RP:Kreisverband Rheinhessen/Satzung Gründungsversammlung

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Satzung der Piratenpartei Rheinhessen

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Die Piratenpartei Rheinhessen ist ein Kreisverband (KV) im Landesverband Rheinland-Pfalz der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben der Landessatzung sowie der Bundessatzung.
  2. Der Kreisverband, im Folgenden Verband, trägt den Namen Piratenpartei Rheinhessen. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN.
  3. Der Sitz des Verbandes ist Mainz.
  4. Das Tätigkeitsgebiet des Verbandes sind die Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen sowie die kreisfreie Stadt Mainz. Aktivitäten außerhalb dieses Tätigkeitsgebiets sind nicht ausgeschlossen.

§2 Mitgliedschaft

  1. Die im Verband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
  2. Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen, Rechte und Pflichten aus den Satzungen der übergeordneten Verbände und der Bundessatzung.
  3. Mitglied des Verbandes kann jede Person werden, die die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung des Verbandes und der übergeordneten Gliederungen anerkennt. Durch Beitritt zum Kreisverband werden diese implizit anerkannt.

§3 Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Es gelten die Rechte und Pflichten der Landessatzung Rheinland-Pfalz.

§4 Finanzordnung

  1. Es gelten die Beitrags- und Finanzordnungen der übergeordneten Gliederungen.

§5 Schiedsgerichtsordnung

  1. Der Verband verfügt über kein eigenes Schiedsgericht. Die Aufgaben werden vom Landesschiedsgericht übernommen.
  2. Es gilt die Landesschiedsgerichtssordnung.

§6 Ordnungsmaßnahmen

  1. Es gelten die Landesordnungsmaßnahmen.

§7 Gliederung

  1. Die weitere Untergliederung erfolgt in Ortsverbänden. Ein Ortsverband kann mehrere Orte oder Gemeinden umfassen.

§8 Organe des Verbandes

  1. Organe des Verbandes sind
    1. der Kreisparteitag
    2. der Kreisvorstand
    3. die Gründungsversammlung
  2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 27.02.2010.

§8.1 Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Verbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
  2. Die Entscheidungen des Kreisparteitags sind für alle untergeordneten Gliederungen des Verbandes und deren Mitglieder bindend.
  3. Der Kreisparteitag ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piratenpartei Rheinhessen, wenn mindestens Zehn vom Hundert der Verbandsmitglieder akkreditiert sind.
  4. Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. Zwischen diesen ordentlichen Kreisparteitagen dürfen höchstens 13 Monate liegen.
  5. Die Einladung zum ordentlichen Kreisparteitag Rheinhessen an die Verbandsmitglieder muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch den Kreisvorstand stattfinden. Die Einladung erfolgt nach §5 Absatz (4) der Landessatzung.
  6. Abweichend von Absatz 4 kann der Kreisparteitag auf Antrag
    1. des Kreisvorstandes,
    2. des Landesvorstandes oder
    3. von mindestens Zehn vom Hundert der Verbandsmitglieder, aber mindestens zehn Verbandsmitgliedern als außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Der Antrag ist zu begründen und ist in Schriftform beim Kreisvorstand einzureichen. Der Kreisvorstand muss den außerordentlichen Kreisparteitag so terminieren, dass dieser innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Antrag stattfindet.
  7. Der Kreisparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder, falls keine weiteren Bedingungen gemäß dieser Satzung bestehen.
  8. Anträge zum Kreisparteitag müssen mindestens sieben Tage vor dem Kreisparteitag beim Vorstand eingereicht und von diesem spätestens sechs Tage vorher veröffentlicht werden.
  9. Die Organisation des Kreisparteitags wird vom Kreisvorstand oder einer von diesem beauftragten Arbeitsgruppe durchgeführt.
  10. Die Aufgaben des Kreisparteitags sind
    1. die Wahl des Kreisvorstandes
    2. die Wahl von Rechnungsprüfern
    3. die Beschlussfassung über politische Grundsätze auf kommunaler Ebene
    4. die Beschlussfassung über das Wahlprogramm auf kommunaler Ebene
    5. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen
    6. die Beschlussfassung über den Abschluss von Koalitionsverträgen
    7. die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und Vertreter
    8. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    9. die Beschlussfassung über die Entlastung des Kreisvorstandes bzw. einzelner Mitglieder des Kreisvorstandes
  11. Die für den Kreisparteitag definierten Aufgaben dürfen nur vom Parteitag und nicht von anderen Organen übernommen werden.
  12. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Kreisverbandes und Mitglieder des Landesvorstands. Nichtmitglieder, die ständiges Mitglied in Gremien der Partei oder Fraktion sind, verfügen zu allen Sachentscheidungen, die die Kommunalpolitik im Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes betreffen, im Rahmen der Mitgliederversammlung über Antragsrecht. Nichtmitglieder, die für die Piratenpartei ein Mandat in Gremien der kommunalen Selbstverwaltung ausüben, verfügen zu allen Sachentscheidungen, die die Kommunalpolitik im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes betreffen, im Rahmen der Mitgliederversammlung über Antrags­- und Stimmrecht. Mitglieder der von der Piratenpartei anerkannten Jugendorganisation und Mitglieder piratennaher Gruppen an Hochschulen im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands haben Antrags­recht.
  13. Die Tagesordnung eines ordentlichen Kreisparteitags umfasst mindestens
    1. den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes
    2. den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
    3. Antragsberatungen und Beschlussfassungen
    4. Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer
    5. Wahl des Kreisvorstandes und
    6. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
    7. Vorstellung und Beschluss des Jahreshaushaltsplanes
  14. Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden Parteitage in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn geändert wird. Sie wird vom Kreisvorstand in angemessener Form, mindestens aber im Piratenwiki, veröffentlicht.
  15. Die Wahl der Rechnungsprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen. Alle anderen Personenwahlen finden in geheimer Wahl statt.
  16. Über den Parteitag wird ein Protokoll angefertigt, das als Beschlussprotokoll geführt wird und bei mündlichen Tätigkeitsberichten zur ausführlicheren Dokumentation als Verlaufsprotokoll. Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben. Über Wahlen auf dem Parteitag wird ein Wahlprotokoll angefertigt, das durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt wird.

§8.2 Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand vertritt die Piratenpartei Rheinhessen vor anderen Verbänden und Organen der Piratenpartei Deutschland sowie vor der Öffentlichkeit.
  2. Der Kreisvorstand führt alle organisatorischen und politischen Tätigkeiten auf Grundlage der Beschlüsse des Bundesparteitags, des Landesparteitags, des Kreisparteitags, des Bundesvorstands, des Landesvorstands, des Bundesschiedsgerichts, des Landesschiedsgerichts und der Ergebnisse von Urabstimmungen durch.
  3. Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei und maximal sieben Piraten an. Er setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, der zusätzlich die Aufgabe eines Generalsekretärs übernimmt, sowie einem Schatzmeister und den weiteren Vorstandsmitgliedern. Die genaue Anzahl wird von der Versammlung festgelegt. Die Anzahl muss ungerade sein. Zusätzliche Mitglieder werden als Beisitzer bezeichnet. Sollte die Anzahl drei überschreiten, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder von der Versammlung statt des Stellvertreters des Vorsitzenden als Generalsekretär zu bestimmen.
  4. Die Mitglieder des Kreisvorstands werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von maximal 13 Monaten gewählt.
  5. Die Mitglieder des Kreisvorstands werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
  6. Personen, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Piratenpartei Deutschland oder einer ihrer Untergliederungen stehen, sind nicht zur Wahl zuzulassen.
  7. Der Kreisvorstand tritt mindestens viermal im Jahr zu Vorstandssitzungen zusammen.
  8. Die Einberufung einer Vorstandssitzung soll mindestens eine Woche vor der Veranstaltung erfolgen. Zu regelmäßigen Treffen muss nicht gesondert eingeladen werden.
  9. Auf Antrag von Zehn vom Hundert der Verbandsmitglieder muss der Vorstand innerhalb einer Woche zusammentreten und sich mit den Anliegen der Mitglieder zu befassen.
  10. Über jede Vorstandssitzung ist ein dokumentenechtes Protokoll anzufertigen.
  11. Ein Protokoll muss im Piratenwiki veröffentlicht werden.
  12. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich.
  13. Das dokumentenechte Protokoll muss zum nächsten Kreisparteitag vorgelegt werden.
  14. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden, sofern nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
  15. Der Kreisvorstand soll eine Person für die Belange des innerorganisatorischen Datenschutzes beauftragen. Diese legt zusammen mit dem Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes einen Bericht zum Datenschutz vor.
  16. Der Kreisvorstand gibt sich spätestens auf seiner zweiten Sitzung eine ausführliche Geschäftsordnung in Schriftform und veröffentlicht diese angemessen, mindestens aber im Piratenwiki. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu
    1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
    2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    3. Dokumentation der Vorstandssitzungen
    4. Form und Kommunikationswegen von Vorstandssitzungen
    5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstands
    7. Verfahren zur Einberufung von Sitzungen gemäß §8.2 Abs. 9 und §8.1 Abs. 6.
  17. Scheidet der Vorstandsvorsitzende aus, übernimmt sein Stellvertreter kommissarisch bis zur Neuwahl eines Vorstandsvorsitzenden durch den nächsten Kreisparteitag dieses Amt.
  18. Scheiden der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden, der Schatzmeister oder der Generalsekretär aus, übernimmt ein aus den Reihen der Vorstandsbeisitzer vom Kreisvorstand Gewählter kommissarisch bis zur Neuwahl durch den nächsten Kreisparteitag dieses Amt.
  19. Verliert ein Vorstandsmitglied die Verbandsmitgliedschaft, scheidet es aus dem Kreisvorstand aus.
  20. Scheiden Vorstandsmitglieder aus und sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder damit unter drei, so muss unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden, auf dem eine vollständige Neuwahl des Kreisvorstandes stattfindet.
  21. Die Beschlüsse des Kreisvorstands sind verbindlich, wenn sie nicht der Satzung oder den Beschlüssen des Kreisparteitags widersprechen.
  22. Der Kreisvorstand legt zum Ende der Amtszeit einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung der Einzelnen erstellt werden. Wird der Kreisvorstand nicht entlastet, so kann der Verband gegen diesen Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
  23. Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, in begründeten Ausnahmefällen von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen.
  24. Auf jedem Kreisparteitag kann von der Versammlung die Neuwahl des Kreisvorstandes beantragt werden.
  25. Der Kreisvorstand legt für jedes Kalenderjahr einer Mitgliederversammlung einen Haushaltsentwurf zur Verabschiedung vor. Wichtige Änderungen bei einzelnen Posten oder von mehr als 50% des Gesamthaushalts sind der Mitgliederversammlung zur Nachtragsbeschlussfassung vorzulegen.
  26. Sofern es eine Kreisgeschäftsstelle gibt, wird die Führung der Kreisgeschäftsstelle durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

§8.3 Die Gründungsversammlung

  1. Es gelten die Bestimmungen aus §8.1 dieser Satzung entsprechend.
  2. Abweichend von Absatz 1 übernimmt der Landesvorstand oder eine von diesem beauftragte Arbeitsgruppe die Organisation der Gründungsversammlung.

§9 Satzungsänderungen

  1. Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden.
  2. Satzungsänderungsanträge sind nur gültig, wenn sie mindestens 7 Tage vor der Abstimmung schriftlich eingereicht wurden.
  3. Satzungsänderungsanträge bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der akkreditierten Verbandsmitglieder.

§10 Verbindlichkeit

  1. Die Satzung ist für die Piratenpartei Rheinhessen und alle ihre Mitglieder und Untergliederungen bindend.
  2. Widerspricht ein Teil dieser Satzung der Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz, gilt die entsprechende Bestimmung der Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung bleiben davon unberührt.
  3. Widerspricht ein Teil dieser Satzung der Satzung der Piratenpartei Deutschland, gilt die entsprechende Bestimmung der Satzung der Piratenpartei Deutschland. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung bleiben davon unberührt.

§11 Fraktionsgruppe

  1. Der Fraktionsgruppe gehören alle Mitglieder der Fraktion an.
  2. Der Kreisparteitag wählt zusätzliche Mitglieder der Fraktionsgruppe.
  3. Der Kreisparteitag bestimmt die Anzahl der zusätzlichen Mitglieder der Fraktionsgruppe.
  4. Mitglieder der Fraktionsgruppe können auch Personen sein, die nicht Parteimitglied sind.
  5. Die Wahl der zusätzlichen Mitglieder der Fraktionsgruppe findet auf dem nächsten Parteitag nach der Kommunalwahl statt.
  6. Auf Antrag des Kreisparteitags können die zusätzlichen Mitglieder der Fraktionsgruppe jederzeit neu gewählt werden.

§12 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

§13 Auflösung

  1. Bei der Auflösung des Kreisverbandes fällt sein Vermögen und das Vermögen aller unteren Gliederungen an den Landesverband Rheinland-Pfalz. Näheres bestimmt die auflösende Kreismitgliederversammlung.

§ 14 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Kreisparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.