Modifizierte Kulturwertmark

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Dieser Vorschlag basiert auf dem Konzept der Kulturwertmark des CCC, das wiederum von der Idee der Kulturflatrate mit manueller Verteilung abgeleitet ist.

Es handelt sich dabei um eine Variante der Kulturflatrate, bei der die Einnahmen nicht durch eine zentrale Instanz oder Verwertungsgesellschaft ausgeschüttet werden, sondern jeder Nutzer den von ihm zu entrichtenden Beitrag zur Kulturflatrate selbst auf die Künstler seiner Wahl verteilen kann. Im Gegenzug dazu soll das freie Tauschen und Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke - insbesondere über Internettauschbörsen - legalisiert werden. Die Organisation und Verwaltung des Kulturwertmark-Systems soll eine zu diesem Zwecke zu gründende unabhängige Stiftung übernehmen, die sich aus den Einnahmen des Kulturwertmark-Systems mitträgt.

Technisches Verfahren

Wie bei der Kulturflatrate soll auf jeden Internetzugang eine Zwangsabgabe erhoben werden (laut CCC würden mit 5 Euro pro Monat bei über 25 Millionen Internetanschlüssen in Deutschland für das Kulturwertmark-System derzeit 1,5 Milliarden Euro pro Jahr zur Verfügung stehen). Für mobile Internetzugänge (HSDPA/LTE) sowie gewerblich genutzte Anschlüsse ist entsprechend einer Entscheidung des EUGH zur Ungleichbehandlung privater und gewerblich genutzter Systeme bei Pauschalvergütungen ggf. eine verminderte Abgabe denkbar.

Möchte ein Künstler oder eine Firma am Kulturwertmark-System teilnehmen, so lässt diese ihre Werke bei der KWM-Stiftung unter Angabe des jeweiligen Urhebers registrieren (bei Filmen sind das laut Urheberrechtsgesetz z.B. Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist), wonach jedem einzelnen Werk eine eindeutige Identifikationsnummer zugewiesen wird. Registriert werden können nur Werke, die kopierbar oder frei zugänglich sind.

Den Nutzern wird nun das monatlich von ihnen über ihren Internetprovider eingezogene Geld in Form von sogenannten Kulturwertmark (in Anlehnung an das Wort "Wertmarke") ausgezahlt, die diese dann mithilfe der Identifikationsnummern nach ihrem persönlichen Geschmack an beliebige Künstler verteilen können. Die Gutschrift der Kulturwertmark an die Nutzer soll dabei quartalsweise erfolgen.

Alle Kulturwertmark, die bis zum Ende eines Jahres nach ihrer Ausgabe keinem Künstler zugewiesen wurden, werden danach zwangsweise verteilt und zwar entsprechend dem Verhältnis der bisherigen Jahres-Einnahmen der Künstler aus dem Kulturwertmark-System (ähnlich wie bei Wahlen Nichtwähler im Grunde für die prozentuale Sitzverteilung des Wahlergebnisses der aktiven Wähler stimmen).

Die Zuweisung der Kulturwertmark an einen Künstler soll dabei völlig anonym geschehen, indem für die Kulturwertmark das Modell der digitalen Münzen von David Chaum verwendet wird. Hierbei erhält zwar jede Münze bei der Ausgabe an den Nutzer eine eindeutige ID, um die mehrfache Bezahlung mit der gleichen Münze auszuschließen, diese bleibt dabei aber der zentralen Ausgabeinstanz durch Verwendung von Chaums System der sogenannten "blinden Signatur" unbekannt. Zur Realisierung der Zwangsausschüttung nach einem Jahr erhalten die Münzen zusätzlich ein Ablaufdatum (Quartal+Jahr), wobei die Kulturwertmark-Stiftung durch Aufzeichnung der pro Quartal ausgegebenen und wieder eingesammelten Münzen die Summe der verfallenen Kulturwertmark feststellen kann.

Das Erzeugen der Münzen im Zusammenspiel mit der Ausgabestelle sowie umgekehrt das Zuweisen der Münzen zu einem Werk erfolgt mithilfe einer Open-Source-Clientsoftware, die zudem bei Angabe einer Werks-ID zusätzlich den Namen des darauf registrierten Künstlers bzw. der Firma anzeigt.

Die Kulturwertmark-Stiftung stellt ebenfalls ein zentrales Einzahlungs-Portal für die Künstler zur Verfügung. Um angesichts dieses Umstands wiederum die Anonymität der Nutzer gegenüber der Kulturwertmark-Stiftung zu erhöhen ist ggf. denkbar die Münzen nicht On-Demand mit einem individuellen Betrag, sondern bereits beim ersten Login des Nutzers im Quartal und mit einem festen Nominalwert von 10 Eurocent pro Münze zu erzeugen.

Missbrauchsprävention

Es besteht die Gefahr, dass Nutzer das Kulturwertmark-System umgehen, indem sie ein "Pseudo-Werk" einreichen und sich anschließend selbst ihre eigenen Kulturwertmark zuweisen, wobei sie durch die Beteiligung an der Zwangsausschüttung aller nicht verteilten Kulturwertmark dabei sogar noch Gewinn machen würden.

Daher wird eine Auszahlungsgrenze festgesetzt, sodass man nur Geld aus dem Kulturwertmark-System erhalten kann, wenn dem Urheber der Werke (nicht der Produktionsfirma, die eventuell das Geld erhält und ggf. mehrere Künstler vertritt) innerhalb einer bestimmten Zeit ein gewisser Mindestbetrag (z.B. 500 Euro pro Jahr) an Zahlungen (ohne Anrechnung der Zahlungen aus der Zwangsausschüttung) zugewiesen worden ist und ansonsten das Geld wieder an das Kulturwertmark-System zurück fällt. Das Kaufen oder Anbieten von Kulturwertmark steht zudem analog zu § 108b StGB unter Strafe.