Notsozialisierung
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Definition
Die Notsozialisierung ist eine Vorgehensweise um die Versorgung der Bevölkerung im Falle einer Wirtschaftskriese sicherzustellen. Die Produktionsmittel werden dabei auf Grundlage von demokratischen Verfahren sozialisiert. Auf diese Weise soll radikalen Bewegungen eine rechtsstaatliche Alternative entgegengestellt werden, die die Bedürfnisse der notleidenden Bevölkerung erfüllen kann. Die Produktionsmittel werden dabei nicht enteignet, sondern werden in der Kriesenzeit für eine nachfrageorientierte unentgeltlichte Nutzung auf Grundlage von Gesetzen verwendet. Wenn sich ein Ende der Krise abzeichnet, die Notsozialisierung also erfolgreich war, sollte sich die Gesellschaft wieder in einem stabilen Zustand befinden.
Begründung
Dass die internationalen Finanzmärkte instabil sind, haben schon viele Ereignisse in der Geschichte der Menschheit gezeigt, insbesondere während der 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts. Bei diesen Kriesen waren es nicht die Produktionskapazitäten, an denen es mangelte, sondern es lag an Fehlern im Wirtschaftssystem, die sich in einer extremen Ungleichverteilung zeigten. Einige Gründe hierfür: durch Industrialisierung bedingter Produktivitätsanstieg, welcher eine Verminderung der Arbeiterzahl bewirkt; Ungleichverteilung im Wirtschaftssystem durch Schulden und Zinsen; Inflation oder Deflation; Wechselwirkungen zwischen diesen Begebenheiten. In solchen Situationen ist die Grundversorgung der Bevölkerung nicht mehr sichergestellt, was politischen Handlungsbedarf erfordert. Dies macht radikalen Bewegungen in solchen Zeiten den Sprung zur Macht einfach. Radikale Thesen finden so schnell Verbreitung und es werden Schuldige gesucht. Bei einer solch angespannten Situation ist die Schwelle Gewalt anzuwenden sehr niedrig.
Eine gute Alternative in einer solchen Situation bildet die Notsozialisierung. Ihr Ziel ist die Nutzung der Produktionsmittel ungeachtet von ihren Eigentumsverhältnissen zum Wohle der Gesellschaft. Dabei werden die Produktionsmittel nicht enteignet, sondern nur gesetzlich einem Gemeinzweck unterworfen, um radikalen Bewegungen Seitens der Besitzenden entgegenzuwirken und gleichzeitig die Notversorgung sicherzustellen.
juristische Grundlagen
GRUNDGESETZ (GG) für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 14 [Eigentum; Erbrecht; Enteignung]
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 15 [Sozialisierung]
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Auf Grundlagen des Grundgesetzes sind also durchaus weitgehendere Vorgehensweisen möglich, Vorteil von der oben beschriebenen Notsozialisierung ist allerdings, dass Enteignungen und die damit verbundenen Entschädigungen entfallen. Allerdings ist es im Falle einer großen Kriese fragwürdig, inwiefern Entschädigungsansprüche von Besitzenden im Verhältnis zum Allgemeinwohl stehen, diese Abwägung muss im Einzelfall unter gleichberechtigter Einbeziehung aller Interessensgruppen vorgenommen werden.