Landesverband Niedersachsen/LPT2009.1/Satzungsänderungen-GO

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Antrag 1

Es soll ein Geschäftsordnungsantrag zur Änderung der Geschäftsordnung explizit in der Geschäftsordnung erwähnt werden. Drahflow 18:19, 24. Okt. 2009 (CEST)

Antrag 2

1. Alte Fassung:

"Aufgaben des Vorstandes im Allgemeinen

1. Der Vorstand setzt sich gemäß gültiger Landessatzung zusammen. 2. Der Landesvorstand hat die Aufgabe im Rahmen der Richtlinien des Landesparteitages bzw. der Delegiertenkonferenz alle Belange des Tagesgeschäftes zu regeln die mit der Organisation des Landesverbandes zusammenhängen. 3. Dazu gehört auch die Vorbereitung, Ausrichtung und Koordination der Landesparteitage bzw. Delegiertenkonferenzen."

Neue Fassung :

"(...) 4. Der Landesvorstand regelt in seiner Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung im Vorstand ."

Benutzer:Hgb 16.10.2009 18:14

Antrag 3

2. Alte Fassung: "Aufgaben der Vorstandsmitglieder Die Mitglieder des Vorstandes haben im Einzelnen folgende besondere Aufgaben im Zuge der Delegation und Spezialisierung: Vorstandsvorsitzender 1. Der Vorstandsvorsitzende hat die primäre Aufgabe mit dem Vorstand als Mittel den Landesverband zu koordinieren. Stellvertretender Vorsitzender 1. Der stellvertretende Vorsitzende hat die primäre Aufgabe den Vorsitzenden in dessen Abwesenheit in all seinen Aufgaben zu vertreten. Schatzmeister 1. Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Führung der finanziellen Mittel des Landesverbandes Niedersachsen. Beisitzer 1. Übernehmen vom Vorstand verteilte Aufgaben, den Anforderungen und Fähigkeiten entsprechend."

Neue Fassung: "(Ersatzlos gestrichen)"

Benutzer:Hgb 16.10.2009 18:14

Antrag 4

3. Alte Fassung:

"Anträge

(...) 2. Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig der Bundesgeschäftsstelle vorliegen, dass sie allen Mitgliedern mit der Einladung zugeleitet werden können. (...)"

Neue Fassung:

Anträge

(...) 2. Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig der Landesgeschäftsstelle vorliegen, dass sie allen Mitgliedern mit der Einladung zugeleitet werden können.

Benutzer:Hgb 16.10.2009 18:14

Antrag 5

Alte Fassung:

Geschäftsordnungsanträge

2. Anträge zur Geschäftsordnung können u. a. sein:
 1. Antrag auf Schluss der Redeliste,
 2. Antrag auf sofortige Abstimmung,
 3. Antrag auf Vertagung,
 4. Antrag auf Redezeitbegrenzung,
 5. Antrag auf Unterbrechung,
 6. Antrag für einen neuen Kandidaten für die Tagesleitung,
 7. Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages.

Neue Fassung:

Geschäftsordnungsanträge

2. Anträge zur Geschäftsordnung können u. a. sein:
 1. Antrag auf Schluss der Redeliste,
 2. Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste,
 3. Antrag auf sofortige Abstimmung,
 4. Antrag auf Vertagung,
 5. Antrag auf Redezeitbegrenzung,
 6. Antrag auf Unterbrechung,
 7. Antrag für einen neuen Kandidaten für die Tagesleitung,
 8. Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages. 

Begründung: Ist auf dem Vorbereitungstreffen aufgekommen, bei einer großen Redeliste kann noch etwas wichtiges aufkommen, was unbedingt diskutiert werden muss. Somit wäre eine Wiedereröffnung der Redeliste unter Umständen sinnvoll.

Antragsteller: Niklas Grebe 01.11.2009 14:29

Antrag 6

(Vorbehaltlich, der Entscheidung über den S21 von Fabian Kirsch über die Streichung des §13 in der Landessatzung.)

Antragsteller: Niklas Grebe
Aktuelle Fassung:
Delegiertenkonferenz
1. Es gilt vorbehaltlich die Geschäftsordnung des Landesparteitags.
Neue Fassung:
(Weggefallen)
Begründung: Basiert auf dem SÄA, wenn wir eine Delegiertenkonfernz aus der Satzung heraus nehmen, sollten wir die GO
dementsprechend auch ändern um keine überflüssigen Inhalte in der GO zu haben. Also nur formell. Dieser GOÄA sollte auch erst nach dem SÄA von Joachim behandelt/zurückgezogen werden.

Antrag 7

Anträge

Alte Fassung: -

Neue Fassung:

5. Behandeln mehrere Anträge den gleichen Gegenstand bzw. das gleiche Thema, so soll der am weitesten reichende Antrag zuerst zur Abstimmung gebracht werden.

Begründung: Arbeitsvermeidung. Nach der ersten Abstimmung können weitere Anträge obsolet sein.

Arne Hattendorf 3.11.2009 18:40

Antrag 8

Tagungsleitung

Alte Fassung:

"7. Die Tagungsleitung übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Mitgliederversammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Mitgliederversammlung erheblich und auf Dauer stören, aus der Mitgliederversammlung ausschließen."

Neue Fassung:

"7. Die Tagungsleitung trägt für den ungestörten Ablauf der Mitgliederversammlung Sorge und kann Mitglieder, die den Fortgang der Mitgliederversammlung erheblich und auf Dauer stören, dem Landesvorstand melden, um eine sofortige Ordnungsmassnahme des Vorstandes gegen das Mitglied zu erwirken. Gästen gegenüber übt die Tagungsleitung das Hausrecht aus und kann diese aus der Mitgliederversammlung ausschließen."


Begründung: Der Ausschluss aus der Mitgliederversammlung ist ein Eingriff in die Mitgliedsrechte. Ein solcher Eingriff kann als Ordnungsmassnahme nur durch den Vorstand vorgenommen werden. Würde eine solche Massnahme durch eine Tagungsleitung vorgenommen, wäre dies ein Verstoss gegen die Bundessatzung.

Hgb 23:49, 4. Nov. 2009 (CET)

Antrag 9

Tagungsleitung

Alte Fassung: -

Neue Fassung:

8. Die Tagungsleitung kann einzelne Teilnehmer zur Ordnung rufen. Insbesondere wenn ein Teilnehmer 3- oder mehrmal zur Ordnung gerufen wird, kann die Tagungsleitung Maßnahmen nach Absatz 7 durchführen.

Begründung: Der Tagungsleitung sollte die Möglichkeit gegeben werden, zur Ordnung zu Rufen ohne den Vorstang zu involvieren oder den Störenfried gleich auszuschließen. Dabei sollte das Vorgehen so definiert sein, dass der Tagungsleitung keine Überreaktion angelastet werden kann, sie aber trotzdem nicht zum Ausschluß gezwungen ist.

Arne Hattendorf 3.11.2009 18:40, Überarbeitet Arne Hattendorf 5.11.2009 Nach hinten geschoben, da der Antrag zu Absatz 7 weitergehend ist. Redaktionell bearbeitet. Arne Hattendorf 9.11.2009 Zurückgezogen. War in der Vergangenheit nicht notwendig und stellt vermutlich nur unnützen Ballast dar. Big Arne 01:04, 12. Nov. 2009 (CET)

Antrag 10

Kassenprüfung

neu: 3. Die Kassenprüfer müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

Begründung: Die Kassenmitglieder müssen aus haftungsrechtlichen Gründen volljährig sein.

Was exakt (im Detail) haftungsrechtliche Gründe sind, weiss ich nicht ganz genau. Ich habe den oben genannten Satz bei der SPD in der Bundessatzung, Finanzordnung § 6, abgeguckt. Aber ich meine das Stichwort Spendenaffäre trifft hier sehr gut zu. Sofern ich nicht falsch liege, können Kassenprüfer im schlimmsten Fall verklagt werden.

Verklagt (bzw. belangt) werden können nur unbeschränkt geschäftsfähige Personen. Kurz: Volljährigkeit nach § 2 BGB und wenn § 104 Nr. 2 BGB Geschäftsunfähigkeit: " wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist." nicht zutrifft, sowie Zivilprozessordnung:" § 52 Umfang der Prozessfähigkeit (1) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann." und so ähnlich, etc.pp. Dies ist keine Rechtsberatung ;)

Elocin 16:55, 6. Nov. 2009 (CET)