HE:Marburg/Kreisverband/Satzung

Aus Piratenwiki Mirror
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Satzung des Kreisverbandes Marburg-Biedenkopf der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)

I. Zweck, Name, Sitz und Mitgliedschaft

§ 1 - Zweck

(1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

(2) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 - Name und Sitz

(1) Der Kreisverband Marburg-Biedenkopf ist eine Untergliederung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Er führt den Namen „Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Marburg-Biedenkopf“ mit der Kurzbezeichnung „PIRATEN“.

(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Marburg (Lahn).

§ 3 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen.

(4) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich und begründet erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Rechtsmittel hinzuweisen.

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand.

(2) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Antragstellung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auch, falls der Kreisvorstand in dieser Zeit nicht tagt, im Umlaufverfahren eingeholt werden, wobei über 50% der Kreisvorstandsmitglieder zugestimmt haben müssen.

(3) Bei Wohnsitzwechsel wird der Pirat dem Kreisverband des neuen Wohnsitzes überwiesen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag mit der Zustimmung der betroffenen Kreisverbände Mitglied in einem Kreisverband sein, in dem er keinen Wohnsitz hat. Besteht am neuen Wohnsitz des Piraten kein Kreisverband wird er Mitglied des übergeordneten Gebietsverbandes.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Piraten

Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

§ 6 - Beitragspflicht

Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

Wird einem Mitglied Beitragsermäßigung gewährt, geschieht dies auf unbestimmte Dauer. Das Mitglied verpflichtet sich, Veränderungen in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die eine Ermäßigung überflüssig machen, innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Eintreten anzuzeigen.

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod,
  2. Austritt,
  3. Rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
  4. Ausschluss nach § 6 der Landessatzung.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.

§ 8 - Ordnungsmaßnahmen

Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsordnung.

II. Gliederung

§ 9 - Gliederungen des Kreisverbandes

(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.

(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens drei Piraten.

III. Die Organe des Kreisverbandes

§ 10 - Organe

Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

  1. Kreisparteitag
  2. Kreisvorstand

§ 11 - Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

(2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.

(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstands vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Für Anträge, die dem Vorstand nach dem Versand der Einladungen zugehen, ist ein Tagesordnungspunkt "weitere Anträge" einzufügen.

Die Einberufung des Kreisparteitags erfolgt in Schrift- oder Textform, per Brief oder E-Mail. Für die Wahrung der Einberufungsfrist gilt bei Briefen das Datum des Poststempels, bei E- Mails der Zeitpunkt des Versands an die zuletzt bei der Mitgliederverwaltung hinterlegte E-Mail-Adresse.

Für Aufstellungsversammlungen zu Wahlen gelten diese Bestimmungen analog.

(5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden

  1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
  2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat.

Der Antrag ist zu begründen und muss schriftlich erfolgen. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag in Schrift- oder Textform, per Brief oder E-Mail, einberufen. Für die Wahrung der Einberufungsfrist gilt bei Briefen das Datum des Poststempels, bei E-Mails der Zeitpunkt des Versands an die zuletzt bei der Mitgliederverwaltung hinterlegte E-Mail-Adresse.

§ 12 - Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.

(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat vorzusehen:

  1. Den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
  2. die Berichte der Mandatsträger,
  3. den geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
  4. Antragsberatungen und Beschlussfassungen,
  5. Antragsänderungen
  6. die Entlastung des Kreisvorstandes
  7. die Wahl des Kreisvorstandes und
  8. die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.

(3) Sachanträge sowie Satzungsänderungsanträge sind in Textform einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbands. Der Antragsteller kann dabei verlangen, dass der Antrag ohne Namensnennung des Antragstellers behandelt wird.

(4) entfallen

(5) Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.

(6) Die Wahlen des Kreisvorstandes sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Rechnungsprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

(7) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder seinem Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.

(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.

(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.

(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Wahlen zu Parteiämtern oder Kandidaturen für Wahlen zu Volksvertretungen werden als "Wahl durch Zustimmung" durchgeführt.

(6) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.

§ 14 - Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  1. dem Kreisvorsitzenden,
  2. dem Kreisschatzmeister,
  3. Beigeordneten

(2) Die maximale Anzahl der Beigeordneten wird vom Kreisparteitag vor der Wahl des Vorstands für die folgende Amtsperiode beschlossen.

(3) Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstands. Die Nachwahl dieses Vorstandsamts erfolgt durch den nächsten Kreisparteitag. Reduziert sich durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 3, ist unverzüglich vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

§ 15 - Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei und davon mindestens zwei der im Parteiengesetz vorgeschriebenen Vorstandsmitglieder (die da sind: Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister) anwesend sind. Im Falle von Umlauf- oder Eilbeschlüssen gilt diese Regelung entspechend. [*]

(3) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßige Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

(4) Der Kreisvorstand tagt öffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen. Die Sitzungen können optional auch in Form von Telefonkonferenzen durchgeführt werden.

(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder
  2. Dokumentation der Sitzungen
  3. virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und
  4. Form und Umfang des schriftlichen Tätigkeitsberichts

(6) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(7) Der Kreisvorstand berichtet in den öffentlichen Vorstandssitzungen regelmäßig über seine Tätigkeit und legt zum Kreisparteitag einen abschließenden Tätigkeitsbericht in Textform vor. Scheidet ein Vorstandsmitglied mit Funktion im Sinne des PartG (Vorsitzender, Stellvertreter., Schatzmeister) aus seinem Amt aus, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.

[*] PartG § 9 (4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.

§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes

Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderem Vorstandsmitglied, regelmäßig einmal im Quartal oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung

  1. von einem Drittel der Mitglieder des Kreisvorstandes oder
  2. von einem Ortsverband

einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.

IV. Demokratische Teilhabe

§ 17 - Urabstimmungen

V. Beitrags- und Finanzordnung

§ 18 - Allgemeine Vorschriften

Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.

§ 19 - Beitragsordnung

(1) Der Kreisparteitag beschließt unter Beachtung der Finanzordnung des Landes eine eigene Beitragsordnung.

(2) Die Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Finanzordnung des Bundes.

(3) Der Kreisverband hat gemäß der Finanzordnung des Landes Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile gemäß folgendem Verteilerschlüssel:

  • Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%.
  • Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

(4) Wenn kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband existiert, fällt der ihm zustehende Anteil an den Kreisverband.

(5) Sonderbeiträge sind nach Beschluss des Vorstandes periodisch - monatlich, viertel-, halb- oder ganzjährlich im Voraus ohne Aufforderung zu leisten. Rückzahlungen bereits entrichteter Beiträge finden auch bei Austritt nicht statt.

(6) Der Kreisparteitag hat die Beitragshoheit über die Sonderbeiträge. Er kann den Beitragseinzug auf Untergliederungen delegieren und auch wieder aufheben.

§ 20 - Buchführung und Kassenprüfung

(1) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der Wiederbeschaffung von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen, die notwendig sind. Für einen falschen Ausweis im Rechenschaftsbericht haftet nicht der Kreisverband.

(2) Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.

(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

(5) Für die Rechnungslegung gilt die Landessatzung entsprechend.

§ 21 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

VI. Allgemeine Bestimmungen, Satzung

§ 22 - Landesverband und Kreisverbände

(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet.

§ 23 - Amtsdauer

(1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag.

(2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

(3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.

(4) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in der selben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.

(5) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

§ 24 - Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.

(2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.

§ 25 - Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Marburg-Biedenkopf verbindlich.

(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Hessen sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Marburg-Biedenkopf und gehen ihr vor, sowie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

§ 26 - Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 05.06.2010, eine weitere Änderung (neben den verschiedene Änderungen und Ergänzungen vorangegangener KPTs) auf dem Kreisparteitag am 24.06.2018 in Marburg (Lahn) beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.