LSA:Landesverband/Organisation/Mitgliederversammlung/2010.2/Satzungsänderungsanträge
Antrag 1 (Aufteilung des Vorstands)
- Änderungsantrag Nr.
- SA 001
- Beantragt von
- SBirre
- Betrifft
- Satzung / §9a Vorstand (1) und da zusammenhängt auch (10)
- Beantragte Änderungen
Bisheriger Wortlaut §9a:
(1) Dem Vorstand gehören sieben Piraten an: Der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, der politische Geschäftsführer, der Schatzmeister, der Generalsekretär und ein Beisitzer.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
Änderungsvorschlag §9a:
(1) Dem Vorstand gehören drei Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, gilt der Vorstand als nicht handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
- Begründung
Für die bei den Piraten anstehenden Aufgaben eines Vorstandes genügt die vom Parteiengesetz geforderten Mindestanzahl der Besetzung eines Vorstandes. Die Arbeit des Vorstandes ist dabei auf die Verwaltung der Mitglieder, der Gelder und des Vermögens (Inventar) der Piratenpartei LSA sowie auf die rechtliche Vertretung nach außen und die unten beschriebene Unterstützung und Koordinierung von AG/PGs beschränkt. Die Abstimmungen und Kommunikation innerhalb des Vorstandes wird sich dadurch effektiver und besser gestalten lassen, ein schnelleres Agieren möglich sein.
Die politische Arbeit, die Presse-, Öffentlichkeits- und Projektarbeit, Vernetzung, Meinungsbildung sowie Vorbereitung von Plenen/Parteitagen/ua soll direkt von allen Basispiraten in Form von AGs /PGs/Sekretariat in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Vorstand gestaltet werden. Der Vorstand muss es nicht selbst machen, er soll animieren, delegieren, koordinieren und unterstützen, muss informiert sein und im Bedarfsfall (bei rechtl.Wagnisse, Abdriften der polit.Richtung, Kosten usf.) eingreifen können und das letzte Wort haben dürfen. Insbesondere ist klar, dass der Vorstand ( insb.der Vorsitzende) als erster Ansprechpartner für die Presse/Öffentlichkeit gilt, mit Hilfe eines Pressesprechers aus der AG wäre dies machbar. Dieser arbeitet dem Vorstand zu.
Das Wagnis einzugehen, dass damit bei Rücktritt nur eines Vorstandsmitglieds generell zur Neuwahl gerufen werden muss, wäre sinnvoller, als wie aus der jetzigen Erfahrung mit 7 Mitgliedern heraus, mit einem zwar laut Satzung noch handlungsfähigem Vorstand, aber dennoch gelähmten Landesverbandes zu versuchen, weiterzumachen.
- Diskussion
- [[1]]
Antrag 2 (Aufteilung des Vorstands II)
- Änderungsantrag Nr.
- SA 002
- Beantragt von
- Martin Müller
- Betrifft
- Satzung / §9a Vorstand (1) und da zusammenhängt auch (10)
- Beantragte Änderungen
Bisheriger Wortlaut §9a:
(1) Dem Vorstand gehören sieben Piraten an: Der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, der politische Geschäftsführer, der Schatzmeister, der Generalsekretär und ein Beisitzer.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
Änderungsvorschlag §9a:
(1) Dem Vorstand gehören fünf Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Politische Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Generalsekretär.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als ein Vorstandsmitglied zurückgetreten ist, es seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
- Begründung
Eines der Hauptprobleme des jetzigen und des voran gegangenen Vorstandes war die Kommunikation untereinander. Ob diese per Mail, per Forum oder über andere Kommunikationsmittel vollführt wurde, immer waren einige Vorstandsmitglieder nicht in der Lage dem Informationsfluss zu folgen oder auch nur die eingehenden Mails zu lesen. Diese Informationslücken führen häufig zur unnötigen Verschleppung von Diskussionen (meist in Vorstandssitzungen), da erstmal nachgearbeitet werden muss, zudem entsteht permanent Mehrarbeit um wenigstens alle Mitglieder des Vorstandes halbwegs zu informieren. Dem Punkt mangelnde Kommunikation wäre aus meiner Sicht mit einer Verkleinerung des Vorstandes entgegen gewirkt, da sich niemand verstecken kann und notfalls telefonische Absprachen (bzw. push-Absprachen jeglicher Art) einfacher möglich sind.
Neben der Verringerung der Kommunikationsprobleme gibt es weitere Gründe für eine Verringerung der Vorstandsposten.
Bei nur 190 Mitgliedern und recht wenigen Aktiven ist es momentan nahezu unmöglich alle Posten mit motivierten und fähigen Piraten zu besetzen. Bei nur 5 Posten wird die Wahrscheinlichkeit für eine "gute" Besetzung durch eine demokratische Wahl wesentlich höher.
Da die Aufgabe des Vorstandes weder die aktive politische Arbeit ist, noch der Vorstand alles selbst machen muss kann so ein "Ausbluten" der Basis verhindert werden und die Gewichtung des Vorstandes innerhalb des Landesverbandes wird verringert.
Die Arbeitsbelastung kann durch sinnvolle Absprachen, Kommunikation im Vorstand selbst und Einbeziehung von Nichtvorstandspiraten deutlich gesenkt werden. Zudem ist es wahrscheinlich, dass jeder der fünf Vorstände sich von vornherein seiner Verantwortung bewusst ist, VOR seiner Wahl genau abwägt ob er das erwartete Pensum leisten kann und entsprechend motiviert ist seine Arbeit effektiv umzusetzen. Im Übrigen dürfte jeder der wenigen Vorstände von Anfang an wissen wie er seine Prioritäten setzen muss um seiner selbst übernommenen Verantwortung gerecht zu werden.
"Demokratie spielen" heißt nicht, dass jeder mal einen Posten bekommt, sondern dass die Fähigsten sich im demokratischen Prozess durchsetzen werden. (und sei es bei mehreren Neuwahlen)
Dieser Antrag ist aus einer LiquidFeedback-Abstimmung als Sieger hervorgegangen. (weitere Möglichkeiten waren: Verkleinerung auf 3 Mitglieder, Beibehaltung der aktuellen Regelungen, 2 Varianten zur Vergrößerung auf 9 Vorstandsmitglieder)
- Diskussion
- [[2]]
Antrag 3 (Aufteilung des Vorstands)
- Änderungsantrag Nr.
- SA 003
- Beantragt von
- Martin Müller
- Betrifft
- Satzung / §4
- Beantragte Änderungen
Bisheriger Wortlaut §4:
(1) Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Landesverband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes allein durch die Bundessatzung geregelt. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig.
Änderungsvorschlag §4:
(1) Die Rechte und Pflichten des §4 der Bundessatzung werden übernommen.
(2) Die Regelungen des §4 (1) werden wie folgt erweitert: Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er seinen Hauptwohnsitz hat (Passives Wahlrecht), der der Partei angezeigt ist.
(3) Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig.
- Begründung
Bei einem Nebenwohnsitz in Sachsen-Anhalt ist eine rechtliche Abwesenheit des Vorstandsmitgliedes definiert. Um einer von vorn herein den Wohnverhältnissen geschuldeten Einschränkung der Vorstandsarbeit vorzubeugen, soll jedes Vorstandsmitglied seinen Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben müssen.
Zudem ist daraus eine gewisse räumliche Verbundenheit mit dem Land und dem Landesverband zu ersehen. Ein Vorstandsmitglied muss auch vor Ort zugegen sein um einen Kontakt mit der "Basis" nicht zu verlieren, sowie als Ansprechpartner zu fungieren.
- Diskussion
- [[3]]
Alle ab hier unten eingefügten Anträge wurden im Liquidfeedback gestellt und abgestimmt. Kopiert hierher ins Wiki von Nr9 am 21.08.10
Antrag 4 (Rechnungsprüfer werden für die anstehende Amtsperiode gewählt)
- Änderungsantrag Nr.
- SA 004
- Beantragt von
- Thilo Fester
- Betrifft
- Satzung / §9b (7)
- Beantragte Änderungen
Aktuelle Formulierung: Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
Änderungsvorschlag: Der Landesparteitag wählt für die anstehende Amtsperiode des Vorstandes mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
- Begründung
Auf der letzten Mitgliederversammlung gab es Unstimmigkeiten bezüglich der Auslegung dieses Paragraphen. Die neue Formulierung erlaubt zudem eine regelmäßige Kassenprüfung.
Antrag 5 (Passives Wahlrecht für Vorstandsmitglieder)
- Änderungsantrag Nr.
- SA 005
- Beantragt von
- Thilo Fester
- Betrifft
- Satzung / §9a (12)
- Beantragte Änderungen
Ergänzung von §9a (12) zur Satzung des LV LSA
Vorschlag: Jedes Vorstandsmitglied muss passives Wahlrecht in Sachsen-Anhalt haben.
- Begründung
Begründung: Passives Wahlrecht bedeutet unter anderem den Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt. Ein Nebenwohnsitz impliziert die rechtlich definierte Abwesenheit des Mitglieds. Ein Vorstandsmitglied, das öffentlich aktiv ist, dem Verband also ein Gesicht gibt, solle wählbar sein.
Antrag 6 (Vorstand stabilisieren)
- Änderungsantrag Nr.
- SA 006
- Beantragt von
- Thilo Fester
- Betrifft
- Satzung / §9a (10)
- Beantragte Änderungen
Änderung von §9a (10) der Satzung des LV LSA
Aktuelle Formulierung: Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
Änderungsvorschlag: Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Kompetenzen und Aufgaben, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über.
Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn 1. mehr als ein Drittel der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder 2. wenn die Aufgaben des Vorsitzenden, des Generalsekretärs oder des Schatzmeisters nicht mehr erfüllt werden können oder 3. wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
- Begründung
Dieser Änderungsvorschlag soll den die demokratische Entscheidungsfindung stärken und dem Vorstand auch im Falle eines Rücktritts Stabilität geben. Gemäß Änderung von §9a (1) (siehe Diskussion im Forum, siehe LiquidFeedback), können die Aufgaben des Vorsitzenden, des Generalsekretärs und des Schatzmeisters in dieser Fassung durch einen Vertreter übernommen werden. Dieser Wortlaut nimmt den genannten die Macht, durch Rücktrittsdrohungen (welche die Handlungsunfähigkeit des Vorstandes nach sich ziehen können) Entscheidungen zu forcieren, die sonst eventuell nicht mehrheitlich getragen würden.
Die Formulierung "wenn 1. mehr als ein Drittel der Vorstandsmitglieder zurückgetreten ist" ändert an der jetzigen Situation nichts, ermöglicht aber eine sinnvolle Anpassung an Änderungen der Vorstandsgröße.
Antrag 7 (Offlinetreffen des Vorstandes)
- Änderungsantrag Nr.
- SA 007
- Beantragt von
- Thilo Fester
- Betrifft
- Satzung / §9a (4)
- Beantragte Änderungen
Aktuelle Formulierung: Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich (Brief, Email oder Fax) mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
Änderungsvorschlag: Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich (Brief, Email oder Fax) mit einer Frist, die in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt wird und eine Woche nicht unterschreitet, und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung sowie des Tagungsortes einberufen. Tagesordnungspunkte, die vor der Frist bekannt sind, werden in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristig erfolgen.
- Begründung
Begründung: Die Tagesordnung sollte vorläufig sein, da die Sitzungen erfahrungsgemäß von aktuellen Ereignissen geprägt sind. Um den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, sich mit den Inhalten der Sitzung vorab auseinander zu setzen, ist es sinnvoll die Tagesordnungspunkte dennoch so früh, wie möglich festzulegen. Die Erfahrung zeigt, dass für außerordentliche Treffen mit Fristen, die geringer als eine Woche waren, praktikabel sind. Die Möglichkeit eine Frist in der GO zu definieren verschafft Flexibilität.
Antrag 8 (vorstand mit 9 Mitgliedern) im LF abgelehnt
- Änderungsantrag Nr.
- SA 008
- Beantragt von
- Thilo Fester
- Betrifft
- Satzung / §9a (1)
- Beantragte Änderungen
Aktuelle Formulierung: Dem Vorstand gehören sieben Piraten an: Der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, der politische Geschäftsführer, der Schatzmeister, der Generalsekretär und ein Beisitzer.
Änderungsvorschlag: Dem Vorstand gehören neun Piraten an: 1. der Vorsitzende, 2. der stellvertrende Vorsitzende, 3. der politische Geschäftsführer, 4. der Schatzmeister, 5. der Beisitzer des Schatzmeisters, 6. der Generalsekretär, 7. der Beisitzer des Generalsekretärs, 8. ein erster freier Beisitzer und 9. ein zweiter freier Beisitzer.
- Begründung
Wie der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden übernehmen kann, sollen die Beisitzer des Generalsekretärs und des Schatzmeisters die Aufgaben eben dieser übernehmen. Unter Anpassung von §9a (10) (siehe Diskussion im Forum, siehe LiquidFeedback) führt der Rücktritt des Vorsitzenden, des Generalsekretärs oder des Schatzmeisters nicht dazu, den Vorstand zu einer sofortigen Neuwahl zu zwingen. Wie sich nicht nur in der Politik der etablierten Parteien, sondern leider auch in unseren Reihen gezeigt hat, bedeutet die Möglichkleit einer Rücktrittsdrohung durch den Vorsitzenden, den Schatzmeister oder den Generalsekretär eine gewisse Macht, die dazu führt, dass Entscheidungen nicht mehr aus Gründen der Vernunft getroffen werden.
Zwei zusätzliche Beisitzer erweitern die Handlungsspielräume des Vorstandes wesentlich. Sie ermöglichen es, ein erweitertes Spektrum an Aufgaben, Terminen und Inhalten wahrzunehmen und bringen eine Verpflichtung mit sich, die die Delegation an Freiwillige zur Zeit vermissen lässt. Da die Mitglieder des Vorstandes für gewöhnlich in einem Berufsleben stehen, bedeutet die Verteilung der Aufgaben auch eine Entlastung des Einzelnen, was Möglichkeit gibt, einmal Luft zu holen und auch Raum für Kreativität und Themenarbeit zu schaffen. Auf diese Weise kann der Vorstand in Zukunft den Landesverband neben der Organisationsarbeit auch inhaltlich intensiver unterstützen.
Antrag 9 (Vorstand mit 7 Mitgliedern) im LF abgelehnt
- Änderungsantrag Nr.
- SA 009
- Beantragt von
- Thilo Fester
- Betrifft
- Satzung / §9a (1)
- Beantragte Änderungen
Aktuelle Formulierung: Dem Vorstand gehören sieben Piraten an: Der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, der politische Geschäftsführer, der Schatzmeister, der Generalsekretär und ein Beisitzer.
Änderungsvorschlag: Dem Vorstand gehören sieben Piraten an: 1. der Vorsitzende, 2. der stellvertrende Vorsitzende, 3. der politische Geschäftsführer, 4. der Schatzmeister, 5. der Beisitzer des Schatzmeisters, 6. der Generalsekretär und 7. der Beisitzer des Generalsekretärs
- Begründung
Wie der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden übernehmen kann, sollen die Beisitzer des Generalsekretärs und des Schatzmeisters die Aufgaben eben dieser übernehmen. Unter Anpassung von §9a (10) (siehe Diskussion im Forum, siehe LiquidFeedback) führt der Rücktritt des Vorsitzenden, des Generalsekretärs oder des Schatzmeisters nicht dazu, den Vorstand zu einer sofortigen Neuwahl zu zwingen. Wie sich nicht nur in der Politik der etablierten Parteien, sondern leider auch in unseren Reihen gezeigt hat, bedeutet die Möglichkleit einer Rücktrittsdrohung durch den Vorsitzenden, den Schatzmeister oder den Generalsekretär eine gewisse Macht, die dazu führt, dass Entscheidungen nicht mehr aus Gründen der Vernunft getroffen werden.
Antrag 10 (Sitz des LV aus der Satzung streichen)
- Änderungsantrag Nr.
- SA 010
- Beantragt von
- Thilo Fester
- Betrifft
- Satzung / §1 (3)
- Beantragte Änderungen
Aktuelle Formulierung: Der Sitz des Landesverbandes ist Halle. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle. Untergeordnete Gliederungen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.
Änderungsvorschlag: Untergeordnete Gliederungen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung
- Begründung
Die Landesgeschäftstelle sollte nicht in der Satzung festgeschrieben werden, da dies den Verband in seinen Handlungsmöglichkeiten einschränkt. Zudem existieren in Magdeburg in dynamische Bestrebungen, dort eine Geschäftstelle zu eröffnen. Desweiteren ist es nicht sinnvoll die Namen untergeordneter Gliederungen mit Festlegungen über die Geschäftsstelle in einem Paragraphen zu behandeln. Die Entscheidungen bezüglich der Geschäftsstelle sind Teil der Kompetenz des Vorstandes und sind dort gut aufgehoben.
Antrag 11 (Präzisierung von Piraten)
- Änderungsantrag Nr.
- SA 011
- Beantragt von
- Lennstar
- Betrifft
- Satzung / §9a (5)
- Beantragte Änderungen
Änderung von Änderung §9a: (5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. auf (5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Landesverbandes Sachsen-Anhalt kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
- Begründung
Damit klar ist, dass nicht z.B. bayerische Piraten dies machen können oder 10% der Piraten des Kreisverbands X
Antrag 12 (Streichung von §9(2))
- Änderungsantrag Nr.
- SA 012
- Beantragt von
- Lennstar
- Betrifft
- Satzung / §9 (2)
- Beantragte Änderungen
Gestrichen werden soll: §9 (2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 27.6.2009. geändert: (1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung. zu (1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag und das Landesschiedsgericht.
- Begründung
Ein vergangenes Datum bzw. ein nicht (mehr) existierendes Organ hat in einer Satzung nichts verloren.
Antrag 13 (Änderung §9a (4) Satz1: Vorstandstreffen)
- Änderungsantrag Nr.
- SA 013
- Beantragt von
- Lennstar
- Betrifft
- Satzung / §9a (4)
- Beantragte Änderungen
Änderung §9a (4) Satz 1: von (4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. zu (4) Der Vorstand tritt in seiner reglären Amtsperiode mindestens zweimal auf einem persönlichen Treffen zusammen.