Landesverband Niedersachsen/LPT2009.1/Satzungsänderungen

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4. Landesparteitag der Piratenpartei Niedersachsen


Die Satzung des Landesverbands Niedersachsen in der aktuellen Fassung findet sich hier, Eine Diskussion kann wie gehabt in der Mailingliste oder hier im Wiki erfolgen.

Hinweis: Die einzelnen Anträge befinden sich auf Unterseiten dieser Wiki-Seite. Dadurch sind Änderungen und Kommentare leichter zu finden. (Der Antragsteller muss nur seine Unterseite "Beobachten" und wird so über Änderungen informiert und muss nicht alle Anträge sichten.)

Änderungsanträge zu § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Antrag S1

Wurde zurückgezogen

Antrag S2

Änderungsantrag von Dennis Plagge (nach Diskussion in BS)

Bisherige Fassung Änderungsantrag Dennis Plagge
3. Der Sitz der Piraten Niedersachsen ist die Landeshauptstadt Hannover. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle. 3. Der Sitz des Landesverbandes ist die Landeshauptstadt Hannover.

Begründung: Durch die Festlegung, insbesondere der Landesgeschäftsstelle, kann eine Raumsuche unter Umständen nicht das optimale Ergebnis liefern.

Änderung zum zurückgezogenen Antrag dahingehend, dass der Landesvorstand den Ort seiner Verwaltungstätigkeit selbst bestimmen kann, ohne dafür ggf. einen außerordentlichen Parteitag einberufen zu müssen. Die Entscheidung über den Sitz des Landesverbandes an sich verbleibt unverändert dem Landesparteitag.

Hinweis: Könntest Du Deinen aktuellen Satzungänderungsantrag dahingehend aktualisieren, daß Abs. 3, Satz 1 lautet: "Der Sitz des Landesverbandes ist die Landeshauptstadt Hannover." und nicht "Der Sitz der Piraten Niedersachsen"? Hintergrund: Christian Koch hat in einer Mail (15.10.09, 19:06) hier auf der ML mich darum gebeten, die Kurzbezeichnung "Piraten Niedersachsen" in "Piraten" abzuändern (Abs. 1, Satz 2). Analog ist also anstelle der "Piraten Niedersachsen" entweder PIRATEN oder Landesverband einzusetzen; "Der Sitz der PIRATEN ist die Landeshauptstadt Hannover" ist meineserachtens mißverständlich, da der Sitz der Piratenpartei (PIRATEN) ja in Berlin ist und nur der des LV in Hannover. Joachim Losehand

Geändert: Nach Diskussion in Oldenburg geändert, da die Landesgeschäftsstelle von der Geschäftsordnung des Landesvorstands geregelt wird. Insofern Beseitigung des Konflikts durch Streichung des Absatzes. Der Landesvorstand sollte seine Verwaltung dort machen, wo er dies festlegen möchte.

Änderungsanträge zu § 2 Mitgliedschaft

Antrag S3

Änderungsantrag von Tobias Erichsen (nach Diskussion in Hannover, Braunschweig und Wolfsburg)

Bisherige Fassung Änderungsantrag Tobias Erichsen
2. Eine Mitgliedschaft in einer anderen politischen Vereinigung sollte dem Landesvorstand der Piraten Niedersachsen gegenüber unverzüglich angezeigt werden. 2. Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften der letzten 5 Jahre in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen dem Landesvorstand gegenüber in folgenden Fällen unverzüglich angezeigt und allen Mitgliedern der Piratenpartei offengelegt werden:
  1. Inhaber von politischen Ämtern oder Funktionen anderer Parteien
  2. Kandidaten für Piratenpartei-interne Ämter und Funktionen
  3. Kandidaten welche für die Piratenpartei bei einer öffentlichen Wahl kandidieren.

Begründung: Die bisherige Fassung dieses Abschnitts war ein zahnloser Papiertiger. Jedes einfache Mitglied einer Partei sollte auch einfaches Mitglied bei den Piraten werden können, auch ohne sich offenbaren zu müssen. Im Fall der Ausübung von Ämtern und Funktionen sieht das etwas anders aus. Öffentliche Ämter und Funktionen und natürlich auch potentielle Mandate auf EU, Bundes, Landes oder Kommunal-Ebene sind weitaus exponierter. Bei Piraten in solchen "Positionen" sollten Vorstand und Basis doch detaillierter wissen, ob dieses Mitglied eventuelle Interessenkonflikte inne hat.
Zum Thema der politischen Vereinigung haben wir auch weiter diskutiert und haben festgestellt, dass dieser Terminus nicht wirklich greifbar ist - ist eine Mitgliedschaft bei Greenpeace oder einer Studentenverbindung von diesem Punkt betroffen? Wo zieht man dabei die Grenze?

Antrag S4

Änderungsantrag zum Antrag von Tobias Erichsen, von Sebastian Mathes (nach Diskussion in Clausthal-Zellerfeld)

Änderungsantrag Tobias Erichsen Änderungsantrag von Sebastian Mathes
2. Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften der letzten 5 Jahre in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen dem Landesvorstand gegenüber in folgenden Fällen unverzüglich angezeigt und allen Mitgliedern der Piratenpartei offengelegt werden:
  1. Inhaber von politischen Ämtern oder Funktionen anderer Parteien
  2. Kandidaten für Piratenpartei-interne Ämter und Funktionen
  3. Kandidaten welche für die Piratenpartei bei einer öffentlichen Wahl kandidieren.
2. Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften der letzten 5 Jahre in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen dem Landesvorstand gegenüber in folgenden Fällen unverzüglich angezeigt und allen Mitgliedern der Piratenpartei offengelegt werden:
  1. Inhaber von politischen Ämtern oder Funktionen anderer Parteien
  2. Kandidaten für Piratenpartei-interne Ämter und Funktionen
  3. Kandidaten welche für die Piratenpartei bei einer öffentlichen Wahl kandidieren.

Zur Begründung: Wir halten eine vollständige Anzeige der bisherigen politischen Arbeit eines Kandidaten für notwendig, damit sich jeder von der betreffenden Person ein möglichst umfassendes Bild machen kann. --Sebastian Mathes 22:46, 10. Nov. 2009 (CET)

Wertfrei bezüglich der bisherigen politischen Ausrichtung eines Kandidaten sollte - auch im Sinne der Transparenz - jede noch so lang zurückliegende politische Aktivität angeführt werden. Frührere politische Aktivitäten sind stets ein Zeichen politischer Überzeugung, und sollten von jedem Pirat persönlich im positiven wie negativen Sinne beurteilt werden können. --Sebastian Mathes 23:23, 10. Nov. 2009 (CET)

Antrag S5

Änderungsantrag von Tobias Erichsen (nach Diskussion in Hannover, Braunschweig und Wolfsburg)

Bisherige Fassung Änderungsantrag Tobias Erichsen
bisher nicht vorhanden 4. Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei einer anderen Partei ist nicht möglich für Mitglieder, welche für die Piratenpartei bei einer öffentlichen Wahl kandidieren.

Begründung: Nach den Recherchen von Dennis können wir rechtliche Probleme bekommen, wenn wir Kandidaten für öffentliche Wahlen (Europa, Bund, Land & Kommunal) aufstellen und diese noch Mitglieder in einer anderen Partei sind.

Änderungsanträge zu § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Antrag S6

Änderungsantrag von Nicole, 06.11.2009

alt: 3. (...) Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der / dem BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.

neu: 3. (...) Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Bewerber gegenüber schriftlich innerhalb eines Monats nach Antragsabgabe begründet werden.


Pro
Contra

Antrag S7

Wurde zurückgezogen

Änderungsanträge zu § 4 Rechte und Pflichten der Piraten

Antrag S8

Änderungsantrag von Jens-W. Schicke (nach Diskussion in BS)

Bisherige Fassung Änderungsantrag Jens-W. Schicke
6. Piraten die eine Funktion oder ein Amt innerhalb der Piraten Niedersachsen ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit, über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, verpflichtet. 6. Piraten, die eine Funktion oder ein Amt innerhalb des Landesverbands oder einer Untergliederung innehatten, müssen auch nach Beendigung ihrer Amts- oder Funktionstätigkeit Verschlusssachen und Daten nach §8, Satz 1.5 geheim halten, bis der Status der Verschlusssache aufgehoben wurde.

Begründung: Eindeutige Formulierung.

Gegenrede: Ich habe in meinem Ändertungsantrag zu § 8 Transparenz Abs. 1 völlig gestrichen, d. h. es gibt keine Möglichkeit mehr, Dokumente oder Vorgänge zu Verschlußsachen zu erklären. Joachim Losehand

Neuer Vorschlag: "Verschlusssachen oder Daten nach § 8 Abschnitt 1.5 müssen von Funktions- oder Amtsträgern auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit geheim gehalten werden, bis der Status der Verschlusssache aufgehoben wurde." Tobias

Anderer Vorschlag: "Piraten, die eine Funktion oder ein Amt innerhalb der Piraten Niedersachsen ausgeführt haben, sind verpflichtet auch nach Beendigung der Tätigkeit die Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren." Alu

Änderungsanträge zu § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Änderungsanträge zu § 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

Änderungsanträge zu § 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

Änderungsanträge zu § 8 Transparenz

Antrag S9

Änderungsantrag der Piraten Göttingen

Bisherige Fassung Änderungsantrag Tobias S. (für Piraten Göttingen)

§8 Transparenz

1. Interna können per mehrheitlichen Beschluß als Verschlußsache deklariert werden. 1. Verschlußsachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen. 2. Über Verschlußsachen ist Verschwiegenheit zu wahren. 3. Verschlußsachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden. 4. Verschlußsachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlußsache bestätigt werden. 5. Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlußsache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Niedersachsen mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluß Gäste zulassen.
 1. Ein Beschluß zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
 2. Gäste haben kein Stimmrecht.
 3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
 1. Ein Ausschluß von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
 2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
7. Inhaber eines, in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes, sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.

Der §8 Transparenz in seiner bisherigen Form wird gestrichen. An seine Stelle tritt:

§8 Transparenz und Datenschutz

1. Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des Landesverbandes. Ausgenommen sind Unterlagen, die persönliche Daten der Mitglieder betreffen oder anderweitig dem Datenschutz unterliegen.
2. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag des Landesverbandes mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offenzulegen.
3. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle werden zeitnah veröffentlicht.
4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluss Gäste zulassen.
 1) Ein Beschluss zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
 2) Gäste haben kein Stimmrecht
 3) Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
 1) Ein Ausschluss von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
 2) Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
6. Inhaber eines in der Partei ausgeführten Ehrenamtes sollten ihre berufliche Tätigkeit offenlegen. Inhaber eines bezahlten Amtes im Namen der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und Ämter offenlegen und die daraus resultierenden Einkünfte dem Vorstand mitteilen.

Begründung: Wenn Transparenz in der Satzung verankert ist, muss auch der Datenschutz festgeschrieben sein, insbesondere bei persönlichen Daten oder Informationen die im Vertrauen an ein Vorstandsmitglied herangetragen wurden. Es darf nicht die Möglichkeit suggeriert werden, dass vertrauliche und geschützte Informationen satzungsgemäß, mit Verweis auf die Transparenz in der Piratenpartei, weitergegeben oder veröffentlicht werden können. Der neue §8 trüge dem Rechnung und konkretisiert einige Formulierungen.

Ehrenamtliches Engagement ist erwünscht. Hier sollte es daher möglichst wenige Hemmschwellen seitens der Satzung geben. Für bezahlte, hauptamtliche Positionen in der Piratenpartei muss der Transparenzgedanke eine zentrale Rolle einnehmen. Da in solchen Fällen vermutlich Arbeitsverträge mit der Partei geschlossen würden, sollte auch dort die Transparenz der Nebentätigkeiten verankert werden.


Pro

  • klar und verständlich
  • Keine nicht offenen Verträge
  • Aufheben der Verschlusssachen auf der Delegierten Konferenz


Contra

  • führt zwei neue Begrifflichkeiten ein, schränkt die Verschlusssache ein
  • Zeitnah ist Gummi (bedingt dagegen) zB konkret 14 Tage
  • Zeitnah in der Geschäftsordnung veröffentlichen, Geschäftsordnungsantrag
  • Branchen übliche vertrauliche Verträge

Ende der Debatte neue Fassung erarbeiten

  • Streichen des Wortes ehemaligen
  • Verschlusssache nicht so hart formulieren
  • Vorschlag ausarbeiten ->

Update: In Abs. 6 schließt ein bezahltes Amt im Namen der Partei auch solche Ämter mit ein, die nicht direkt von der Partei bezahl werden, wie bspw. Abgeordnete. Neben den Nebentätigkeiten sollten auch Ämter offengelegt werden, die die Person inne hat.

Kommentar: Die Punkte Pro und Contra sind missverständlich. Die Möglichkeit zur Definition von "zeitnah" in der Geschäftsordnung ist ein Punkt der für diese Formulierung in der Satzung spricht. "Branchenübliche" Verträge mit Verschlussklauseln sollt diese Satzung bewusst einen Riegel vorschieben, da hierdurch faktisch geheime Verträge möglich würden, welche dem Transparenzgedanken konträr entgegen stünden. Im Zweifelsfall müssen eigene, offene Verträge ausgehandelt werden.

Anmerkung: Zu 2.: Warum wird die Pflicht zur Offenlegung von Verträgen auf Verträge "mit Unternehmen und Kaufleuten" eingeschränkt? Unserer Meinung nach wäre es sinnvoller, die Offenlegungspflicht nicht einzuschränken. --Sebastian Mathes 22:56, 10. Nov. 2009 (CET)

mein Vorschlag wäre: [..] mit natürlichen und juristischen Personen ist den Mitgliedern offenzulegen. --FabianClz 00:16, 12. Nov. 2009 (CET)

Änderungsanträge zu § 9 Bundespartei und Landes-, Kreis-, sowie Ortsverbände

Antrag S37

Änderungsantrag NEU von Alu

KANN NUR ZUSAMMEN MIT ANTRAG S36 BESCHLOSSEN WERDEN

Bisherige Fassung Änderungsantrag Alu
4. Solange kein Kreis- und Ortsverband der Piraten Niedersachsen existiert, werden die Aufgaben der jeweiligen Kreis- und Ortsverbände vom Landesverband und seinen Organen wahrgenommen. 2. Solange kein Kreis- oder Ortsverband der Piraten Niedersachsen existiert, werden die Aufgaben der jeweiligen Kreis- oder Ortsverbände vom Regionalverband und seinen Organen wahrgenommen. Existiert kein Regionalverband übernimmt der Landesverband und seine Organe die Aufgaben.

Begründung

Hier liegt der eigentliche Sinn der Anträge S36 und S37. Die Arbeit soll verteilt werden.

Änderungsanträge zu § 10 Gliederung

Antrag S10

Änderungsantrag NEU von Jürgen Junghänel

Bisherige Fassung Änderungsantrag Jürgen Junghänel
5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag.X Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen. X = hier soll grüner Satz eingefügt werden 5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Aus den so entstandenen Regionalverbänden wird vom Landesvorstand ein Kreis wieder herausgelöst, wenn 50 Prozent der Piraten eines Kreises diesen Wunsch schriftlich gegenüber dem Landesvorstand erklären. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde.Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.

Begründung: Die derzeitige Landessatzung nimmt auf die besonderen Niedersächsischen Belange Rücksicht: die enge Verflechtung der Strukturen in den von Landkreisen umgebenen Städten und sogar auf die offenbar in Deutschland einmalige kommunale Konstruktion der Region Hannover bei gleichzeitigem Fehlen von Regierungsbezirken. Die Satzungsväter haben deshalb als Ausnahme vorgesehen, dass sich Kreise zusammenlegen können. Eine Ausnahme ist es deshalb, weil hierzu die Zustimmung des LPT notwendig ist. Die Landessatzung enthält den von Matthias Stoll monierten Fehler, dass sich im Rahmen der Satzung gebildete Regionalverbände bisher nicht mehr trennen können. Nur das wird hiermit korrigiert. Da die Bildung von Regionalverbänden eine Ausnahme ist, ist es gerechtfertigt, die Hürde für die Abtrennung von Kreisen möglichst niedrig zu setzen. Dazu fällt mir nichts anderes ein, als 50 % der Piraten des sich abtrennen Kreises nach einfacher schriftlicher Mitteilung an den Landesvorstand.

Eigentlich gehört das folgende nicht hierher, da mein Antrag nicht gegen die Bundessatzung verstößt, aber trotzdem: Die Bundessatzung berücksichtigt die besonderen Niedersächsischen Belange derzeit nicht. Die Niedersachsen sollten darauf einwirken, dass die Bundessatzung den besonderen Weg der niedersächsischen Landessatzung zulässt. Sie sollten nicht auf unbestimmte Zeit die teilweise schon von der Basis eingeleiteten Veränderungen ausbremsen. Das nächste Jahr dürfte das entscheidende Jahr für die weitere Entwicklung der Piratenpartei sein. Rein verwaltungsrechtlich ist der Widerspruch zwischen Landes- und Bundessatzung nicht entschieden. Bis zum Spruch eines Schiedsgerichtes gilt für Gründungen von Gliederungen die Landessatzung.

Antrag S11

Änderungsantrag NEU von Tobias Erichsen (nach Diskussion im Stammtisch Wolfsburg)

Bisherige Fassung Änderungsantrag Tobias Erichsen
5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag.X Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen. X = hier soll grüner Satz eingefügt werden 5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Aus den so entstandenen Regionalverbänden kann vom Landesvorstand ein Kreis wieder herausgelöst werden. Dazu muss der Kreisvorstand mit angemessener Frist seine Mitglieder zu einer Abstimmung einladen. Mit mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen kann der Kreisverband die Herauslösung beschließen. Der Kreisvorstand teilt das Ergebnis schriftlich dem Landesvorstand mit. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde.Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.

Begründung: Dieser Antrag ist nur eine Variante des Vorschlags von Jürgen Junghänel.
Es ist zu erwarten dass bei den Piraten, wie bei anderen Organisationen auch, die Anzahl der aktiven Mitglieder sehr gering gegenüber den eher passiven Mitgliedern sein wird. Um die Parteiarbeit nicht unnötig zu lähmen, sollten Abstimmungen sich auf die einfach Mehrheit der anwesenden Mitglieder beziehen.

Antrag S12

Änderungsantrag von Nicole, 06.11.2009

alt: 3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.

neu: 3. Die dem Landesverband nachgeordneten Gebietsverbände besitzen Satzungsautonomie. Die Satzungen dürfen nicht im Widerspruch zu höherrangigen Satzungen stehen. Die jeweils gültige Satzung ist innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beschluss bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.

Begründung: Mit der neuen Formulierung wird in NDS jeder Verband aufgefordert, seine Satzung so gestalten, dass sie vor einem Schiedsgericht nur schwerlich angefochten werden kann. Nach der alten Regelung muss der Landesvorstand jede einzelne Satzung aus ganz Niedersachsen ansehen und bewerten. Das kostet enorm viel Zeit, die der Landervostand für wichtigere Dinge benötigt.

Hinzu kommt folgendes: Wenn die Bundessatzung Änderungen erfährt, muss der Landesverband seine Satzung anpassen und er wäre mit der alten Regelung verpflichtet, sämtliche Satzungen der kleineren Verbände zu prüfen. Das ist meiner Meinung nach unzumutbar.


Pro
Contra

Antrag S13

Änderungsantrag von Niklas Grebe

Bisherige Fassung Änderungsantrag Niklas Grebe
3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen. 3. Die Satzungsentwürfe von Untergliederungen sind 14 Tage vor der Gründung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zuzustellen. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung der Untergliederung. Die jeweils gültige Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.

Begründung: Durch die Zustellung der Satzungsentwürfe wird der Landesvorstand über eine bevorstehende Gründung rechtzeitig Informiert. Ebenso wird aus der Vorlage von Satzungsänderungen eine soll/kann Bestimmung. Dies ist aber auch nur informationell zu betrachten, da die aktuelle Fassung einer etwaigen Satzung eh bei der Landesgeschäftsstelle hinterlegt sein muss.
Update: Durch Feedback u.a. von Chris hab ich den SÄA noch einmal etwas flexibler gestaltet und einfach "Untergliederungen" anstatt jeweils die Aufzählung eingesetzt. Ebenso habe ich den Satz mit den Satzungsänderungen komplett wegfallen lassen, da ich dort keinen weiteren Hintergrund drin sehe. Danke für das Feedback!


Pro
Contra

Antrag S14

Änderungsantrag von Matthias Hagenbäumer

Bisherige Fassung Änderungsantrag Matthias Hagenbäumer
Text lt. Landessatzung § 10 (1) bis (6). (1) Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung.

Begründung: Damit sind alle möglichen Hürden in der Landessatzung beseitigt; die Satzungskonformität mit der Bundessatzung ist garantiert.


Pro
Contra

Antrag S15

Änderungsantrag NEU von Tobias Erichsen (nach Diskussion im Stammtisch Wolfsburg)

Bisherige Fassung Änderungsantrag Tobias Erichsen
4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen. 4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Orts- oder Kreisverbandes ist der Antrag von mindestens fünf Mitgliedern dieses Ortes oder Kreises nötig. Der Vorstand der übergeordneten Gliederung lädt mit angemessener Frist alle Mitglieder der betreffenden Gliederung zur Gründungsversammlung. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Vorstand der übergeordneten Gliederung. Mit mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen können die Mitglieder die Gründung der Gliederung beschliessen. Dabei sind auf Verlangen der einfachen Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gliederungen mehrere Untergliederungen zu einer übergeordneten Gliederung zusammenzufassen.

Begründung: Es ist zu erwarten dass bei den Piraten, wie bei anderen Organisationen auch, die Anzahl der aktiven Mitglieder sehr gering gegenüber den eher passiven Mitgliedern sein wird. Um die Parteiarbeit nicht unnötig zu lähmen, sollten Abstimmungen sich auf die einfach Mehrheit der anwesenden Mitglieder beziehen.
Die bisherige Fassung dieses Abschnitts springt auch relativ sinnbefreit zwischen Kreis- und Ortsverbänden hin & her.

Antrag S16

Änderungsantrag NEU von Dennis Plagge (nach Diskussion in Oldenburg zusammen mit Christopher Lang)

Bisherige Fassung Änderungsantrag Dennis Plagge
1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern. 1. Der Landesverband Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt-, Regionsverbände und Arbeitsgemeinschaften, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
Zusätzliche Punkte Dennis Plagge

7. Arbeitsgemeinschaften des Landesverbandes Niedersachsen sind eigenständige Gliederungen unterhalb des Landesverbandes. Ihre Funktion besteht darin, die organisatorischen, politischen oder dienstleistenden Aufgaben des Landesverbandes zu erarbeiten. Darüber hinaus dienen sie der überregionalen Kommunikation unter den Mitgliedern. Sie sind durch einen innerhalb der AG gewählten Koordinator vertreten. Außerdem gibt es einen Mediator innerhalb de AG, welcher für eine Konsensbildung nach innen und außen zuständig ist. Sie können von dem Vorstand mit Aufgaben betraut werden, welche zeitnah zu erledigen sind. An Arbeitsgemeinschaften können für die Erledigung von Aufgaben Budgets vergeben werden, die sie nach den Verwendungsvorgaben des Landesvorstands eigenständig verwalten können. Weiteres regelt der Landesverband nach Bedarf.

Begründung: Einführung offizieller Arbeitsgemeinschaften, die durch die Landessatzung legitimiert werden und als autonome Gliederungen des Landesverbandes arbeiten. Dadurch können sie u.a. auch eigene Budgets verwalten, die ihnen vom Landesverband für die Erledigung ihrer Arbeit zugesprochen werden.

Antrag S36

Änderungsantrag NEU von Alu

KANN NUR ZUSAMMEN MIT ANTRAG S37 BESCHLOSSEN WERDEN

Bisherige Fassung Änderungsantrag Alu
(nix) 1. An die Stelle der Bezirksverbände treten in Niedersachsen die Regionalverbände. Die Regionalverbände sind damit die Bezirksverbände gemäss Bundessatzung. (Die anderen Absätze werden dann fortlaufend weitergezählt.)
1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern. 2. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionalverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern. Regionalverbände können jedoch nur mit der Zustimmung des Landesvorstands (einstimmig) gegründet werden.
3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen. 4. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Unterverbände müssen dem Vorstand der nächsthöheren Gliederung und sollen dem Landesvorstand vor ihrer Verabschiedung zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit grundsätzlich mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung der Untergliederung. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen. 5. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Einberufung der Gründungsversammlung erfolgt durch den Vorstand der nächsthöheren Gliederung. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch Mitglieder der zu gründenden Gliederung. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen. 6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden. 6. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen decken. Regionalverbände sind Verbände die mehrere zusammengehörige Landkreise umschliessen. Sie sind eine eigenständige Ebene unter dem Landesverband und über dem Kreisverband. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.

Begründung

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine Struktur zwischen dem Landesverband und den Kreisverbänden einzuziehen, die den Landesvorstand entlastet und die die Entwicklung der Partei in den schwachen Regionen eigenverantwortlich steuert. Diese Struktur muss die breite Zustimmung (mind. 50%) der Mitglieder der zu schaffenden Region haben, ist also trotz top-down Struktur von unten gesteuert und legitimiert. Der Landesvorstand soll dafür sorgen, dass die Einteilung in die Regionen sinnvoll ist, d.h. keine weissen Flecken lässt und keine konzentrierten Verbände um Hochburgen herum zulässt. Dazu dient die einstimmige Zustimmungspflicht. Einzige Bedingung für die Bildung ist "zusammengehörig", was nicht notwendig geographisch zu verstehen ist, aber wahrscheinlich darauf hinausläuft. Damit wird dem neuen Vorstand die Möglichkeit gegeben, unvoreingenommen die Strukturierung zu koordinieren.

Die inzwischen überflüssige Spezialregelung für die Region Hannover wird durch eine allgemeine Regel ersetzt. Der Stammtisch wird durch die Aufnahme in den Absatz 6 zu einer Art vorläufigem Verband aufgewertet.

Um möglichst unkontrovers zu sein, habe ich nur die Regionen eingeführt, unter weitgehender Beibehaltung der alten Satzung, also ohne andere möglicherweise überholenswerte Passagen zu korrigieren, z.B. erscheint mir ein Verband mit drei Mitgliedern weitgehend witzlos. Die Grenze könnte von mir aus besser bei fünfzehn liegen. Ich hoffe aber, dass die Regel mit den 50% der Mitglieder, die zustimmen muss, die Gründung witzloser Verbände verhindert.

Änderungsanträge zu § 11 Organe des Landesverbands

Änderungsanträge zu § 12 Der Landesparteitag

Antrag S17

Änderungsantrag von Jens-W. Schicke

Bisherige Fassung Änderungsantrag Jens-W. Schicke
2. Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluß oder wenn 1/3 der Piraten in Niedersachsen es beantragen. 2. Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn 10% der Piraten in Niedersachsen es beantragen.

Begründung: 1/3 der Piraten ist deutlich zu viel, da es vergleichsweise viele passive Mitglieder gibt, die über Stammtische und EMail nicht erreicht werden können.


Pro

  • niedrige Grenze wie in Bundessatzung 10%, es sind nur aktive zu erreichen
  • wie bei größeren Anzahl
  • Prozentzahl
  • Bundessatzung koppeln
  • nicht zu häufig, nicht zu schwierig, aber 10% okay
  • 1/3 zu schwierig
  • nie benutzt worden
  • Gefahr besteht nicht


Contra

  • Geschäftsordnung Prozentzahl definieren
  • ein Gebietsverband kann dominieren (wie aktuell bei den Grünen) Hemmschwelle zu gering

Anmerkung: Da die hier geregelte Einberufung eines Landesparteitages auf Antrag von 10% der Piraten in Niedersachsen auch gegen den Willen des Vorstandes erfolgen kann, sollte man für diesen Fall eine Ladungsfrist vorsehen. Vorschlag: Die Einberufung des Parteitags muss spätestens vier Wochen nach Erhalt des Antrages erfolgen. --Sebastian Mathes 23:02, 10. Nov. 2009 (CET)

Änderungsanträge zu § 13 Die Delegiertenkonferenz

Antrag S18

Änderungsantrag von Jens-W. Schicke (aus Diskussion der AG-Struktur des Stammtisches BS)

Datei:Schaubild Neues Gremium.pdf

Bisherige Fassung Änderungsantrag Jens-W. Schicke

§ 13 Die Delegiertenkonferenz

  1. Die Delegiertenkonferenz ist das oberste Organ des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen. Es wird die politische Entwicklung erörtert und Beschlüsse über die politische Richtung gefaßt. Ferner berät sie den Landesvorstand und gewährleistet die gegenseitige Information der Kreisverbände und des Landesvorstandes.
  2. Die Delegiertenkonferenz wird ins Leben gerufen wenn mindestens 5 Kreisverbände gegründet wurden. Die näheren Regelungen bezüglich Mindestdelegiertenzahl sowie Einberufung werden zu einem späteren Zeitpunkt in die Satzung aufgenommen und vom Landesparteitag beschlossen.

§ 13 Das neue Gremium

  1. Das neue Gremium dient der effektiven Kommunikation zwischen den Mitgliedern und dem Landesvorstand.
  2. Das neue Gremium hat die Aufgabe den Vorstand im Sinne der Mitglieder zu kontrollieren, dazu kann sie mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des neuen Gremiums jede Entscheidung des Vorstands in eine Mitgliederbefragung umwandeln. Eine derart erzwungene Mitgliederbefragung sollte der Ausnahmefall bleiben. Auf Aufforderung des Vorstandes hat das neue Gremium die Pflicht auch zu anderen Themen Mitgliederbefragungen durchzuführen.
  3. Wird eine Entscheidung des Vorstands in eine Mitgliederbefragung umgewandelt, so wird die Entscheidung automatisch um 14 Tage vertagt. Der Vorstand kann mit einstimmigem Beschluss eine Entscheidung im Voraus als dringlich erklären, womit sie bei einer Mitgliederbefragung nur um X Stunden verschoben wird. Das neue Gremium hat die Pflicht eine Mitgliederbefragung innerhalb der erreichten Vertagungsfrist durchzuführen. Eine Entscheidung kann nur einmal auf diese Weise vertagt werden.
  4. Wird eine Mitgliederbefragung durchgeführt, so hat jeder Teilnehmer des neuen Gremiums die Pflicht die Entscheidung sowie die vorgebrachten Begründungen den von ihm vertretenen Mitgliedern bekannt zu machen, sowie zu einer Stimmabgabe aufzufordern. Das Mitglied des neuen Gremiums hat dann die Aufgabe, die Summe der abgegeben Stimmen für die jeweiligen Optionen dem neuen Gremium, dem Vorstand sowie allen von ihm vertretenen Mitgliedern bekannt zu machen. Wurde eine Mitgliederbefragung zu einer Entscheidung durchgeführt, so gilt die Entscheidung der Mitglieder.
  5. Der Vorstand hat die Pflicht und das Recht ein vorläufiges Protokoll aller seiner Sitzungen innerhalb von 24 Stunden an alle Mitglieder des neuen Gremiums zu versenden. Vertreter des neuen Gremiums können nicht von Vorstandssitzungen ausgeschlossen werden. Das neue Gremium hat die Pflicht bei jeder Vorstandssitzung mindestens einen Vertreter zu entsenden. Sollten Informationen zur Verschlusssache erklärt werden, sind diese Informationen dennoch allen Teilnehmern des neuen Gremiums verfügbar zu machen. Wird ein Beschluss über eine Verschlusssache zu einer Mitgliederbefragung umgewandelt, so entfällt automatisch der Status der Verschlusssache.

Dieser Antrag existiert in 3 Varianten, diese Varianten sind

  • X = 24
  • X = 48
  • X = 72

Begründung:

Das neue Gremium existiert als basisnahes Kontrollorgan zwischen den Parteitagen. Auf diese Weise können Aktionen wie z.B. das Internetsuperministerium verhindert werden. Mit dem Vorstand existieren dann auf Landesebene zwei - wenn auch nicht gleich mächtige - Gremien die in das Tagesgeschäft theoretisch eingreifen können. Das neue Gremium kontrolliert dabei den Vorstand quasi politisch, wohingegen das Schiedsgericht dies eher formal tut.
Gleichzeitig entsteht eine persönlichere Kommunikationsstruktur von unten nach oben.
Die Extremfälle, die eintreten könnten, wären:
  • Das neue Gremium beschließt nie eine Mitgliederbefragung: Kein Unterschied zu jetzt.
  • Das neue Gremium dreht voll ab und verlangt zu jedem Thema eine Mitgliederbefragung: Der Vorstand erklärt alle Entscheidungen für dringlich, die Mitglieder ziehen mit, alle Entscheidungen werden um X Stunden verschoben.
  • Der Vorstand dreht voll ab und beschließt nur noch Müll: Das neue Gremium verlangt für alles eine Mitgliederbefragung, der Vorstand erklärt alles für dringlich, die Mitglieder blockieren alle Entscheidungen des Vorstands, wahrscheinlich werden sich 10% für einen außerordentlichen Parteitag finden.

Antrag S19

Änderungsantrag von Jens-W. Schicke (aus Diskussion der AG-Struktur des Stammtisches BS)

Zusätzliche Punkte Jens-W. Schicke

§ 13 Das neue Gremium

x. Das neue Gremium besteht als Gremium solange mindestens 4 Piraten zur Teilnahme an ihm berechtigt sind.
(x+1). Die Teilnehmer des neuen Gremiums werden direkt von den Mitgliedern des Landesverbands Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland bestimmt. Jedes Mitglied erhält dazu eine Stimme, die potentiell beliebig (aber bitte rational) auf verschiedene Kandidaten verteilt werden kann. Ein Kandidat braucht mindestens X mal so viele Stimmen, wie es Mitglieder im Landesverband Niedersachsen gibt, um Teilnehmer des neuen Gremiums zu werden. Die Stimmauszählung nimmt der Landesvorstand vor, die wählenden Mitglieder machen ihre Stimmabgabe den begünstigten Gremienkandidaten aber zur Kontrolle bekannt. Diese Stimmabgabe verfällt automatisch nach einem Jahr, kann jedoch früher wieder explizit zurückgenommen werden.
(x+2). Bei einer Mitgliederbefragung hat jedes Mitglied des neuen Gremiums zuvörderst die Aufgabe, die ihn unterstützenden Mitglieder zu informieren sowie ihre Stimmen zu sammeln. Mitglieder, die momentan nicht von einem Teilnehmer des neuen Gremiums vertreten werden, können während einer Mitgliederbefragung ihre Stimmabgabe bei einem beliebigen Teilnehmer des neuen Gremiums tätigen. Jedes Mitglied erhält für die Mitgliederbefragung eine Stimme.

Dieser Antrag existiert in 3 Varianten, diese Varianten sind

  • X = 0.05
  • X = 0.03
  • X = 0.02

Begründung:

Piraten außerhalb der Stammtische können im neuen Gremium vertreten werden, eine Ortsverbandsstruktur ist nicht notwendig.
Wir können erste Erfahrungen in Richtung Liquid Democracy sammeln.
Die Mitglieder des neuen Gremiums können relativ unkompliziert ausgetauscht werden, wenn sie die Mitglieder nicht mehr sinnvoll vertreten.
Das neue Gremium verschwindet automatisch, solange nicht genügend Mitglieder der Meinung sind, dass der Vorstand einer Kontrolle bedarf.
Die merkwürdige Stimmaufteilung auf mehrere Teilnehmer des neuen Gremiums ist im rein mathematischen Sinne gemeint, es sollen nur Bruchzahlen verwendet werden. Der Zweck der Teilungsmöglichkeit ist, dass einige Piraten bei mehreren Kandidaten niemanden vor den Kopf stoßen möchten, dies ist mit einer geteilten Stimmabgabe möglich.

Gegenrede zu den Änderungen: a) Solange keine Wahl- oder Bestellungsmodalitäten für das neue Gremium ausgearbeitet und beschlossen wurden, werden diese Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge nicht wirksam werden; b) Unter "normalen" Voraussetzungen ist eine einjährige Amtsperiode für einen Landesvorstand schon problematisch, weil kaum Kontinuität und längerfristige Projekte konsequent verfolgt werden können; Die hier vorgeschlagenen Kompetenzen einer Landesdelegiertenkonferenz werden den Vorstand ggf. handlungsunfähig bzw. abhängig von einer auch nicht irrtumsfreien Gruppe von Mitgliedern des neuen Gremiums. Wenn ich die Metapher anbringen darf: mit dieser Regelung rudern alle, wohin sie wollen, mal zurück, mal vor und alles gerät über kurz oder lang aus dem Ruder. Joachim Losehand

Antrag S20

Änderungsantrag von Jens-W. Schicke (aus Diskussion beim Vorbereitungstreffen)

Der folgende Antrag sind formal vier, die aber sinnigerweise zusammen behandelt werden.

In Paragraph 13 wird statt "das neue Gremium" ein anderer Name verwendet, und zwar:

  • "der Konvent"
  • "die Con Trolle"
  • "der Utkiek"
  • "die Landeskonferenz"

Hinweis: Auf dem Vorbereitungstreffen ist "Konvent" im Meinungsbild deutlich durchgefallen. Der hier nicht mehr aufgeführte Vorschlag "Kontrollgremium" hatte dagegen das gleiche Ergebnis wie "Utkiek". Vorschlag: "Konvent" durch "Kontrollgremium" ersetzen. --HolgerL 19:26, 13. Nov. 2009 (CET)

Antrag S21

Änderungsantrag von Fabian Kirsch (nach Diskussion in Clausthal)

Bisherige Fassung Änderungsantrag Fabian Kirsch

§ 13 Die Delegiertenkonferenz

  1. Die Delegiertenkonferenz ist das oberste Organ des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen. Es wird die politische Entwicklung erörtert und Beschlüsse über die politische Richtung gefaßt. Ferner berät sie den Landesvorstand und gewährleistet die gegenseitige Information der Kreisverbände und des Landesvorstandes.
  2. Die Delegiertenkonferenz wird ins Leben gerufen wenn mindestens 5 Kreisverbände gegründet wurden. Die näheren Regelungen bezüglich Mindestdelegiertenzahl sowie Einberufung werden zu einem späteren Zeitpunkt in die Satzung aufgenommen und vom Landesparteitag beschlossen.

§ 13 (entfällt)

Begründung: Die Delegiertenkonferenz hat im Wesentlichen vier Aufgaben. Diese werden im Folgenden einzeln diskutiert:

  1. Informationsaustausch auf gleicher Ebene
  2. Ein Austausch auf gleicher Ebene ist natürlich sehr erwünscht. Aber dies kann auf vielfältige Weise und selbstorganisiert erfolgen. Das Vorgeben einer festen Struktur zu diesem Zweck ist nicht notwendig. Jeder Pirat kann selbst entscheiden, ob er
    • andere Piraten besucht
    • Brieffreundschaften unterhält
    • Am Telefon diskutiert
    • Stammtische besucht
    • ...

    Dies muss nicht durch die Satzung vorgegeben und organisiert werden.

  3. Meinungsbildung und Richtungsbeschluss
  4. Ein verbindlicher Richtungsbeschluss durch ein solches Vertretergremium widerspräche dem Gedanken der direkten Basisdemokratie. Unverbindliche Richtungsvorgaben und Konvergenzbemühungen liegen im Naturell des Informationsaustausches auf gleicher Ebene, und müssen nicht in der Satzung reguliert werden. Jede Teilmenge von Piraten kann jederzeit unter sich eine gemeinsame Richtung freiwillig feststellen und diese anderen Argumentativ nahelegen. Bindend für die übrigen Piraten darf dies nicht sein.

    Ausnahme: Basisdemokratische festgestellte direkte Richtungsfestlegung (z.B.: auf Landesparteitag)

  5. Beobachtung des Vorstands
  6. Das Verfolgen der Entwicklungen im Landesverband und der Arbeit des Vorstands sollte jedem Piraten am Herzen liegen. Die Organisation kann allerdings vielfältig und auf unterschiedliche Weise geschehen:
    • Ein Ortsverband kann Gäste zu den Sitzungen des Vorstands entsenden
    • Man kann die Protokolle lesen
    • Man kann die Berichterstattung in den Medien verfolgen
    • ...

    Dies liegt in der Verantwortung des Einzelnen und muss nicht durch die Satzung in fester Weise vorgeschrieben werden.

  7. Eingriff in die Arbeit des Vorstands
  8. Die einzige verbleibende eventuelle Notwendigkeit für das komplizierte Organ der Delegiertenversammlung ist die Kompetenz des direkten Eingriffs in die Arbeit des Vorstands.

    Hierzu ist aber die Notwendigkeit nicht so groß, wenn man in §12 die Schwelle für einen durch Mitglieder herbeigeführten Landesparteitag weit genug absenkt, und eine Frist für die Durchführung einbringt.

    Sollte die Sorge zu groß sein, dass der Vorstand in der Zeit bis zum Außerordentlichen Parteitag gegen die Ziele der Partei verstößt, so wäre ein in der Satzung verankertes Mißtrauensvotum hierbei deutlich besser geeignet als das Organ der Delegiertenversammlung.

--FabianClz 23:54, 11. Nov. 2009 (CET)

Änderungsanträge zu § 14 Der Landesvorstand

Antrag S22

Änderungsantrag der Piraten Göttingen

In § 14 Der Landesvorstand sollte Abs. 1 wie folgt geändert werden:

Bisherige Fassung Änderungsantrag Tobias S. (für Piraten Göttingen)
1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich. 1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich. Die Beisitzer haben Stimmrecht.

Begründung:

Bisher ist nicht ersichtlich, ob Beisitzer ein Stimmrecht wahrnehmen können oder nicht. Beisitzer übernehmen Aufgaben und Pflichten um die Vorsitzenden zu entlasten. Daher sollte ihnen gegenüber einfachen Mitgliedern, die den Sitzungen als Zuhörer beiwohnen dürfen, explizit ein Stimm- und damit Mitspracherecht im Vorstand eingeräumt werden. Die genauen Aufgaben können außerhalb der Satzung festgelegt werden. Die Beisitzer können wichtige Aufgaben wie die des Pressesprechers wahrnehmen (dieser könnte automatisch der erste Beisitzer werden).

Die Vorstandsstruktur bleibt dabei schlank und das Gremium handlungsfähig. Zudem erübrigt sich die teils kontrovers diskutierte Schaffung neuer Posten (Generalsekretär, politischer Geschäftsführer).


Pro

  • Feste Aufgabeverteilung
  • Vorstand entscheidet, flexibel
  • Sind Beisitzer tatsächlich stimmberechtig klar definieren
  • Für Klarheit gut


Contra

  • politischer Geschäftsführer ist nicht vorgesehen
  • Schon definiert
  • Antragsteller hat Antrag zurückgezogen, da Beisitzer bisher immer stimmberechtigt waren

Antrag S23

Änderungsantrag von Thomas Werner ehemals von Joachim Losehand

Bisherige Fassung Änderungsantrag Thomas Werner ehemals von Joachim Losehand
1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
2. Der Landesvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlußfähig.
3. Der Landesvorstand vertritt die Piraten Niedersachsen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende Piraten übertragen.
4. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl, für die Zeit bis zum folgenden Landesparteitag gewählt.
5. Der Landesvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag.
6. Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Landesvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
7. Tritt der gesamte Landesvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat
1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Geschäftsführer, einem Schatzmeister und einem Pressesprecher und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
2. Der Landesvorstand ist mit drei Mitgliedern voll handlungs- und beschlußfähig.
3. Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende Piraten übertragen.
4. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Zeit bis zum folgenden Landesparteitag gewählt. Für die Positionen des Geschäftsführers, des Schatzmeisters und des Pressesprechers werden handlungsbevollmächtigte Stellvertreter gewählt. Das Vorstandsmitglied und sein Stellvertreter können in einem Wahlgang gewählt werden, wobei die Stimmenanzahl für einen Kandidaten über die Reihung bestimmt wird. Scheidet ein Vorstand aus, rückt sein Stellvertreter an dessen Stelle nach.
5. Der Landesvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision getroffener Entscheidungen bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag.
6. Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Landesvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
7. Tritt der gesamte Landesvorstand geschlossen zurück oder kann er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

Begründung: Um eine zielführende und effektive Arbeit zu gewährleisten, und um Klarheit über die Verantwortlichkeiten im Vorstand zu gewinnen, sollten dessen Aufgaben klar unter den Gewählten aufgeteilt sein, So hätte jeder Pirat immer die Möglichkeit, direkt den verantwortlichen Vorstandspiraten ansprechen zu können (z.Bsp. den Geschäftsführer wenn man noch keinen Mitgliedsausweis bekommen o.ä.). Klare Ressortverantwortlichkeiten stärken das Bewußtstein für die Aufgaben der einzelnen Vorstände und für die notwendige Qualifikation der Bewerber und ermöglichen eine transparende Evaluation der Vorstandsarbeit. Durch das Einsetzen von handlungsbevollmächtigten (aber nicht Vorstandstimmberechtigten)Stellvertetern ist eine effektivere Nutzung von zur Verfügung stehenden Arbeitspotential gegeben, ausserdem ensteht eine gegenseitige Motivation sowie die vortwährende Absicherung einzelner Aufgaben bei Ausfall einer Person. Zudem verhindert eine klare Ämter- und Ressortverteilung jene von Matthias Stoll berichtete „Diffusion der Verantwortung“, die daraus resultiert, daß „nur die ersten drei Vorstandspositionen festgelegt wurden, die anderen nur als Beisitzer fungieren“. (Quelle: http://wiki.piratenpartei.de/Piraten-Kongress_2008#Selbstverst.C3.A4ndnis_des_Vorstands)

Contra Eine Stellvertreterregelung in dieser Form halte ich nicht für sinnvoll. Die fehlende Stimmberechtigung schafft ein Zwei-Klassen-System innerhalb des Vorstands, bläht ihn also personell auf, ohne dadurch die Vorstandsentscheidungen auf eine breitere Basis zu stellen. Eine Zuordnung von Vorstandsmitgliedern zu konkreten Aufgabenbereichen kann auch erfolgen, indem der Vorstand in seiner konstituierenden Sitzung Aufgabenbereiche fest zuweist. Ob und welche Funktionsbezeichnungen wir den Beisitzern geben wollen, ist meiner Meinung nach besser in der Geschäftsordnung aufgehoben als in der Satzung. --HolgerL 19:42, 13. Nov. 2009 (CET)

Antrag S24

Änderungsantrag Sebastian Dahle

In § 14 Der Landesvorstand sollte ein Absatz nach 4. wie folgt eingefügt werden, wobei die Nummerierung der folgenden Absätze entsprechend angepasst wird.

alt: (nichts)

neu: 5. Die Mitglieder des Landesvorstands dürfen keine weiteren internen Ämter in der Partei ausüben. Ebenso dürfen diese nicht Mitglieder des Bundestages oder der Bundesregierung, eines Landtages oder einer Landesregierung, des Europaparlamentes oder der Europäischen Kommission sein.

Begründung:

Die basisdemokratische Struktur der Piratenpartei ist schon häufig als sehr positiver Punkt in diversen Gesprächen mit anderen Piraten wie auch externen Personen aufgefallen. Dieses Potential in der Partei mitzuwirken und direkten Einfluss auf Entscheidungen haben zu können sollte meiner Meinung nach möglichst lange erhalten bleiben.

Nichtsdestotrotz werden mit steigender Mitgliederzahl immer mehr Organisationsabläufe nur oligarisch zu lösen sein. Gerade aufgrund der Möglichkeiten neuer Medien und moderner Kommunikation sollte dabei jedoch der Bezug zum basisdemokratischen Beginn erhalten bleiben. Ein Kernpunkt dabei ist meiner Einschätzung nach die Vermeidung von Ämterhäufung innerhalb der Partei. Dies bezieht sich einerseits auf die internen Strukturen, um die Abkopplung der Führungsspitze von den mehrheitlich gewünschten Interessen zu vermeiden. Auf der anderen Seite ist aber auch die Trennung von Amt und Mandat als vorbeugende Maßnahme gegen Einflussnahmen auf die politische Arbeit der Partei von außen, beispielsweise durch Lobbyismus, anzustreben.


Pro
Contra

Änderungsanträge zu § 15 Parteiämter

Änderungsanträge zu § 16 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Änderungsanträge zu § 17 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

Änderungsanträge zu § 18 Auflösung und Verschmelzung

Änderungsanträge zu § 19 Finanzordnung

Antrag S25

Änderungsantrag von Dennis Plagge (nach Diskussion in BS)

Änderungsantrag Dennis Plagge

Neuer Punkt: Der Anteil der Mitgliedsbeiträge des Landesverbands, der nicht an den Bundesverband geht, wird wie folgt auf die Gliederungen verteilt: X Prozent des Beitrags geht an den Landesverband, (100 - X) Prozent geht nach der Anzahl der Mitglieder verteilt an die Regionalverbände, den diese nach der für sie geltenden Satzung den Kreis- und Ortsverbänden zukommen lassen oder selber verwenden. Ist ein Kreisverband nicht innerhalb eines Regionalverbandes organisiert, geht der auf die Kreis entfallende Betrag an ihn, den dieser wiederum entsprechend seiner Satzung an die in ihm organisierten Ortsverbände verteilt. Der Landesverband vergibt an seine Untergliederungen weitere Mittel nach Bedarf.

Dieser Antrag hat mehrere Optionen:

  • X = 60
  • X = 75
  • X = 80
  • X = 90
  • X = 100

Begründung: Die Handlungsfähigkeit des Landesverbandes muss, auch und gerade für Allgemeininteressen des gesamten Landes, gewährleistet sein - eine zu starke Bindung der Mittel in Untergliederungen ist da kontraproduktiv. Der Landesverband hat sich, im Gegensatz zu Ortsverbänden, gegenüber allen Mitgliedern zu rechtfertigen. Mittel sollen bei Bedarf durchaus auch an Untergliederungen fließen.

Geändert: Gemäß Diskussion in Oldenburg offener an Untergliederungen angepaßt.

Hier findest Du Pros & Cons zu S25

Antrag S26

Änderungsantrag von Dennis Plagge (Alternativantrag nach Diskussion in Oldenburg)

Änderungsantrag Dennis Plagge

Neuer Punkt: Der Anteil der Mitgliedsbeiträge des Landesverbands, der nicht an den Bundesverband geht, wird wie folgt auf die Gliederungen verteilt:
Auf Basis des Haushaltsplans für das kommende Jahr wird vom Landesparteitag mit einfacher Mehrheit eine prozentuale Verteilung von bis zu X Prozent der Mitgliedsbeiträge festgelegt, die an den Landesverband gehen. Der verbleibende Anteil geht nach der Anzahl der Mitglieder verteilt an die Regionalverbände, den diese nach der für sie geltenden Satzung den Kreis- und Ortsverbänden zukommen lassen oder selber verwenden. Ist ein Kreisverband nicht innerhalb eines Regionalverbandes orgnisiert, geht der auf den Kreis entfallende Betrag an ihn, den dieser wiederum entsprechend seiner Satzung an die in ihm organisierten Ortsverbände verteilt. Der Landesverband vergibt an seine Untergliederungen weitere Mittel nach Bedarf.

Dieser Antrag hat mehrere Optionen:

  • X = 60
  • X = 75
  • X = 80
  • X = 90
  • X = 100

Begründung: Die Handlungsfähigkeit des Landesverbandes muss, auch und gerade für Allgemeininteressen des gesamten Landes, gewährleistet sein - eine zu starke Bindung der Mittel in Untergliederungen ist da kontraproduktiv. Der Landesverband hat sich, im Gegensatz zu Ortsverbänden, gegenüber allen Mitgliedern zu rechtfertigen. Mittel sollen bei Bedarf durchaus auch an Untergliederungen fließen.

Dies ist ein Alternativantrag, der sich aus der Diskussion in Oldenburg ergeben hat. In ihm wird die jährlich Verteilung dynamisch durch den Landesparteitag festgelegt.

Antrag S27

Änderungsantrag von Nicole, 06.11.2009

(direkt nach Nr. 2, ab dann neue Nummerierung)

alt: (nichts)

neu: 3. Der Landesverband erstellt über das abgelaufene Geschäftsjahr einen Rechenschaftsbericht gemäß Parteiengesetz. Der Bericht wird allen PIRATEN bis zum 31.03. des Folgejahres vorgelegt. Die Rechenschaftsberichte der dem Landesverband nachgeordneten Gebietsverbände sind dem Landesverband umgehend nach Erstellung, spätestens am 31.03. des folgenden Jahres vorzulegen.


Pro
Contra
Änderungsvorschlag
Der Stammtisch Wolfsburg ist der Auffassung, dass dieser Zeitraum zu kurz ist (Erfahrung einiger Selbständiger). Daher schlagen wir als Termin den 30.06 vor.
Der Bericht muss allen Mitgliedern des Landesverbandes Niedersachsen gegenüber veröffentlicht werden.

Antrag S28

Änderungsantrag von Nicole, 08.11.2009

alt: 3. Der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied sind nur zusammen Zeichnungsberechtigt.

neu: (neue Nr.) Der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied sind nur zusammen zeichnungsberechtigt. Die Zeichnungsberechtigten müssen volljährig sein.



Änderungswvorschlag;
Druckfehler beheben: "zeichnungsberechtigt" ist ein Adjektiv -> Kleinschreibung


Pro
Contra

Antrag S29

Änderungsantrag von Henning, 10.11.2009

alt: 5. Auf jedem Landesparteitag werden ein Kassenprüfer und zwei Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf dem nächsten Landesparteitag.

neu: 5. Auf jedem Landesparteitag werden zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf dem nächsten Landesparteitag.

Begründung: Anpassung an die Bundessatzung §4 (5) "Die Hauptversammlung jedes Verbandes, der das Recht zur Kassen- und Kontoführung wahrnimmt, hat jährlich zwei oder mehr Kassenprüfer aus ihrer Mitte zu wählen, die die Prüfung der Kasse für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung vornehmen und der Hauptversammlung vor Entlastung des Vorstandes berichten."


Pro
Contra

Änderungsanträge zu § 20 Schiedsgerichtsordnung

Änderungsanträge zu § 21 Wahlordnung

Antrag S30

Änderungsantrag von Jens-W. Schicke (nach Diskussion in BS)

Bisherige Fassung Änderungsantrag Jens-W. Schicke

6.: Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.

6.: Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit absoluter Mehrheit der akkreditierten Stimmberechtigten gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit wird eine Wahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. In jedem Fall muss der Kandidat die absolute Mehrheit der akkreditierten Stimmberechtigten auf sich vereinen. Führt der zweite Wahlgang zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.

Begründung: Ein Vorstandsamt sollte nicht besetzt werden, wenn sich nicht mindestens 50% der Anwesenden mit dem Kandidaten identifizieren können.

Antrag S31

Änderungsantrag von Jens-W. Schicke (nach Diskussion in BS)

Bisherige Fassung Änderungsantrag Jens-W. Schicke

7.: (entfällt)

7.: Bei der Mehrfachbesetzung eines gleichlautenden Amtes werden für alle Kandidaten gleichzeitig Ja/Nein Stimmen abgegeben. Die Ämter werden nach der Anzahl der Ja-Stimmen abwärts sortiert vergeben, bis eine Untergrenze von X Prozent der akkreditierten Stimmberechtigen erreicht wird.

Dieser Antrag hat mehrere Optionen:

  • X = 0
  • X = 15
  • X = 30
  • X = 50
  • X = 70

Begründung: Dies ist der bisherigen Praxis ähnlich, schreibt aber klar fest, wie es zu laufen hat. Mit der Untergrenze ist ausgeschlossen, dass Kandidaten mit unzureichender Unterstützung ein Amt erhalten.

Antrag S32

Änderungsantrag von Jens-W. Schicke (nach Diskussion in BS)

Ich werde diesen Antrag zugunsten des Antrags von Jürgen Stemke zurückziehen. Da Jürgen seinen Antrag jedoch mit diesem Vergleicht, lösche ich diesen hier nicht gleich aus dem Wiki. Drahflow 00:31, 10. Nov. 2009 (CET)

Bisherige Fassung Änderungsantrag Jens-W. Schicke

6.: Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.
7.: (entfällt)

6.: Bei der Besetzung eines Amtes werden für alle Kandidaten gleichzeitig Ja/Nein Stimmen abgegeben. Die Ämter bzw. das Amt werden nach der Anzahl der Ja-Stimmen abwärts sortiert vergeben, bis eine Untergrenze von X Prozent der akkreditierten Stimmberechtigen erreicht wird. Wird ein Einzelamt besetzt, wird eine zweite Wahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. In diesem Fall muss der Kandidat die absolute Mehrheit der akkreditierten Stimmberechtigten auf sich vereinen. Führt der zweite Wahlgang zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.
7.: (entfällt weiterhin)

Dieser Antrag hat mehrere Optionen:

  • X = 30
  • X = 50

Begründung: Ein einheitliches Wahlsystem für alle Vorgänge, das sicherstellt, dass Amtsinhaber die erforderliche Unterstützung haben. Gleichzeitig ist es nicht übermäßig kompliziert.

Antrag S33

Änderungsantrag von Jürgen Stemke (nach Diskussion in BS)

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und zum besseren Verständnis vergleiche ich diesen Änderungsantrag nicht mit dem Original, sondern mit dem von Jens-W. Schicke.

Bisherige Fassung Jens-W. Schicke Änderungsantrag Jürgen Stemke

6.: Bei der Besetzung eines Amtes werden für alle Kandidaten gleichzeitig Ja/Nein Stimmen abgegeben.
Die Ämter bzw. das Amt werden nach der Anzahl der Ja-Stimmen abwärts sortiert vergeben, bis eine Untergrenze von X Prozent der akkreditierten Stimmberechtigen erreicht wird.
Wird ein Einzelamt besetzt, wird eine zweite Wahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. In jedem Fall muss der Kandidat die absolute Mehrheit der akkreditierten Stimmberechtigten auf sich vereinen. Führt der zweite Wahlgang zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.
7.: (entfällt weiterhin)

6.:

  • Bei der Besetzung eines Amtes werden für alle Kandidaten gleichzeitig Ja- bzw. Nein-Stimmen abgegeben. Dem Wähler seht es frei, bei der Abstimmung zu einzelnen Kandidaten sich der Stimme zu enthalten.
  • Kandidaten müssen, um gewählt werden zu können, mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten. Kandidaten, die dieses Kriterium nicht erfüllen, sind nicht gewählt.
  • Die Ämter bzw. das Amt werden nach der Anzahl der Ja-Stimmen abwärts sortiert vergeben, bis eine Untergrenze von 30 Prozent der akkreditierten Stimmberechtigen erreicht wird.
  • Bleiben Ämter unbesetzt, erfolgt seitens des wählenden Gremiums eine Beratung mit anschließender Entscheidung, die Schranke für diese Wahl herab zu setzen oder Ämter unbesetzt zu lassen.
  • Wird ein Einzelamt besetzt, wird eine zweite Wahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Summen an Ja-Stimmen durchgeführt. Der gewählte Kandidat muss die absolute Mehrheit der akkreditierten Stimmberechtigten auf sich vereinen. Führt der zweite Wahlgang zu keinem Gewinner der Wahl, so erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.

7.: (entfällt weiterhin)

Begründung:

  • Ein einheitliches, einfaches Wahlsystem für alle Vorgänge, das sicherstellt, dass Amtsinhaber die erforderliche Unterstützung haben.


  • Das Wahlsystem erlaubt dem Wähler, für oder gegen einen Kandidaten zu stimmen oder sich bei einem Kandidaten der Stimme zu enthalten.
    • Eine Enthaltung wird nicht als Gegenstimme gezählt. Bei einer Enthaltung überlässt man das Votum zu diesem Kandidaten den anderen Wählern.


  • Das Wahlsystem erlaubt die Wahl von Kandidaten, die weniger als 50% der Stimmen der Stimmberechtigten auf sich vereinen,
    • solange der Kandidat mehr Befürworter als Gegner hat und
    • die vorhandenen Ämter noch nicht durch Kandidaten besetzt wurden, die mehr als 50% Ja-Stimmen erhalten haben (bezogen auf die Anzahl der Stimmberechtigten).


  • Das Wahlsystem wertet Enthaltungen genau so, wie wenn der Wähler nicht akkreditiert wäre (also z.B. nicht zum Parteitag gekommen wäre), solange mehr als 30% der Wähler für den Kandidaten stimmen.
    • Man könnte sich überlegen, die 30%-Schranke gänzlich fallen zu lassen.
      Dieser Antrag überlässt diese Entscheidung dem wählenden Gremium bei Bedarf.


Pro
Contra

Änderungsanträge zu § 22 Gründungsversammlung

Änderungsanträge zu § 1 bis § 22

Antrag S34

Änderungsantrag von Matthias Kellner

Nach dem Beschluss über alle Änderungs- und Ergänzungsanträgen für die Satzung auf dem LPT 2009 wird beschlossen

  • die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen identisch zur Bundessatzung in Abschnitte A bis C zu gliedern.
  • sich neu gründende Verbände innerhalb des Landesverbandes zu bitten eine Gliederung entsprechend der Bundessatzung vorzunehmen

Die Neugliederung erfolgt folgender Maßen:

  • Paragraphen der Landessatzung, die Paragraphen der Bundessatzung ersetzen, erhalten in der Satzung des Landesverbandes dieselbe Paragraphennummer wie in der Bundessatzung.
  • Auf Paragraphen und Abschnitte der Bundessatzung, die in der Landessatzung gelten, aber in der Landessatzung bisher nicht erwähnt werden, wird zukünftig in der Landessatzung verwiesen (Bsp. Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung §1, Abs. (1) bestimmt, dass der gesamte Abschnitt C auch in der Landessatzung gilt).
  • Paragraphen, die in der Bundessatzung existieren aber nicht in die Landessatzung übernommen wurden, erhalten den Vermerk: entfällt


Mit dem Beschluss der Neugliederung wird der Vorstand von den Mitgliedern beauftragt, die Neugliederung ohne inhaltliche Veränderungen durchzuführen. Diese vom Vorstand ausgearbeitete Neugliederung der Satzungspunkte kann auf einem Landesparteitag von den Mitgliedern beschlossen werden.
In einem weiteren (zweiten) vom Vorstand ausgearbeiteten Satzungsvorschlag basierend auf der Neugliederung könne alle Rechtschreibfehler behoben werden so wie Umbenennungen durchgeführt werden.
In einem dritten Satzungsvorschlag sollten alle erkannten Widersprüche innerhalb der Satzung und der Landessatzung zur Bundessatzung behoben werden, basierend auf dem zweiten Satzungsvorschlag.

Begründung: In der Satzung des Landesverbands Niedersachsen existiert kein direkter Verweis auf die Bundessatzung. Ein erfahrener Leser erkennt in der Landessatzung in § 20 Abs. (1) "Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland. " den Verweis auf die Bundessatzung bezüglich des Schiedsgerichts. Die Existenz von Punkten innerhalb des § 20 des Landesverbandes widerspricht Abschnitt C § 1 Abs. (1) der Bundessatzung "Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nicht zulässig."
Der identische Aufbau der Landessatzung nach dem Vorbild der Bundessatzung ergibt eine größere Übersichtlichkeit. Eine große Übersichtlichkeit geltender Paragraphen erleichtert die Überarbeitung der Satzung und das Beseitigen von Widersprüchen sowie der transparenten vollständigen Information von Mitgliedern und Interessenten.

Pro
Con

Ergänzungsanträge zur Satzung: Abschnitt D

Antrag S35

Ergänzungsantrag von Matthias Kellner

Abschnitt D: Mitgliederbegehren

§ 1 - Grundlagen

  1. Als Gegengewicht für die Einführung einer Hierarchie (gegenüber der bisherigen chaotischen frei durch persönlichen Arbeitseinsatz eher unstrukturierten basisdemokratischen Piratenbewegung) wird die Unterstellung der entstehenden Hierarchie (beauftragt die mehrheitlichen Mitgliederwünsche zu erfüllen) unter das Fakultative Referendum betrachtet.
  2. Die tatsächlich öffentlich bekannte Legitimation eines von einem Parteitag beauftragten Vorstandes und Schiedsgerichts besteht nur aus den Dafür-Stimmen der am Landesparteitag anwesenden Mitglieder
  3. Die tatsächliche Zustimmung aller Mitglieder kann auf Grund verschiedenster Randbedingungen erheblich von den am Landesparteitag abgegebenen Stimmen abweichen
    1. weil bestimmte Mitgliedergruppen aus verschiedenen Gründen nicht zum Parteitag anwesend sein konnten u.a.:
      1. Zeitpunkt (z.B. Montag)
      2. ungünstiger Ortswahl (z.B. Zugspitze)
      3. zeitlicher Belastung (z.B. Schichtdienst)
  4. Ziel von Referenden ist, die Auswahl von vertretenden Mitgliedern und deren Entscheidungen von einer größeren Anzahl an Mitgliedern zu legitimieren. Aus diesem Grund ist auch ein Referendum parallel zu einem Parteitag (dezentraler Parteitag) möglich
  5. Eine größere Legitimation entsteht aber nur, wenn ein Abstimmungsergebnis von jedem Mitglied tatsächlich überprüft werden kann
  6. Großer Nachteil von dezentraler nicht öffentlicher Stimmabgabe ist die verringerte Überprüfbarkeit gegenüber in einem Raum anwesenden, abstimmenden Mitgliedern (Parteitag)
  7. Nicht namentliche Abstimmungen können deshalb überprüfbar nur in einer anonymisierenden Öffentlichkeit aber nur öffentlich (viele Zeugen) durchgeführt werden
  8. Vollständig nicht öffentliche, also geheime, Abstimmungen sind als Referendum auf Grund der fehlenden Überprüfbarkeit für Einzelpersonen nicht möglich
  9. Ein Fakultatives Referendum ist nach heutiger Kenntnis für folgende Entscheidungen der Mitglieder wichtig:
    1. Aufheben einer Entscheidung/Beschluss/Handlung
      1. der die Mitglieder vertretenden Organe (also gegen Mehrheitsbeschlüsse von bisher Vorstand und Schiedsgericht)
      2. eines die Mitglieder vertretenden Person (bisher Vorstandsvorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Beisitzer, Richter des Schiedsgerichts und vom Vorstand beauftragte Beisitzer/Mitglieder/Personen)
      3. von einem durch ein Referendum der Mitglieder beauftragtem Mitglied
    2. Auflösung
      1. eines jeden der die Mitglieder vertretenden Organe (bisher existieren Vorstand und Schiedsgericht)
      2. der gesamten Organisation (hier Landesverband)
      3. Teile der Organisation (z.B. jede Untergliederung wie Kreis- und Ortsverbände aber auch z.B. eine theoretisch mögliche Piraten-Interessengruppe (Lobby) Gruppe der Hartz4-Empfänger oder Neu-Reichen-Piraten).
  10. Zu jedem Fakultativen Referendum kann es beliebig viele Fakultative Gegen-Referenden geben
  11. Ein Fakultatives Referendum kann nicht von der tatsächlichen Mitgliederanzahl abhängig gemacht werden,
    1. da die Mitgliederdaten dem Datenschutz unterstehen
    2. und damit nicht öffentlich sind
    3. damit die tatsächliche Anzahl an Mitgliedern nicht öffentlich bekannt noch öffentlich überprüfbar ist (dann wären alle Mitgliederdaten öffentlich).
  12. Für die Äußerung des Mitgliederwillens in Form von Referenden ist es förderlich, wenn möglichst alle Mitglieder öffentlich zu ihrer Organisation stehen und eine gute persönliche Vernetzung der Mitglieder untereinander existiert

§ 2 - Fakultatives Referendum

  1. Ein Fakultatives Referendum kann beliebigen Inhalt haben
  2. Ein Fakultatives Referendum gilt als beschlossen, damit erfolgreich, wenn die Mehrheit der abstimmenden Mitglieder dafür gestimmt haben
  3. Ein erfolgreiches Fakultatives Referendum gegen eine Entscheidung/Beschluss/Handlung hebt diese mit sofortiger Wirkung auf.
  4. Hat ein Fakultatives Referendum einen selbständigen Beschluss der Mitglieder (z.B. die Beauftragung eines Mitglieds) zum Ziel, so wird das Fakultative Referendum erst nach dem Ablauf von 14 Tagen rechtskräftig.

§ 3 - Fakultatives Gegen-Referendum

  1. Ein Fakultatives Gegen-Referendum ist ein Fakultatives Referendum, dass gegen ein erfolgreiches Fakultatives Referendum gerichtet ist
  2. Ein Fakultatives Gegen-Referendum gilt als beschlossen, damit erfolgreich, wenn die Mehrheit der abstimmenden Mitglieder dafür gestimmt haben
  3. Ein erfolgreiches Fakultatives Gegen-Referendum ist gleich bedeutend wie ein Fakultatives Referendum
    1. Erlangt erst in 14 Tagen Rechtskraft
    2. Kann wieder durch ein erfolgreiches Fakultatives Gegen-Referendum aufgehoben werden
  4. Ein Fakultatives Gegen-Referendum wird bei Erfolg zu einem Fakultativen Referendum

§ 4 - Beantragung eines Referendums

§ 4a - Beantragung eines Fakultativem Referendums

  1. Ist ein Fakultatives Referendum erfolgreich beantragt, sind davon betroffene Entscheidungen/Beschlüsse/Handlungen für 14 Tage blockiert
  2. Die Blockade von 14 Tagen kann von einer größeren Anzahl an für die Verkürzung stimmenden Mitgliedern als die Anzahl Beantragender Mitglieder auf minimal 3 Tage verkürzt werden
  3. Die verkürzte Frist gilt ab dem Zeitpunkt der Stimmabgabe der für die Verkürzung stimmenden Mitglieder (Abgabezeitpunkt kann selber bestimmt werden)
  4. Die Verkürzung kann wiederum durch eine größere Anzahl an Beantragenden Mitgliedern innerhalb der verkürzten Frist aufgehoben werden
  5. Das Recht auf Beantragung eines Referendums kann von einem Mitglied auf ein anderes Mitglied übertragen (delegiert) werden (->Diese Personen sind dann "Die Con Trolle")
  6. Ein Fakultatives Referendum gegen den Beschluss eines Organs der Organisation, kann nur durch den gemeinsamen Antrag auf Durchführung eines Fakultativen Referendums von mehr Mitgliedern, als Mitglieder das Organ (bisher nur Vorstand, Schiedsgericht) in seinem Amt bestätigt haben, erfolgen
  7. Ein Fakultatives Referendum gegen den Beschluss eines beauftragten Mitglieds (bisher Vorstandsvorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Beisitzer, Richter des Schiedsgerichts und vom Vorstand beauftragte Beisitzer/Mitglieder/Personen) wird nur durchgeführt, wenn mehr Mitglieder ein Referendum gemeinsam beantragen, als diese Person in seinem Amt von Mitgliedern bestätigt worden ist
  8. Die erste Bestätigung eines beauftragten Mitglieds in einem Organ erfolgt bei der Wahl des Mitgliedes zu einem Organ (Anzahl der dafür stimmenden Mitglieder)
  9. Die Bestätigung eines Mitgliedes kann durch ein "Fakultatives Referendum" für die Amtsbestätigung für das gewählte Mitglied ersetzt werden. Die Anzahl der benötigten Mitgliederstimmen für ein Fakultatives Referendum gegen Entscheidungen des gewählten Mitgliedes wird durch das Ergebnis der Dafür-Stimmen des Fakultativen Referendums auf Bestätigung ersetzt (erhöht oder auch verringert)
  10. Eine Bestätigung gilt nur bis vor den Beginn des nächsten Parteitags (damit die anwesenden Parteitags-Mitglieder voll handlungsfähig sind, aber auch die abwesenden nach den Veränderungen durch den Parteitag wieder eine besseren Zugriff haben)
  11. Hat ein Fakultatives Referendum selbständig einen Beschluss (z.B. die Beauftragung eines Mitglieds) zum Ziel, so müssen dieses mehr Mitglieder als am letzten Landesparteitag akkreditiert waren gleichzeitig beantragen.
  12. Die Mindestgrenze der für einen selbständigen Beschluss der Mitglieder benötigten beantragenden Mitglieder kann maximal auf die für die Erhöhung der Grenze abgegebenen dafür-Stimmen erhöht werden.

§ 4b - Beantragung eines Fakultativem Gegen-Referendums

  1. Ein Fakultatives Gegen-Referendum wird nur durchgeführt, wenn mehr Mitglieder die Durchführung eines Fakultativen Gegen-Referendums beantragen, als Mitglieder im vorher erfolgreichen Fakultativen Referendum mit dafür gestimmt haben

§ 5 - Das Abstimmungsverfahren

  1. Die Abstimmung ist namentlich und öffentlich
  2. Die Abstimmung eines Mitgliedes kann nicht auf ein anderes Mitglied delegiert werden
  3. Das Weiterleiten des eigenen Stimmzettels zum Wahlleiter kann auf ein anderes Mitglied delegiert werden
  4. Das Abstimmungsergebnis muss für jedes Mitglied einsehbar und nachvollziehbar sein
  5. Ein bestimmtes Verfahren für die Abgabe und das Sammeln der Stimmen wird nicht vorgegeben
  6. Die Mitglieder werden daran erinnert, dass bei einem offensichtlichen Abstimmungsbetrug/fehlender Nachvollziehbarkeit ein Mitglied sein letztes "Fakultatives Votum" nur durch Austritt aus der freiwilligen Organisation der Piratenpartei abgeben kann und ggf. tatsächlich möglichst unverzüglich davon gebrauch machen sollte
  7. Eine geheime Wahl ist nicht für jedes Mitglied nachvollziehbar, da zu einem archivierten Stimmzettel nicht die abstimmende Person gefunden und befragt werden kann (Stichprobenkontrolle). Aus diesem Grunde kann eine Abstimmung für ein Fakultatives Referendum nur namentlich und öffentlich erfolgen.
  8. Jedes Mitglied ist selber dafür verantwortlich, dass sein Stimmzettel tatsächlich berücksichtigt wurde

§ 6 - Feststellung des Abstimmungsergebnisses

  1. Das Abstimmungsergebnis wird durch den Wahlleiter und den stellvertretenden Wahlleiter gemeinsam bekannt gegeben
  2. Ein Wahlergebnis ist nur gültig, wenn Wahlleiter und stellvertretender Wahlleiter einstimmig dasselbe Ergebnis feststellen
  3. Die beantragenden Mitglieder bestimmen mit einfacher Mehrheit den vorläufigen Wahlleiter (ein Mitglied) zum Zeitpunkt des Antrages auf Fakultatives Referendum
  4. Jedes Fakultative Referendum kann von jedem abstimmenden Mitglied mit seinem Vorschlag für den Wahlleiter auf demselben Stimmzettel (!!!) ergänzt werden
  5. Die Vorschläge für den Wahlleiter werden zu erst bestimmt und mit Namen von Mitglied und Wahlleitervorschlag veröffentlicht
  6. Erhält eine von den abstimmenden Mitgliedern vorgeschlagenes Mitglied mehr Stimmen als der von den das Fakultative Referendum beantragenden Mitgliedern gewählte vorläufige Wahlleiter, so wird der vorläufige Wahlleiter stellvertretender Wahlleiter und das vorgeschlagene Mitglied Wahlleiter
  7. Hat der Vorschlag der Mitglieder für den Wahlleiter weniger Unterstützer als der vorläufige Wahlleiter bei seiner Wahl, so wird der Vorschlag mit den meisten Unterstützern stellvertretender Wahlleiter
  8. Wird von keinem Mitglied ein weiteres Mitglied zum bestehenden vorläufigen Wahlleiter vorgeschlagen, so wird der vorläufige Wahlleiter Wahlleiter und bestimmt selber seinen Stellvertreter
  9. Die original Daten (Papier oder elektronisch) der namentlichen und öffentlichen Abstimmungsergebnisse werden zur Einsicht für alle Mitglieder und die Öffentlichkeit vom Vorstand mindestens 10 Jahre archiviert

§ 7 - Feststellung der Manipulation der Wahl

  1. Wahlmanipulation ist
    1. Der Verlust von original Daten von Abstimmungsergebnissen (ist gleich bedeutend mit der Wahlmanipulation durch den Vorstand selber)
    2. Fehlende oder unvollständige Weitergabe von Stimmzetteln durch beauftragte Mitglieder
    3. Fehlerhafte Auszählung durch den Wahlleiter und dessen Stellvertreter
    4. Fehlerhafte Bestimmung und Auszählung der Mitgliedervorschläge für die Bestimmung des Wahlleiters durch den vorläufigen Wahlleiter
  2. Feststellung der Wahlmanipulation
    1. Eine Wahlmanipulation kann nur über ein Fakultatives Referendum fest gestellt werden
  3. Konsequenzen von Wahlmanipulationen
    1. Bei allgemeiner Feststellung der Wahlmanipulation ein Fakultatives Referendum über den Parteiausschluss der manipulierenden Personen
    2. Die persönliche Feststellung von Wahlmanipulation sollte neben der internen Beschwerde (Fakultatives Referendum auf Feststellung der Wahlmanipulation) und bei Erfolglosigkeit, in einer öffentlichen Beschwerde so wie bei weiterer Erfolglosigkeit in der persönlichen Entscheidung eines öffentlichen Austritts führen. Bei diesem Austritt kann das Mitglied wählen, ob es zum tatsächlichen Austrittszeitpunkt oder zum Zeitpunkt der empfundenen Wahlmanipulation (also vor der Rechtskraft der Wahlentscheidung) ausgezahlt werden möchte.
    3. Eine externe Feststellung einer Wahlmanipulation (ggf. Staatsanwaltschaft, Medien) hat für eine Organisation keinerlei Bedeutung, da die Mitglieder einer Organisation nur selber für sich die Richtigkeit einer Wahl feststellen können (an irgendeiner Stelle fängt immer der Glaube an). So mit untersteht die Feststellung einer Wahlmanipulation keinerlei Gerichtsbarkeit außerhalb der Organisation und es kann aus einer Wahlmanipulation innerhalb der Organisation keine zivil- oder strafrechtlichen Folgen für handelnde Personen außerhalb der Organisation entstehen. Um zivil- oder strafrechtliche Folgen durch externe ggf. selber manipulierende Organisationen (wie z.B. die Staatsanwaltschaft in einem korrupten Staat) auszuschließen, ist Wahlmanipulation ein mögliches Mittel unter den Mitgliedern höheren Einfluss zu erreichen, der aber im Sinne aller Mitglieder mit dem Ausschluss der handelnden Personen geahndet werden sollte (maximal mögliche Strafe/Konsequenz).
  4. Für die Versachlichung der Diskussion über eine vermutete Wahlmanipulation kann das Schiedsgericht angerufen werden. Das Votum des Schiedsgerichtes hat aber nur beratenden Charakter und wird nur gültig durch ein erfolgreiches Fakultatives Referendum über den Schiedsgerichtsbeschluss.

Begründung Mit dem großen Mitgliederwachstum wird zur Organisation der vielen Mitglieder sich eine hierarchische Struktur herausbilden, da die Mitglieder sich nicht mehr für eine konstruktive Diskussion und Abstimmung alle an einem Ort versammeln können. Um aber auch zukünftig einen engen Kontakt zwischen einfachem Mitglied und Vorstand wahren zu können, muss der Vorstand (stellvertretend für jedes die Mitglieder vertretende Organ) mit neuen Hilfsmitteln in der Dienstleistung für die Mitglieder auch zwischen den Landesparteitagen verpflichtet werden.
Der Beschluss über eine so umfangreiche Satzungsänderung kann innerhalb der Kürze der Zeit ohne ausführliche Diskussion der Mitglieder nicht erwartet werden. Der aber schon heute erkennbare Run auf Posten einer Piratenpartei mit wachsendem politischem Einfluss, nur um den persönlichen Interessen nachzugehen, muss zukünftig so schnell wie möglich begegnet werden.
Alternativ zu diesem Antrag möge beschlossen werden, den Vorstand mit der Vorbereitung und Durchführung eines Sonderparteitages zur Stärkung des Einflusses der Mitglieder mittels Referendum zu beauftragen. (Beispiele und weitere Erläuterungen werde ich auch meinen privaten Seiten zur Diskussion veröffentlichen)