RP Diskussion:Kreisverband Rheinhessen/Satzung Gründungsversammlung
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Satzung der Piratenpartei Rheinhessen
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
§2 Mitgliedschaft
§3 Rechte und Pflichten der Piraten
§4 Finanzordnung
§5 Schiedsgerichtsordnung
§6 Ordnungsmaßnahmen
§7 Gliederung
§8 Organe des Verbandes
§8.1 Kreisparteitag
Alt:
3. Der Kreisparteitag ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piratenpartei Rheinhessen, wenn mindestens Zehn vom Hundert der Verbandsmitglieder akkreditiert sind.
Neu:
3. Der Kreisparteitag ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piratenpartei Rheinhessen, wenn mindestens Fünf vom Hundert der Verbandsmitglieder akkreditiert sind.
Begründung:
Beschlussfähigkeit erhalten.
§8.2 Der Verbandsvorstand
Antrag auf Änderung:
Alte Fassung:
"Der Verbandsvorstand gibt sich spätestens auf seiner zweiten Sitzung eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen, mindestens aber im Piratenwiki. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu [...]."
Neue Fassung:
"Der Kreisvorstand gibt sich spätestens auf seiner zweiten Sitzung eine ausführliche Geschäftsordnung in Schriftform und veröffentlicht diese angemessen, mindestens aber im Piratenwiki. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu [...]."
Begründung:
Aus Transparenzgründen soll die GO in Schriftform (nicht zwangsläufig auf Papier) vorliegen müssen und im Piratenwiki einsehbar sein.
Antrag auf Ergänzung um folgenden Punkt:
"Der Kreisvorstand legt für jedes Kalenderjahr einer Mitgliederversammlung einen Haushaltsentwurf zur Verabschiedung vor. Wichtige Änderungen bei einzelnen Posten oder von mehr als 50% des Gesamthaushalts sind der Mitgliederversammlung zur Nachtragsbeschlussfassung vorzulegen."
Antrag auf Ergänzung um folgenden Punkt:
"Sofern es eine Kreisgeschäftsstelle gibt, wird die Führung der Kreisgeschäftsstelle durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt."
§8.3 Die Gründungsversammlung
§8.4 Der Pressesprecher
§9 Satzungsänderungen
§10 Verbindlichkeit
§11 Salvatorische Klausel
§12 Fraktionsgruppe
§13 Inkrafttreten
§14 Auflösung
Bei der Auflösung des Kreisverbandes fällt sein Vermögen und das Vermögen aller unteren Gliederungen an den Landesverband Rheinland-Pfalz. Näheres bestimmt die auflösende Kreismitgliederversammlung.