HE Diskussion:Marburg/Kreisverband/Satzung

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Zur Ausformulierung der KV-Satzung werden Änderungen an der Mustersatzung hier diskutiert. Bitte Änderungsvorschläge in einem einzelnen Punkt gliedern, um eine übersichtliche Diskussion zum jeweiligen Vorschlag möglich zu machen.

Beim Formulieren von Vorschlägen bitte die entsprechende Stelle aus der Mustersatzung übernehmen und Änderungen sichtbar einbinden.

Beispielvorschlag

Vorschlag von ABC: Änderung am Beispielparagraph vornehmen. Das bedeutet folgende Änderung an §0 (0):

OriginaltextGeänderter Text des Beispielparagraphs.

XYZ: Platz für Argument von XYZ.

Diskussion zu Änderungsvorschlägen

Mindestalter für Mitgliedschaft

Vorschlag von Dario: Mindestalter auf 16 Jahre reduzieren. Das bedeutet folgende Änderung an §2 (2):

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 1816. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.

-- Unterstütze ich Duergy 07:18, 16. Nov. 2009 (CET)

Mitteilung über Ablehnung von Aufnahmeanträgen

Vorschlag von Dario: Einfache Benachrichtigung des Antragstellers reicht, ein Einschreiben ist m. M. n. nicht notwendig. Das bedeutet folgende Änderung an §2 (4):

(4) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich durch eingeschriebeneneinen Brief erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Rechtsmittel hinzuweisen.

Erweiterter Vorschlag von Dario: Benachrichtigung in Textform ist m. M. n. schon ausreichend. Das bedeutet nochmals folgende Änderung an §2 (4):

(4) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich durch eingeschriebenen Briefin Textform erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Rechtsmittel hinzuweisen.

Erweiterter Vorschlag von RTF: Allein der Hinweis auf die Möglichkeit von Rechtsmitteln ist m. M. n. nicht ausreichend, üblich ist eine Rechtsmittelbelehrung (die eine Aufzählung der verfügbaren Rechtsmittel enthält). Ich schlage Umformulierung des letzten Satzes vor.§2 (4):

(4) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich durch eingeschriebenen Brief in Textform erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Rechtsmittel hinzuweisen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf der Textform und enthält eine Rechtsmittelbelehrung.

Michael: Wo bitte ist denn eine rechtsgültige Vorlage zur "Rechtsmittelbelehrung" zu finden? Wir möchten diese nämlich als Nichtjuristen nicht erst noch ausarbeiten müssen. Gibt es keine Vorlage, dann diese Forderung bitte streichen, da Bürokratieförderung. --Nautilus 17:25, 27. Apr. 2010 (CEST)

Andy: Auch wenn mir der Begriff "Belehrung" nicht so gut gefällt (hat so was Amtliches), finde ich den Vorschlag gut. Aber wollen wir dann nicht anstatt "Rechtsmittelbelehrung" den offiziellen Begriff "Rechtsbehelfsbelehrung" nehmen? --Andyhesse 22:42, 16. Nov. 2009 (CET)

Ergänzung von backybalboa: Bei einer Ablehnung sollte die Benachrichtung eine Begründung der Ablehnung enthalten! Das bedeutet folgende Ergänzung zu § 2 (4) :

(4)(...) Der Bewerber ist ferner über den Grund bzw. die Gründe seiner Ablehnung in Kenntnis zu setzen.

Erwerb der Mitgliedschaft in Untergliederungen

Vorschlag von Dario: Streichung von Regelung über Mitgliedschaft in Untergliederungen. Ortsverbände sind ja nicht geplant. Das bedeutet folgende Änderung an §3 (1):

(1) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand. Ein Ortsvorstand kann die Mitgliedsaufnahme an den Kreisvorstand delegieren.

Dirk: würde ich der Form halber lassen, sollte sich z. B. ein Ortverband MR Gründen wollen etc. --Duergy 07:33, 16. Nov. 2009 (CET)

Stephan: Das ist richtig, OV sind nicht geplant, aber sie können passieren (wie z. B. in Bayern, wo sich einfach mal nen OV gegründet hat). Die Regelung, dass ein OV das delegieren kann, tut nicht weh und muss dann auch nicht wieder eingeführt werden, wenn es so weit ist. --Tomate 09:52, 16. Nov. 2009 (CET)

Dario: Dann zieh ich den Vorschlag wieder zurück. --Dlns 11:27, 16. Nov. 2009 (CET)

Michael: Von wegen. Wenn sich ein Ortsverband gründen möchte, dann übernehme er auch bitte sämtliche (!) dazu gehörenden Aufgaben und delegiere diese nicht an "übergeordnete" Organe - sonst sehe ich keinen Sinn darin, einen Ortsverband gründen zu wollen. Diese Marotte des Befugnisse abgeben an "übergeordnete" Organe, Verbände, Vorschriften, usw. ist meiner Einschätzung nach bei der Piratenpartei inzwischen zu einer grassierenden Krankheit geworden, die umgehend geheilt werden sollte. Also würde Darios Vorschlag der Streichung bestehen bleiben. --Nautilus 17:21, 27. Apr. 2010 (CEST)

Andy: Auch ich hätte vorgeschlagen, die Ortsgruppen drinnen zu lassen. Geht doch hier um Meinungsbildung Dario, also warum zurückziehen? ;) --Andyhesse 14:11, 16. Nov. 2009 (CET)

Basti: Ich fände Ortsverbände auch mehr als sinnvoll. Bitte bedenkt, Biedenkopf sitzt z. B. mit im Boot! Von denen hab ich noch gar nix gehört! -- Bzapf 14:33, 29. Nov. 2009 (CET)

Wohnsitzwechsel verallgemeinern

Vorschlag von Dario: Bei Wohnsitzwechsel das Mitglied nicht an Kreisverbände (die evtl. am neuen Wohnsitz nicht die niedrigste Untergliederung des Landesverbands ist), sondern an Ortsverbände. Das bedeutet folgende Änderung an §3 (3):

(3) Bei Wohnsitzwechsel wird der Pirat dem KreisOrtsverband des neuen Wohnsitzes überwiesen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag mit der Zustimmung der betroffenen Kreis- bzw. Orts-verbände Mitglied in einem Kreis- bzw. Orts-verband sein, in dem er keinen Wohnsitz hat. Besteht am neuen Wohnsitz des Piraten kein KreisOrts-verband, wird er Mitglied des nächsthöheren Gebietsverbandes.

Stephan: Nein, KVs überweisen immer auf KVs. Die weitere Verteilung regelt der jeweilige KV selbstständig. Es könnte ja sein, dass der neue KV gar keine OVs hat. Wenn jede Gliederungsebene auf ihre Gliederungsebene verweist, dann passt es und ein Lückenschluss ist gewährleistet. Wenn ihr das mit OV rein schreibt, müsst ihr an den OV geben, auch wenn er das gar nicht annehmen darf. --Tomate 09:59, 16. Nov. 2009 (CET)

Besetzung des Kreisvorstandes

Vorschlag von Dirk: Den Vorstand um einen Stellv. zu erweitern und dafür den Vorsitzenden der Kreistagsfraktion raus und den JuPi als Pflicht raus. Ich denke wir sind uns alle einig, das wenn sich mal eine JuPi-Gruppe finden, wir diese aktiv fördern und auch die Möglichkeit für den Vorstand geben. §14 (1):

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  • dem Kreisvorsitzenden
  • dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden
  • dem Kreisschatzmeister
  • dem Vorsitzenden der PIRATEN-Kreistagsfraktion
  • einem Vertreter der Jungen Piraten, der Mitglied des Kreisverbandes Marburg-Biedenkopf der Piratenpartei Deutschland sein muss
  • bis zu vier Beigeordneten

Stephan: Doch, 'bis zu' -Formulierungen sind zulässig, da der KPT vorher darüber beschliesst, wie viele er wählen möchte. Mit der "bis zu" Formulierung ist eine Obergrenze gegeben, die Untergrenze steht im Parteiengesetz (mind. 3) --Tomate 09:58, 16. Nov. 2009 (CET)

Dario: Wenn "bis zu"-Formulierungen zulässig sind, würde ich den letzten Punkt zu "zwei bis vier Beigeordneten" ändern wollen. Die Untergrenze aus dem Parteiengesetz bezieht sich ja auf die Mitgliederzahl des gesamten Vorstands. --Dlns 11:30, 16. Nov. 2009 (CET)

Stephan: Ich möchte den Bezug der Untergrenzenangabe bestätigen :) --Tomate 13:29, 16. Nov. 2009 (CET)

Andy: Ich würde vorschlagen, einen Generalsekretär in den Vorstand zu nehmen und dafür ggf. einen Beisitzer weniger. Ich denke, viele immer wiederkehrende Aufgaben, auch im Bezug zum LV, würden sich einem solchen direkt zuordnen lassen, so daß ein solches Amt sinnvoll wäre. --Andyhesse 14:22, 16. Nov. 2009 (CET)

Christian W.: Was genau wären die Aufgaben eines Gen.sek. im KV und wo werden diese festgeschrieben? Wo sind eigentlich überhaupt die Aufgaben und Rechte der einzelnen Ämter des Vorstandes festgeschrieben? Ausschließlich in der Satzung? --Christian W. 16:19, 17. Nov. 2009 (CET)
Andy: Der Gen.sek. ist hauptsächlich für Verwaltungs- und Organisationsaufgaben da. Also z. B. die Vorbereitung eines Kreisparteitages (Einladung, Ort usw.) oder im Wahlkampf (z. B. Genehmigungen für Infostände besorgen). Ebenso die Mitgliederverwaltung oder Protokollführung. --Andyhesse 16:49, 18. Nov. 2009 (CET)

Dirk: Gute Idee Andy --Duergy 21:34, 16. Nov. 2009 (CET)

Michael: Laßt uns die Personalien bitte nicht überfrachten. Wir haben doch ohnehin noch nicht so viele Interessenten für diese Pöstchen. Weshalb sie also in der Satzung zementieren? Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister plus bis zu vier Beigeordnete ist doch völlig OK. Wie man die Beigeordneten betitelt, steht uns doch frei. --Nautilus 17:30, 27. Apr. 2010 (CEST)

Mitteilung über Beendigung der Mitgliedschaft

Vorschlag von Dario: Ausweitung auf Schriftform (E-Mail, Fax, Brief) des Austritts. Für die Meldung von Ortsverbänden an den KV reicht allgemeine Textform. §6 (2):

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlichin Schriftform zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam. Die Vorstände der Ortsverbände, die die Verwaltung der Mitglieder nach §3(1) an den Kreisvorstand delegiert haben, sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, egal in welcher Form, unverzüglich schriftlichin Textform dem Kreisvorstand zu melden.

Michael: Seht ihr, da haben wir schon die Bürokratiefolgen der Verwaltungsaufgabendelegierung von Ortsverbänden an den Kreisvorstand zu bewundern. Also gleich einen Riegel vorschieben. Die Gründung von Ortsverbänden ist ja durch den Ausschluß einer Aufgabendelegierung auch keinesfalls behindert. --Nautilus 17:33, 27. Apr. 2010 (CEST)

Wahlverfahren "Wahl durch Zustimmung"

Würde § 13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages durch Punkt 5 erweitert:

(5) Sämtliche Wahlen zu Parteiämtern werden als "Wahl durch Zustimmung" durchgeführt. Bei Stimmengleichheit oder nur zwei Bewerbern findet eine Stichwahl mit einfacher Stimmenmehrheit statt.

Es sollte noch einmal jemand darüber schauen und es ggf. umformulieren, da ich vom Gesetze-machen keine Ahnung habe ;) --Wolf-Raider 00:23, 17. Nov. 2009 (CET)


Ich finde die Formulierung an sich schon ganz gut.

Zunächst sollte dies aber insbesondere auch auf Volksvertretungen erweitert werden. Und dann würde ich begründete Ausnahmen zulassen.

§13

(5) Wahlen zu Parteiämtern oder Kandidaturen für Wahlen zu Volksvertretungen werden als "Wahl durch Zustimmung" durchgeführt. Nach Stimmengleichheit oder nur bei nur zwei Bewerbern findet eine Stichwahl oder Wahl durch einfache Stimmenmehrheit statt.

(6) Der Kreisparteitag kann durch Beschlussfassung oder in seiner Geschäftsordnung abweichend zu (5) andere Wahlverfahren bestimmen, sofern die Abweichung allgemeinverständlich begründbar ist und die Begründung gemeinsam mit der Bestimmung festgehalten wird.

-- Bzapf 13:32, 29. Nov. 2009 (CET)

Offene Wahlen

Ich hatte es auf dem Stammtisch erwähnt.

Neuer Paragraph (nach §13, würde ich mal sagen)

§

(1) Die Geschäftsordnung des Kreisparteitages bestimmt die Einzelheiten der Wahl der Kandidaten zu Volksvertretungen.

(2) Die Wahlen zu Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen sind ob ihrer allgemeinen Natur durch die Allgemeinheit durchzuführen.

(3) Hierzu hat der Kreisparteitag in seiner Geschäftsordnung geeignete Vorkehrungen zu treffen, um jedem Einwohner des Landkreises Marburg-Biedenkopf die Wahrnehmung freien und gleichen Stimmrechts für die Wahl zur Kandidatur für Wahlen zu Volksvertretungen zu ermöglichen.

(4) Die Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen werden aus der Allgemeinheit gewählt. Die Geschäftsordnung des Kreisverbandes bewirkt keine Einschränkungen des passiven Wahlrechts über die geltenden Gesetze hinaus.

-- Bzapf 14:02, 29. Nov. 2009 (CET)

Erklärung des Begriffs "Geschäftsordnung"

§13, vor allen anderen Absätzen

() Zu Beginn jedes Kreisparteitages wird eine Geschäftsordnung, die in Schriftform vorliegt und öffentlich einsehbar ist, mit einfacher Mehrheit beschlossen. Ohne eine derart beschlossene Geschäftsordnung sind Wahlen zu Parteiämtern oder Kandidaturen für Volksvertretungen nicht möglich.

() Der Kreisverband stellt der Allgemeinheit alle vom Kreisparteitag beschlossenen Geschäftsordnungen (inklusive ggf. durch den Kreisparteitag beschlossener Änderungen) zur Verfügung.

-- Bzapf 14:28, 29. Nov. 2009 (CET)

Ehrenvorsitzender

Vorschlag von Christian(Gießen): Die Streichung des Paragrafen über Ehrenvorsitzende §17. Wir in Gießen haben ihn rausgenommen aus folgenden Gründen:

  • Ein Ehrenvorsitzender fördert einen Personenkult. Nicht ohne Grund haben wir ja auch keine Personen auf unseren Wahlplakaten.
  • Darf nur der Kreisvorstand Ehrenvorsitzende vorschlagen, der Kreisparteitag nicht?
Da der Kreisparteitag der "Chef" des Vorstandes ist, kann er natürlich mit einfacher Mehrheit genau das vom Vorstand verlangen. --Tomate 13:02, 15. Jan. 2010 (CET)
  • In der Realität besteht die Gefahr, dass Ehrenvorsitzende mit kaum Deckung der Basis gewählt werden. Ein Beispiel: Beim letzten Kreisparteitag in Gießen waren von 28 Mitgliedern gerade mal 8 Stück da. Ich empfehle hier auch einen Blick in andere Parteien, welche Leute dort Ehrenvorsitzende sind.
  • Unbestimmtheit der Regel. Was darf ein Ehrenvorsitzender? Welche Funktion hat er?
Nichts, ausser für die Partei da sein. Das ist ein Ehrentitel, kein Amt. --Tomate 13:02, 15. Jan. 2010 (CET)

Michael: Auch ich bin für eine "Abschaffung" von Ehrenvorsitzenden. --Nautilus 17:37, 27. Apr. 2010 (CEST)