HE:Struktur/AG/Satzung/Arbeitsseite Landesparteitag 2009-2

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Wahlordnung

Die Wahlordnung für das Land Hessen sowie die Vorstellung und Kommentierung der verwendeten Wahlverfahren befindet sich auf der Seite Wahlordnung

Konzepte und Ideen der AG Satzung

Die AG Satzung wurde mit Vorstandsbeschluß vom 25.11.2009 neu gegründet und besetzt. Aus diesem Grund wird auf der folgenden Seite Konzepte ein Brainstorming zur neuen Aufstellung der AG vorgestellt.

--Buccaneerps 14:35, 29. Nov. 2009 (CET)

AG Satzung - Landesverband Hessen

Ziel der AG ist es, Satzungsänderungsanträge (SÄA) frühzeitig zu sammeln und den Antragstellern beratend zur Seite zu stehen. Weiterhin werden aus formalen Gründen zurückgestellt SÄA ggf. wieder aufgenommen. SÄA, die sich aus Beschlüssen des Bundesparteitags ergeben werden aufbereitet.

Diese Seite dient als Arbeitsseite und steht allgemein zur Verfügung.

Der Termin für Satzungsänderungen zum Landesparteitag 2009-2 ist der 16. Oktober 2009

Satzungsänderungen aufgrund eines BuPT

Änderungsvorschläge der AG Satzung

AGS1: Änderung der Kurzbezeichnung

<betrifft §1(1)>
<wird angepasst>
Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen (PIRATEN Hessen) ist der hessische Landesverband der Piratenpartei Deutschland und eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

<Begründung> Wenn wir das Hessen stehen lassen, treten wir unter dem Kürzel PIRATEN Hessen an und nicht unter dem Kürzel PIRATEN.

<Status Satzungsändung>

AGS2: Änderung der Benennung der Untergliederungen

<betrifft §1(3)>
<wird angepasst>
Der Sitz der Partei ist Frankfurt. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle. Untergeordnete Verbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit der Gliederungsform und dem Zusatz HessenNamen der politischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland, die sie umfasst.

<Begründung>Nun können sich die Untergliederungen endlich einen sinnvollen Namen geben. Zudem ist diese Anpassung da, um das, was in der Partei gelebt wird, auch in der Satzung nieder zu schreiben.

<Status Satzungsändung>

Der Sitz der Partei ist Frankfurt am Main.

  • 0.2: Vorschlag von Ernst --Buccaneerps 11:58, 12. Nov. 2009 (CET)

AGS3: Bezeichnungsänderung

<betrifft §2(2)>
<wird angepasst>
Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Landespartei führt ein zentrales PiratenMitgliederverzeichnis.

<Begründung> Ist seriöser.
<Status Satzungsändung>

AGS4: Verpflichtender Hinweis auf die Rechtsmittel bei Ablehnung eines Mitgliedsantrages, Entfernung des Binnen-I

<betrifft §3(2)>
<wird angepasst>
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIin bzw. dem Bewerber gegenüber schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsmittel begründet werden.

<Begründung>Durch diese Änderung erhalten abgelehnte Berwerberinnen oder Bewerber einen Brief, in dem steht, wo er oder sie Einspruch einlegen kann (das ist der Parteitag der jeweilgien Gliederung). Zusätzlich kosmetische Änderung: Entfernung des Binnen-Is.

<Status Satzungsändung>

AGS5: Meldung bei Umzug

<betrifft §3(4)>
<wird angepasst>
Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich dern dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigstenbetroffenen Gliederung anzuzeigen.

<Begründung> So werden wirklich die betroffenen gliederungen informiert und keiner wundert sich, warum plötzlich ein Mitglied in der Liste für die jeweilgie Untergliederung fehlt.

<Status Satzungsändung>

  • 0.1: Vorschlag der AG Satzung vertreten durch Stephan Urbach
  • 0.1: Ergänzung Heizer: Vorletztes Wort "Gliederung" in den Plural zu überführen; das sollte dann Gliederungen heißen.

AGS6: Aufnahme von Menschen ausserhalb Deutschlands

<betrifft §3(5)>
<wird gestrichen>

<Begründung>das ist eine reine Budnesangelegenheit und gehört nich in die hessische Satzung

<Status Satzungsändung>

AGS7: Klarstellung Rechte und Pflichten

<betrifft §4(1)>
<wird angepasst>
Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung, dieser Satzung und dern Satzungen seines Gebietsverbandesder Gliederungen, in der er Mitglied ist, die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hatdem er Mitglied ist (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

<Begründung>Ohne diese Änderung kann ein Pirat, der Mitglied in einem KV ist, nicht in den Landesvorstand gewählt werden oder auf Landesebene mitarbeiten

<Status Satzungsändung>

AGS8: Ausübung des Stimmrechts

<betrifft §4 (4)>
<wird angepasst>

Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)

Begründung:
Muss hier nicht näher ausgeführt werden.

<Status Satzungsänderung>

AGS9: Parteiaustritt

<betrifft §4 (5) und §5(2)>
<§4(5) wird angepasst>

Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.. Der Austritt ist in Schriftform anzuzeigen.

<§5(2) wird angepasst>

Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

Begründung:
Widerspricht Bundessatzung.

<Status Satzungsänderung>


AGS11: Gliederung

<betrifft §7 (1) und (3)>
<wird gestrichen>

<Begründung>
Hat in der Landessatzung nichts verloren.

<Status Satzungsänderung>

AGS12: Gliederung

<betrifft §7(2)>
<wird angepasst>

Die weitere Untergliederung ders Landesverbäandes erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.

<Begründung>´
Die hessische Landessatzung kann keine Aussagen über die anderen Landesverbände treffen.


<Status Satzungsänderung>

AGS13: Organe der Landespartei

<betrifft § 9 und §9a(6) und §11>
<wird geändert>

§9: (1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, und das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 16.02.2007.

§9a(6): Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

§11: Der Landesparteitag, und der Landesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen.

<Begründung>
Die Gründungsversammlung ist kein Organ der Partei, das sie nicht tagen kann und wird, da es sie nur einmal gibt. Gibt es nicht, brauch mer nich.

<Status Satzungsänderung>


AGS14: Zusammetritt des Landesvorstandes

<betrifft §9a(4)>
<wird angepasst>

Der Landesvorstand tritt mindestens monatlich auf einer offenen Vorstandssitzung zusammen. Zusätzliche Zusammenkünfte werden vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zweieiner Wochen unter Angabe des Fundortes der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

<Begründung>
Man kann so öfter Tagen und das verschriftlichen dessen, was gelebt wird (z.B Tagesordnung im Wiki).


AGS15: Tätigkeitsbericht

<betrifft §9a(9)>
<wird geändert>

Der Landesvorstand liefert zur Ladung zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

<Begründung>
Jeder Pirat kann so schon den Bericht vorab lesen und sich auf den LPT vorbereiten.

<Status Satzungsänderung>


AGS16: Außerordentlicher LPT

<betrifft §9a(10) und §9b(5)> <§9a(10) wird geändert>

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich einen außerordentlichen Mitgliederversammlung Landesparteitag einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Für diese ist Ämterkummulation abweichend von §4 (1) ohne expliziten Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, endet jedoch mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Die kommissarische Vertretung hat über ihre Tätigkeit gegenüber dem Landsparteitag Rechenschaft zu leisten."

<§9b(5) wird gestrichen>

<Begründung>
9b5 ist in 9a(10) enthalten.

<Status Satzungsänderung>

AGS17: Satzungsverbindlichkeit

<betrifft §14>
<wird geändert>

Die Satzungen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundessatzung und der Landessatzung übereinstimmen.

<Begründung>
Wir können nur die Satzungskonsitenz nach unten weiter geben.

<Status Satzungsänderung>

AGS18: Vergütung von Parteiämtern

<betrifft §15(1)>
<wird geändert>

Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter.Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

<Begründung>
Steuerliche Begünstigungen sind sonst unmöglich.

<Status Satzungsänderung>

  • 0.1: Vorschlag der AG Satzung auf Vorschlag von Ernst, vertreten durch Stephan Urbach

ASGS19: Ordnungsmaßnahmen

<betrifft §7(3)>
<wird angepasst> Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss Verwarnung und Verweis werden vom Landesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden und Ausschluss stellt der Landesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen und der Rechtsmittel mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

<Begründung / Erläuterung>
Entfernung aller Rechte einschneidenen Ordnungsmaßnahmen aus dem Entscheidungsbereich des Vorstands. Aufrechterhaltung von ordnenden Maßnahmen inkl. einer Eskalationsstufe, um schnell und flexibel auf Verstöße eines Mitglieds reagieren zu können. Hinzufügen der Aufklärung über Gegenmaßnahmen.

<Status Satzungsändung>

Freie Satzungsänderungen

F1: Einladung auch zum ausserordentlichen Parteitag via E-Mail

<betrifft §9b >

<Wird angepasst>
(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Fax oder signierte E-Mail) mindestens 6 Wochen vorher ein.


<Wird angepasst>
(3) Zum Landesparteitag werden Aalle Piraten werden zuerst per E-Mail eingeladen. Die E-Mail enthält einen Link, über welchen die Piraten ihre Teilnahme oder Absage am Parteitag bekanntgeben können. Piraten die nicht auf die E-Mail reagieren werden fristgerecht per Fax (wenn Faxnummer hinterlegt) oder Brief eingeladen. Für ausserordentliche Parteitage kann der Vorstand beschliessen, fristgerecht allein per Mail/Fax einzuladen. Eine Einladung per Brief erfolgt in diesem Fall nur auf vorherigen Antrag.

<Weitere Änderung>
§9b (3) und §9b(4) werden getauscht


<Begründung / Erläuterung>
Kosten und Aufwand sparen, für dringende Parteisachen kann nicht die Extra-Runde mit warten auf Bestätigung gedreht werden.

<Status Satzungsändung>

Gegenvorschlag: Einladung zum (außerordentlichen) Landesparteitag

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt die Mitglieder durch Verkündung an präsenter Stelle auf der Webseite des Landesverbands mindestens 6 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) <entfällt>

(4) Ist der Landesverband in seiner Existenz, Handlungsfähigkeit oder an der Beteiligung der politischen Willensbildung bedroht oder der Landesvorstand handlungsunfähig, ist vom Vorstand ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Dies geschieht gemäß §9b (2) jedoch mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Einberufungsgrundes. Er dient ausschließlich der Abwendung genannter Bedrohungen.

(5) <entfällt>

<Begründung / Erläuterung>
Die Einberufung per Webseite ist die unkomplizierteste, transparenteste und kostengünstigeste Lösung. Zudem kann sie die Affinität und Attraktivität der Webseite erhöhen.
Die 2. Änderung führt lediglich (4) und (5) zusammen und ermöglicht die Ankündigung per Webseite auch für den außerordentlichen Landesparteitag.

<Status Satzungsändung>


F2: Amtszeit Landesvorstand

betrifft §9a
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie übernehmen darüber hinaus kommissarisch die Aufgaben bis zur Bildung eines neuen Landesvorstands.


<Begründung / Erläuterung>
Verhinderung der "Bundmisere".

<Status Satzungsändung>

F3: Klarstellung Kontovollmachten

Betrifft Abschnitt B Finanzordnung
Neu einzufügen:
(4) §5 (Kontoführung) der Bundesfinanzordnung wird wie folgt ergänzt:
Verfügungsberechtigt über das Konto ist in erster Linie der Schatzmeister. Zur Vertretung des Schatzmeisters ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, der Schatzmeister selbst ernennt hierbei einen direkten Vertreter aus dem Vorstand.


<Begründung / Erläuterung>
Es geht aus der Satzung nicht klar hervor, wer denn nun auf das Parteikonto zugreifen darf.


<Status Satzungsändung>

F4: Korrektur Finanzordnung

Betrifft Abschnitt B Finanzordnung
Entfernen von (3)
(3) §2 (7) der Satzung der Bundespartei gilt entsprechend.

<Begründung / Erläuterung>
Gemeint ist/war §2 (7) der Bundessatzung (Regelung der Finanzbeiträge untergeordneter Gliederungen).

Neuregelung:
(2) Abweichend von und gemäß der Bundessatzung 2.2 §2 (6) der Finanzordnung der Bundespartei gilt folgender Verteilerschlüssel.

  • Der Landesverband erhält 15%.
  • Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 15 10%.
  • Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20 15%.
  • Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

(3) §2 (7) der Finanzordnung aus Abschnitt 2.2 der Satzung der Bundespartei gilt entsprechend.

<Status Satzungsändung>

Voraussichtlich wird auch (2) der Hessischen Finanzordnung korregiert werden müssen und zwar derart, dass

  • Bezug auf die Bundessatzung statt der Finanzordnung genommen wird
  • Der Anteil für den Landesverband von 10 auf 15% gesenkt wird, da absehbar der Anteil für den Bund auf 40% erhöht werden wird.

<Begründung / Erläuterung>
Korrektur der Referenzierung der Bundessatzung
Korrektur des Verteilerschlüssels zu Lasten der Bezirksverbände. Erstens sind diese noch nicht gegründet, zweitens benötigt der Landesverband Geldmittel für zB die IT.

  • 0.4: Vorschlag Ernst --Buccaneerps 12:01, 12. Nov. 2009 (CET)

2) Abweichend von und gemäß §2 (6) der Finanzordnung der Bundespartei gilt für die von der Bundessatzung zugeteilten Beträge der Untergliederungen des Bundes folgender Verteilerschlüssel.

  • Der Landesverband erhält 25%.
  • Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 16,67%.
  • Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 25%.
  • Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 33,33%.

Begründung: Diese Werte summieren sich immer auf 100%, egal wieviel nun die Bundessatzung zuteilt. Die Werte könnte man noch etwas sinniger definieren, derzeit entsprechen sie der Vorgabe, von 60% auf 100% hochgerechnet. Meine Idee wäre:

  • Der Landesverband erhält 25%.
  • Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 15%.
  • Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 25%.
  • Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 35%.

F4.2: Entfernung leere Referenz

Betrifft Abschnitt B Finanzordnung
Entfernen von (3)
(3) §2 (7) der Finanzordnung der Bundespartei gilt entsprechend.

Um-Nummerierung von darauffolgenden Absätzen (falls vorhanden)

<Begründung / Erläuterung>

  • In der (aktuellen) Finanzordnung der Bundessatzung gibts keinen §2(7)
  • Dieser Antrag kann verwendet werden wenn die mit F4 gekoppelte Änderung des Vereilerschlüssels nicht angenommen/gewünscht wird
  • Ausserdem gibts mit F12 gibts es noch einen weiteren Vorschlag zum Verteilerschlüssel


<Status Satzungsändung>

F5: Anordnung von Ordnungsmassnahmen

Betrifft §7 Ordnungsmassnahmen
Ändern von (3)
(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Landesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss Ordnungsmassnahmen stellt der Landesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

<Begründung / Erläuterung>
Gewaltenteilung, Verhinderung von Vorstandswillkür

<Status Satzungsändung>

Gegenvorschlag: Anordnung von Ordnungsmassnahmen

Betrifft §7 Ordnungsmassnahmen

Ändern von (3)
(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss Verwarnung und Verweis werden vom Landesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden und Ausschluss stellt der Landesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen und der Rechtsmittel mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

<Begründung / Erläuterung>
Entfernung aller Rechte einschneidenen Ordnungsmaßnahmen aus dem Entscheidungsbereich des Vorstands. Aufrechterhaltung von ordnenden Maßnahmen inkl. einer Eskalationsstufe, um schnell und flexibel auf Verstöße eines Mitglieds reagieren zu können. Hinzufügen der Aufklärung über Gegenmaßnahmen.

<Status Satzungsändung>

F6: Name von Gliederungen

Betrifft §1 (3) Der Sitz der Partei ist Frankfurt. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle. Untergeordnete Verbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit der Gliederungsform und dem Zusatz Hessen.

<Begründung>
Braucht keiner. Jeden Kreis/Bezirk gibt es nur einmal in Hessen, auf Ortsebene tun es die offiziellen Namenszusaätze (z.B. bad Soden Salmünster/ Bad Soden am Taunus)

<Status Satzungsänderung>

F7: Zusammenfassung von Landkreisen und kreisfreien Städten

Zurückgezogen --Tomate 10:04, 2. Okt. 2009 (CEST)

Betrifft §7 (2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, (Stadt-?)Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
Kreisfreie Städte können mit dem sie umgebenden oder angrenzenden Landkreis einen gemeinsamen Kreisverband gründen bzw. können dies die Landkreise mit den beinhaltenden oder angrenzenden kreisfreien Städten tun. Sie tragen die Bezeichnung Stadt- und Kreisverband. Den Stadt- und Kreisverbänden ist die Möglichkeit gegeben, sich mit Kreisparteitagsbeschluss aufzulösen und als zwei seperate Gliederungen neu zu gründen. Die Gründung der neuen Gliederungen hat innerhalb von 4 Wochen zu geschehen, der Beschluss der Auflösung erlangt wirksamkeit mit dem Abschluss den Gliederungsneugründungen. Der letzte amtierende Vorstand wickelt die Auflösung des Stadt- und Kreisverbandes ab und verteilt die Vermögenswerte gleichmäßig auf die neu zu gründenden Gliederungen. Der Kreisparteitag kann in seinem Auflösungsbeschluss abweichendes zur Vermögensverteilung bestimmen.

<Begründung>
Nehmen wir als Beispiel Kassel. Da hat es sehr viele Piraten. Im Kreis Kassel sind nur ein paar wenige. natürlich können sie bei denen in der Stadt mitmachen, aber sie haben kein gewähltes Sprachrohr, da sie ja in der Stadt nicht mitwählen dürfen und selbst nicht genug Piraten sind, um einen Kreisverband zu gründen.
Weiter Beispiele, wo es sich lohnen würde: Offenbach und Landkreis Offenbach, Darmstadt und Landkreis.

Da sich diese verbände nur auflösen dürfen, wenn sie zwei seperate verbände gründen, ist ein Lückenschluss gewährleistet.

<Status Satzungsänderung>

F8: Organe der Landespartei

Betrifft § 9 - Organe der Landespartei
(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, und das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 16.02.2007.

<Begründung>
Die Gründungsversammlung ist kein Organ der Partei, das sie nicht tagen kann und wird, da es sie nur einmal gibt. Gibt es nicht, brauch mer nich.

<Status Satzungsänderung>

F9: Wirtschaftliche Betätigung von Untergliederungen

Betrifft §7 - Gliederungen
Absatz 3 ist zu streichen.

<Begründung>:
Wenn sich eine Untergliederung nicht wirtschaftlich Betätigen darf, darf sie nicht einmal z.B. Würstchen auf einem fest verkaufen. Und das ist Mist.

<Status Satzungsänderung>


F10: Ablehnung von Mitgliedern

Betrifft §3 Erwerb der Mitgliedschaft
Ergänzen von (2)
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden. Die Ablehung sowie die Begründung ist dem Vorstand der nächsthöheren existierenden Gliederung mitzuteilen


<Begründung / Erläuterung>
Es sollten gewichtige Gründe vorlegen um einen Aufnahmeantrag abzulehnen. Nach der Satzungsänderung kann der (L+1)Vorstand diese prüfen und im Zweifelsfall das Schiedsgericht anrufen. Aktuell erfährt keiner von der Mitgliederablehung, wenn sich der Abgewiesene nicht selbst beschwert.

<Status Satzungsändung>

  • 0.1: Vorschlag MadDog

<Diskussion> Nein! Das kontrollierende Organ ist die Mitgliederversammlung der jeweiligen Gliederung. das Schiedsgericht ist nicht zuständig, da es nur über Mitglieder urteilen darf. Der Landesvorstand ist nicht Kotnrollorgan für untere Vorstände!

F11: Mitgliedereinzug durch niedrigste Gliederung

Betrifft Finanzordnung
Einfügen von (3)
(3) Ergänzend zu §2 (4) der Finanzordnung der Bundespartei wird festgelegt, dass der Mitgliedsbeitrag durch die niedrigste existierende Gliederung im Namen der Landespartei erhoben bzw. an diesen überwiesen wird. Diese Gliederung reicht dann den erhobenen Beitrag vollständig an den Landesverband weiter.


Folgende Abschnitte verschieben sich entsprechend



<Begründung / Erläuterung>
Ganz klar, Arbeitserleichterung des armen Landesvorstandes, mehr Souveränität der Gliederungen, unter Einhaltung der Bundessatzung

<Gegenrede >
Dadurch erschweren wir die Arbeit der Wirtschaftsprüfung und der Kassenprüfer

<Status Satzungsändung>

<Diskussion> Juhu, wir verwalten uns Tod. Sinn würde das nur machen, wenn die untere gliederung ihren Anteil gelich behalten darf. So wird nur Geld hin und her geschoben.

F12: Verteilerschlüssel

Betrifft Finanzordnung
Ändern von (2)

(2) Abweichend von und gemäß §2 (6) der Finanzordnung der Bundespartei gilt folgender Verteilerschlüssel.
Der Landesverband erhält 15%.
Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 15%.
Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20% 15%.
Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20% 15%.

Hinzufügen von (3)

(3) Klarstellend zum §2 (7) der Finanzordnung der Bundespartei wird festgelegt, dass die Gelder nichtexistierender Gliederungen der nächsthöheren existierenden Gliederung zufallen.

Folgende Punkte verschieben sich entsprechend.


<Begründung / Erläuterung>
Wir wollen Bezirksverbände möglich machen, Klarstellung der Akkumulation nach oben.


<Status Satzungsändung>


F13: Erweiterung des Vorstands

Betrifft § 9a (1)

(1) Dem Landesvorstand gehören fünf sieben Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister und, der Generalsekretär , der Leiter IT und ein Beisitzer.

<Begründung / Erläuterung>
Verteilung der Arbeit auf mehr Personen. Der Beisitzer sollte flexibel (einsetzbar) sein, kann aber auch (zusätzlich) spezialisieren in einem Betätigungsfeld, dass der Vorstand bislang nicht oder nur unzureichend abdecken konnte.
Dedizierte Verantwortlichkeit für die IT(-Infrastruktur), deren Entwicklung und Bereitstellung. Der Leiter IT soll die Arbeit nicht machen, sondern dafür Sorge tragen, dass sie gemacht wird. Er wird Ansprechpartner der Piraten sein für alle Fragen rund um die IT (Neue Tools, Webseite, Listenadministration, Mailaccounts, etc.).

<Status Satzungsändung>


F14: Trennung von Amt und Mandat

Betrifft § 10

hinzufügen von (3) Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen dürfen für den Zeitraum ihrer Kandidatur kein Amt in der Piratenpartei innehaben. (4) Bewerber und Mitglieder von Volksvertretungen dürfen kein Amt in der Piratenpartei innehaben.

<Begründung / Erläuterung>
Trennung von Amt und Mandat (bspw kein Bürgermeister als Vorstandsmitglied vice versa).

<Status Satzungsändung>

<Diskussion> Das schießt weit über das Ziel hinaus! Bitte streicht BEWERBER. Damit haben wir nicht mehr genug Leute für alle Funktionen. Wenn auf einer Landesliste mal 10-20 Leute stehen, von denen dann 2 oder 3 tatsächlih einziehen, hat man 10 oder mehr Leute politisch tot gestellt. Erst wenn das Mandat angetreten wird, sollte das Amt unmöglich werden (und umgekehrt, d.h. wer ein Mandat hat, darf sich nicht für ein Amt bewerben). --Buccaneerps 22:26, 15. Okt. 2009 (CEST) Der ursprüngliche Wortlaut inkl. BEWERBER sollte bestehen bleiben, aus folgenden Gründen: Die bisherigen Wahlverfahren für die Kandidatenlisten und für Parteiämter schließt nicht aus, dass ein Parteiamtsträger dessen Amt zwingend ausgeübt werden muß (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister) auf einen aussichtsreichen Listenplatz gewählt wird. Zieht dieser Kandidat dann in ein Parlament ein ist der Vorstand der entsprechenden Gliederung handlungsunfähig. Dieses Risiko wird vermieden wenn festgelegt wird, dass ein Parteiamtsträger nicht Bewerber um einen Listenplatz sein kann. --Thorongil 17:25, 16. Okt. 2009 (CEST) Wenn sich also ein Amtsträger bewerben will, muß er erst zurücktreten. Welche Fristen gelten dann für Neuwahlen? Was ist wenn die Bewerbung kurzfristig erfolgt, dann ist der Vorstand genauso handlungsunfähig? Derzeit gründen sich überall Kreisverbände, vielleicht sogar irgendwann Ortsverbände oder Bezirksverbände. Dann sind Hunderte von Piraten in Ämtern gebunden und zwar die politisch aktivsten und vermutlich auch interessiertesten. Wir kriegen keine Listen mehr voll, weil viele es dann nicht mehr machen können (nicht mal zum Auffüllen) und andere nicht wollen. Ich finde hier kommt ein zu großes Mißtrauen den immerhin gewählten Vorständen entgegen, was ich auch nicht gut finde. Festschreiben kann man, daß das Amt niedergelegt werden muß, sobald das Mandat angetreten wird. Da zwischen Wahlen und Neubildung eines Parlaments IMMER mehrere Wochen liegen, ist das mit der Neubestimmung des Vorstands kein Problem. --Buccaneerps 20:11, 16. Okt. 2009 (CEST)

Vorschläge für Satzungsänderungen

Änderung §12

Ich ziehe den Antrag zurück. Ich bin immer noch der Meinung, daß Programmänderungen von den Satzungsänderungen getrennt werden müssen und eine Programmhierarchie eingeführt werden sollte. Doch einige Punkte sind äußerst heikel und schwierig (z.B. ist eine PROGRAMMÄNDERUNG ja nicht automatisch eine Position oder ein Programmpunkt, sie kann ja auch zu einer Streichung führen!), so daß es einer genaueren Definition bedarf, die in der Kürze der Zeit nicht zu finden ist. Außerdem sollte noch ein Jahr Zeit sein, sich mit der Frage zu beschäftigen. Als Grundlage möchte ich es dennoch verstanden wissen.

--Buccaneerps 22:23, 15. Okt. 2009 (CEST)

Alt

§ 12 - Satzungs- und Programmänderung (1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der dem Landesverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist. (3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen.

Neu

§ 12a - Satzungsänderung

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der dem Landesverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

Abschnitt (3) wird gestrichen

§12b Programmänderung

(1) Änderungen des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen müssen mit einer 90%gen Mehrheit beschlossen werden.

(2) Alle Forderungen im Programm der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen werden als Programmpunkte bezeichnet. Alle Mitglieder sind angehalten, hinter diesen Punkten zu stehen und sie aktiv zu fördern. Programmpunkte sind in möglichen Koalitionsverhandlungen nicht verhandelbar. Werden diese Punkte nicht umgesetzt, ist eine Zusammenarbeit auf Koalitionsebene nicht erlaubt. Programmpunkte sollen und dürfen im Wahlkampf über Werbemittel verbreitet und als offizielle Parteimeinung veröffentlicht werden. Gegenpositionen dürfen von Mitliedern nicht in ihrer Funktion als Parteimitglied oder Amsträger verbreitet werden.

(3) Positionen der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen werden dadurch definiert, daß eine 2/3-Mehrheit ihnen zustimmt. Positionen sollen und dürfen im Wahlkampf über Werbemittel verbreitet und als offizielle Parteimeinung veröffentlicht werden. Position sind für Koalitionen verhandelbar. Gegenmeinungen innerhalb der Partei dürfen und sollen veröffentlicht werden.

(4) Alle anderen Abstimmungsergebnisse dürfen in keine Richtung offiziell beworben werden. Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen ist offiziell neutral zu diesem Thema.

(5) Die Ergebnisse aller Abstimmungen werden prozentgenau veröffentlicht, um als Grundlage für die politische Arbeit zu dienen.

Begründung:

Der Weg der Piratenpartei zu einer All-Themen-Partei darf nicht fortgeführt werden. Er wird unzweifelhaft zu Flügelkämpfen führen, möglicherweise zu Abspaltungen oder sogar einer Auflösung der Partei, wenn zu viele Programmpunkte mit recht knappen Mehrheiten beschlossen werden sollten. Eine noch deutlichere Konzentrierung auf Kernpunkte (Programmpunkte), die auf keinen Fall von der Partei aufgegeben werden sollen und eine etwas schwächere Stufe der Positionen führt zu einer Programmhierarchie, die bei Bedarf noch weiter ausgebaut werden könnte. Um in dieser Hierarchie nach oben zu gelangen, sind hohe Zustimmungswerte unbedingt erforderlich. Dieser Antrag widerspricht nicht dem basisdemokratischen Prinzip der Partei. In diesem wird nur festgelegt, daß jeder zu jedem Punkt jederzeit abstimmen kann. Welche Zustimmungswerte erreicht werden müssen, wird nirgendwo definiert. Da Deutschland auch nicht ohne Grund ein Verfassungs- und Rechtsstaat ist, müssen Minderheiten auch in der Piratenpartei vor knapper Mehrheitswillkür geschützt werden. Parteimitgliedern fällt es vermutlich auch leichter, Positionen zu unterstützen, die von einer breiten Mehrheit getragen werden. Die Veröffentlichung der Prozente bei allen Abstimmungen kann irgendwann in Konzepten wie Liquid Democrazy führen. Beispiele: Einführung eines Tempolimits. Dafür 56%, Dagegen 40%, Enthaltung 4% Ausstieg aus der Atomkraft. Dafür 42%, Dagegen 46%, Enthaltung 12% usw.

Es steht zu hoffen, daß sich die Piratenpartei Hessen dafür einsetzt, dieses Konzept auf die Bundesebene zu übertragen.

--Buccaneerps 20:23, 12. Okt. 2009 (CEST)

Version 0.2, Absätze über Mandatsträger entfernt --Buccaneerps 21:07, 12. Okt. 2009 (CEST)

Änderung §15 (1)

Streichung des letzten Satzes, weil steuerliche Begünstigungen sonst unmöglich sind.

wird Angepasst:

§ 15 - Parteiämter (1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

Neu:

§ 15 - Parteiämter (1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter.Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

Änderung §15 (2)

Vermeidung von auswuchernden Kosten für Kanditaturen, zwangsweise muss mit Einführung dieser Klausel die maximale Höhe von Erstattung für Kandidaturen festgelegt werden 

wird angepasst:

§ 15 - Parteiämter (2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Piraten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.

Neu:

§ 15 - Parteiämter (2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Piraten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.

hinzu kommt:

(4) Über die Höhe der maximalen Kostenbeteiligung für Kandidaturen für öffentliche Ämter bestimmt der Landesparteitag.

Änderung §13

Verschmelzung weg, weil der Bundessatzung widersprechend (Gliederung nach Staatsgrenzen)

Alt: § 13 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die Auflösung oder Verschmelzung eines nachgeordneten Gebietsverbandes kann durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand, im Falle einer dem Landesverband nachgeordneten Gliederung mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitags beim Landesvorstand, eingegangen ist.

(5) Die nachgeordneten Gebietsverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages bedürfen.


Neu: § 13 - Auflösung oder Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die Auflösung oder Verschmelzung eines nachgeordneten Gebietsverbandes kann durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand, im Falle einer dem Landesverband nachgeordneten Gliederung mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitags beim Landesvorstand, eingegangen ist.

(5) Die nachgeordneten Gebietsverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages bedürfen.

Änderung §14

Alt: § 14 - Verbindlichkeit dieser Landessatzung (1) Die Satzungen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundessatzung übereinstimmen.

Neu: § 14 - Verbindlichkeit dieser Landessatzung Grundsätzliche Gültigkeit der Bundessatzung 1) Die Satzungen des Landesverbandes und seiner Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundessatzung übereinstimmen.

Änderung §9a (11)

Widerspricht dem föderalen System.

Alt: (11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

Neu: (11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand ein Gremium aus den Vorsitzenden der nächsten Gliederungsebene kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.


Anpassung des Finanzordungsteil: Unterschriftsberechtigung

Hintergrund: Sollte ein Vorstandsmitglied kurz- oder mittelfristig ausfallen, kann der Vorstand zwar eine Vertreterregelung eingeführt haben. Diese gilt jedoch nach unserer Finanzordnung nicht im Falle von Unterschriften, die der gesamte Vorstand leisten muss (zB bei Banken). Ist ein Mitglied absehbar nicht erreichbar, kann das die Arbeit stilllegen.
Möglicher Ansatz: ... wird erarbeitet

<Vorschlag>: Änderung §9 (2) und Hinzufügen des folgenden: In Finanzangelegenheiten ist der Schatzmeister alleine mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertetungsberechtigt. Dem Schatzmeister ist alleinige verfügungsberechtigung über das Konto für Einzahlungen, Auszahlungen und geldeinzüge einzuräumen. Weitere Verfügungsberechtigungen sind immer nur für zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam einzurichten.

<Begründung>: So kann der Schatzmeister mit _irgendeinem_ Vorstandsmitglied Konten eröffnen, der bank gegenüber willenserklärungen abgeben etc. da er als Schatzmeister das sowieso vor dem Landesparteitag verantworten muss, darf er alleine unterschreiben. Ein zweites Mitglied des Vorstandes gewährt die Kontrolle über den Schatzmeister im Tagesgeschäft. Sollte der Schatzmeister ausfallen, dürfen auch die anderen gemeinsam abheben.

Basisdemokratie

Der Landesparteitag möge folgende Satzungserweiterung beschließen, die dem bisherigen § 9 vorangestellt wird:

§ 9

1. Der Landesverband Hessen führt ein basisdemokratischen System ein.

2. Hierzu wird eine Optionsphase eingeführt, innerhalb derer Erfahrungen zur Ausgestaltung eines basisdemokratischen System bis zu einem Landesparteitag im Abstand von wenigstens einem Jahr gewonnen werden. Notwendige Regularien zur Umsetzung in der Optionsphase werden vom Landesparteitag beschlossen.

3. Soweit in der Optionsphase Entscheidungen des Vorstandes nach dem Optionsmodell getroffen wurden, wird der Landesparteitag dergestalt getroffene Entscheidungen nicht zum Gegenstand von Entlastungshindernissen machen.

Hiervon ausgenommen sind grobe Pflichtverletzungen, bei denen der Vorstand in Kenntnis der rechtlichen Erfordernisse mit einem Veto hätte reagieren müssen sowie alle Beschlüsse, die durch Vorstandsveto anders beschieden wurden.


Die nachfolgenden §§ werden entsprechend umnummeriert. Die notwendigen Regularien sollen innerhalb der Vorstands-GO festgelegt werden, bisherige Entwürfe dazu unter Entwürfe für Geschäftsordnung.

Reihenfolge der Verabschiedung:

  1. GO
  2. Satzungsanträge


Zusätzliche Beschlußanträge für den LPT

Antrag 1:

Der Landesparteitag möge beschließen, dass die Optionsphase von einem neutralen Gremium beratend begleitet wird. Dieses soll aus sachkompetenten Persönlichkeiten außerhalb der Piratenpartei besetzt werden, um Interessenkollisionen bereits im Grundsatz zu vermeiden und um sicherzustellen, dass real umsetzbare basisdemokratische Modelle zur Umsetzung gelangen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die praktischen Anforderungen an Parteien dabei vollumfänglich mit weitestgehendem Spielraum für ein echtes basisdemokratisches System berücksichtigt sind. Die Besetzung mit Persönlichkeiten außerhalb der Parteiorganisation liefert dabei auch notwendige Diskussionsansätze, um in der Öffentlichkeit zu bestehen.

Antrag 2:

Der Landesparteitag möge beschließen, die Kosten für die im Zuge der Beratung notwendigen Materialanschaffungen zu erstatten.