BY:Bezirksverband Oberbayern/Antragsfabrik/Quorum
80px | Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bezirksverband Oberbayern von Ron. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik Oberbayern. |
- Titel = Quorum mit 1/2
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- Ron
- Betrifft
- Satzung des BzV Oberbayern / § 11
- Beantragte Änderungen
Der Bezirksparteitag möge beschließen in § 11, Absatz 1, Satz 2 "2/3" durch "1/2" zu ersetzen.
Alte Version:
Neue Version:
- Begründung
Das Quorum ist unverhältnismäßig hoch. Wenn wir davon ausgehen, dass zu einem Bezirksparteitag sogar 20% anreisen würden, wären 2/3 davon zurzeit 122 Piraten. 2/3 für ein dringendes Erfordernis wären 608 Piraten und damit fast das 5fache und erscheint mir daher als völlig unmöglich und halte eilige Entscheidungen eher für ausgeschlossen. 1/2 wären immer noch 456 Stimmen und auch noch eine ausreichende Hürde.
<ul><li>Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:Ron|Ron“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Der Bezirksparteitag möge beschließen in § 11, Absatz 1, Satz 2 "2/3" durch "1/2" zu ersetzen.Alte Version:Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.Neue Version:Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 1/2 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Das Quorum ist unverhältnismäßig hoch. Wenn wir davon ausgehen, dass zu einem Bezirksparteitag sogar 20% anreisen würden, wären 2/3 davon zurzeit 122 Piraten. 2/3 für ein dringendes Erfordernis wären 608 Piraten und damit fast das 5fache und erscheint mir daher als völlig unmöglich und halte eilige Entscheidungen eher für ausgeschlossen. 1/2 wären immer noch 456 Stimmen und auch noch eine ausreichende Hürde.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- ?
- ?
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- ?
- ?
- ...
Diskussion
Bitte hier das Für und Wider eintragen.
- Es sollten nur stimmberechtigte Piraten in die Wertung eingehen
- das behandelt ein anderer Antrag - ich wollte nicht das eine mit dem anderen verknüpfen und der Versammlung die Entscheidung lassen
- Es ist nicht sinnvoll, daß außerhalb der Parteitage die Hürde niedriger ist als auf dem Parteitag selbst
- stimmt! Aber sie ist absolut sehr viel höher und so unerreichbar, dass man diese Möglichkeit mit diesem Quorum gleich weg lassen hätte können
- Satzungsänderungsanträge müssen immer von einer Mehrheit beschlossen werden. 1/2 ist keine Mehrheit (Erst 1/2 + 1 ist eine Mehrheit). Antrag verstößt gegen das Vereinsrecht und ist so oder so nichtig. -- AndiPopp 10:36, 6. Mär. 2010 (CET)
- das ist unsachlich, unpräzise und falsch
- "eine Mehrheit" kann auch 22% sein !!! (einfache Mehrheit)
- "1/2 + 1" wäre eine absolute Mehrheit
- Vereinsrecht findet keine Anwendung
- § 2 Begriff des Vereins (VereinsG)
- (2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
- 1. politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes
- § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung (BGB)
- (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- (2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
- § 33 Satzungsänderung (BGB)
- (1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- (2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
- § 40 Nachgiebige Vorschriften (BGB)
- Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt.
- § 2 Begriff des Vereins (VereinsG)
- das ist unsachlich, unpräzise und falsch
- Nehmen wir an, das Vereinsrecht finde keine Anwendung. Gemäß Art. 11 GG muß die innere Ordnung einer Partei den "demokratischen Grundsätzen entsprechen". In der Demokratie bestimmt die Mehrheit, wo es langgeht, die Hälfte ist nicht die Mehrheit.
- aber die Mehrheit von was denn, hier geht es nur darum, dass sich eine bestimmte Anzahl dafür ausspricht, nicht so viele dafür und so viele dagegen - es ist keine Wahl. Der entsprechende Vergleich wäre am ehesten mit einem Volksentscheid zu ziehen - in Bayern gibt es kein Abstimmungsquorum bei einfachen Gesetzen und für Verfassungsänderungen liegt es bei 1/4 - warum soll es für eine einfache Satzung so hoch sein, wenn es bei unserer Verfassung nicht im Ansatz so hoch ist - für ein Volksbegehren sind in Bayern 10% der Stimmberechtigten nötig - nicht 2/3 (66,7%) - da stimmt das Verhältnis einfach nicht
- Nehmen wir an, das Vereinsrecht finde keine Anwendung. Gemäß Art. 11 GG muß die innere Ordnung einer Partei den "demokratischen Grundsätzen entsprechen". In der Demokratie bestimmt die Mehrheit, wo es langgeht, die Hälfte ist nicht die Mehrheit.
- Argument 2
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