2) Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon unberührt.
</div>
Dieser Satzungsänderungsantrag tritt allerdings nur in Kraft, wenn auf demselben Parteitag einer der Satzungsänderungsanträge [[Bezirksverband_Oberbayern/Antragsfabrik/Satzunglose_Kreisverbände_1|Satzungslose Kreisverbände (permissiv)]] oder [[Bezirksverband_Oberbayern/Antragsfabrik/Satzunglose_Kreisverbände_2|Satzungslose Kreisverbände (restriktiv)]]
Der Parteitag möge beschließen, den Satz
<div style="background:#efc68c;">
Die Finanzordnung der ''Bundessatzung'' findet entsprechend Anwendung.
</div>
abzuändern in:
<div style="background:#efc68c;">
Die Finanzordnung der ''Landessatzung'' findet entsprechend Anwendung.
</div>
Diese Änderung soll nur in Kraft treten, wenn der Landesparteitag eine eigene Finanzordnung beschließt. Im Falle einer Ablehnung, soll der Satz unverändert bleiben. +
=Geschäftsordnung (GO) für die Mitgliederversammlungen (MV) des Bezirksverbands Oberbayern=
== Konstituierung ==
Der Vorsitzenden des Bezirksverbands Oberbayern (BzV Obb) oder der ihm am längsten angehörende und dazu bereite Pirat eröffnet die Sitzung und leitet die MV bis der gewählte Versammlungsleiter (VL) dieses Amt übernimmt.
=== Akkreditierung ===
# Akkreditierungspiraten sind die Mitglieder des Vorstands oder Piraten, die vom ihm delegiert wurden.
# Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des (VL) oder durch GO-Beschluß durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt.
# Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzu stößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.
#Verlassen und Betreten der Versammlung
#:Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung länger unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht. Der Pirat kann sich erneut akkreditieren lassen.
== Versammlungsämter ==
Versammlungsleiter (VL)
# Ein Pirat, der von der MV gewählt wurde, leitet diese.
# Dem VL obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Debatte und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der VL diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen.
# Der VL kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der MV nach einer Vertagung an.
# Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der MV durch den VL sofort bekannt zu machen.
# Der VL nimmt während der MV Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der MV angemessen bekannt macht.
# Grundsätzlich stellt der VL die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
== Wahlleiter ==
# Die MV wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden.
# Die Durchführung umfasst
#*die Ankündigung einer Wahl,
#*Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
#*die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
#*das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
#*das Entgegennehmen der Stimmzettel,
#* das Auszählen der Stimmen,
#* Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
#* Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
#* Erstellung eines Wahlprotokolls.
# Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die MV kann einzelne Wahlhelfer ablehnen.{GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}
# Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
== Wahlordnung ==
(1)
Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz, oder der Parteitag anderes bestimmt.
(2)
Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. '''{GO-Antrag auf geheime Abstimmung}'''; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.
(3)
Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.
(4)
Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
(5)
Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. '''{GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}'''
(6)
Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
=== Abstimmungen ===
==== Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge ====
(1)
Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.
(2)
Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. '''{GO-Antrag auf Auszählung}'''
==== Abstimmungen über allgemeine Anträge ====
(1)
Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:
* JA
* NEIN
* ENTHALTUNG
Stimmzettel, bei denen der Wille des wählenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind nach Maßgabe des Wahlleiters ungültig.
(2)
Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.
==== Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes ====
(1)
Es gelten die Regelungen aus §4.1.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] entsprechend.
=== Wahlen ===
(1)
Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.
(2)
Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. '''{GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}'''
(3)
Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. '''{GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}'''
==== Wahlen zu Versammlungsämtern ====
(1)
Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §4.1.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt.
(2)
Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
==== Wahlen zu Parteitagsämtern ====
(1)
Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.
(2)
Im übrigen gelten die Regelungen aus §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern].
=== Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht ===
(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts ist geheim.
(2) Als Wahlverfahren wird das Approval-Voting-Verfahren angewendet: Jedes stimmberechtigte
Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten.
Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen erhält.
(3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter
diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß §4.3.2 durchgeführt. Steht danach immer noch kein
Sieger fest, wird per Los entschieden.
(4) Müssen gemäß Satzung N gleichnamige Posten besetzt werden (z.B. Beisitzer), erfolgt dies in
einem Wahlgang. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch
maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt sind die N Kandidaten mit den höchsten
Stimmenanteilen. Bei Stimmgleichstand an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach
entscheidet das Los.
(5) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt,
falls mehr "ja" als "nein"-Stimmen abgegeben wurden.
(6) Wird der Kandidat bei §4.3.5 abgelehnt oder stehen für einen Posten gar keine Kandidaten zur
Verfügung, muss ein Kandidat gefunden werden, der als alleiniger Kandidat mehr "ja" als "nein"-
Stimmen bekommt bzw. sich gegen einen alternativen Kandidaten im Verfahren gemäß §4.3.2
durchsetzt.
== Anträge ==
*allgemeine Anträge an die MV
Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
*Änderung der Satzung oder des Programms
=== Anträge zum Verfahren und zur Geschäftsordnung (GO-Anträge) ===
GO-Anträge können jederzeit von jedem Pirat durch Heben beider Hände gestellt werden.
Über GO-Anträge ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller
und ein eventueller Gegenredner gesprochen haben. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen.
Folgende Anträge zur GO sind zulässig:
:Antrag auf
# Vertagung der Versammlung
#*Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten.
# Absetzen des Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung
# Übergang zur Tagesordnung
#* Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
#**das Hinzufügen eines Punktes,
#**das Entfernen eines Punktes,
#**das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
#**das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
# Nichtbefassung mit einem Antrag
# Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes
# Sitzungsunterbrechung
#* Der Antrag muß die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten
# Schluss der Debatte bzw. Verzicht auf Aussprache
# Schluss der Rednerliste
#* Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen.
#* Der Antragsteller
#**darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
#**darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
#**darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.
#Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
#Begrenzung der Redezeit
#*Der Antrag muß die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).
# Verbindung der Beratung
# Besondere Form der Abstimmung
# (Wiederholung der) Auszählung der Stimmen
#Änderung der Geschäftsordnung
#*Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen.
#Einholung eines Meinungsbildes
#* Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern
#* Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
#*Die Abstimmung wird auch bei knappem Ergebnis nicht ausgezählt.
Der Bezirksparteitag möge beschließen folgenden Absatz an §9b der Satzung des Bezirksverband Oberbayern anzufügen:
<div style="background:#efc68c;">
Sofern nicht vom Bezirksparteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und die Live-Übertragung sowie Aufnahmen von Rednern des Bezirksparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet.
</div> +
Der Bezirksparteitag möge beschließen in § 11, Absatz 1, Satz 1 die Formulierung: "nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit" in "'''nur mit einer 2/3 Mehrheit von einem Bezirksparteitag oder durch ein I-Voting (Abstimmung übers Internet)'''" zu ändern und den Absatz "Ein Antrag auf Satzungsänderung durch ein I-Voting wird nur angenommen, wenn er mindestens zwei Wochen vor Abstimmungsende angemessen veröffentlicht wurde." nach dem Absatz 2 und vor dem dann 4. Absatz einzufügen.
'''Alte Version:'''
<div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">§ 11 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist.
(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bezirksverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Bezirksebene für Kommunal bzw. Bezirkswahlen bei Bedarf vom Bezirksparteitag verabschiedet werden.</div>
'''Neue Version:'''
<div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">§ 11 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Bezirkssatzung können '''nur mit einer 2/3 Mehrheit von einem Bezirksparteitag oder durch ein I-Voting (Abstimmung übers Internet)''' beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist.
'''(3) Ein Antrag auf Satzungsänderung durch ein I-Voting wird nur angenommen, wenn er mindestens zwei Wochen vor Abstimmungsende angemessen veröffentlicht wurde.'''
(4) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bezirksverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Bezirksebene für Kommunal bzw. Bezirkswahlen bei Bedarf vom Bezirksparteitag verabschiedet werden.</div>
Der Bezirksparteitag möge beschließen folgenden Absatz an §9b der Satzung des Bezirksverband Oberbayern anzufügen:
<div style="background:#efc68c;">
Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bezirksparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bezirksparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Bezirksparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
</div> +
Der Bezirksparteitag möge § 1 wie folgt neu beschließen:
<div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(1) Der Bezirksverband Oberbayern, ein untergeordneter Gebietsverband des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschlands, umfasst den Regierungsbezirk Oberbayern des Freistaates Bayern.
(2) Er führt den Namen Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Oberbayern, abgekürzt: PIRATEN. Die Zusatzbezeichnung lautet: Piratenpartei Oberbayern.
(3) Untergeordnete Gliederungen führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.
(4) Sein Sitz ist München.</div> +
Der Bezirksparteitag möge beschließen in § 11, Absatz 1, Satz 2 "2/3" durch "'''1/2'''" zu ersetzen.
'''Alte Version:'''
<div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.</div>
'''Neue Version:'''
<div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens '''1/2''' der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.</div> +
Der Bezirksparteitag möge beschließen in § 11, Absatz 1, Satz 2 "2/3" durch "'''1/3'''" zu ersetzen.
'''Alte Version:'''
<div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.</div>
'''Neue Version:'''
<div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens '''1/3''' der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.</div> +
Der Bezirksparteitag möge folgende Änderungen am Satzungstext beschließen:
# §1(4): Ersetzen des Wortes "'''Bayern'''" durch "'''Oberbayern'''"
# §1(1): "'''Der Bezirksverband Oberbayern ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Bezirksebene.'''" wird ersetzt durch "'''Der Bezirksverband Oberbayern der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland auf Bezirksebene. Der Sitz des Bezirksverbandes ist München.'''".<br/>Dafür wird §1, 3. Absatz, 1. Satz "'''Der Sitz des Bezirksverbandes ist München.'''" gestrichen.
# §2(1): Ersetzen des Wortes "angezeigte'''''n'''''" durch "angezeigte'''''m'''''" (Begründung: grammatikalisch falsch)
# "'''niedere Gliederung'''" zu "'''untergeordnete Gliederung'''" (Begründung: Vereinheitlichung):
#* §2(2): Ersetzen der Worte "niedere Gliederung" durch "untergeordnete Gliederung"
#*§4, Satz 1: Ersetzen der Worte "niederen Gliederungen" durch "untergeordneten Gliederungen"
#*§4, Satz 2: Ersetzen der Worte "niedere Gliederungen" durch "untergeordnete Gliederungen"
#*§8: Ersetzen des Wortes "Untergliederungen" durch "untergeordnete Gliederungen"
#§8: Ausschreiben der Abkürzung "bzgl." -> "bezüglich"
#§9(11):
#*Ersetzen der Worte "'''nächst niederen Gliederung'''" durch "'''direkt untergeordneten Gliederungsebene'''"
#*Ersetzen des Nebensatzes '''", bzw. falls dies nicht möglich ist der Landesverbandsvorstand,"''' durch "'''oder, falls dies nicht möglich ist, der Landesverbandsvorstand'''"
#*Ersetzen des Halbsatzes '''"bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat."''' durch '''"bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat."'''.
#§9b(7) wird als §9b(6) weitergeführt.
#§11(1) 2. Satz: Ersetzen des Halbsatzes "'''wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.'''" durch "'''wenn mindestens 2/3 der Piraten dem Änderungsantrag schriftlich zustimmen.'''".
#§11(3):
#*Satz 1: Ersetzen von "'''Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bezirksverband übernommen.'''" durch "'''Der Bezirksverband übernimmt das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland.'''"
#*Satz 2: Ersetzen von "'''Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Bezirksebene für Kommunal bzw. Bezirkswahlen bei Bedarf vom Bezirksparteitag verabschiedet werden.'''" durch "'''Vom Bezirksparteitag kann ein eigenes Wahlprogramm für Kommunal- und Bezirkstagswahlen verabschiedet werden. Dieses muss auf den Werten des Grundsatzprogrammes basieren'''"
Danke an [[Benutzer:Anthem|Markus Gerstel]] für das Ausarbeiten der Änderungsvorschläge im LPT-SAA (als Vorlage für diesen hier genutzt).
Der Bezirksparteitag möge beschließen §7 der Bezirkssatzung wie folgt neuzufassen:
<div style="background:#efc68c;">
# Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Bundessatzung.
# Ein dem Bezirksverband untergeordneter Kreisverband führt die in Abschnitt C enthaltene Satzung. Diese kann durch Beschluss einer eigenen Satzung vom Kreisverband ersetzt oder ergänzt werden.
# Selbiges gilt analog für dem Bezirksverband direkt untergeordnete Ortsverbände.
</div>
Dieser Satzungsänderungsantrag tritt allerdings nur in Kraft, wenn auf demselben Parteitag eine Kreisverbandssatzung in Abschnitt C der Satzung beschlossen wird. +
Der Bezirksparteitag möge beschließen §7 der Bezirkssatzung wie folgt neuzufassen:
<div style="background:#efc68c;">
# Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Bundessatzung.
# Ein dem Bezirksverband untergeordneter Kreisverband führt die in Abschnitt C enthaltene Satzung. Vor dem 15.03.2010 gegründete Kreisverbände können eine eigene Satzung führen.
# Selbiges gilt analog für dem Bezirksverband direkt untergeordnete Ortsverbände.
</div>
Dieser Satzungsänderungsantrag tritt allerdings nur in Kraft, wenn auf demselben Parteitag eine Kreisverbandssatzung in Abschnitt C der Satzung beschlossen wird. +
Der Bezirksparteitag möge in §7 Satz 1:
(1) Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Landessatzung.<br>
hinzufügen Satz 2:
(2)
(a) Diese Satzung ist für Untergliederungen entsprechend anzuwenden, wenn keine Gliederungssatzung vorhanden ist und eine Satzung nach geltendem Gesetz erforderlich ist.<br>
(b) Das Wort "Bezirksparteitag" ist in diesem Fall entsprechend durch "Mitgliederversammlung" zu ersetzen.<br>
(c) Das Wort "Bezirk" ist in diesem Fall entsprechend für die Gliederung durch die jeweilige Gliederungsbezeichnung zu ersetzen.<br> +
<div style="background:#efc68c;">
Der Landesparteitag möge beschließen in §11, Absatz 1, Satz 2 das Wort '''stimmberechtigten''' vor dem Wort '''Piraten''' einzufügen.
</div> +
Der Bezirksparteitag möge beschließen in §11, Absatz 1, Satz 2 das Wort "stimmberechtigten" vor dem Wort Piraten einzufügen. +
Der Bezirksparteitag möge beschließen, die Umsetzung einer Online-Abstimmung an die "'''PG I-Voting'''" wie folgt zu delegieren:
:Die konkrete Umsetzung einer Abstimmung übers Internet wird durch die zeitnah zu gründende Projektgruppe (PG) I-Voting, an der alle Piraten des Bezirks teilnehmen können, erarbeitet. Der Bezirksschatzmeister, ein anderes Vorstandsmitglied oder ein Pirat, der durch den Vorstand delegiert wurde, übernimmt die Leitung der PG. Die Abstimmung über die erarbeiteten Vorschläge zu einer "Geschäftsordnung I-Voting" erfolgt per verdecktem (während des zweiwöchigen Abstimmungszeitraumes) [http://www.doodle.com/ "doodle"] zu dem alle stimmberechtigten Piraten des Bezirks persönlich durch die PG-Leitung über das System per eMail eingeladen werden (mehrfache Stimmabgabe ist dadurch ausgeschlossen, die eigene Wahl kann innerhalb der zwei Wochen geändert werden). Nach Abschluss wird die Abstimmung aufgedeckt und ist so für jeden '''transparent''' nachvollziehbar. Das Ergebnis wird rein numerisch protokolliert und veröffentlicht. +
Der Bezirksparteitag möge beschließen, die Umsetzung einer Online-Abstimmung an die "'''PG I-Voting'''" wie folgt zu delegieren:
:Die konkrete Umsetzung einer Abstimmung übers Internet wird durch die zeitnah zu gründende Projektgruppe (PG) I-Voting, an der alle Piraten des Bezirks teilnehmen können, erarbeitet. Der Bezirksschatzmeister, ein anderes Vorstandsmitglied oder ein Pirat, der durch den Vorstand delegiert wurde, übernimmt die Leitung der PG. Die Abstimmung über die erarbeiteten Vorschläge zu einer "Geschäftsordnung I-Voting" erfolgt durch [http://de.wikipedia.org/wiki/LimeSurvey LimeSurvey] (Installation auf einem LV-Bayern-Server) zu dem alle stimmberechtigten Piraten des Bezirks persönlich durch die PG-Leitung über das System per eMail zwei Wochen vor dem Umfragen-Ende eingeladen werden (mehrfache Stimmabgabe ist dadurch ausgeschlossen). +