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- BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Vorstand 7 + 2a + (<div style="border:1px solid black; bac … <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Absatz_1_im_.C2.A7_9a">neuer Absatz 1 im § 9a</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den 2 stellvertretenden Vorsitzenden, den 2 Schatzmeistern, dem politischen Geschäftsführer, dem Generalsekretär sowie optional 2 Beisitzern.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>:Die Partei und auch die Mitgliederzahlen des BzVs Obb haben sich im letzten halben Jahr verdreifacht. Diese Entwicklung sollte sich auch in der Größe des Vorstands zumindest in Teilen wiederspiegeln.</br>:Dazu wurde schon im BuVo ein weiterer stellv. Vorsitzender geschaffen, im KV muc ist man auch diesen Weg gegangen.</br>:Da der Schatzmeister ein wichtiges Amt ist und auf ihn nach Gesetz nicht verzichtet werden kann und es sehr viel Arbeit bedeutet, was oft zu Überforderung und Rücktritt führt, ist es angezeigt diesem Amt ein weiteres Vorstandsmitglied zur Seite zu stellen.t es angezeigt diesem Amt ein weiteres Vorstandsmitglied zur Seite zu stellen.)
- BY:Landkreis München/Antragsfabrik/Mitgliederentscheid + (<div style="border:1px solid black; bac … <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_.C2.A75_.281.29.2C_.C3.84nderungen_fett">bisheriger §5 (1), Änderungen '''fett'''</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.</br><div style="clear:left;"></div></div></br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_.C2.A78a.281.29.2C_.C3.84nderungen_fett">bisheriger §8a(1), Änderungen '''fett'''</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Über politische, organisatorische oder personelle Sachverhalte kann ein Mitgliederentscheid stattfinden.</br>Mitgliederentscheide zu Sachverhalten, die laut Parteiengesetz dem Parteitag vorbehalten sind, gelten als Mitgliederbefragung.</br><div style="clear:left;"></div></div></br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_.C2.A78a.283.29_Satz_5.2C_.C3.84nderungen_fett">bisheriger §8a(3) Satz 5, Änderungen '''fett'''</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Der Gebietsverband stellt der MEK die zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Mittel zur Verfügung.</br><div style="clear:left;"></div></div></br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_.C2.A78a.284.29.2C_.C3.84nderungen_fett">bisheriger §8a(4), Änderungen '''fett'''</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Quoren für Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheide werden relativ zur Anzahl der Teilnahmewilligen berechnet. Ein Teilnahmewilliger ist ein zu dem Zeitpunkt der Teilnahme stimmberechtigtes Mitglied, das innerhalb eines festgelegten Zeitraums an mindestens einem der seither statt gefundenen Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat oder der MEK den Willen zur Teilnahme in elektronischer oder Textform erklärt hat. Teilnahmeberechtigt an Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind.</br><div style="clear:left;"></div></div></br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_.C2.A78a.285.29.2C_.C3.84nderungen_fett">bisheriger §8a(5), Änderungen '''fett'''</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Ein Mitgliederbegehren ist dann erfolgreich, wenn mindestens der durch das festgelegte Quorum erforderliche Anteil der Teilnahmewilligen innerhalb eines festgelegten Zeitraums ihre Unterstützung für einen Antrag in Textform oder elektronisch bekundet und nicht widerrufen hat. Mitgliederbegehren können für Mitgliederentscheide sowie für die Einberufung eines außerordentlichen Parteitages und zur Aufforderung des Vorstandes zum Zusammentritt und Beschäftigung mit aktuellen Fragestellungen eingesetzt werden.</br><div style="clear:left;"></div></div></br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_.C2.A78b.284.29.2C_.C3.84nderungen_fett">bisheriger §8b(4), Änderungen '''fett'''</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Das Ergebnis eines Mitgliederentscheids ist nur dann gültig, wenn sich mindestens der dem festgelegtem Quorum entsprechende Anteil der Teilnahmewilligen an diesem beteiligt hat und eine eindeutige Entscheidung erreicht wurde. Ansonsten wird das Ergebnis lediglich als Mitgliederbefragung gewertet.</br><div style="clear:left;"></div></div></br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_.C2.A78b.285.29.2C_.C3.84nderungen_fett">bisheriger §8b(5), Änderungen '''fett'''</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Auf Verlangen eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens wird die Offenheit einer Abstimmung eingeschränkt. Soll eine geheime Abstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies zugelassen ist, so wird die Abstimmung auf dem nächsten Parteitag geheim durchgeführt.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>Hiermit werden ein paar Kleinigkeiten korrigiert, die sich seit der ersten Version ergeben haben:</br># sprachliche Ungenauigkeiten ausgeräumt</br># die Mitgliederentscheidskommission wird als Organ deklariert</br># Abstimmungsquorum abgeschafft</br># Details in die Mitgliederentscheidsordnung verschoben</br># der Parteitag kann einen Mitgliederentscheid initiieren</br># Geheime Abstimmungen auf Parteitagen flexibler gestaltet</br># Durchwirkung auf zukünftige Ortsverbändeentscheidskommission wird als Organ deklariert # Abstimmungsquorum abgeschafft # Details in die Mitgliederentscheidsordnung verschoben # der Parteitag kann einen Mitgliederentscheid initiieren # Geheime Abstimmungen auf Parteitagen flexibler gestaltet # Durchwirkung auf zukünftige Ortsverbände)
- BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Vorstand Schatzmeistervertretung + (<div style="border:1px solid black; bac … <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id=".27alter_Absatz_1_im_.C2.A7_9a">'''alter'' Absatz 1 im § 9a</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer, dem Generalsekretär sowie optional 2 Beisitzern.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>'''Das ist ein Alternativ-Antrag''' zu denen, die den Vorstand gleichzeitig erweitern wollen. Die hier vorgeschlagene Regelung würde unser Schatzmeister-Problem mit geringstem Aufwand lösen und noch dazu an der heutigen Situation nichts ändern - bis auf eines: wir wären Rechtskonform. </br></br>Selbstverständlich hat auch diese Regelungsmöglichkeit Nachteile. So könnte man argumentieren, dass es nun schwerer würde, Personal für die Posten des Gensek und stellv. Vorsitzenden zu finden. Dem stimme ich in gewissem Umfang zu, es sei jedoch erwähnt, dass Vorstände grundsätzlich Aufgaben delegieren können und sollten. Zudem sehe ich den Schatzmeister-Rücktritt als Ausnahmesituation, für die man nicht unbedingt den Vorstand erweitern muss. </br></br>In jedem Fall müssen wir aber einen der Vorschläge annehmen, das Schatzmeister-Problem zu lösen. Ob nun hiermit oder mit einen der anderen Anträge, muss die Versammlung entscheiden.hiermit oder mit einen der anderen Anträge, muss die Versammlung entscheiden.)
- BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Amtsdauer des Vorstandes + (<div style="border:1px solid black; bac … <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Absatz">bisheriger Absatz</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>:Die alte Regelung verhindert Parteitage, die nur dazu dienen programmatische Themen oder Satzungsänderungen zu beschließen, ohne den Vorstand neu zu wählen. Die Amtsdauer wird unmissverständlich festgelegt (365 Tage).nd neu zu wählen. Die Amtsdauer wird unmissverständlich festgelegt (365 Tage).)
- BY:Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Finanzordnung + (<div style="border:1px solid black; bac … <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Abschnitt_B_Finanzordnung">bisheriger Abschnitt B Finanzordnung</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>=== §1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung ===</br>(1) Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland und regelt dessen Finanzen.</br></br>(2) Nachgeordnete Gebietsverbände dürfen der Finanzordnung nicht widersprechen, sondern diese nur ergänzend regeln.</br></br>=== §2 - Mittelverwendung ===</br>(1) Der Vorstand des Landesverbandes entscheidet über die Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.</br></br>(2) Der nach der Bundesfinanzordnung dem Landesverband zufallende Anteil eines Mitgliedsbeitrags wird nach folgendem Schlüssel verteilt:</br>Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%, der zuständige Kreisverband 25%, der zuständige Bezirksverband 25% und der Landesverband Bayern 25%.</br>Ist auf einer Gliederungsebene kein Verein aktiv tätig, so fällt sein Anspruch an den Verein auf der nächsthöheren Gliederungsebene.</br></br>=== §3 - Verwaltung und Buchführung ===</br>(1) Der Schatzmeister verwaltet als für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland.</br></br>(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.</br></br>(3) Der Schatzmeister ist berechtigt Konten im Namen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zu führen.</br></br>(4) Verfügungsberechtigt ist allein der Schatzmeister.</br></br>=== §4 - Rechenschaftsbericht ===</br>(1) Der Vorstand des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.</br></br>(2) Der Rechenschaftsbericht wird vor der Zuleitung an den Bundesschatzmeister der Piratenpartei Deutschland im Landesverbandsvorstand beraten.</br></br>(3) Die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland sind bis zum 1. Februar des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres beim Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland einzureichen.</br>Die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände sind im Rechenschaftsbericht des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland</br>aufzunehmen.</br></br>(4) Werden Maßnahmen nach §31a Abs.1 PartG durch nachgeordnete Gebietsverbände des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland verursacht, so haben die entsprechenden Gebietsverbände ihre Rechenschaftsberichte zu berichtigen und erneut einzureichen.</br>Soweit eine Berichtigung im folgenden Jahr nach §23a Abs.5 Satz 3 PartG erfolgen kann, ist der Rechenschaftsbericht im folgenden Jahr zu berichtigen.</br>Über die entsprechenden Gebietsverbände wird eine vom Vorstand des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland festzulegende Geldstrafe verhängt.</br></br>(5) Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben der §24, §26, §27, §28 PartG erfüllen.</br></br>(6) Der Rechenschaftsbericht ist fristgerecht an den Bundesschatzmeister zu übergeben.</br></br>(7) Der Rechenschaftsbericht wird vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland unterzeichnet.</br></br>=== §5 - Spenden ===</br>Für Parteispenden finden §25 Parteiengesetz sowie §7 der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland Anwendung.</br></br>=== §6 - Erstattung von Aufwendungen ===</br>(1) Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet.</br>Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister zu stellen.</br></br>(2) Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Landesverbandsvorstand unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Bundessatzung.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Dieser Antrag behebt eine Reihe von Problemen und Fehlern, ohne den Wesengehalt der bisherigen Finanzordnung zu verändern:</br># die Rechte eines stellvertretenden Schatzmeister werden geklärt;</br># die Nachrangigkeit zur Bundessatzung (gemäß §14(1)) und die Durchwirkung auf Untergliederungen (gemäß §8,§15(3) Bundessatzung) wird korrekt umgesetzt und damit §6(2)12. PartG erfüllt;</br># die der Bundessatzung widersprechende Regelung §4(3) wird entfernt;</br># fehlerhafte Referenzen in §4(2) (bisher §4(5)) werden korrigiert;</br># bereits in der Bundessatzung oder PartG vorhandene Bestimmungen werden entfernt bzw. darauf verwiesen (§2(2) letzter Satz, §4 (1), (2), (6), §5 in bisheriger Finanzordnung);</br># die bisher nichtige Regelung in §4(1) (bisher §4(4)) wird korrigiert, indem die Ansprüche gegenüber Gebietsverbänden bei Strafzahlungen begrenzt und als reine Schadenersatzpflicht formuliert werden (gemäß §31a(5) PartG);</br># die Gebietsverbände werden an einheitliche Vorgaben für Kontenrahmen und Kontenplan (quasi Schnittstelle bei der Buchhaltung) gebunden, damit der Schatzmeister des Landesverbandes einen einheitlichen Rechenschaftsbericht an den Bundesverband weitergeben und sehr hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden kann (gemäß §8 Bundessatzung). sehr hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden kann (gemäß §8 Bundessatzung).)
- BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Satzungsänderungen + (<div style="border:1px solid black; bac … <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="alter_Absatz">'''alter''' Absatz</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Piraten dem Änderungsantrag schriftlich zustimmen.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Satzungsänderungen sind laut §9 (3) PartG ausschliesslich dem Parteitag vorbehalten (sog. Parteitagsvorbehalt).</br>Die Regelung Satzungsänderungen zwischen Parteitagen schriftlich durchführen zu können ist gesetzeswidrig.gen zwischen Parteitagen schriftlich durchführen zu können ist gesetzeswidrig.)
- BY:Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Satzungsänderungen + (<div style="border:1px solid black; bac … <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Absatz_.C2.A711.281.29.2C_L.C3.B6sung_fett">bisheriger Absatz §11(1), Lösung '''fett'''</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Änderungen der Landessatzung und des Programms können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. '''Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten dem Änderungsantrag schriftlich zustimmen.'''</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Satzungsänderungen sind laut §9 (3) PartG ausschliesslich dem Parteitag vorbehalten (sog. Parteitagsvorbehalt). Die Regelung Satzungsänderungen zwischen Parteitagen schriftlich durchführen zu können ist gesetzeswidrig.</br></br>Eine solche Regelung ist nur in Vereinen zulässig. Sie wurde aus der Bundessatzung übernommen, die wiederum offenbar auf der fehlerhaften Satzung der DIE PARTEI basiert.en, die wiederum offenbar auf der fehlerhaften Satzung der DIE PARTEI basiert.)
- BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Handlungsunfähigkeit + (<div style="border:1px solid black; bac … <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisherige_Abs.C3.A4tze">'''bisherige''' Absätze</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn er sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Ist eine der genannten Möglichkeiten für eine Handlungsunfähigkeit eingetreten, ist schnellstmöglich vom verbleibenden Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Fehlende Vorstandsmitglieder können vom restlichen Vorstand durch jeweils einen kommissarischen Vertreter erneut besetzt werden, jedoch nur, wenn der Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder kein Schatzmeister dem Vorstand angehört oder wenn dies nötig ist, um die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die kommissarische Vertretung endet mit der Entlassung durch die Mitgliederversammlung. Dem verbleibendem Vorstand und den eventuell berufenen komissarischen Vertretern ist es freigestellt, eine kurzfristige außerordentliche Mitgliederversammlung oder eine vorgezogene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der auch Anträge und Beschlussvorlagen mit satzungsgemäßer Frist eingereicht werden können.</br></br>(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand direkt untergeordneten Gliederungsebene, oder, falls dies nicht möglich ist, der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Absatz_.C2.A79b_.283.29">'''bisheriger''' Absatz §9b (3)</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Die bisherige Regelung enthält widersprüchliche Bestimmungen und führt zu unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten. Zudem verstößt sie möglicherweise gegen das Demokratieprinzip, weil sich Vorstandmitglieder selbst in Funktionen bringen können ohne dafür von der Basis legitimiert worden zu sein.l sich Vorstandmitglieder selbst in Funktionen bringen können ohne dafür von der Basis legitimiert worden zu sein.)
- BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Vorstand 7 + 2 + (<div style="border:1px solid black; bac … <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Absatz_1_im_.C2.A7_9a">neuer Absatz 1 im § 9a</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer, dem Generalsekretär sowie optional 2 Beisitzern.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>:Die Partei und auch die Mitgliederzahlen des BzVs Obb haben sich im letzten halben Jahr verdreifacht. Diese Entwicklung sollte sich auch in der Größe des Vorstands zumindest in Teilen wiederspiegeln.</br>:Dazu wurde schon im BuVo ein weiterer stellv. Vorsitzender geschaffen, im KV muc ist man auch diesen Weg gegangen.</br>:Da der Schatzmeister ein wichtiges Amt ist und auf ihn nach Gesetz nicht verzichtet werden kann und es sehr viel Arbeit bedeutet, was oft zu Überforderung und Rücktritt führt, ist es angezeigt diesem Amt ein weiteres Vorstandsmitglied zur Seite zu stellen.t es angezeigt diesem Amt ein weiteres Vorstandsmitglied zur Seite zu stellen.)
- BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/korrigierte Finanzordnung + (<div style="border:1px solid black; bac … <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisherige_Finanzordnung">bisherige Finanzordnung</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Das PartG schreibt gemäß §6 (2) Nr. 12 eine Finanzordnung vor, die dem fünften Abschittes des PartG genügt. Entsprechend des fünften Abschnittes sind die Vorschriften des HGB anzuwenden. Diese Vorschriften sehen eine Salvatorische Klausel vor um die Nichtigkeit der Finanzordnung gemäß §139 BGB zu verhindern.Klausel vor um die Nichtigkeit der Finanzordnung gemäß §139 BGB zu verhindern.)
- BY:Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Auflösung und Verschmelzung + (<div style="border:1px solid black; bac … <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_.C2.A712">bisheriger §12</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Für die Auflösung und Verschmelzung von Gebietsverbänden fehlen bisher notwendige Bestimmungen.</br>Die Bundessatzung §13 (5) schreibt sogar vor "Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen."</br></br>Diese Vorgabe wird hiermit umgesetzt, für §13(3) eine minimales Verfahren für solche Urabstimmungen angegeben (Lenski §6 Rn 34), und ansonsten die Regelungen in der Bundessatzung gemäß §14(1) auf Untergliederungen übertragen.Regelungen in der Bundessatzung gemäß §14(1) auf Untergliederungen übertragen.)
- BY:Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Handlungsunfähigkeit + (<div style="border:1px solid black; bac … <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_.C2.A77">bisheriger §7</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Im Falle eines handlungsunfähigen oder fehlenden Vorstandes einer Untergliederung soll durch den übergeordneten Vorstand für die Neuwahl eines Vorstandes gesorgt werden. Da eine Untergliederung dem übergeordneten Gebietsverband keine Vorschriften machen kann, muss dies in den übergeordneten Satzungen geregelt werden.riften machen kann, muss dies in den übergeordneten Satzungen geregelt werden.)
- BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Handlungspielraum bei Parteiprogrammänderung + (<div style="border:1px solid black; bac … <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Absatz">'''bisheriger''' Absatz</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Der Bezirksverband übernimmt das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland. Vom Bezirksparteitag kann ein eigenes Wahlprogramm für Kommunal- und Bezirkstagswahlen verabschiedet werden. Dieses muss auf den Werten des Grundsatzprogrammes basieren.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Die bisherige Regelung schränkt die Programmautonomie unnötig ein und lässt eine Umformulierung des Programms auf bezirksspezifische Bedürfnisse nicht zu. Die Werte sind nicht klar definiert. Es soll dem Grundsatzprogramm nur im Wesengehalt übereinstimmen müssen und nicht widersprechen dürfen. Im Regelfall wird das Grundsatzprogramm einfach übernommen und ggf. ergänzt.. Im Regelfall wird das Grundsatzprogramm einfach übernommen und ggf. ergänzt.)
- BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/GO Zustimmungsquorum geheime Abstimmung + (<div style="border:1px solid black; bac … <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="alte_Fassung">alte Fassung</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung beantragen. '''{GO-Antrag auf geheime Abstimmung}'''; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Wenn ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung nur aus Versehen, als Spaß oder zur Sabotage gestellt wird, kostet uns dies auf einem Parteitag unnötig eine Menge Zeit. Je größer ein Parteitag wird, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit und der entstehende Aufwand. So was kam bereits vor und ließe sich durch diese Änderung zukünftig vermeiden. Selbstverständlich soll eine Abstimmung geheim durchgeführt werden, wenn dies berechtigt ist. In diesem Fall werden aber sicher 5 Teilnehmer dem Antrag zustimmen.</br></br>Bei Wahlen genügt weiterhin der Antrag eines einzelnen, aber die meisten Wahlen sind ohnehin geheim.</br></br>Beim Bundesparteitag gilt diese Regelung seit Neumünster mit einem Quorum von 50 Stimmberechtigten. Auch dieses Quorum wurde bei der Abstimmung über den neuen Mitgliedsbeitrag erreicht.eses Quorum wurde bei der Abstimmung über den neuen Mitgliedsbeitrag erreicht.)
- BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Mitgliederentscheid + (<div style="border:1px solid black; bac … <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="voraussichtliches_Ergebnis_des_ge.C3.A4nderten_Absatzes_.C2.A79_.281.29.2C_.C3.84nderungen_fett">voraussichtliches Ergebnis des geänderten Absatzes §9 (1), Änderungen '''fett'''</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Organe sind der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht''', die Mitgliederentscheidskommission''' und der Vorstand.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>Die Piratenpartei hat sich das Ziel gesetzt, Demokratie und mehr Teilhabe zu fördern. Sie soll dabei innerparteilich mit gutem Beispiel vorangehen. Bisher bietet sie jedoch ihren Mitgliedern außerhalb des Parteitags keine Möglichkeit, basisdemokratisch verbindlich abzustimmen, während andere etablierte Parteien schon Mitgliederentscheide als basisdemokratisches Instrument [http://m.ftd.de/artikel/145456.xml?v=2.0 eingeführt haben].</br>Achtung: Dieser Antrag hat '''nichts''' mit Liquid feedback oder einer "Ständigen Mitgliederversammlung" zu tun!</br></br>Mit diesem Antrag soll den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, zu Sachverhalten auch außerhalb des Parteitags verbindlich abstimmen zu können. Damit könnten sich auch Mitglieder beteiligen, die nicht zum Parteitag reisen können. Die Mitglieder könnten sich für die Entscheidung mehr Zeit lassen und sich besser vorab informieren. Dadurch könnten Parteitage und Mitglieder entlastet und besser informierte, basisdemokratische Entscheidungen getroffen werden.</br></br>Die Satzung beschreibt dabei nur abstrakt die Anforderungen für das Verfahren, damit wirklich alle Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen teilnehmen können. Die konkrete Ausgestaltung und mögliche Einschränkungen werden in einer Mitgliederentscheidsordnung (MEO, siehe Entwurf im Anhang) festgelegt.</br></br>Die Abstimmungen sollen rechtssicher sein und für alle Mitglieder mit kleinstmöglichem Aufwand durchgeführt werden können. Die Abstimmungen sollen nur in regelmäßigen Abständen (z.B. alle 2 Monate) stattfinden, damit auch Vielbeschäftigte genügend Zeit zur Meinungsbildung und Einreichung von Alternativanträgen haben. In dringenden Fällen sind Eilverfahren möglich. Auch Mitglieder ohne Internet-Zugang oder technisch weniger Versierte sollen teilnehmen können.</br></br>Zunächst sollen in der zu beschließenden MEO nur einfache halb-offene Online-Abstimmungen (z.B. mit einfachem Umfragewerkzeug) zulässig sein, die offenen Abstimmungen an Parteitagen nachempfunden sind. Halb-offen bedeutet, dass einmalige Codenamen vergeben werden und die Stimmen nach der Abstimmung veröffentlicht werden, um Datenschutz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Zusätzlich könnten Mitglieder auf schriftlichen Antrag per Brief abstimmen. Nicht zulässig bzw. unmöglich sind geheime Online-Abstimmungen, d.h. Verbot von Wahlcomputern. In der MEO könnten hingegen auch später geheime Brief- oder Urnenwahl freigeschaltet werden.</br>Mit einem Mitgliederbegehren können Mitglieder eine geheime Abstimmung (ggf. auf dem Parteitag durchzuführen) beantragen.</br></br>Mitgliederentscheide, Alternativanträge und geheime Abstimmungen sollen nur mit einem Quorum von Teilnehmern zustande kommen können. Bei diesem Quorum sollen nur Mitglieder berücksichtigt werden, die wahrscheinlich aktiv an Entscheidungen teilnehmen wollen (sog. Teilnahmewillige).</br></br>Die Mitgliederentscheide sollen durch eine gewählte Mitgliederentscheidskommission (MEK) oder den Vorstand durchgeführt werden. Erst mit deren Wahl oder Beauftragung und nach Beschluss einer MEO kann diese Satzungsänderung angewendet werden.</br></br>Das Verfahren zur Sammlung von Unterstützern für Anträge soll durch Mitgliederbegehren geregelt werden. Des weiteren sollen unverbindliche, aber standardisierte Mitgliederbefragungen zu allen Themen durchgeführt werden können, deren Ergebnisse voraussichtlich eher als die von herkömmlichen Online-Umfragen anerkannt werden.</br></br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="Entwurf_einer_Mitgliederentscheidsordnung_.28wird_unabh.C3.A4ngig_abgestimmt.29">Entwurf einer Mitgliederentscheidsordnung (wird unabhängig abgestimmt)</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>=== Mitgliederentscheidsordnung ===</br>==== §1 - Allgemeines ====</br># Es werden ausschließlich halb-offene Abstimmungen zu politischen und organisatorischen Sachverhalten mit elektronischer Stimmabgabe oder auf Antrag per Brief durchgeführt. </br># Im Folgenden gelten die Regeln für Mitgliederentscheide auch für Mitgliederbefragungen, sofern nicht explizit unterschieden wird.</br># Die Mitgliederentscheidskommission wird nachfolgend MEK genannt.</br># Für jeden Gebietsverband dürfen bis zu zwanzig Mitgliederentscheide in einem Abstimmungszeitraum abgestimmt werden.</br># Alle stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung eines Gebietsverbandes, auf der erstmalig eine MEK gewählt oder beauftragt wurde, und eine gültige Mitgliederentscheidsordnung existierte, gelten als Teilnahmewillige. Daraufhin beginnt die erste Abstimmungsperiode mit dem ersten Termin, der auf ein Vielfaches der Dauer einer Abstimmungsperiode nach dem 12. November 2012 fällt. </br></br>==== §2 - Ablauf ====</br>Eine Abstimmungsperiode hat folgenden Ablauf:</br>* Die für die Periode zur Abstimmung vorgesehenen Mitgliederentscheide werden öffentlich angekündigt. Abstimmungsalternativen für einen Mitgliederentscheid können diesem durch ein erfolgreiches Mitgliederbegehren oder auf Beschluss des Vorstands hinzugefügt werden und müssen umgehend veröffentlicht werden. </br>* Die Annahmefrist für erfolgreiche Mitgliederbegehren zu dem Mitgliederentscheid endet. Es beginnt der Zeitraum zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen.</br>* Der Abstimmungszeitraum beginnt.</br>* Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet.</br>* Die Frist für Abstimmungen endet am Stimmtag. Das Ergebnis wird ausgezählt und veröffentlicht. Die nächste Abstimmungsperiode beginnt.</br>* Die Frist zur Anfechtung der Abstimmung endet.</br></br>==== §3 - Quoren, Fristen und Zeiträume ====</br># Für ein Mitgliederbegehren werden lediglich die stimmberechtigten Mitglieder berücksichtigt, die innerhalb der letzten 12 Wochen ihre Unterstützung bekundet haben.</br># Teilnahmewillig ist auch jedes stimmberechtigte Mitglied, das seit Beginn der vorherigen Abstimmungsperiode an mindestens einem der seither statt gefundenen Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat.</br># Ein Mitgliederbegehren zur Durchführung eines Mitgliederentscheids erfordert ein Quorum von zehn Prozent, für eine Mitgliederbefragung fünf Prozent der Teilnahmewilligen. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einbringung einer Abstimmungsalternative beträgt die Hälfte des Quorums zur Durchführung des Mitgliederentscheids. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einschränkung der Offenheit der Abstimmung erfordert ein Prozent der Teilnahmewilligen. Die MEK muss ein Mitgliederbegehren erst dann berücksichtigen, wenn es von mindestens zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt wird. Die sich durch ein Quorum ergebende absolute Anzahl wird aufgerundet.</br># Eine Abstimmungsperiode dauert acht Wochen.</br># Der Abstimmungszeitraum dauert zwei Wochen und endet mit dem Verstreichen des Stichtags.</br># Die Frist für die Annahme von Abstimmungsalternativen endet vier Wochen nach Beginn der Abstimmungsperiode.</br># Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet eine Woche vor Ende des Abstimmungszeitraums.</br># Die Frist zur Anfechtung endet eine Woche nach Ende des Abstimmungszeitraums.</br># Erfolgreich zustande gekommene mit besonders hoher Dringlichkeit begründete Mitgliederentscheide (Eilverfahren) werden unabhängig von Abstimmungsperioden durchgeführt. Die Frist für Abstimmungsalternativen endet zeitgleich mit dem Tag der Annahme des Mitgliederentscheids. Daraufhin beginnen der Zeitraum für die Abstimmung und die Information der Teilnahmewilligen, der eine Woche dauert. Das Ergebnis kann bis einen Tag nach der Abstimmung angefochten werden.</br># Teilnahmeberechtigt an Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind.</br></br>==== §4 - Arten von Abstimmungen ====</br># Ist eine Abstimmung nicht geheim, werden alle abgegebenen Stimmen nach dem Stichtag veröffentlicht. Dabei muss jedes Mitglied nach seiner Stimmabgabe eine Kopie seiner abgegebenen Stimme in Textform erhalten, die zur Anfechtung der Abstimmung genutzt werden kann.</br># Eine abgegebene Stimme ist endgültig. </br># Sind bei einer Abstimmung die einzelnen Stimmen einem Mitglied mit bürgerlichem Namen oder Mitgliedsnummer zuordenbar, gilt diese als offen.</br># Erhält bei einer Abstimmung jedes Mitglied einen nur der MEK und dem jeweiligen Mitglied bekannten, einmaligen und eindeutig zuordenbaren Codenamen für dessen Stimme, gilt diese als halb-offen. </br># Sind bei einer Abstimmung die einzelnen abgegebenen Stimmen nur mit sehr hohem Aufwand einem Mitglied zuordenbar und die Auswertung für jedes Mitglied nachvollziehbar, so gilt diese als geheim.</br># Steht nur eine Abstimmungsalternative zur Wahl, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen ohne Enthaltungen.</br># Steht mehr als eine Abstimmungsalternative zur Wahl, so wird eine Zustimmungswahl durchgeführt, bei der für jede Alternative unabhängig abgestimmt werden kann. Es gewinnt die Alternative, die das höchste Verhältnis von gültigen Ja- zu Nein-Stimmen, dass über die Hälfte beträgt, erhält. Gibt es Alternativen ohne Nein-Stimmen, so gewinnt von diesen diejenige mit den meisten Ja-Stimmen. Wurden mehrere Alternativen als Gewinner ermittelt, so entscheidet das Los. </br></br>==== §5 - Stimmabgabe ====</br>===== §5a - elektronische Stimmabgabe =====</br># Ist ausschließlich elektronische Stimmabgabe vorgesehen, so haben die MEK oder beauftragte Untergliederungen dafür zu Sorgen, dass jedem stimmberechtigten Mitglied auf Anfrage technische Hilfe zur Verfügung steht, um an der Abstimmung teilnehmen zu können.</br># Die Möglichkeit zur verschlüsselten elektronischen Kommunikation zwischen MEK und Mitglied sowie bei der Stimmabgabe muss geboten werden. Versendet die MEK E-Mails, so müssen diese kryptographisch signiert und, falls das Mitglied seinen kryptographischen Schlüssel angibt, verschlüsselt sein.</br>===== §5b - Urnenabstimmung =====</br># Jedem Mitglied im Gebietsverband muss die Möglichkeit gegeben werden, mit vertretbarem Aufwand an der Urnenabstimmung teilzunehmen. Andernfalls muss jedem Mitglied die Möglichkeit zur Abstimmung per Brief geboten werden.</br>===== §5c - Briefabstimmung =====</br># Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Erhalts des Briefes als Tag der Stimmgabe.</br># Gibt es neben der Abstimmung per Brief noch weitere Möglichkeiten, so muss die Briefabstimmung vom Mitglied schriftlich bei der MEK beantragt werden. </br># Die für einen Gebietsverband bestimmten Stimmzettel sind in einem einzelnen vorgegebenen Umschlag zu verschließen und zusammen mit einer eidesstattlichen Erklärung, dass die Stimmzettel im Willen des Stimmberechtigten frei und selbstständig oder durch einen Helfer ausgefüllt wurden, der MEK zukommen zu lassen.</br># Die Unterlagen zur Briefabstimmung können auch von einem von der MEK beauftragten Helfer ausgehändigt und der Brief direkt bei diesem abgegeben werden.</br></br>==== §6 - Kommunikation zwischen MEK und Mitgliedern ====</br># Eine schriftliche Einladung der Mitglieder für einen Mitgliederentscheid ist nicht erforderlich.</br># Die stimmberechtigten Mitglieder werden von der MEK im Internet oder jährlich in Textform über die Abstimmungsperioden des folgenden Jahres informiert.</br># Die Teilnahmewilligen werden von der MEK in Textform am Anfang der Abstimmungsperiode über die abzustimmenden Mitgliederentscheide informiert. Bei erfolgreich zustande gekommenen Eilverfahren sind die Teilnahmewilligen unverzüglich in Textform einzuladen.</br># Die bisherigen und laufenden Mitgliederbegehren, Mitgliederentscheide mit allen Anträgen und Begründungen und die Abstimmungsergebnisse werden von der MEK im Internet veröffentlicht.</br># Der MEK kann die Unterstützung eines Mitgliederbegehrens oder der Wille zur Teilnahme an einem Mitgliederentscheid in elektronischer oder Textform erklärt bzw. widerrufen werden.</br># Ein per E-Mail erfolgter Antrag an die MEK ist nur dann gültig, wenn er mit der vom stimmberechtigten Mitglied registrierten E-Mailadresse bestätigt oder dessen bei der MEK registriertem kryptographischem Schlüssel signiert wurde.</br><div style="clear:left;"></div></div> registriertem kryptographischem Schlüssel signiert wurde. <div style="clear:left;"></div></div>)
- BY:Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Mitgliederentscheid + (<div style="border:1px solid black; bac … <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="voraussichtliches_Ergebnis_des_ge.C3.A4nderten_Absatzes_.C2.A79_.281.29.2C_.C3.84nderungen_fett">voraussichtliches Ergebnis des geänderten Absatzes §9 (1), Änderungen '''fett'''</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Organe sind der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht''', die Mitgliederentscheidskommission''' und der Vorstand.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>Die Piratenpartei hat sich das Ziel gesetzt, Demokratie und mehr Teilhabe zu fördern. Sie soll dabei innerparteilich mit gutem Beispiel vorangehen. Bisher bietet sie jedoch ihren Mitgliedern außerhalb des Parteitags keine Möglichkeit, basisdemokratisch verbindlich abzustimmen, während andere etablierte Parteien schon Mitgliederentscheide als basisdemokratisches Instrument [http://m.ftd.de/artikel/145456.xml?v=2.0 eingeführt haben].</br>Achtung: Dieser Antrag hat '''nichts''' mit Liquid feedback oder einer "Ständigen Mitgliederversammlung" zu tun!</br></br>Mit diesem Antrag soll den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, zu Sachverhalten auch außerhalb des Parteitags verbindlich abstimmen zu können. Damit könnten sich auch Mitglieder beteiligen, die nicht zum Parteitag reisen können. Die Mitglieder könnten sich für die Entscheidung mehr Zeit lassen und sich besser vorab informieren. Dadurch könnten Parteitage und Mitglieder entlastet und besser informierte, basisdemokratische Entscheidungen getroffen werden.</br></br>Die Satzung beschreibt dabei nur abstrakt die Anforderungen für das Verfahren, damit wirklich alle Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen teilnehmen können. Die konkrete Ausgestaltung und mögliche Einschränkungen werden in einer Mitgliederentscheidsordnung (MEO, siehe Entwurf im Anhang) festgelegt.</br></br>Die Abstimmungen sollen rechtssicher sein und für alle Mitglieder mit kleinstmöglichem Aufwand durchgeführt werden können. Die Abstimmungen sollen nur in regelmäßigen Abständen (z.B. alle 2 Monate) stattfinden, damit auch Vielbeschäftigte genügend Zeit zur Meinungsbildung und Einreichung von Alternativanträgen haben. In dringenden Fällen sind Eilverfahren möglich. Auch Mitglieder ohne Internet-Zugang oder technisch weniger Versierte sollen teilnehmen können.</br></br>Zunächst sollen in der zu beschließenden MEO nur einfache halb-offene Online-Abstimmungen (z.B. mit einfachem Umfragewerkzeug) zulässig sein, die offenen Abstimmungen an Parteitagen nachempfunden sind. Halb-offen bedeutet, dass einmalige Codenamen vergeben werden und die Stimmen nach der Abstimmung veröffentlicht werden, um Datenschutz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Zusätzlich könnten Mitglieder auf schriftlichen Antrag per Brief abstimmen. Nicht zulässig bzw. unmöglich sind geheime Online-Abstimmungen, d.h. Verbot von Wahlcomputern. In der MEO könnten hingegen auch später geheime Brief- oder Urnenwahl freigeschaltet werden.</br>Mit einem Mitgliederbegehren können Mitglieder eine geheime Abstimmung (ggf. auf dem Parteitag durchzuführen) beantragen.</br></br>Mitgliederentscheide, Alternativanträge und geheime Abstimmungen sollen nur mit einem Quorum von Teilnehmern zustande kommen können. Bei diesem Quorum sollen nur Mitglieder berücksichtigt werden, die wahrscheinlich aktiv an Entscheidungen teilnehmen wollen (sog. Teilnahmewillige).</br></br>Die Mitgliederentscheide sollen durch eine gewählte Mitgliederentscheidskommission (MEK) oder den Vorstand durchgeführt werden. Erst mit deren Wahl oder Beauftragung und nach Beschluss einer MEO kann diese Satzungsänderung angewendet werden.</br></br>Das Verfahren zur Sammlung von Unterstützern für Anträge soll durch Mitgliederbegehren geregelt werden. Des weiteren sollen unverbindliche, aber standardisierte Mitgliederbefragungen zu allen Themen durchgeführt werden können, deren Ergebnisse voraussichtlich eher als die von herkömmlichen Online-Umfragen anerkannt werden.</br></br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="Entwurf_einer_Mitgliederentscheidsordnung_.28wird_unabh.C3.A4ngig_abgestimmt.29">Entwurf einer Mitgliederentscheidsordnung (wird unabhängig abgestimmt)</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>=== Mitgliederentscheidsordnung ===</br>==== §1 - Allgemeines ====</br># Es werden ausschließlich halb-offene Abstimmungen zu politischen und organisatorischen Sachverhalten mit elektronischer Stimmabgabe oder auf Antrag per Brief durchgeführt. </br># Im Folgenden gelten die Regeln für Mitgliederentscheide auch für Mitgliederbefragungen, sofern nicht explizit unterschieden wird.</br># Die Mitgliederentscheidskommission wird nachfolgend MEK genannt.</br># Für jeden Gebietsverband dürfen bis zu zwanzig Mitgliederentscheide in einem Abstimmungszeitraum abgestimmt werden.</br># Alle stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung eines Gebietsverbandes, auf der erstmalig eine MEK gewählt oder beauftragt wurde, und eine gültige Mitgliederentscheidsordnung existierte, gelten als Teilnahmewillige. Daraufhin beginnt die erste Abstimmungsperiode mit dem ersten Termin, der auf ein Vielfaches der Dauer einer Abstimmungsperiode nach dem 12. November 2012 fällt. </br></br>==== §2 - Ablauf ====</br>Eine Abstimmungsperiode hat folgenden Ablauf:</br>* Die für die Periode zur Abstimmung vorgesehenen Mitgliederentscheide werden öffentlich angekündigt. Abstimmungsalternativen für einen Mitgliederentscheid können diesem durch ein erfolgreiches Mitgliederbegehren oder auf Beschluss des Vorstands hinzugefügt werden und müssen umgehend veröffentlicht werden. </br>* Die Annahmefrist für erfolgreiche Mitgliederbegehren zu dem Mitgliederentscheid endet. Es beginnt der Zeitraum zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen.</br>* Der Abstimmungszeitraum beginnt.</br>* Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet.</br>* Die Frist für Abstimmungen endet am Stimmtag. Das Ergebnis wird ausgezählt und veröffentlicht. Die nächste Abstimmungsperiode beginnt.</br>* Die Frist zur Anfechtung der Abstimmung endet.</br></br>==== §3 - Quoren, Fristen und Zeiträume ====</br># Für ein Mitgliederbegehren werden lediglich die stimmberechtigten Mitglieder berücksichtigt, die innerhalb der letzten 12 Wochen ihre Unterstützung bekundet haben.</br># Teilnahmewillig ist auch jedes stimmberechtigte Mitglied, das seit Beginn der vorherigen Abstimmungsperiode an mindestens einem der seither statt gefundenen Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat.</br># Ein Mitgliederbegehren zur Durchführung eines Mitgliederentscheids erfordert ein Quorum von zehn Prozent, für eine Mitgliederbefragung fünf Prozent der Teilnahmewilligen. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einbringung einer Abstimmungsalternative beträgt die Hälfte des Quorums zur Durchführung des Mitgliederentscheids. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einschränkung der Offenheit der Abstimmung erfordert ein Prozent der Teilnahmewilligen. Die MEK muss ein Mitgliederbegehren erst dann berücksichtigen, wenn es von mindestens zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt wird. Die sich durch ein Quorum ergebende absolute Anzahl wird aufgerundet.</br># Eine Abstimmungsperiode dauert acht Wochen.</br># Der Abstimmungszeitraum dauert zwei Wochen und endet mit dem Verstreichen des Stichtags.</br># Die Frist für die Annahme von Abstimmungsalternativen endet vier Wochen nach Beginn der Abstimmungsperiode.</br># Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet eine Woche vor Ende des Abstimmungszeitraums.</br># Die Frist zur Anfechtung endet eine Woche nach Ende des Abstimmungszeitraums.</br># Erfolgreich zustande gekommene mit besonders hoher Dringlichkeit begründete Mitgliederentscheide (Eilverfahren) werden unabhängig von Abstimmungsperioden durchgeführt. Die Frist für Abstimmungsalternativen endet zeitgleich mit dem Tag der Annahme des Mitgliederentscheids. Daraufhin beginnen der Zeitraum für die Abstimmung und die Information der Teilnahmewilligen, der eine Woche dauert. Das Ergebnis kann bis einen Tag nach der Abstimmung angefochten werden.</br># Teilnahmeberechtigt an Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind.</br></br>==== §4 - Arten von Abstimmungen ====</br># Ist eine Abstimmung nicht geheim, werden alle abgegebenen Stimmen nach dem Stichtag veröffentlicht. Dabei muss jedes Mitglied nach seiner Stimmabgabe eine Kopie seiner abgegebenen Stimme in Textform erhalten, die zur Anfechtung der Abstimmung genutzt werden kann.</br># Eine abgegebene Stimme ist endgültig. </br># Sind bei einer Abstimmung die einzelnen Stimmen einem Mitglied mit bürgerlichem Namen oder Mitgliedsnummer zuordenbar, gilt diese als offen.</br># Erhält bei einer Abstimmung jedes Mitglied einen nur der MEK und dem jeweiligen Mitglied bekannten, einmaligen und eindeutig zuordenbaren Codenamen für dessen Stimme, gilt diese als halb-offen. </br># Sind bei einer Abstimmung die einzelnen abgegebenen Stimmen nur mit sehr hohem Aufwand einem Mitglied zuordenbar und die Auswertung für jedes Mitglied nachvollziehbar, so gilt diese als geheim.</br># Steht nur eine Abstimmungsalternative zur Wahl, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen ohne Enthaltungen.</br># Steht mehr als eine Abstimmungsalternative zur Wahl, so wird eine Zustimmungswahl durchgeführt, bei der für jede Alternative unabhängig abgestimmt werden kann. Es gewinnt die Alternative, die das höchste Verhältnis von gültigen Ja- zu Nein-Stimmen, dass über die Hälfte beträgt, erhält. Gibt es Alternativen ohne Nein-Stimmen, so gewinnt von diesen diejenige mit den meisten Ja-Stimmen. Wurden mehrere Alternativen als Gewinner ermittelt, so entscheidet das Los. </br></br>==== §5 - Stimmabgabe ====</br>===== §5a - elektronische Stimmabgabe =====</br># Ist ausschließlich elektronische Stimmabgabe vorgesehen, so haben die MEK oder beauftragte Untergliederungen dafür zu Sorgen, dass jedem stimmberechtigten Mitglied auf Anfrage technische Hilfe zur Verfügung steht, um an der Abstimmung teilnehmen zu können.</br># Die Möglichkeit zur verschlüsselten elektronischen Kommunikation zwischen MEK und Mitglied sowie bei der Stimmabgabe muss geboten werden. Versendet die MEK E-Mails, so müssen diese kryptographisch signiert und, falls das Mitglied seinen kryptographischen Schlüssel angibt, verschlüsselt sein.</br>===== §5b - Urnenabstimmung =====</br># Jedem Mitglied im Gebietsverband muss die Möglichkeit gegeben werden, mit vertretbarem Aufwand an der Urnenabstimmung teilzunehmen. Andernfalls muss jedem Mitglied die Möglichkeit zur Abstimmung per Brief geboten werden.</br>===== §5c - Briefabstimmung =====</br># Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Erhalts des Briefes als Tag der Stimmgabe.</br># Gibt es neben der Abstimmung per Brief noch weitere Möglichkeiten, so muss die Briefabstimmung vom Mitglied schriftlich bei der MEK beantragt werden. </br># Die für einen Gebietsverband bestimmten Stimmzettel sind in einem einzelnen vorgegebenen Umschlag zu verschließen und zusammen mit einer eidesstattlichen Erklärung, dass die Stimmzettel im Willen des Stimmberechtigten frei und selbstständig oder durch einen Helfer ausgefüllt wurden, der MEK zukommen zu lassen.</br># Die Unterlagen zur Briefabstimmung können auch von einem von der MEK beauftragten Helfer ausgehändigt und der Brief direkt bei diesem abgegeben werden.</br></br>==== §6 - Kommunikation zwischen MEK und Mitgliedern ====</br># Eine schriftliche Einladung der Mitglieder für einen Mitgliederentscheid ist nicht erforderlich.</br># Die stimmberechtigten Mitglieder werden von der MEK im Internet oder jährlich in Textform über die Abstimmungsperioden des folgenden Jahres informiert.</br># Die Teilnahmewilligen werden von der MEK in Textform am Anfang der Abstimmungsperiode über die abzustimmenden Mitgliederentscheide informiert. Bei erfolgreich zustande gekommenen Eilverfahren sind die Teilnahmewilligen unverzüglich in Textform einzuladen.</br># Die bisherigen und laufenden Mitgliederbegehren, Mitgliederentscheide mit allen Anträgen und Begründungen und die Abstimmungsergebnisse werden von der MEK im Internet veröffentlicht.</br># Der MEK kann die Unterstützung eines Mitgliederbegehrens oder der Wille zur Teilnahme an einem Mitgliederentscheid in elektronischer oder Textform erklärt bzw. widerrufen werden.</br># Ein per E-Mail erfolgter Antrag an die MEK ist nur dann gültig, wenn er mit der vom stimmberechtigten Mitglied registrierten E-Mailadresse bestätigt oder dessen bei der MEK registriertem kryptographischem Schlüssel signiert wurde.</br><div style="clear:left;"></div></div> registriertem kryptographischem Schlüssel signiert wurde. <div style="clear:left;"></div></div>)
- BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Abschnitt C streichen + (<div style="border:1px solid black; bac … <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Paragraph">bisheriger Paragraph</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(1) Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Bundessatzung. (2) Ein dem Bezirksverband untergeordneter Kreisverband führt die in Abschnitt C enthaltene Satzung. Diese kann durch Beschluss einer eigenen Satzung vom Kreisverband ersetzt oder ergänzt werden. (3) Selbiges gilt analog für dem Bezirksverband direkt untergeordnete Ortsverbände.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>* Der Abschnitt C wurde im März 2010 anlässlich der Gründung des KV Nürnberg eingeführt als Reaktion auf eine KV Gründung ohne Satzung. Der §7 lässt jedoch zu, dass ein KV eine eigene Satzung führt. Diese Satzung könnte auch "leer" sein, wodurch sich die Regelung selbst ad absurdum führt.</br>* Die Bindungswirkung aller übergeordeneten Satzungen betreffen ohnehin alle Untergliederungen => es gibt keine leeren Satzungen.</br>* Die Satzung in Abschnitt C weist erhebliche Mängel auf. Z.B. §14 (4)"Nominierungs-Versammlungen können auch..."st erhebliche Mängel auf. Z.B. §14 (4)"Nominierungs-Versammlungen können auch...")
- BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Aufstellungsversammlungen + (<div style="border:1px solid black; bac … <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="alter_Paragraph_.C2.A710_-_Bewerberaufstellung_f.C3.BCr_die_Wahlen_zu_Volksvertretungen">'''alter''' Paragraph §10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.</br></br>(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Der bisherige Paragraph §10 ist fehlerhaft (Aufstellungsversammlungen dürfen nicht in einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden) und mangelhaft (Landesliste, Wahlverfahren, Einladung etc, siehe §21 BWahlG). Durch diesen Antrag (auf Basis von [[BY:Bezirksparteitag_Oberbayern/Antragsfabrik_2012.1/Regeln_für_Nominierungsversammlungen|diesem]]) sollen alle wesentlichen Punkte geklärt, ergänzt und Fehler (auch in Untergliederungen) korrigiert werden.</br></br>Im Vergleich zum nicht konkurrierenden und ergänzenden Antrag </br>[[BY:Landesparteitag_2012.2/Antragsfabrik/10_B_-_Wahlsystem_in_Aufstellungsversammlungen]] wird in diesem Antrag festgelegt:</br>* Der Parteitag beschließt eine '''Wahlordnung''' mit den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen insbesondere für Listenaufstellungen. Diese gelten für Aufstellungsversammlungen, sofern diese nichts anderes in ihrer GO beschließen. '''Damit soll eine Diskussion über Wahlverfahren in der Aufstellungsversammlung möglichst vermieden werden und sich alle gut vorbereiten können'''. Untergliederungen können andere Wahlordnungen als Vorlage beschließen. Dieser Ansatz hat sich in anderen Landesverbänden bewährt.</br>* Es wird keine Blockwahl festgelegt. (Minderheiten werden dennoch bei Listenwahl geschützt.)</br></br>Der Antrag unterscheidet sich vom konkurrierenden Antrag [[BY:Landesparteitag_2012.2/Antragsfabrik/Ladungsformalitäten_zu_aufstellungsversammlungen]] vor allem durch:</br>* Die Zuständigkeit für die Aufstellungsversammlung wird entsprechend dem '''Demokratieprinzip von unten nach oben geregelt'''.</br>* Jeder Gebietsverband kann auch einen über- oder untergeordneten Verband mit der Durchführung beauftragen.</br>* Der fehlerhafte §10 wird ersetzt.</br></br>Alle weiteren Bestimmungen befinden sich in den Wahlgesetzen, Wahlordnungen und sind ausführlich und verständlich in [[BY:Wahl2013/Formalia]] dokumentiert.ert.)
- BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Mindestzahl von Piraten für Gliederungsgründung + (<div style="border:1px solid black; bac … <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisherige_Fassung">bisherige Fassung</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>'''§ 7 - Gliederung'''</br></br>Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Es kommt immer wieder vor, dass Untergliederungen mit nur sehr wenigen Piraten gegründet werden. Dies führt zu einer Reihe von Problemen. Es besteht die Gefahr, dass bei Ausfall eines Amtsträgers niemand dessen Aufgaben übernehmen kann. Der Aufwand für die Verwaltung solcher Gliederungen stellt für die übergeordneten Gliederungen und auch die Bundesebene eine zunehmende Belastung dar. Letztlich gefährden solche Gliederungen die Erstellung des Rechenschaftsberichts und somit die Parteienfinanzierung der ganzen Partei.es Rechenschaftsberichts und somit die Parteienfinanzierung der ganzen Partei.)
- Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Beitragsminderung durch die niedrigste Untergliederung + (<u>Aktuelle Fassung:</u> < … <u>Aktuelle Fassung:</u></br> </br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>(3) Auf begründeten Antrag eines '''Beitrittswilligen''' kann der '''Bundesvorstand''' den Beschluss fassen, für diese Person '''einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten'''. Der Beschluss besitzt <s>nur</s> Gültigkeit für ein Kalenderjahr.</br></div></br></br><u>Neue Fassung:</u></br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>(3) Auf begründeten Antrag eines '''Beitragspflichtigen''' kann der '''Vorstand der für dieses Mitglied zuständigen niedrigsten Gliederung''' den Beschluss fassen, für diese Person '''auf einen Mitgliedsbeitrag zu verzichten'''. Der Beschluss besitzt Gültigkeit für ein Kalenderjahr. </br></br>(neu) Übergangsregelung: die Änderungen des Abs. 3 treten zum 01.01.2011 in Kraft. Dieser Absatz wird am 01.01.2011 ungültig.</br></div></br><br></br>* Sollte der reguläre Beitrag, ob er nun bei 36€ bleibt oder etwas herunter- bzw. heraufgesetzt wird, für einen Piraten unzumutbar hoch sein, ist es zugleich Haarspalterei und ein ungerechtfertigter Arbeitsaufwand für Vorstände und Schatzmeister, diesem einen individuellen geminderten Mitgliedsbeitrag festzusetzen. Die Änderung sieht vor, dass die Beitragsminderung einheitlich die Form einer Beitragsbefreiung hat. Jedem steht es selbstverständlich frei, im Falle einer Beitragsbefreiung einen Teilbeitrag in zumutbarer Höhe der Partei als Spende zukommen zu lassen.</br>* Ich verzichte absichtlich auf jegliche Regelungen, die Beitragsminderungen in Abhängigkeit von pauschalen Merkmalen wie z.B. Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnissen zu setzen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Datensparsamkeit, aus der teilweise mangelnden Aussagekraft sowie der mangelnden Nachprüfbarkeit (mit piratig hinnehmbaren Mitteln) solcher Merkmale.</br>* Der Vorstand der niedrigsten Untergliederung ist als basisbächstes Organ am Besten dazu geeignet, die Begründung für einen Beitragsverzicht zu evaluieren und wird zugleich nicht mit Anträgen überschwemmt werden. Wegen begründeter Ängste vor einer Vetternwirtschaft habe ich auch einen [[Antragsfabrik/Beitragsminderung durch den Landesverband|Alternativantrag]] gestellt. durch den Landesverband|Alternativantrag]] gestellt.)
- Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Mitgliedsbeitrag - Erhöhung + (<u>Aktuelle Fassung:</u> < … <u>Aktuelle Fassung:</u></br> </br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig '''36 €''' pro Kalenderjahr und ist zum 1.1. eines jeden Jahres fällig.</br></br>(2) Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Jahres ist der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag mit '''3 €''' pro Monat zu berechnen.</br>Die Berechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in diesem Fall monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Ein- oder Austritt stattfindet.</br></div></br></br><u>Neue Fassung:</u></br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig '''60 €''' pro Kalenderjahr und ist zum 1.1. eines jeden Jahres fällig.<br></br></br>(2) Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Jahres ist der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag mit '''5 €''' pro Monat zu berechnen.</br>Die Berechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in diesem Fall monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Ein- oder Austritt stattfindet.<br></br></br>(neu) Übergangsregelung: die Änderungen der Abs. 1, 2 treten zum 01.01.2011 in Kraft. Dieser Absatz wird am 01.01.2011 ungültig.</br></br></div><br></br></br>Die Piratenpartei braucht für laufende politische Arbeit wie für Aktionen finanzielle Mittel, die im Moment ziemlich knapp sind. Der jetzige Mitgliedsbeitrag ist auch im Vergleich zu anderen Parteien extrem niedrig. Insofern sollte definitiv keine Minderung, sondern vielmehr eine Erhöhung des regulären Mitgliedsbeitrags auf der Tagesordnung stehen. Regelungen zur Beitragsmiderung bleiben hiervon unberührt - zwei Vorschläge von mir dazu unter [[Antragsfabrik/Beitragsminderung_durch_den_Landesverband|Beitragsermäßigung 1]] und [[Antragsfabrik/Beitragsminderung_durch_die_niedrigste_Untergliederung|Beitragsermäßigung 2]].derung_durch_die_niedrigste_Untergliederung|Beitragsermäßigung 2]].)
- Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Beitragsminderung durch den Landesverband + (<u>Aktuelle Fassung:</u> < … <u>Aktuelle Fassung:</u></br> </br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>(3) Auf begründeten Antrag eines '''Beitrittswilligen''' kann der '''Bundesvorstand''' den Beschluss fassen, für diese Person '''einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten'''. Der Beschluss besitzt <s>nur</s> Gültigkeit für ein Kalenderjahr.</br></div></br></br><u>Neue Fassung:</u></br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>(3) Auf begründeten Antrag eines '''Beitragspflichtigen''' kann der '''Vorstand des für dieses Mitglied zuständigen Landesverbands ''' den Beschluss fassen, für diese Person '''auf einen Mitgliedsbeitrag zu verzichten'''. Der Beschluss besitzt Gültigkeit für ein Kalenderjahr. </br></br>(neu) Übergangsregelung: die Änderungen des Abs. 3 treten zum 01.01.2011 in Kraft. Dieser Absatz wird am 01.01.2011 ungültig.<br></div></br>* Sollte der reguläre Beitrag, ob er nun bei 36€ bleibt oder etwas herunter- bzw. heraufgesetzt wird, für einen Piraten unzumutbar hoch sein, ist es zugleich Haarspalterei und ein ungerechtfertigter Arbeitsaufwand für Vorstände und Schatzmeister, diesem einen individuellen geminderten Mitgliedsbeitrag festzusetzen. Die Änderung sieht vor, dass die Beitragsminderung einheitlich die Form einer Beitragsbefreiung hat. Jedem steht es selbstverständlich frei, im Falle einer Beitragsbefreiung einen Teilbeitrag in zumutbarer Höhe der Partei als Spende zukommen zu lassen.</br>* Ich verzichte absichtlich auf jegliche Regelungen, die Beitragsminderungen in Abhängigkeit von pauschalen Merkmalen wie z.B. Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnissen zu setzen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Datensparsamkeit, aus der teilweise mangelnden Aussagekraft sowie der mangelnden Nachprüfbarkeit (mit piratig hinnehmbaren Mitteln) solcher Merkmale.</br>* Der Vorstand des Landesverbands ist die geeignete Ebene, über Beitragsstreichungen zu entscheiden, da es einerseits ausreichend basisnah ist und einen überschaubaren Arbeitsaufwand haben wird (im Gegensatz zum Bundesvorstand), andererseits aber weniger für Vetternwirtschaft anfällig ist als die untergeordneten Gliederungen. Ein Alternativantrag ist [[Antragsfabrik/Beitragsminderung durch die niedrigste Untergliederung]] zu finden.ung durch die niedrigste Untergliederung]] zu finden.)
- Antragsfabrik/Grundlagen und Ziele piratiger Politik - Variante B + (=== Erläuterung === Der Antrag ist bereits … === Erläuterung ===</br>Der Antrag ist bereits als Antrag fürs Grundsatzprogramm eingereicht: '''[[Bundesparteitag_2010.2/Antragskommission/Anträge_2010.2/2010-10-22_-_Grundlagen_und_Ziele_piratiger_Politik_-_Variante_B|GP-#068]]''' – er wird ergänzend auch als Antrag für ein Positionspapier eingebracht.</br></br>Eine gute Ergänzung zu diesem Antrag ist</br>https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/566.html – Piratiges Verständnis des</br>Menschen.</br></br>=== Liquid Feedback ===</br></br>[https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/1237.html Initiative 1237]initiative/show/1237.html Initiative 1237])
- Archiv:2022/BY:Kreisverband München/Kreisparteitag 2013.1/Antragsfabrik/Gegen Leinenpflicht und fuer Hundefuehrerschein + (==== Argumente contra Leinenzwang: ==== * … ==== Argumente contra Leinenzwang: ====</br>* Durch generellen Leinenzwang ist keine artgerechte Hundehaltung möglich. (§2, Abs. 2 TierSchG, Tierhaltung: "Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden")</br>* Aggressive bzw. schlecht erzogene Hunde werden durch Leinenzwang nicht besser kontrollierbar.</br>* Wenn ein genereller Leinenzwang in München eingeführt würde, müßte die Stadt München im Sinne des Tierschutzgesetzes Freilaufflächen für Hunde einführen, damit Hundehalter ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommen können.</br>* Ob der Leinenzwang wirklich eingehalten wird, kann kaum wirksam überprüft werden.</br></br>==== Argumente pro Hundeführerschein: ====</br>* Hundesprache, Rassebedürfnisse und weitere Grundkenntnisse der Hundehaltung werden durch einen Hundeführerschein umfassend vermittelt und durch eine Prüfung abgefragt</br>* Der Hundeführerschein bietet Menschen, die sich einen Hund anschaffen wollen, Hilfestellung bei der Auswahl eines geeigneten Tieres (Rasse, Größe, etc.)</br>* Die Einführung eines verpflichtenden Hundeführerscheins ist im Sinne des Tierschutzgesetzes (§2, Abs. 3 TierSchG, Tierhaltung: "Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.")hen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen."))
- BY:Landkreis München/Antragsfabrik/Bürgerentscheide bei Eingemeindungen + (===== Programmgrundsatz der Piratenpartei … ===== Programmgrundsatz der Piratenpartei =====</br>Ziel der Piratenpartei Deutschland ist es, die direkten und indirekten demokratischen Mitbestimmungsmöglichkeiten jedes Einzelnen zu steigern (Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland, Absatz 2.1).</br>===== Rechtslage bei Eingemeindungen in Bayern =====</br>Nach geltender Rechtslage in Bayern ( Art. 11 und 12 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO ) erfolgen Änderungen im Bestand von Gemeinden (Erlöschen einer Gemeinde durch Eingemeindung oder Neubildung durch Ausgliederung) durch Gesetz, das der bayerische Landtag verabschiedet. Voraussetzungen sind, dass Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen und die beteiligten Gemeinden einverstanden sind. Für das Einverständnis reicht ein Gemeinderatsbeschluss. Die Gemeindebürger, deren gemeindliche Zugehörigkeit wechselt, haben lediglich das Recht, in geheimer Abstimmung Stellung zu nehmen. Sie haben aber nicht das Recht, darüber in Abstimmung zu entscheiden. Bei Vorliegen dringender Gründe des öffentlichen Wohls können auch gegen den Willen der betroffenen Gemeinden und ihrer Bürger, Gemeinden aufgelöst und neue Gemeinden gebildet werden.</br>===== Politischer Handlungsbedarf =====</br>Diese Rechtslage entspricht nicht dem Grundsatz der Piraten „Mehr Demokratie wagen“. Die Betroffenen sollten immer in einem Bürgerentscheid über Bestandsänderungen von Gemeinden abstimmen.estandsänderungen von Gemeinden abstimmen.)
- RP:Antrag/2012.1/X03/Landesgeschäftsstelle Rheinland-Pfalz + (===Einrichtung einer Geschäftsstelle=== Di … ===Einrichtung einer Geschäftsstelle===</br>Die Piratenpartei Rheinland-Pfalz wächst erfreulicherweise immer weiter, bereits jetzt sind mehr als 800 Piraten im Landesverband. Um unsere Arbeit zu professionalisieren, benötigen wir daher dringend eine Landesgeschäftsstelle. In einer Landesgeschäftsstelle könnten viele Aufgaben, die aktuell vom Landesvorstand erledigt werden müssen, in dessen Auftrag abgearbeitet werden. Dazu zählen z. B. die Mitgliederverwaltung, die Erstellung von Landes-Newslettern, das Versenden von Mitgliederpost und Infopaketen, die </br>Kommunikation mit anderen Landesverbänden und dem Bundesvorstand, die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Koordination von Projekten und Aktionen. Auch die Koordination der einzelnen </br>Kreisverbände wird eine stärkere Bedeutung bekommen. Landesarbeitsgruppen benötigen Tagungsräume und im Wahlkampf brauchen wir Arbeits- und Lagermöglichkeiten. Der Landesparteitag beschließt daher die Einrichtung einer Landesgeschäftsstelle.</br></br>===Finanzierung & Beauftragung===</br>Der Landesparteitag beauftragt daher den Landesvorstand mit der Suche nach einer geeigneten Räumlichkeit für eine Landesgeschäftsstelle. Der Landesvorstand bestimmt eine maximale Obergrenze zur Finanzierung der Landesgeschäftsstelle.ze zur Finanzierung der Landesgeschäftsstelle.)
- RP:Antrag/2012.2/030/Meinungsbildungstool + (===Erklärung zur Abstimmreihenfolge der Op … ===Erklärung zur Abstimmreihenfolge der Optionen===</br>Die Anträge bilden gemeinsam einen sonstigen Parteitagsbeschluss, der als zusammenhängender Text gelesen werden kann. Der Text beginnt mit einem allgemeinen Bekenntnis zum Einsatz von Tools. Danach muss eine Entscheidung getroffen werden ob bevorzugt Adhocracy als Tool eingesetzt werden soll. Ist dies der Fall, muss über die Delegationsfunktion in Adhocracy abgestimmt werden. Ist dies nicht der Fall, wird über die Kombination aus einem Diskussionstool und zusätzlich einem Tool für Meinungsbilder abgestimmt. Als Diskussiontool kann Findeco verwendet werden, es darf aber auch abgelehnt werden. Danach muss die Entscheidung zwischen LimeSurvey und LiquidFeedback fallen. Falls LiquidFeedback eingesetzt werden soll, stehen danach drei konkurrierende Optionen zur Wahl, die aber auch alle abgelehnt werden dürfen, falls LiquidFeedback unverändert, also wie von der Bundes-Instanz bekannt eingesetzt werden soll. Danach folgt die Auswahl eines der drei zur Verfügung stehenden Akkreditierungsverfahren.fügung stehenden Akkreditierungsverfahren.)
- RP:Antrag/2010.3/Nova Schola/Nova Schola + (=> Begründung erfolgt für die einzelnen … => Begründung erfolgt für die einzelnen Maßnahmen</br></br>=== Bildungskomponenten ===</br>Abschaffung des Sitzenbleibens: Zeitersparnis für Schüler und Geldersparnis fürs Bildungssystem. Nur einzelne Komponente muss wiederholt werden, nicht das gesamte Jahr. Dies hat wiederum auch zum Vorteil, das der Schüler sich in leistungsstarken Fächern nicht langweilen muss.</br></br>Zeitersparnis bei Bildungsaufstieg: Wenn Schüler mit vorwiegend Realschulkomponenten einige Gymnasialkomponenten erwerben, müssen diese später nicht "nachgeholt" werden, sofern nachträglich ein höherer Abschluss angestrebt wird.</br></br>=== Lehr- und Lernteams ===</br>Durch Teamarbeit können Stärken und Schwächen einzelnder Lehrender besser kompensiert, bzw. genutzt werden, hierdurch ergibt sich ein enormes Effizienswachstumspotenzial.</br></br>Feedback über die Lehrmethodik durch andere Lehrende. Unterrichtsausfälle können teilweise abgepuffert werden, da durch die Kooperation mehrere Lehrende mit dem aktuellen Bildungsinhalt vertraut sind.</br></br>Durch die Aufhebung der Klassenstruktur wird die Selbstentfaltung der Schüler gefördert, sie sehen sich verschiedenen sozialen Umgebungen ausgesetzt und erhalten damit vielseitige und divergierende Rückmeldungen zu sich selbst und ihren Leistungen. (Verhindert Rollenmanifestation im Klassenverband).</br></br>Die Gruppen werden Schüler unterschiedlichen Alters enthalten, dadurch wird eine vielseitigere Entwicklung begünstigt.</br></br>Durch das Vouchersystem (siehe unten) können die Schüler diejenige Komponente wählen, die am ehesten ihrem Lerntypus entspricht, dies wäre im Klassenverband nicht möglich, da hier Lehrende zugeteilt werden.</br></br>=== Voucher (Voucher = Gutschein) ===</br>Durch Teachingvoucher werden erfolgreiche Lehrteams immer weiter ausgebaut, weniger erfolgreiche "sterben aus" es findet im positivem Sinne eine "natürliche Auslese" statt. Die Bildungstätigkeit passt sich hierdurch automatisch an den Bildungsbedarf an.</br></br>Durch das Vouchersystem haben Schüler die Möglichkeit, die Lehrteams zu wählen, die am besten ihrem Anforderungsprofil entsprechen (siehe auch oben).</br></br>Durch Mutualvoucher wird soziales Engagement von Schülern hornoriert.</br></br>Das Vouchersystem belohnt praktikables oder prosoziales Verhalten und verstärkt es. (Im Prinzip ein Token-System)</br></br>=== Leistungszertifizierung ===</br>Es macht aus mehreren Gründen Sinn die Leistungszertifizierung vom eigentlichen Bildungsprozess abzukoppeln:</br></br># Können Noten nicht mehr als Sanktion für unerwünschtes Verhalten verwendet werden.</br># Werden die Noten vergleichbar, was derzeit nicht gegeben ist.</br># Eignen sich Noten nur bedingt zur Rückmeldung von Verbesserungsmöglichkeiten im Prozess und sollten daher durch individuelles Feedback ersetzt werden.</br></br>Kurz: Noten funktionieren weder als Verstärker, noch als Feedback zur Selbskorrektur. Vergleichbarkeit zwischen Leistungen zu messen erfordert gleiche Bedingungen, diese sollen durch die externe Leistungszertifizierung gewährleistet werden.</br></br>=== Evaluation ===</br>Feedback ist unabdingbar um sich selbst zu reflektieren und sich zu entwickeln. Daher sollen die Beiteiligten am Bildungsprozess erfahren, wie andere über ihre Stärken und Schwächen denken, damit ein Dialogprozess angeregt wird.</br></br>=== Lebenslanges Lernen und Bildungsflatrate ===</br># Lebenslanges Lernen wird gefördert und Schule wird zum kulturellem Begegnungsraum. </br># Erwerbslose könnten sich ohne große behördliche Hürden schulisch weiterbilden und damit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern.</br># Es wird die Entwicklung einer liberalen Bildungskultur begünstigt: Stichwort Informationszeitalter.</br># Könnten Erwachsene an den Schulen in sozialen Brennpunkten deeskalierend wirken.</br></br>=== Feedbackpool ===</br># Die Schüler lernen Aufgaben im Team zu bewältigen.</br># Die Schüler können die Gedankengänge anderer kennenlernen und erhalten einen vielseitigeren Blick aufs Thema.</br># Lernen bedeutet oft auch Lernen am Modell, Menschen kopieren oft erfolgreiche Arbeitsweisen von anderen, der Feedbackpool soll dies unterstützen.</br></br>=== Wissenstank ===</br># Oftmals erarbeiten Lehrende Arbeitsblätter, Aufgaben, Übungen etc., obwohl andere Lehrende dafür bereits gute Konzepte besitzen. Dies kostet Zeit, die anderweitig verwandt werden könnte.</br># Lernen am Modell, Lehrende können von anderen Lehrenden lernen, Schüler von anderen Schülern. Durch das Nachvollziehen fremder Methoden können eigene Kompetenzen erweitert werden.</br></br>=== Funktionelle Innenarchitektur ===</br>Verschiedene Aufgaben erfordern verschiedene Umgebungen, Räume die der Kommunikation dienen, eignen sich schlecht zum Recherchieren, Präsentationsräume eignen sich schlecht zum Kommunizieren. Die Schüler und Lehrenden sollen erfahren, dass verschiedene Aufgaben auch verschiedene Umgebungen erfordern. Zudem wird hierdurch die Qualität dessen was man gerade tun möchte maßgeblich verbessert, da Störeinflüsse vermindert werden.</br></br>=== OneLaptopPerSchüler ===</br>Alle können unabhängig vom sozioökonomischen Status den Wissenstank und den Feedbackpool verwenden.</br></br>=== Demokratisierung des Bildungsbetriebs ===</br>Die Lernenden und Lehrenden lernen Kompromisse zu schließen und demokratisch Entscheidungen zu treffen.n und demokratisch Entscheidungen zu treffen.)
- Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Erweiterung des §9 - Länderrat + (ALT: <div style=" border: 1px solid #98 … ALT:</br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>§9 (1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.</br></div></br></br>zu</br></br>NEU:</br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>§9 (1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht, der Länderrat und die Gründungsversammlung.</div></br></br>Die Landesverbände haben einen direkteren Kontakt zu ihren Mitgliedern und können so die Meinung der Piraten viel besser aufnehmen und kommunizieren. Außerdem können Synergien genutzt werden, die ohne offene Kommunikation nicht möglich werden. Weiter wird sicher gestellt, dass Bundesvorstandsentscheidungen leichter in die Basis getragen und erklärt werden können und ein Gefühlt entsteht, dass Vorstände der höheren Gliederungen an einem Strang ziehen.t, dass Vorstände der höheren Gliederungen an einem Strang ziehen.)
- RP:2022-03-24 - 324 Vorstandssitzung#Antrag RLP + (Vorgabe laut Geschäftsordnung des Landesvorstandes.)
- Archiv:2010/Antragsfabrik/Änderung § 6 - Ordnungsmaßnahmen + (Absatz (3) enthält den Satz: „Die Satzunge … Absatz (3) enthält den Satz: „Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen.“ Dieses läßt eindeutig zu viel Freiraum zu und ist nicht eindeutig formuliert. Es wäre sogar möglich, dass Landesverband a. einem Mitglied aus Landesverband b. Ordnungsmaßnahmen erteilt. Desweiteren sollten auch Untergliederungen alle Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluß ergreifen können, was in der alten Formulierung nicht eindeutig ist.</br>Nach der neuen Formulierung ist es auch Untergliederungen wie Landes- oder niedrigeren Verbände zweifelsfrei möglich Ordnungsmaßnahmen zu definieren und auszusprechen, aber in umgekehrter Logik nicht mehr möglich, dass Landesverband a. einem Mitglied aus Landesverband b. Ordnungsmaßnahmen unterzieht(!).</br></br></br>In Absatz 6 (Grammatikfehler) war ein „sind“ zu viel (aus: "...sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich:" WIRD: "…. Gebietsverbände möglich:")</br></br>Gebietsverbände durch Gliederung getauscht - wenn in Absatz (1) von Gliederungen die Rede ist, gibt es keinen Grund davon auch in den weiteren Absätzen abzuweichen.</br></br>Absatz (8) wird hinzugefügt. Nach dem Parteiengesetz muß die Enthebung von Parteiämtern und der Ausschluß aus der Partei begründet dargelegt werden. Aus Gründen der Transparenz sollten sämtliche Ordnungsmaßnahmen begründet werden, es kann ja auch zu einer Selbsterkenntnis führen. ja auch zu einer Selbsterkenntnis führen.)
- HB:SÄA 2011.1/Löschen von Paragraph 18 + (Absatz 1 des Paragraphen wird bereits durch §21 abgedeckt und die restlichen drei Absätze widersprechen der Bundessatzung, die besagt, dass keine Änderungen an der Schiedsgerichtsordnung vorgenommen werden darf.)
- HB:SÄA 2011.1/Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder + (Absatz 5 der alten Fassung geht in Absatz … Absatz 5 der alten Fassung geht in Absatz 3 der Neufassung über. In Absatz 4 wurde eine neue Ordnungsmaßnahme hinzugefügt (Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt auf Landesebene zu bekleiden). Außerdem haben wir in Absatz 3 detailliertere Erläuterungen zu Schiedsgerichtsverfahren hinzugefügt und den Hinweis aufs Parteiengesetz entfernt, da dies sowieso zwingend erforderlich ist.da dies sowieso zwingend erforderlich ist.)
- RP:2017-05-22 - 210 Vorstandssitzung#Antrag RLP + (Abschnitt B, § 5 (5) der Bundessatzung be … Abschnitt B, § 5 (5) der Bundessatzung besagt: " Über Beitragsminderungen bei finanziellen Härten entscheidet die für das Mitglied zuständige Gliederung, sofern die Landessatzung nichts Gegenteiliges regelt." https://wiki.piratenpartei.de/Satzung#.C2.A7_5_H.C3.B6he_Mitgliedsbeitrag. Genau genommen müsste danach der Landesvorstand über jeden einzelnen Beitragsminderungsantrag abstimmen. Um die bisher geübte Praxis wasserdicht zu machen, stelle ich diesen Antrag auf Änderung der GO. Der Zusatz "... bei Zuständigkeit" im § 7 Punkt 5 kann entfallen, denn der Landesverband ist laut Landessatzung immer zuständig für den Beitrag.essatzung immer zuständig für den Beitrag.)
- RP:2017-05-07 - 208 Vorstandssitzung#Antrag RLP + (In Chemnitz wurde von den Kandidaten und d … In Chemnitz wurde von den Kandidaten und der Orga aus allen Ländern eine Wahlkampf-Strategie für die Bundestagswahl 2017 erarbeitet.</br>Diese sieht in groben Zügen vor, möglichst viel strategische Arbeit mit „Sicht von außen“ zu begleiten. Dafür hat sich ein sehr engagierter Werbefachmann gefunden, der uns dabei mit seinem Team unterstützt.</br>Die dafür anfallenden Kosten liegen bei über 100.000€ für Kampagnenführung/planung (Webseite, Claim, Slogan, Fotograf, Illustrationen, Radiospot, TV-Spot, Flyer, Plakate, usw) auch unserem gewählten Spitzenteam wollen wir alle Chancen geben sich deutschlandweit möglichst häufig zu präsentieren und stellen dafür jedem Kandidaten 10.000€ als Reisekosten zur Verfügung.</br>Gleichzeitig muss auch unsere Presse weiter softwaremäßig aufgerüstet werden. Nachvollziehbarkeit von Pressemeldungen, (was kam gut an, was nicht) usw, was einen Betrag von 12.000€ ausmacht.</br>Das Geld aller Ländern wird in einen „großen Topf“ gesammelt und bei Bedarf ausgezahlt. Dieser Topf liegt bei der Bundesverwaltung, aber Auszahlungen dürfen nur von dem Orga-Team veranlasst werden. Das Controlling des Orga-Teams wird von einzelnen Piraten aus den Ländern erfolgen.</br>Die einstimmige Meinung der Kandidaten und des Orga-Teams in Chemnitz war, diese Chance die sich bietet zu nutzen, da unsere eigenen Bemühungen in den letzten Wahlen nicht sehr erfolgreich waren.</br>Es wurde auch den externen Helfern klar gemacht, wie wichtig es ist zu erst einmal Unterstützerunterschriften zu sammeln. Deshalb gehen die ersten Bemühungen dahin, hierzu eine Öffentlichkeitskampagne zu starten und die Piraten vor Ort mit Flyern und Pressetexte zu unterstützen.</br>Erst nach Sammeln der UU wird z.B. das Geld für Spot und weitere Kampagnen frei gegeben.</br>Der LV RLP hat für die BTW über 50.000€ veranschlagt, es bleiben also noch genug Rücklagen um Plakate und Material zu kaufen. Für Direktkandidaten sollten auch KV-Budgets, z.B. für Flyer- und Plakatbestellungen genutzt werden.</br>Da in Chemnitz parallel das Verwaltungstreffen stattfand, wurde diese Grobplanung auch den anwesenden Schatzmeistern vorgestellt, und es bestand ein Konsens, dass sich alle Länder nach ihren finanziellen Möglichkeiten beteiligen sollten.nziellen Möglichkeiten beteiligen sollten.)
- BY:Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Ämterkumulation + (Abschnitt A: §4 (1) Satz 4 der Bundessatzu … Abschnitt A: §4 (1) Satz 4 der Bundessatzung "Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt." legt nicht klar fest, was unter Ämterkumulation zu verstehen ist und welche Gliederung dies zulassen soll.</br>In diesem Antrag wird eine klarere, möglichst sinngemäße Definition getroffen. Eine Diskussion von Trennung von Amt und Mandat ist explizit nicht Gegenstand des Antrag und soll wie bisher im Einzelfall den Gliederungen überlassen werden.</br></br>Es gibt verschiedene Definitionen und Interpretationen von Ämterkumulation, z.B. "gleichzeitiges Wahrnehmen von verschiedenen öffentlichen Ämtern und Mandaten auf politischer und/oder wirtschaftlicher Ebene." (Wikipedia). Ein Amt kann u.a. parteiintern (z.B. Vorstand, Kassenprüfer, Versammlungsleiter), öffentlich (Bürgermeister, Minister, Bundeskanzler, Notar, Wirtschaftsprüfer, Richter, Schöffe, Wahlhelfer), Beruf (Beamter) und Ehrenamt (Vereinsvorstand) sein.</br>Die Intention der bisherigen Regelung ist vermutlich, im Einzelfall entscheiden zu können, ob ein Amtsträger genügend Zeit hat, ein Parteiamt mit seinen anderen Ämtern zu vereinen. Es ist davon auszugehen, dass nicht die Ausübung aller o.g. Ämter einer expliziten Zulassung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Da jedoch §15 der Bundesatzung explizit Parteiämter nennt, kann davon ausgegangen werden, dass hier nicht nur Parteiämter gemeint sind.</br></br>In der neuen Formulierung wurde die Unvereinbarkeit nur auf die dauerhaften Parteiämter (also nicht Versammlungsleiter etc) und öffentlichen Ämter in Exekutive und die Legislative beschränkt. In der bisherigen Regelung war nicht klar, welche Konsequenzen eine Ämterkumulation hat (Ordnungsmaßnahme, Verlust des Parteiamtes?) und welche Gebietsverbände zustimmen müssen (alle? nur der, der ein neues Amt verleiht? nur die, in denen bereits ein Amt ausgeübt wird?).</br>Mit diesem Antrag ruhen bei weiterer Kumulation unmittelbar die jeweiligen anderen Parteiämter, sofern nicht ein expliziter Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung vorliegt. Dieser kann vorab oder nachträglich gefasst werden und damit das Amt wieder ausgeübt werden. Werden vor der Wahl in ein Parteiamt alle anderen Ämter angegeben, so gilt die Wahl als explizite Zustimmung zu der Kumulation. Somit kann jede Gliederung entscheiden, ob sie dem Amtsträger unter den veränderten Umständen die Mehrfachbelastung zutraut.n Umständen die Mehrfachbelastung zutraut.)
- RP:2019-02-25 - 250 Vorstandssitzung#Antrag RLP + (Abstimmung über Anträge an den Schatzmeisterclub laut Vorstands-Geschäftsordnung)
- BY:Schwaben/KV Neu-Ulm/Kreisparteitag/12.2/Antragsfabrik/§9b (1) + (Aktuell enthält der Paragraph nur ein Verweis auf die Landessatzung welches wiederum auf die Bundessatzung weiter verweist. Diese wurde in angepasster Form hier wiedergegeben.)
- RP:Antrag/2013.1/007/Hürde für Programmänderungen einführen + (Aktuell haben wir in der Satzung nur eine … Aktuell haben wir in der Satzung nur eine Hürde für Satzungsänderungsanträge stehen. Das Herz unserer Partei besteht jedoch aus Grundsatzprogramm und Wahlprogramm. Deswegen sollte auch für Änderungen am Grundsatzprogramm und Wahlprogramm eine Hürde eingeführt werden.Wahlprogramm eine Hürde eingeführt werden.)
- RP:2022-10-07 - 337 Vorstandssitzung#Antrag RLP + (Aktuell haben wir technische Schwierigkeiten mit der Mailingliste. Mit dem neuen Text halten wir uns offen welche technische Möglichkeiten wir nutzen. Als Alternative wurde im Vorgespräch bereits Redmine genannt (nutzt der Bund auch).)
- HE:Darmstadt/SÄA DA 2012.2/Kreisvorstand II + (Aktuell ist in der Satzung ein Schriftführ … Aktuell ist in der Satzung ein Schriftführer enthalten den ich gerne mit dem Generalsekretär ersetzt hätte. Einen Schriftführer kann man auch beauftragen. Die Mitgliederverwaltung wird aber direkt vom Vorstand erledigt und hierfür ist der Generalsekretär zuständig. Beisitzer sind finde ich auch wichtig sollten aber eine Obergrenze haben, damit der Vorstand nicht unnötig aufgebläht wird.</br></br></br>Der Antrag ist ein Dringlichkeitsantrag, da er den zu besetzenden Vorstand betrifft und ich die Woche vor dem Parteitag nicht die Möglichkeit hatte den Antrag einzureichen.Möglichkeit hatte den Antrag einzureichen.)
- RP:Antrag/2013.5/007/Bundeslogo als Landeslogo verwenden + (Aktuell ist weder eine ausreichende Diskussion bei der Konstruktion der neuen Logoentwürfe zu erkennen noch eine einheitliche Linie.)
- RP:Antrag/0000.0/ENTWURF/Mitgliederversammlung im Wahlgebiet + (Aktuell können Wahlprogramme für Kommunalw … Aktuell können Wahlprogramme für Kommunalwahlen, also u.a. Kreistags- oder (Verbands)Gemeinderatswahlen, in Gebieten ohne Kreisverband lediglich durch den Landesvorstand beschlossen werden, da dieser die Geschäfte in beschriebenen Gebieten führt. Für die meisten Gebiete kann der Landesvorstand jedoch nicht ausreichend über die Probleme und Themen vor Ort informiert sein, um ein angemessenes und auf diese Probleme zugeschnittenes Wahlprogramm vorzustellen. Aktuell wäre es lediglich möglich, dass die Mitglieder vor Ort ein Programm schreiben und der Landesvorstand darüber beschließt. Daher soll dieses Recht gemäß dem Prinzip der Macht der Basis mit der beantragten Änderung auf die Mitglieder im betroffenen Gebiet übergehen. Die Alternative wäre ein Kommunalwahlprogramm für ganz Rheinland-Pfalz, was jedoch aufgrund der sehr unterschiedlichen Strukturen in unserem Bundesland wenig zielführend wäre.</br></br>Der Antrag betrifft alle Wahlgebiete gemäß des Kommunalwahlgesetzes, sofern dort keine selbstständigen, dem Landesverband untergeordneten Gliederungen bestehen. Diese Wahlgebiete sind:</br>* gemäß §9 das Gebiet der jeweiligen Gemeinde bei Wahlen zum Gemeinderat</br>* gemäß §54 Abs.2 das Gebiet der jeweiligen Verbandsgemeinde bei Wahlen zum Verbandsgemeinderat</br>* gemäß §55 Abs.2 Landkreise bei Wahlen zu Kreistagen</br>* gemäß §56 Abs.2 das Gebiet des Bezirksverbands bei Wahlen zum Bezirkstag des Bezirksverbandes der Pfalz</br>* gemäß §57 Abs.1 Ortsbezirke bei Wahlen zum Ortsbeirat</br></br>Beispielsweise sind gemäß dieses Antrags für die Bestimmung des Programmes für eine Kreistagswahl die Mitglieder eines (potentiellen) vKVs stimmberechtigt. Wer im betreffenden Landkreis wohnt, jedoch einem anderen KV zugeordnet wurde, kann im Wohn-Landkreis zwar für den Kreistag kandidieren, ist jedoch in besagten Programmfragen nicht stimmberechtigt. Dies entspricht den Regelungen zwischen den Landesverbänden.n Regelungen zwischen den Landesverbänden.)
- RP:Antrag/2013.3/012/Einladungen für Versammlungen + (Aktuell müssen wir alle Mitglieder, die ke … Aktuell müssen wir alle Mitglieder, die keine E-Mail Adresse angegeben haben per Brief einladen, von diesen Briefen kommt der überwiegende Teil als "Unbekannt verzogen" zurück. Wir schießen bei jeder Einladung um die 36 EUR einfach in den Wind. Das kann man ändern. Eine Einladung über die Website als zwingendes Kriterium und dann noch an alle die eine E-Mail Adresse angegeben haben als Zusatz würde den Verwaltungsaufwand extrem entschlacken. </br></br>Und ganz ehrlich, wenn sich eine Handvoll Leute melden, die unbedingt auf Brief bestehen, dann werden diese den auch bekommen, aber wir sparen uns das unnötige Versenden von Briefen, welche ohnehin zurückkommen. von Briefen, welche ohnehin zurückkommen.)
- BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Stärkung der Kinderinteressen bei Streitigkeiten zwischen den Eltern + (Aktuell werden in unserer Gesellschaft die Interessen von Kindern zu wenig berücksichtigt. Wir sollten uns daher umso mehr für die Bedürfnisse und Rechte von Kindern einsetzen.)
- BY:Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Stärkung der Kinderinteressen bei Streitigkeiten zwischen den Eltern + (Aktuell werden in unserer Gesellschaft die Interessen von Kindern zu wenig berücksichtigt. Wir sollten uns daher umso mehr für die Bedürfnisse und Rechte von Kindern einsetzen.)
- BY:Landkreis München/Antragsfabrik/Stärkung der Kinderinteressen bei Streitigkeiten zwischen den Eltern + (Aktuell werden in unserer Gesellschaft die Interessen von Kindern zu wenig berücksichtigt. Wir sollten uns daher umso mehr für die Bedürfnisse und Rechte von Kindern einsetzen.)
- Archiv:2010/Antragsfabrik/Kein passives Wahlrecht für Beitragsnichtzahler + (Aktuelle Fassung: <div style=" border: … Aktuelle Fassung:</br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)</div></br>Es drängt sich auf diesen Satz so zu interpretieren dass das Passive Wahlrecht bei Nichtzahlern erhalten bleibt. Dafür gibt es m.E. keinen sinnvollen Grund. Das Passive Wahlrecht für nicht-ansässige Piraten ist bereits in §4 I 3 (redundant) geregelt.ge Piraten ist bereits in §4 I 3 (redundant) geregelt.)
- HB:SÄA 2012.1/Rechte und Pflichten anpassen + (Aktuelle Satzung widerspricht der Bundessatzung, deswegen ist eine Anpassung an die Bundessatzung und weniger Landesregelungen sinnvoll.)
- RP:Antrag/2013.3/003/Einberufung von Gründungsversammlungen + (Aktuelle Version:<br /> (4) Die Einb … Aktuelle Version:<br /></br>(4) Die Einberufung von Gründungsversammlungen der nächstuntergeordneten</br>Gliederungen richtet sich nach §5.1 dieser Satzung. Sie soll mindestens</br>2 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen.</br></br>Neu:<br /></br>(4) Die Einberufung von Gründungsversammlungen der nächstuntergeordneten</br>Gliederungen richtet sich nach §5.1 dieser Satzung. Sie soll mindestens</br>2 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen.</br>Die Einberufung erfolgt nur wenn im künftigen Tätigkeitsgebiet der</br>nächstuntergeordneten Gliederung mindestens 60 Mitglieder ihren Wohnsitz haben. </br></br>Eine Gliederung bindet Finanzmittel und aktive Piraten für die Verwaltung und Organisation der Gliederung. Diese Piraten und Finanzmittel stehen damit für die Politische Arbeit nicht mehr zur Verfügung.</br></br>Rechnung Aktive Piraten:</br> Piraten 60</br> 10% Aktive 6</br> Vorstand 3 (mindestens plus zwei Rechnungs- bzw. Kassenprüfer) </br> bleiben 3 für die Basisarbeit</br></br>Rechnung Mitgliedsbeiträge:</br></br> Piraten 60</br> Bezahlquote 70% 42 (Piraten)</br> Ermäßigt 10% 6 Piraten a. 12 Euro = 72,00 Euro</br> Vollzahler 60% 36 Piraten a. 48 Euro = 1728,00 Euro</br> Zwischensumme: 1800,00 Euro</br> Anteil KV 10% 180,00 Euro</br> Anteil OV 20% 360,00 Euro Anteil OV 20% 360,00 Euro)