SH:LPT2012.3/Anträge/S200 Stundung von Mitgliedsbeiträgen
Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2012.3.
Es wird beantragt die Landessatzung Abschnitt B wie folgt zu ändern Aktuelle Fassung:
Neue Fassung:
Gem. Abschnitt B § 5 (1) der Bundessatzung ist der Mitgliedsbeitrag am 01.01. eines jeden Jahres fällig und ein Mitglied befindet sich nach § 7 im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichet wurde. Mit diesem Antrag möchte ich ermöglichen, dass auch finanzschwache Mitglieder Ihren Beitrag leisten können ohne hierbei gleich in Verzug zu geraten und Ihr Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen oder Parteitagen verlieren (vgl. hierzu Bundessatzung Abschnitt A § 4 (4))
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