Diskussion:2007-09-02 - Pressemitteilung zum Entwurf zur Änderung des BKA-Gesetzes

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Das mit dem Amoklauf des Innenministers würde rauslassen. Es wäre eine Unterstellung.


"eines Anwalts" ... ist falsch. Vergleiche das bitte. Ich würde zudem einen Passus aufnehmen der herausstellt, das das BKA wie bei der Online-Durchsuchung auch die Befugnis zu einer Rasterfahndung erhalten soll analog auch die Regelung mit dem einholen der Erlaubnis danach usw. (das ist in meinen Augen mindestens so schlimm). Aloa5 11:45, 2. Sep. 2007 (CEST)


Vorschlag eines Einschubes: ... Zu allem Überfluss stehen fast sämtliche Maßnahmen inklusive eines umfassenden Abgleiches aller Datenbestände (Rasterfahndung) nun nicht mehr unter dem Richtervorbehalt, sondern können bis zu einer Dauer von drei Tagen auch vom Präsidenten des Bundeskriminalamtes angeordnet werden. Aloa5 17:40, 2. Sep. 2007 (CEST)

Ich habe durch das Vorwort "Wohnung" den Gegenstand der Durchsuchung klargemacht, damit dürfte das mit dem Anwalt wieder stimmen. Auch deinen anderen Vorschlag habe ich in die PM übernommen. Ich war allerdings eine Weile offline und bin mir deswegen nicht sicher, ob es noch für die finale PM gereicht hat. -Hoshpak 18:05, 2. Sep. 2007 (CEST)
Ich denke schon ;) (und wenn nicht geht die Welt nicht unter). Grüße Aloa5 18:09, 2. Sep. 2007 (CEST)
P.S. -- Habe vorhin irgendwie über Deine Zeile drübergelesen. Nein - das mit dem Anwalt stimmt NIE. Für Hausdurchsuchungen ist NIEMALS ein Anwalt erforderlich. Das ist zu ändern - ansonsten wird die PM etwas unglaubwürdig.

Text (Wikipedia): Die Durchsuchungsanordnung wird von der Staatsanwaltschaft bzw. meistens von ihren Ermittlungspersonen vollstreckt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Zu einer Durchsuchung einer Wohnung, von Geschäftsräumen oder befriedeten Besitztums sind ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde als Zeugen hinzuzuziehen, wenn nicht der Richter oder Staatsanwalt selbst an der Durchsuchung teilnimmt (§ 105 Abs. 2 StPO). Auf dieses Recht kann der Betroffene verzichten, wenngleich die Zeugen auch die durchsuchenden Beamten vor ungerechtfertigten Beschuldigungen schützen soll. Die Durchsuchung dieser Räumlichkeiten ist zur Nachtzeit (21.00 bis 04.00 bzw. 06.00 Uhr, vgl. § 104 Abs. 3 StPO) unzulässig, es sei denn der Beschuldigte wird auf frischer Tat verfolgt, es besteht Gefahr im Verzug oder die Durchsuchung dient der Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen (§ 104 Abs. 1 StPO).

Die Maßnahmen der Beamten sind von den Betroffenen zu dulden und können ggf. auch zwangsweise durchgesetzt werden. Eine vorübergehende Festnahme des Störers für die Dauer der Maßnahme ist gemäß § 164 StPO zulässig.

Der Inhaber der zu durchsuchenden Räumlichkeiten hat ein Anwesenheitsrecht nach § 106 Abs. 1 Satz 1 StPO. Gemäß Satz 2 soll im Falle seiner Abwesenheit ein Vertreter hinzugezogen werden.

Die Durchsicht von bei der Durchsuchung aufgefundenen Papieren ist dem Staatsanwalt vorbehalten, der diese Aufgabe jedoch auf seine Ermittlungspersonen übertragen kann (§ 110 Abs. 1 StPO).

Du hast bei einer Normalen Durchsuchung das Recht einen Anwalt hinzuzuziehen, was auch sehr sinnvoll ist, da diese die Beamten an ihre Rechte erinnern kann, wenn sie z.B. Räume durchsuchen wollen, die nicht im Durchsuchungsbefehl aufgeführt wurden. Allerdings müssen die Polizisten nicht auf dessen Eintreffen warten. Wie dies im Fall von Online-Razzien möglich sein soll, ist aber sehr fraglich. --Jamasi 22:09, 2. Sep. 2007 (CEST)
Natürlich kannst Du einen Anwalt hinzuziehen. Du kannst alles machen was Du willst. Ihr verwechselt eine Hausdurchsuchung mit einer Festnahme. PM ist ´raus und somit ist es eh´ egal. ;) Aloa5 22:43, 2. Sep. 2007 (CEST)