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HE:Kreisverband Bergstraße/Kreisparteitage/2012.1/Anträge/SÄA003
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SÄA003 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages
Betrifft
§12 (3 bis 8), §13, §24
Antragstext
Der Kreisparteitag möge beschließen:
- §13 wird wie folgt neu gefasst:
- §13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages
- (1) Der Kreisparteitag wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.
- (2) Der Kreisparteitag kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Regelungen dieses Paragraphen und der Wahlmodalitäten der restlichen Satzung erweitert.
- (3) Parteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.
- (4) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl Stimmberechtigter unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden Stimmberechtigten beantragt werden.
- (5) Anträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von 20 Kalendertagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand.
- (6) Anträge, die nach Ende der Antragsfrist gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen. Anträge zur Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
- (7) Sachanträge des Kreisvorstandes sind, mit Ausnahme zur Änderung der Satzung, an keine Frist gebunden.
- (8) Anträge können nach Ende der Antragsfrist vom Antragsteller oder durch Beschluss des Kreisparteitages nur noch geändert werden, soweit sich dadurch der Sinn des Antrages nicht ändert. Dies betrifft also insbesondere Änderungen der Rechtschreibung, der Grammatik, der falschen Nennung von Gliederungspunkten oder die nicht oder falsch beachtete Auswirkung auf Referenzen oder Änderungsstellen. Anträge können dazu auch geteilt oder zusammengeführt werden. Für den ursprünglichen Sinn des Antrages sind auch die dem Antrag beigefügten Bestandteile wie einer Begründung oder Darstellung der neuen Fassung heranzuziehen.
- (9) Anträge zur Änderung der Satzung (Satzungsänderungsanträge) müssen den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Sie haben Vorrang vor allen anderen eingereichten Anträgen.
- (10) Ist vor einer Personenwahl vom Parteitag zunächst zu bestimmen wie viele Personen gewählt werden sollen und erreichen anschließend nicht ausreichend viele Kandidaten die erforderliche Mehrheit, kann nach jedem Wahlgang die geforderte Anzahl verändert werden, wobei sie mindestens die bereits gewählten Kandidaten erfassen muss.
- (11) Personenwahlen sind schriftlich und geheim. Entspricht die Zahl der Kandidaten der Zahl der zu wählenden Personen und ist keine Reihenfolge von Relevanz, so ist die Wahl offen durchzuführen. Die Geschäftsordnung kann weitere Regelungen treffen, wann Wahlen oder Abstimmungen dennoch schriftlich und geheim durchzuführen sind.
- (12) Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten findet nur dann eine Stichwahl statt, wenn die Reihenfolge von Relevanz ist und sich die entsprechenden Kandidaten nicht selbst auf eine Reihenfolge einigen.
- (13) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge zur Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
- (14) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
- §13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages
- §12 Absatz 2 Punkt IV. wird bis auf den ersten Satz aufgehoben.
- §12 Absätze 3 bis 8 werden aufgehoben.
- §24 wird aufgehoben.
Bisherige Fassung
(Aus Übersichtlichkeitsgründen wird an dieser Stelle auf die Darstellung der bisherigen Version verzichtet)
Neue Fassung
(Aus Übersichtlichkeitsgründen wird an dieser Stelle auf die Darstellung der neuen Version verzichtet)
Begründung
- Momentan sind die zur Durchführung des Kreisparteitages notwendigen Regelungen über drei Paragraphen verteilt. Diese werden nun in einem neu gefassten Paragraphen vereint.
- Es sind einige kleine Änderungen vorhanden, die im Wesentlichen nur Umformulierungen sind. Um diese nicht in dutzenden einzelnen Anträgen benennen zu müssen werden diese gleichzeitig in diesem großen Antrag verarbeitet.
- Referenzen:
- (1): Bisher: §13 (1), beinhaltet SÄA013
- (2): Neu
- (3): Bisher: §12 (8)
- (4): Bisher: §13 (2) + Änderungen
- (5): Bisher: §12 (3)
- (6): Bisher: §12 (4) + Änderungen
- (7): Bisher: §12 (5) + Umformulierung
- (8): Neu
- (9): Bisher: §12 (6) und §24 (1) Satz 1
- (10): Neu, beinhaltet SÄA011
- (11): Bisher: §12 (7) + Verallgemeinerung
- (12): Neu
- (13): Bisher: §13 (4) und §24 (1) Satz 2
- (14): Bisher: §13 (5)
- zu (4): Es wird nun die Formulierung "Stimmberechtigte" statt "Mitglieder" verwendet. Es könnte sonst zu Auslegungsproblemen bei anwesenden aber nicht stimmberechtigten Mitgliedern kommen.
- zu (5): Antragsberechtigung: Grundsätzlich ist jedes Mitglied stimmberechtigt und daher ist es nicht notwendig die weiteren "Gruppen" aufzuführen. Da dem Kreisvorstand jedoch für Nicht-Satzungsänderungs-Anträge eine Fristbefreiung eingeräumt wurde (vermutlich um kurzfristig im Sinne der Mehrheit keinen zusätzlichen Parteitag notwendig werden zu lassen), wird dieser noch weiterhin als antragsberechtigt aufgeführt.
- zu (8):
- Der wesentliche Grund Anträge nicht nach Antragsfrist einreichen zu können besteht im Schutz der nicht anwesenden Mitglieder. Es wäre aber schade, wenn mal ein Antrag abgelehnt werden müsste, nur weil irgendeine Kleinigkeit unstimmig ist, obwohl der Charakter des Antrages durch eine Korrektur nicht gefährdet ist. Es wird also explizit klargestellt, dass noch Schönheitskorrekturen erlaubt sind. Für die nicht anwesenden Mitglieder ist durch die Beibehaltung des ursprünglichen Sinnes sichergestellt, dass keine Überaschungen beschlossen werden.
- Frist: Die Frist gilt nun unmissverständlich für alle Arten von Anträgen.
Antragsteller