Bundesparteitag 2008.1/Satzungsänderungsanträge
Auf dieser Seite werden alle Änderungsanträge zur Bundessatzung gesammelt, die auf dem Bundesparteitag 2008 gestellt werden. Die juristisch notwendigen Änderungen werden zuerst abgearbeitet. Bitte beachtet auch die entsprechenden Regelungen in der Satzung. Änderungsanträge müssen grundsätzlich zusätzlich in Schriftform an die Bundesgeschäftsstelle gehen.
Zusammensetzung und Wahl des Bundesvorstandes
Eingereicht von: Dirk Hillbrecht, Tobias Dorfmüller
Der Änderungsantrag soll die Flexibilität des Gremiums "Bundesvorstand" erhöhen, sodass die Handlungsfähigkeit unter allen denkbaren Umständen gewährleistet bleibt bzw. kurzfristig wieder hergestellt werden kann. Die Änderungen beziehen sich auf die aktuelle Version der Satzung von 2007.
§ 9a Der Bundesvorstand (Neufassung)
1) Der Bundesvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Generalsekretär und maximal acht Beisitzern.
1a) Der Bundesvorstand ist mit drei Mitgliedern voll handlungs- und beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister unter diesen Mitgliedern sind.
2) Der Bundesvorstand vertritt die Piraten nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien.
3) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Bundesparteitag in geheimer Wahl für die Zeit bis zum folgenden Bundesparteitag gewählt.
4) entfällt
5) Wie bisher
6) entfällt, enthalten in (2)
7) Der Bundesvorstand regelt die Geschäftsordnung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen.
7a) In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Bundesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigenden Person übertragen.
8) Wie bisher
9) Wie bisher
9a) Der Bundesvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt und der Antrag von mindestens 20 Prozent der Piraten unterstützt wird. Eine Revision vom Bundesvorstand getroffener Entscheidungen bedarf einer 2/3-Mehrheit auf dem Bundesparteitag.
10) Tritt ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurück oder kann dies aus anderen Gründen nicht mehr wahrnehmen, so regelt der Bundesvorstand die Vertretung kurzfristig intern und kann langfristig einen der Beisitzer auf das Amt berufen.
11) Wie bisher
Wahlordnung für den Bundesvorstand
Bei der Wahl zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlußfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Für den Bundesvorstand werden zunächst Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister in dieser Reihenfolge mit einfacher Mehrheit gewählt, wobei mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann, dass die Wahl gleichzeitig erfolgt.
Anschließend werden die Beisitzerkandidaten aufgestellt. Sie werden auf einem Wahlzettel zusammengefasst. Für jeden Kandidaten kann einzeln mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" abgestimmt werden. Gewählt ist ein Beisitzer, wenn er eine einfache Mehrheit der Stimmen erreicht. Ist dies bei mehr als Kandidaten der Fall als Sitze vorhanden sind, werden diejenigen mit der höchsten prozentualen Zustimmung gewählt.
Lässt das Abstimmungsergebnis keine eindeutige Zuordnung der Sitze zu, so findet zwischen den Beisitzerkandidaten mit der von der Grenze betroffenen Stimmenzahl eine Stichwahl statt, bei der jeder Stimmberechtigte nur eine Stimme hat. Dieses Verfahren wird gegebenenfalls wiederholt.
§1 der Finanzordnung
Neuer Absatz in der Bundessatzung-Finanzordnung:
(1a) Landesverbände können durch einen Beschluss ihres Landesverbandsvorstandes beschließen, dass sämtliche Mitgliedsbeiträge der Mitglieder des jeweiligen Landesverbands durch den Landesverband eingesammelt und an die jeweiligen Gliederung verteilt werden. Mitgliedsbeiträge die bei einer anderen Gliederung eingegangen sind, sind zunächst in voller Höhe an die zuständige Gliederung weiterzuleiten. Der Landesverband kann jedoch jederzeit durch einen weiteren Vorstandsbeschluss des jeweiligen Landesverbands die Hoheit über die Mitgliedsbeiträge wieder zurück an den Bundesverband delegieren.
Antragsteller: Anträge werden von Uli im Namen des Vorstand des Landesverband Schleswig-Holstein eingereicht.
§ 3 der Bundessatzung
Neuer Absatz in der Bundessatzung:
(7) Landesverbände können durch einen Beschluss des ihres Landesverbandsvorstandes beschließen, dass sämtliche Mitgliedsausweise der Mitglieder des jeweiligen Landesverbands durch den Landesverband hergestellt und überbracht werden. Der Landesverband kann jedoch jederzeit durch einen weiteren Vorstandsbeschluss des jeweiligen Landesverbands die Hoheit über die Mitgliedsausweise wieder zurück an den Bundesverband deligieren.
Antragsteller: Anträge werden von Uli im Namen des Vorstand des Landesverband Schleswig-Holstein eingereicht.
§1 In der Bundessatzung: Abschnitt B: Finanzordnung
In § 1 Absatz 1 das wort Geschäftsjahr durch KalenderJahr ersetzen.
Original: (1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettojahreseinkommens empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.
Änderung: (1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettojahreseinkommens empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu entrichten.
Antragsteller: Anträge werden von Uli im Namen des Vorstand des Landesverband Schleswig-Holstein eingereicht.
§ 9a - Der Bundesvorstand
(1) Dem Bundesvorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Bundesschatzmeister und der Generalsekretär.
Änderung: Dem Bundesvorstand gehören sieben Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Bundesschatzmeister, der Generalsekretär und 2 Beisitzer.
Begründung: In der Vergangenheit sind immer wieder Ausfälle (Umzug, Rücktritt etc.) zu beklagen gewesen, wo durch zeitweise der Vorstand nicht beschlussfähig war. Daher sollten der Vorstand um 2 Vorständler erweitert werden.
Antragsteller:
Bastian Grundmann --NoEwS 09:41, 7. Apr. 2008 (CEST)
- Diskussion dazu siehe => Diskussion
§ 9b - Der Bundesparteitag
Änderungsantrag: Der BPT möge beschließen §9b, Absatz (2) Satz 3 von "Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief oder Fax) mindestens 6 Wochen vorher ein." durch "Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht." zu ersetzen.
Begründung: Die bisherige Formulierung ist mehrdeutig.
Antragsteller:
Stefan Hermes Hermes 12:03, 5. Apr. 2008 (CEST)
Hauke Kruppa Severus 19:33, 5. Apr. 2008 (CEST)
§ 9b - Der (dezentrale) Bundesparteitag
Ergänzungssantrag: Der BuPT möge beschließen §9b, um folgenden Absatz (8) zu erweitern:
"(8) Der Bundesparteitag kann grundsätzlich nicht nur zentral (also an einem Ort), sondern auch dezentral (gleichzeitig an mehreren Orten) stattfinden. Der dezentrale Parteitag unterscheidet sich von einem zentralen Parteitag allein durch die örtliche Aufteilung auf mehrere gleichzeitige Tagungsorte und unterliegt somit analog den Vorschriften, wie sie diese Satzung allgemein für Parteitage vorsieht. Insbesondere muß bei einem dezentralen Parteitag gewährleistet sein, daß die Standorte untereinander verbunden sind und somit jeder Pirat - egal von welchem Veranstaltungsort aus - an sämtlichen Veranstaltungsorten gehört und nach Möglichkeit auch gesehen werden kann. Es darf kein Pirat auf Grund des jeweiligen Veranstaltungsortes in seinen Mitgliedsrechten benachteiligt werden. Über die Einberufung eines dezentralen Parteitages und die Anzahl und Örtlichkeiten der Tagungsorte entscheidet der Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit."
Begründung: Diese Ergänzung erlaubt es uns evtl. 2009 einen dezentralen Parteitag (z.B. an 2 Orten) durchzuführen, so der Bundesvorstand die Notwendigkeit und Realisierungsmöglichkeit dafür sieht. Der Vorteil liegt in der einfacheren Partizipation für weniger mobile und finanzschwache Piraten, da Anreisewege im Mittel kürzer ausfallen.
Antragsteller: Jan Simons, Jamasi 18:00, 18. Apr. 2008 (CEST)
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Antrag: Es möge ein weiterer Absatz aufgenommen werden:
- Ein Pirat kann auf eigenen Wunsch Mitglied in einer von einem Wohnsitz abweichenden Gliederung werden. In diesem Fall entscheidet der aufnehmende Verband innerhalb von 8 Wochen über den Antrag.
Anmerkung: Die Regelung ist vor allem auf Fälle benachbarter Gliederungen gerichtet. Die Diskussion hierzu fand a) in der Satzungs-ML und b) auf dem Piraten-Kongress 2008 statt.
- Diskussion dazu siehe => Diskussion
Alternativ-Antrag auf Änderung des §3 der Bundessatzung
(2.a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.
(2.b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
Begründung: Es geht mir nicht darum die grundsätzliche Zuordnung der Mitgliedschaft außer Kraft zu setzen, sondern einen Weg für Sonderfälle zu öffnen. Ein Missbrauch der Regelung ist faktisch ausgeschlossen, da es ja eine Entscheidungsebene gibt. (cu code-null)
- Diskussion dazu siehe => Diskussion
§1 - Name, Sitz und Tätigkeit
§1,2: Die Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: PIRATEN.
Antrag:
Änderung des Namens in Piratenpartei.de
Begründung:
Aus werblicher Sicht könnten wir so zumindest unsere Domain recht schnell verbreiten. Dies käme uns auch bei Wahlen zu Gute, da wir so unsere Domain auf dem Wahlzettel stehen haben. Des Weiteren würde dies unsere Affinität mit neuen Medien dokumentieren.
Antragsteller:
Dirk Thorsten Polly
Gungrave 11:44, 11. April 2008 (CEST)
§1,3: Der Sitz der Partei
§1,3: Der Sitz der Partei ist Berlin. Dort befindet sich auch die Bundesgeschäftsstelle. Landesverbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes.
Antrag:
Änderung der Ortsangabe von Berlin auf Filderstadt
Begründung:
Die Bundesgeschäftstelle ist momentan in Filderstadt. Wir verstoßen hier also ganz klar gegen unsere Satzung. Die Satzung sollte so angepasst werden, dass wechselnde Orte möglich sind. Dies halte ich für wenig praktikabel. In diesem Fall sollte ein Ort für die Bundesgeschäftstelle gefunden, eingetragen und gepflegt werden.
Antragsteller:
Dirk Thorsten Polly
Gungrave 11:44, 11. April 2008 (CEST)
Finanzordnung (Antrag beschlossen vom 2. Berliner Parteitag am 29.03.2008)
Mitgliedsbeiträge
§1 (1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20, - € pro Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Betrag in der Höhe von 1% des Nettomonatsgehalts empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Für Mitglieder ohne oder mit geringem Einkommen treffen die jeweiligen Gliederungen eine sozialverträgliche Regelung.
(3) Die Beiträge werden von der jeweils bestehenden untersten Gliederung erhoben, sofern ein satzungsmäßiger Vorstand und ein eigenes Parteikonto der Gliederung existiert.
(4) Die unteren Gliederungen führen vierteljährlich die jeweiligen Beitragsanteile (siehe Verteilungsschlüssel) an die höheren Gliederungen ab.
(5) Der Verteilungsschlüssel ist wie folgt: EU-Ebene: 5 Prozent, Bundesverband: 20 Prozent, Landesverband: 20 Prozent, Kreisverband: 20 Prozent, Ortsverband 35 Prozent. Solange keine Ortsverbände bestehen, verbleiben deren Beitragsanteile bei den Kreisverbänden. Solange keine Kreisverbände bestehen, verbleiben deren Beitragsanteile bei den Landesverbänden.
(6) Die Beiträge sind möglichst per Lastschriftverfahren oder Überweisung an die jeweilige Gliederung zu leisten. Barzahlungen sollten die Ausnahme bleiben. Falsch eingehende Zahlungen sind an die zuständige Gliederung weiterzuleiten.
(7) Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung (per E-Mail, Fax oder Brief) innerhalb eines halben Jahres keine Beiträge, ist die Nichtzahlung als Austrittserklärung zu werten. Auf diesen Tatbestand ist in der Mahnung hinzuweisen.
Sonderbeiträge
§ 2 (1) Mitglieder der Piratenpartei, die öffentliche Wahlämter oder Mandate o.ä. ausüben, zahlen neben dem satzungsmäßigen Beitrag einen Sonderbeitrag. Der Sonderbeitrag beträgt 30 Prozent der erhaltenen Aufwandsentschädigungen, Tantiemen o.ä. Bezüge.
(2) Die Sonderbeiträge fließen der jeweiligen Ebene zu, für die die Funktion ausgeübt wird. Die Sonderbeiträge sind von dem Verteilungsschlüssel § 1 (5) ausgenommen.
Spenden
§ 3 (1) Die zur eigenständigen Kontoführung berechtigten Gebietsverbände sind berechtigt, Spenden anzunehmen.
(2) Spenden bis zu einem Betrag von 1.000,- € können mittels Bargeld erfolgen.
(3) Die Spenden verbleiben bei der jeweiligen Gliederung, für die sie gespendet wurden.
(4) Folgende Spenden dürfen nicht angenommen werden: 1.Von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen – und gruppen und Fraktionen und Gruppen von Kommunalen Einrichtungen; 2.Von Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen die nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen.
Spendenbescheinigung
§ 4 (1) Gebietsverbände die zur eigenständigen Kontoführung berechtigten sind, bestätigen den Empfang der Spende.
(2) Bei Spenden über 2.000,- € ist dem Bundesvorstand eine Kopie (z.B.: als pdf-Datei) der Spendenquittung zu übermitteln (per E-Mail oder Fax).
Kassenführung / Buchführung
§ 5 (1) Jede Gliederung mit eigenständiger Kassenführung wählt ein für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
- Pflege der Mitgliederdatei; - Mahnwesen; - Buch- und Kontoführung; - Erstellung des Rechenschaftsberichts gemäß Parteiengesetz.
(2) Die Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt grundsätzlich papierlos (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen). Belege werden (z.B.: als pdf-Datei) eingescannt. Quittungen werden ebenfalls elektronisch erstellt und verwaltet, die bei Bedarf ausgedruckt werden können. Papierbelege werden zur Gegenkontrolle gesammelt.
(3) Das Führen von Barkassen ist möglichst zu vermeiden. Es erfolgt mindestens quartalsweise eine Offenlegung der Buchführung (mit Beachtung des BDSG) um die angestrebte Transparenz zu gewährleisten.
Revision
§ 6 Die von der Mitgliederversammlung (Parteitag) gewählten Revisoren prüfen, ob die Finanzordnung eingehalten wurde.
Kontoführung
§ 7 (1) Die Kontoführung erfolgt möglichst per online-Banking.
(2) Zur Eröffnung von Konten bei Kreditinstituten sind berechtigt:
- Ortsverbände; - Kreisverbände; - Landesverbände; - Parteivorstand.
(3) Die Konten laufen auf den Namen "Piratenpartei Deutschlands" mit dem Zusatz der Organisationsstellung. Zur Kontoeröffnung ist das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied berechtigt.
Jahresabschluss / Rechenschaftsbericht
§ 8 (1) Nach Beendigung des Kalenderjahres erstellt das für Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied bis zum 31. Januar einen Jahresabschluss. Der enthält Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte.
(2) Der Rechenschaftsbericht erfolgt gemäß Parteiengesetz. Er enthält Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte und Erläuterungen.
Prüfung
§ 9 Der Parteivorstand lässt den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 PartG prüfen.
Schlussbestimmung
§ 10 (1) Diese Finanzordnung ist Bestandteil des Statuts
(2) Satzungen dürfen dieser Finanzordnung nicht widersprechen.
Begründung
Erfolgt mündlich!
gez. Hans-Jürgen Schönamsgruber
Allgemein Satzungsänderung § 9a - Bundesvorstand
Inhalt
- Änderung der Größe und Betitelung von Vorstandsposten
Ist
- (1) Dem Bundesvorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Bundesschatzmeister und der Generalsekretär.
- (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Bundesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
Soll
- (1) Der Bundesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal sechs Beisitzer sind möglich.
- (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden
, Generalsekretärsoder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Bundesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
Begründung
- Wegfall der nicht im PartG festgelegten Ämterdefinitionen.
- Es wird eine freiere Arbeitsver- und aufteilung im Vorstand ermöglicht.
- Bei Ausfällen von Vorstandsmitgliedern wird eine Interimslösung erleichtert, da ein anderes Vorstandsmitglied (sozusagen aus dem Pool), diesen Posten bzw. seine Aufgaben übernehmen kann.
- Wenn die Besetzung (1) geändert wird, muss in (10) das Wort Generalsekretär gestrichen werden.
Schiedsgerichtsordnung Satzungsänderung § 2 - Einrichtung und Besetzung
Inhalt
- Änderungen der zahlenmäßigen Anforderungen zur Besetzung
Ist
- (2) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag einen Piraten zum Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt, und vier weitere Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Rangfolge der Ersatzrichter entscheidet. Die Richter werden für ein Jahr gewählt (Amtsperiode).
- (3) Auf vorhergehenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann das Gericht auch aus drei Piraten bestehen und mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.
- (4) Scheidet ein Richter, nach den in dieser Ordnung aufgeführten Regeln aus, so wird das Gericht durch einen Ersatzrichter, der Rangfolge entsprechend ergänzt. Hat das Gericht nicht 5 Richter, so ist es handlungsunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen.
Soll
- (2) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag einen Piraten zum Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt, und mindestens zwei weitere Piraten zu Richtern, die alle gemeinsam das Gericht bilden, sowie mindestens einen Ersatzrichter. Bei den Ersatzrichtern entscheidet die Stimmenzahl über deren Rangfolge.
- (3) Die Richter werden für ein Jahr gewählt (Amtsperiode).
- (4) Scheidet ein Richter, nach den in dieser Ordnung aufgeführten Regeln aus, so wird das Gericht durch einen Ersatzrichter, der Rangfolge entsprechend ergänzt. Hat das Gericht nicht drei Richter, so ist es handlungsunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen.
Begründung
- Da sich die Landesverbände und nachstehende Gliederungen keine eigene Schiedsgerichtsordnung geben können (dies ist in der Satzung ausgeschlossen), ist es sinnvoll die Hürden zur Einrichtung eines Schiedsgerichs etwas tiefer zu setzen. Das Minimum von vier Richtern bleibt gegeben, die Aufstockung ist aber flexibler gehandhabt. Ein Extra Wahlgang ist nun keine Pflicht mehr.
Bundesfinanzordnung Satzungsänderung § 1 - Beiträge Zeitraum (Variante 1)
Inhalt
- Beitragszahlung anteilig zum Jahr
Ist
- (1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettojahreseinkommen empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.
Soll
- (1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro/Kalenderjahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettojahreseinkommen empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. Tritt ein Pirat im Laufe eines Kalenderjahres bei, so wird der Pflichtanteil im Verhältnis der noch verbleibenden vollen Monate des Kalenderjahres fällig.
Begründung
- Diese Regelung soll es ermöglichen Mitgliedern die im Laufe des Jahres beitreten keinen finanziellen Nachteil entstehen zu lassen. Im Folgejahr wird der Beitrag dann ganz normal fällig zum 1. Januar.
Bundesfinanzordnung Satzungsänderung § 1 - Beiträge Zeitraum (Variante 2)
Inhalt
- Beitragszahlung ab Datum für ein Jahr
Ist
- (1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettojahreseinkommen empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.
Soll
- (1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro. Der Grundbetrag gilt für ein Jahr ab Eintrittsdatum und ist dann erneut fällig. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettojahreseinkommen empfohlen.
Begründung
- Hier spielt es keine Rolle zu welchem Datum ein Mitglied eintritt. Sein Beitrag wird immer zum selben Datum des folgenden Jahres fällig.
Bundesfinanzordnung Satzungsänderung § 1 - Beiträge Zahlungen
Inhalt
- Einzahlung der Mitgliedsbeiträge und deren Weiterleitung
Ist
- (3) Jeder Pirat ist verpflichtet, seine Beiträge im Einzugsverfahren oder per Einzahlung/ Überweisung jeweils auf das zentrale Bundeskonto zu leisten. Sollten aus irgendwelchen Gründen Beitragszahlungen bei unteren Gliederungen eingehen, sind diese verpflichtet, jene unverzüglich (innerhalb von 10 Tagen) auf das zentrale Bundeskonto weiterzuleiten. Das Mahnverfahren in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden und die Verteilung der Beiträge obliegen der Bundespartei.
Soll
- (3) Mitgliedsbeiträge werden ohne Abzüge möglichst Bargeldlos von dem Piraten an die für ihn zuständige Gliederung gezahlt. Nach Abzug des der Gliederung zustehenden Anteils, wird der verbleibende Betrag schnellstmöglich der nach dem Verteilerschlüssel zustehenden Gliederung weitergeleitet. Das Mahnverfahren obliegt den für den Piraten zuständigen Gliederungen.
Begründung
- Der Zwang des Bankeinzugs entfällt (kann aber weiterhin genutzt werden), und das zentralistische System entfällt. Nach oben und unten wird eine Zahlung nach Verteilerschlüssel gefordert.
Bundesfinanzordnung Satzungsänderung § 1 - Beiträge Verteilerschlüssel
Inhalt
- Vereinfachung des Verteilerschlüssels
Ist
- (4) Der Verteilungsschlüssel ist wie folgt: Bundesverband: 30 Prozent, Landesverband: 20 Prozent, Kreisverband: 20 Prozent, Ortsverband 30 Prozent. Falls ein bestimmter Regionalverband nicht existiert, geht sein Anteil an den ihm regional übergeordneten Verband. Der Beitrag eines Mitglieds kommt nach diesem Schlüssel den Gebietsverbänden zugute, in denen er seinen der Partei gegenüber angegebenen Wohnsitz hat.
Soll
- (4) Mitgliedsbeiträge und nicht zweckgebundene Geldspenden werden nach folgendem Verteilungsschlüssel weitergeleitet: Bundesverband 35 Prozent, Landesverband 65 Prozent. Die Verteilung innerhalb der Länder erfolgt nach Landessatzung. Mitgliedsbeiträge von Piraten ohne zuständiger Gliederung, werden von der nächst höheren Gliederung verwaltet.
Begründung
- Die Länder können am besten beurteilen welche Verteilung notwendig sein wird. Es ist auch nicht sinnvoll den Stadtstaaten Bremen, Hamburg und Berlin oder dem "kleinem" Bundesland Saarland hier solche Forderungen der inneren Struktur aufzuerlegen.
Bundesfinanzordnung Satzungsänderung § 3 - Aufgaben
Inhalt
- Löschen der starren Aufgabenfestsetzung
Ist
- (1) Jede Gliederung mit eigenständiger Kassenführung wählt ein für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
- Pflege der Mitgliederdatei, falls vorhanden;
- Mahnwesen;
- Buch- und Kontoführung;
- Erstellung des Rechenschaftsberichts gemäß Parteiengesetz.
Soll
- (1) Jede Gliederung mit eigenständiger Kassenführung wählt ein für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied. Seine Aufgaben definieren sich durch das PartG und die für ihn zuständige Satzung.
Begründung
- Vereinfachung der Aufgabenverteilung auf der entsprechenden Ebene. Wenn ein Schatzmeister mehr Aufgaben bewältigen soll, dann kann das auf der entsprechenden Ebene (je nach Erfordernissen) bestimmt werden.
Bundesfinanzordnung Satzungsänderung § 3 - Geschäftsjahr
Inhalt
- Definition des Geschäftsjahrs.
Ist
- noch keine Regelung
Soll (neuer Absatz)
- (x) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Begründung
- Durch das Hinzufügen dieser Regelungen gibt es keine Missverständnisse und Missdeutungen mehr. Es handelt sich hierbei um eine allgemein übliche Definition.
Bundesfinanzordnung Satzungsänderung § 3 - Kassenprüfer
Inhalt
- Um im Vorfeld eines Bundesparteitags und auch unaufgefordert die Kasse prüfen zu können.
Ist
- noch keine Regelung
Soll
- (x) Auf dem Bundesparteitag werden ein Kassenprüfer und mindestens zwei Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zum nächsten ordentlichen Bundesparteitag.
- (x) Den Kassenprüfer obliegt es mindestens einmal vor einem ordentlichem Bundesparteitag, spätestens jedoch zwei Wochen vorher, die ordnungsgemäße Durchführung der finanziellen Angelegenheiten gemäß PartG zu überprüfen.
- (x) Prüfungen müssen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen dem Vorstand vorab angekündigt werden. Über die erfolgte Prüfung erstellen sie einen Bericht.
- (x) Sollte bei der Prüfung festgestellt werden, dass die dem Schatzmeister obliegenden Aufgaben nicht Ordnungs- und / oder Gewissenhaft geführt werden, so ist dies dem Schiedsgericht anzuzeigen.
Begründung
- Diese Regelung soll mehrere Vorteile erwirken:
- Die Prüfung der gesamten Buchhaltung der Piraten findet derzeit nur am Bundesparteitag statt. Die Zeit hierfür ist einfach viel zu kurz wirklich alles genau zu kontrollieren und Unstimmigkeiten zu beseitigen.
- Es gibt bisher keine Möglichkeit eine Einsicht zu fordern, um so eine Kontrolle überhaupt durchführen zu können. Dies wird hierdurch geändert.
- Das Schiedsgericht ist die neutrale Stelle um Parteiinterne Streitigkeiten zu beseitigen. Es kann außerdem durch Richterspruch eine Entscheidung fällen, wie in einem Fall von Unregelmäßigkeiten zu verfahren ist.
Bundesfinanzordnung Satzungsänderung § 6 - Rechenschaftsbericht
Inhalt
- Erstellung und Weiterleitung
Ist
- (1) Nach Beendigung des Geschäftsjahres erstellt das für Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied jedes rechenschaftspflichtigen Gebietsverbandes innerhalb eines Monats einen Jahresabschluß, der Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte enthält.
Soll
- (1) Nach Beendigung des Kalenderjahres erstellt das für Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied jedes rechenschaftspflichtigen Gebietsverbandes einen Rechenschaftsbericht gemäß PartG. Innerhalb von zwei Monaten müssen diese bei dem zuständigen Landesverband eingehen. Dieser reicht sie anschließend, spätestens jedoch fünf Monate nach Beendigung des Kalenderjahres, beim Bundesvorstand ein.
Begründung
- Um unnötige Zeit zu vergeuden und trotzdem Fehler zu vermeiden, die Frist von max. 5 Monaten bis die entsprechenden Berichte beim Bundesvorstand sein müssen. Dieser hat dann noch ausreichend Zeit bis zum erreichen der gesetzlichen Frist den Abschluß entsprechend zu bearbeiten und einzureichen.
--Chris (AnG) 14:08, 18. Apr. 2008 (CEST)
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT2: Hauptwohnsitz
Die bisherigen Abs 3 bis 4 des § 3 lauten:
(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.
(4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
(5) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.
Aus § 3 Absatz 3 der Bundessatzung werden die Wörter "einen Wohnsitz" als auch "und nicht schon Pirat ist" gestrichen, die Wörter "seinen Hauptwohnsitz" werden hinter dem Wort "BewerberIn" eingeführt. Satz zwei wird gestrichen.
Das Wort "Wohnsitzwechsel" im § 3 der Bundessatzung Absatz 4 Satz 1 wird durch die Wörter "Wechsel des Hauptwohnsitzes" ersetzt.
Das Wort "Wohnsitz" im § 3 der Bundessatzung Abs 5 wird durch das Wort "Hauptwohnsitz" ersetzt.
Die Absätze 3 bis 5 lauten dann:
(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn seinen Hauptwohnsitz im Bereich der aufnehmenden Gliederung hat.
(4) Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
(5) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.
Begründung: Bisher erlaubt die Satzung dem Pirat, selber zu entscheiden, welcher Wohnsitz für ihn relevant sein soll. Diese Änderung schreibt den Hauptwohnsitz als Betätigungsort fest. Begründung hierfür ist die Tatsache, daß auch die Wahlgesetze und Wahlverordnungen eine Wahlberechtigung am Hauptwohnsitz fest machen. Wir wollen ernsthafte Politik machen, dazu gehört auch das Aufstellen von Bewerbern zu Wahlen. Wenn jeder Parteitag und jede Hauptversammlung jetzt auch noch aufpassen muß, wer von den rechtmäßigen Mitgliedern wahlberechtigt ist, wird dieses Ziel sicherlich nicht leichter erreicht. Gegenargument Studentenwohnung: Die bisherige Regelung wird verteidigt mit dem Argument, Studenten würden ihren Semsterwohnsitz nur als Nebenwohnsitz anmelden. Dies stellt zwar derzeit den Status Quo dar, steht aber im Gegensatz zu den gesetzlichen Regelungen des Melderechtsrahmengesetz (MRRG). Dort heißt es in §12 Abs 2 Satz 1: "Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners". Ein Student, der vorwiegend die Semesterwohnung benutzt muß also nach dem MRRG seinen Hauptwohnsitz dort melden, wo er studiert (außer er betreibt eine Art inoffizielles Fernstudium, dann aber wird er sich sicherlich auch nicht an seinem Studienort beteiligen wollen).
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT3: Auflösung/Verschmelzung
§13 [Auflösung und Verschmelzung] Abs 5
Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen.
Absatz § 13 Abs 5 der Bundessatzung wird ersatzlos gestrichen.
Begründung: Wenn sich ein Landesverband auflösen will, dann hat das einen Grund. Der Bundesparteitag hat kein Recht, einem Landesverband die Auflösung zu verwehren. Schlußwendlich ist dieser Absatz mit hoher Wahrscheinlichkeit sowieso juristisch gegenstandslos. Alles für sich genommen Gründe, ihn nicht länger in der Satzung zu belassen.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT4: Vereinfachung von Satzungsänderungen
§12 - Satzungs- und Programmänderung Abs 2
Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.
§12 Abs 2 der Bundessatzung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Auf einem Bundesparteitag kann über einen Satzungsänderungsantrag nur dann abgestimmt werden, wenn 1.) er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist, oder 2.) in der Einladung zum Bundesparteitag auf die Möglichkeit von Satzungsänderungen hingewiesen wurde, oder 3.) zum Zeitpunkt des Versendens der Einladung bereits mindestens ein Satzungsänderungsantrag beim Bundesvorstand eingegangen sind.
Begründung: Manchmal erwächst erst im Laufe eines Bundesparteitages der Wille, einen Satzungsänderungsantrag verändert zu beschließen. Dies ist derzeit nicht möglich. Es wurde bereits darüber diskutiert, ob man Änderungen von Satzungsänderungen zulassen kann, letztlich wären das aber nur neue Satzungsänderungsanträge, die der gleichen Frist unterlägen. Einfachste Lösung wäre es, diese Frist gänzlich zu eliminieren. Auf einem Bundesparteitag mit nur wenigen Mitgliedern würde sich dadurch allerdings das Problem ergeben, daß von Jetzt auf Gleich enorme Satzungsänderungen durchgeführt werden können, während die nicht anwesenden Mitglieder derartige Beschlüsse nicht in Betracht gezogen hat. Eine einfache Streichung ist daher nicht zweckdienlich. Daher wurde das hier vorliegende Konzept gewählt. Es hält grundsätzlich die 4-Wochen-Frist aufrecht, hebt sie aber auf, wenn die Einladung dies erwähnt oder bereits vor Versenden der Einladungen Satzungsänderungsanträge bekannt waren. Auf diese Weise gibt es quasi zwei Arten von Bundesparteitagen: Eine MIT Satzungsänderungen und eine OHNE. Im übrigen möchte ich noch darauf hinweisen, daß bei den meiner Meinung nach ebenso wichtigen Programmänderungen jegliche Reglementierung dieser Art nicht existiert.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT5: Klarifizierung der 2/3 Mehrheitsregel bei Satzungsänderungen
§12 - Satzungs- und Programmänderung Abs 1
Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
§12 der Bundessatzung Abs 1 Satz 1 wird um das Wort "einfache" ergänzt. Das Wort wird vor der Verhältnisangabe "2/3" eingefügt.
Der Absatz lautet dann wie folgt:
Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer einfachen 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
Begründung: Auf dem ersten Bundesparteitag hat der Wahlleiter aufgrund der bisherigen Formulierung eine sehr merkwürdige Auffassung bzgl. der Auslegung einer 2/3-Mehrheit vertreten. Er führte insgesamt 5 Wahlzustände ein. Gewählt werden konnte eine der folgenden fünf Entscheidungen: JA, NEIN, AKTIVE ENTHALTUNG, PASSIVE ENTHALTUNG und ABWESENHEIT. Wer während der Abstimmung nicht im Raum war (was auch auf ca. 80% aller Piraten zutraf, die garnicht erst zum Parteitag erschienen sind) wurde als ABWESENHEIT gewertet. Wer an der Wahl nicht teilgenommen hat (also zu keinem Zeitpunkt die Hand hob) wurde als PASSIVE ENTHALTUNG gewertet. Wer die Hand bei JA, NEIN oder ENTHALTUNG hob wurde als JA, NEIN oder AKTIVE ENTHALTUNG gewertet. AKTIVE ENTHALTUNG (aber nicht PASSIVE ENTHALTUNG oder ABWESENHEIT) wurde dann wie eine NEIN-Stimme gewertet. Begründet wurde dieses abstruse Verfahren, daß ja eine 2/3 Mehrheit keine einfache Mehrheit sei. Nach meiner Auffassung gibt es eine Einfache Mehrheit (auch Relative Mehrheit genannt) und eine Absolute Mehrheit. Eine Relative Mehrheit bezieht nur die JA und NEIN Stimmen mit ein, die Absolute bezieht NUR die JA-Stimmen mit ein, und vergleicht sie mit allen theoretisch Wahlberechtigen (ob Anwesend oder nicht). Durch diesen Satzungsänderungsantrag soll nun geklärt werden, daß zukünftige Satzungsänderungen eine EINFACHE 2/3 Mehrheit benötigen, in der Hoffnung, daß sich derartige Vorkommnisse nicht wiederholen.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT6: Vorabantrag Namensänderung
Alle Vorkommen der Wörter "Piratenpartei Deutschland" außer im §1 der Bundessatzung Abs 2 und 3 werden durch das Wort "Partei" ersetzt. Das Wort "der" im §2 der Bundessatzung Abs 3 Satz 1 und 2 wird durch das Wort "dieser" ersetzt. Das Wort "die" im §1 der Bundessatzung Abs 1 Satz 3 wird durch das Wort "diese" ersetzt. Die Wörter "Die Partei (PIRATEN)" in §1 der Bundessatzung Abs 1 werden durch die Wörter "Diese Partei" ersetzt. Die Wörter "Die Piratenpartei Deutschland" in §1 der Bundessatzung Abs 2 Satz 1 wird durch die Wörter "Diese Partei" ersetzt. Dem §1 der Bundessatzung Abs 2 Satz 2 wird das Wort "offizielle" hinzugefügt; es wird vor das Wort "Name" gesetzt. Die Wörter "Namen Piratenpartei Deutschland" im §1 der Bundessatzung Abs 3 werden durch das Wort "Parteinamen" ersetzt.
Begründung: Inhaltlich ändert dieser Antrag nichts an der Satzung, erleichtert allerdings Änderungen des Namens der Partei in so fern, daß nur noch ein Absatz geändert werden muß. Dieser Änderungsantrag enthält keine Vorher/Nachher-Fassung der betroffenen Stellen, da aufgrund der Formulierung die gesamte Satzung betroffen ist und sich erfahrungsgemäß derart umfangreiche Änderungsanträge im Vorfeld eh keiner durchliest. Schlußendlich sind die oben angegebenen Änderungen sowieso einzig formal rechtskräftig. Wichtig: Eine Ablehnung dieses Änderungsantrages macht die Änderungsanträge BPT-2008.1-BT6.* obsolet, die ich als sehr wichtig erachte. Ich beantrage hiermit, die Änderungsanträge BPT-2008.1-BT6.* vor der Beschlußfassung über diesen Antrag zu hören.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT6.1: Namensänderung - Piratenpartei (PIRATEN)
Der §1 der Bundessatzung Abs 2 wird wie folgt neu gefasst:
Diese Partei führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der offizielle Name lautet: Piratenpartei. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: PIRATEN.
Begründung: Ein Landesverband für das Bundesland X muß derzeit den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband X tragen. Dieser Änderungsantrag ändert die Namen niedrigerer Gliederungen in Piratenpartei Landesverband X.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT6.2: Namensänderung - Basisdemokratische Partei (BASISDEMOKRATEN) - Die Piratenpartei
Der §1 der Bundessatzung Abs 2 wird wie folgt neu gefasst:
Diese Partei führt einen Namen, eine Kurzbezeichnung und einen Namenszusatz. Der offizielle Name lautet: Basisdemokratische Partei. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: BASISDEMOKRATEN. Der offizielle Namenszusatz lautet: Die Piratenpartei
Begründung: Der Name Piratenpartei identifiziert uns als zu der internationalen Piratenbewegung zugehörig. Dieser sollte daher nicht ohne guten Grund abgelegt werden. Auf der anderen Seite bezeichnet der Begriff "Pirat" eine, unter Mißachtung aller allgemein akzeptierten Moral- und Wertevorstellungen als auch Gesetzen agierenden Person, die andere unschuldige Menschen überfällt, beraubt und ggf. auch tötet. Jeder Versuch, einiger Mitglieder der Piratenpartei, das Gegenteil zu behaupten, zeugt nur davon, nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen, daß der Begriff Pirat von der Mehrzahl der Bevölkerung als durchweg negativ empfunden wird. Daran hat auch der Film "Fluch der Karibik" nichts geändert. Ein Ablegen des Namens Piratenpartei als Hauptname ist daher angebracht. Dieser Änderungsantrag wählt als Hauptnamen daher den Begriff "Basisdemokratische Partei" mit der Abkürzung "BASISDEMOKRATEN". Dieser Name mag zwar langweiliger klingen, allerdings können ihn wahrscheinlich die meisten Bevölkerungsgruppen in Deutschland eher als ernsthaft akzeptieren, als den Namen Piratenpartei. Als Namenszusatz wird der Begriff "Die Piratenpartei" gewählt, was die Zugehörigkeit dieser Partei zur internationalen Piratenbewegung weiterhin aufrecht erhält und den Namen weiterhin durch das PartG schützt. Damit lautet der vollständige Name der Partei "Basisdemokratische Partei - Die Piratenpartei", die Parteien auf Landesebene heißen dann z.B. "Basisdemokratische Partei Landesverband Bayern - Die Piratenpartei". Der Namenszusatz kann (und sollte meiner Meinung nach auch) bei Wahlen weg gelassen werden, dies ist nach dem PartG ausdrücklich zugelassen. Werbebanner im Internet hingegen können entsprechend des geplanten Einsatzortes weiterhin den Namen Piratenpartei bewerben. Das Parteilogo kann und sollte meiner Meinung nach unverändert weiter benutzt werden (es zeigt immerhin ein Segel und keinen Piraten).
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT7: Mitgliedsausweis
§3 [Erwerb der Mitgliedschaft] Abs 6 lautet:
Jeder Pirat erhält einen Mitgliedsausweis.
§5 [Beendigung der Mitgliedschaft] Abs 2 lautet:
Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
§3 der Bundessatzung Abs 6 wird gestrichen. §5 der Bundessatzung Abs 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.
Begründung: Bisher konnte kein wirklicher Nutzen des Parteiausweises nachgewiesen werden. Lediglich ein Bericht eines Piraten, der von einem Amt nach seinem Mitgliedsausweis gefragt worden sein will, ist bisher bekannt geworden. Da allerdings laut PartG kein Mitgliedsausweis vorgeschrieben ist, kann auch von seiten der Ämter sowas nicht verlangt werden. Darüber hinaus kostet das Erstellen dieser Ausweise unnötig Geld, aufgrund der fehlenden Fälschungssicherheit und des fehlenden Passbildes ist eine Identifikation über den Bundespersonalausweis bei Veranstaltungen wie einem Bundesparteitag trotz vorliegen eines Mitgliedsausweises nötig. Somit ist der Mehrwert eines Mitgliedsausweises mathematisch exakt mit 0 zu beziffern.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT8.1: Stimmdelegation
Dem §9b (§9c, wenn Antrag BPT-2008.1-BT8 angenommen wurde) der Bundessatzung ist ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzuzufügen:
Ein Pirat mit Stimmrechten zur Mitgliederversammlung auf Bundesebene (Gunstgeber), kann einem anderen Piraten seiner Wahl (Gunstnehmer) diese Stimmrechte übertragen (delegieren). Der Gunstnehmer ist bei geheimen Wahlen nicht an die Weisung seines Gunstgebers gebunden. Bei öffentlichen Wahlen hingegen hat er entsprechend dem Wunsch des Gunstgebers abzustimmen. Der Gunstgeber hat eine Vollmacht an den Gunstnehmer weiterzuleiten, die handschriftlich unterschrieben sein muß. Diese Vollmacht kann konkret für bestimmte Abstimmungen, für einen gesamten Bundesparteitag oder allgemein bis auf Widerruf erteilt werden. Die Anwesenheit des Gunstgebers bei einem Bundesparteitag gilt als Widerruf der Vollmacht für die Zeit der Anwesenheit des Gunstgebers. Ein Widerruf ist vom Gunstnehmer dem Gunstgeber gegenüber zu Quittieren. Erfolgt diese Quittierung nicht, so ist der Gunstgeber angehalten, dem Bundesvorstand den Widerruf mitzuteilen. Der Bundesvorstand beschließt die genauen Bestimmungen, wie derartige Widerrüfe an ihn übersendet werden sollen in seiner Geschäftsordnung.
Begründung: Ermöglicht es nicht anwesenden Piraten indirekt trotzdem an den Entscheidungen mitzuwirken.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT10.1: Bundesvorstand ohne GenSek
Der bisherige §9a Abs 1 lautet:
Dem Bundesvorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Bundesschatzmeister und der Generalsekretär.
Der §9a der Bundessatzung Abs 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Dem Bundesvorstand gehören mindestens fünf Piraten an. Die Positionen des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters werden gesondert gewählt.
Begründung: Der aktuelle Bundesvorstand ist nun nicht der erste Vorstand, der zum Zeitpunkt des Bundesparteitages nicht mehr vollständig ist. Um zukünftig die Gefahr eines handlungsunfähigen Vorstandes zu verringern einerseits und die Größe das Vorstandes an die zu bewältigenden Aufgaben leichter anpassen zu können andererseits, soll der Vorstand nur als aus mindestens fünf Piraten bestehend definiert werden. Darüber hinaus wurden alle besonderen Posten außer den drei durch das PartG vorgeschriebenen gestrichen. Der Vorstand soll die durch ihn zu erledigenden Aufgaben selber auf seine Mitglieder verteilen (dies soll er aber auch tun!). Dadurch wird es dem Vorstand ermöglicht, Aufgaben nachträglich noch umzuschichten, was nicht geht, wenn der Bundesparteitag die Aufgaben auf die einzelnen Personen festlegt. Schlußendlich macht es auch das Wahlsystem einfacher, da nur noch drei besondere Posten einzeln zu wählen sind. Der Vorstand soll also als Einheit betrachtet werden, die gemeinsam agiert.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT10.2: Bundesvorstand mit GenSek
Der §9a der Bundessatzung Abs 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Dem Bundesvorstand gehören mindestens fünf Piraten an. Die Positionen des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Generalsekretärs und des Schatzmeisters werden gesondert gewählt.
Begründung: Siehe Antrag BPT-2008.1-BT10.1. Darüber hinaus wurde die Forderung laut, den GenSek als Bindeglied zwischen Vorstand und Mitglieder direkt zu wählen.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT11: Beschluß über Beschlüsse
Der bisherige §9a Abs 6 lautet:
Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
Der §9a der Bundessatzung Abs 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Der Bundesvorstand führt die Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung aus.
Begründung: Der BVOR muß nicht mehr über irgendwas beschließen, worüber der Bundesparteitag bereits beschlossen hat.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT12: Gäste
Die bisherigen Abs 1 bis 2 des § 11 lauten:
(1) Der Bundesparteitag, der Bundesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen. (2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.
Der §11 der Bundessatzung Abs 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Der Bundesparteitag, der Bundesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluß einzelne Gäste, Gästegruppen oder alle Gäste allgemein ausschließen. Grundsätzlich sind Gäste zugelassen.
Der §11 der Bundessatzung Abs 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Gäste besitzen Mitspracherecht. Gäste haben weder Antragsrecht noch Stimmrecht.
Begründung: Wenn wir grundsätzlich transparent sein wollen, dann können Gäste nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Außerdem kam es schon häufig genug vor, daß bei diversen Veranstaltungen Gäste anwesend waren und erst im laufe der Versammlung jemandem aufviel, daß man ja solche erst formal zulassen müsse (was bestätigt, daß die hier vorgeschlagene formale Regelung in der Praxis sowieso schon - allerdings ohne Rechtsgrundlage - umgesetzt wird).
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT13: Gründungsversammlung
In §9 der Bundessatzung Abs 1 werden die Wörter "die Gründungsversammlung" gestrichen; das Wort "und" wird vor das Wort "das" verschoben. §9 der Bundessatzung Abs 2 wird gestrichen. In §9a der Bundessatzung Abs 3 werden die Wörter "oder der Gründungsversammlung" gestrichen. In §9a der Bundessatzung Abs 6 werden die Wörter "bzw. der Gründungsversammlung" gestrichen. In §11 der Bundessatzung Abs 1 werden die Wörter "die Gründungsversammlung" gestrichen. Das Wort "und" wird vor das Wort "das" verschoben.
Begründung: Die Gründungsversammlung ist Geschichte und wird sich nie wiederholen. Regelungen ihr bezüglich sind damit obsolet.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT14: Länderrat
Dem §9a der Bundessatzung wird ein Abs mit folgenden Wortlaut hinzugefügt:
Der Länderrat ist zu jeder Bundesvorstandssitzung unter gleichen Bedingungen einzuladen, wie die Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des Länderrates haben in allen Belangen die gleichen Rechte, wie die Mitglieder des Bundesvorstandes; ausgenommen hiervon ist das Stimmrecht auf Bundesvorstandssitzungen, das nur die Mitglieder des Bundesvorstandes besitzen.
Vor §10 der Bundessatzung wird ein Paragraph mit folgenden Wortlaut eingefügt:
=== Länderrat === (1) Der Länderrat setzt sich zusammen aus je zwei von den Landesverbänden für maximal ein Jahr gewählten Vertretern. Sie nehmen an allen Sitzungen des Bundesvorstandes teil und dienen der Koordination zwischen dem Bundesvorstand und den Landesvorständen. (2) Die Wahl der Mitglieder des Länderrates kann durch den Landesparteitag oder durch den Landesvorstand erfolgen. Erfolgt die Wahl durch den Landesparteitag, so sind die gewählten Mitglieder des Länderrates kraft Amtes Mitglied des Landesvorstandes. Erfolgt die Wahl durch den Landesvorstand, so sind die Mitglieder des Länderrates aus der Reihe des Landesvorstandes zu wählen. (3) Die Mitglieder des Länderrates sind vom Landesverband in freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen. Soweit die Satzungen der Landesverbände nichts anderes festlegen, werden die Mitglieder des Länderrates vom jeweiligen Landesparteitag direkt gewählt. (4) Abweichend von Abs 3 können die Mitglieder des Länderrates nach Inkrafttreten dieses Paragraphen einmalig von den Landesvorständen aller zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Landesverbänden nach Abs 2 gewählt werden. Sie bleiben solange im Amt, bis sie erstmalig entsprechend den Regelungen der Satzung der Landesverbände oder entsprechend Abs 3 neu gewählt wurden.
Begründung: Aufgrund mangelhafter Kommunikation und Koordination zwischen den Landesvorständen untereinander vor allem aber zwischen ihnen und dem Bundesvorstand wurde die Forderung nach einem Bindeglied laut. Auf dem Piratenkongress in Berlin haben sich die Anwesenden darauf verständigt, einen Satzungsänderungsantrag einzureichen, der einen Länderrat einführt, der dieses Bindeglied darstellen soll. Dies ist dieser Antrag.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT15: Salvatorische Klausel
Der § 14 Abs 1 der Bundessatzung lautet wie folgt:
Die Satzungen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.
§ 14 der Bundessatzung wird wie folgt neu gefasst:
Widersprechen Satzungen der Parteigliederungen einer Regelung aus dieser Satzung, so gilt alleine die Regelung in dieser Satzung. Widerspricht diese Satzung gesetzlichen Regelungen, so gelten in diesem Umfang allein die gesetzlichen Regelungen.
Begründung: Schützt vor Fehlern ;)
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT16.0: Finanzordnung - Renumber
Der bisherige § 8 der Schiedsgerichtsordnung lautet:
== Schlussbestimmung == (1) Diese Finanzordnung ist Bestandteil des Statuts (2) Satzungen dürfen dieser Finanzordnung nicht widersprechen.
Die § 1 bis 7 der Finanzordnung werden unverändert § 16 bis 22 der Bundessatzung. Diesen wird die Überschrift "Teil II: Finanzordnung" vorangestellt. Dem § 1 der Bundessatzung wird die Überschrift "Teil I: Statut" vorangestellt. § 8 der Finanzordnung wird ersatzlos gestrichen.
Begründung: Die Finanzordnung ist Teil der Satzung. Bisher suggeriert die separate Zählung der Paragraphen etwas anderes, weshalb § 8 der Finanzordnung explizit erwähnt, daß sie Teil der Satzung ist. Durch diesen Antrag wird die Nummerierung der Finanzordnung nach der Nummerierung des Hauptteils (hier Statut genannt) fortgesetzt, damit erübrigt sich der Hinweis, daß sie Teil der Satzung ist. Der Abs 2 des § 8 entspricht der salvatorischen Klausel aus § 14, die (auch ohne Annahme des Antrages BPT-2008.1-BT15) sowieso schon eine ernsthaft andere Regelung auf niedrigerer Ebene ausschließt. Doppelt gemoppelt hält meist zwar besser, erscheint mir hier aber nicht nötig.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT16.1.1: Finanzordnung (Beiträge) - Mitgliedsbeitrag
Bisherige Sätze 1 und 2 des § 16 (§ 1 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) Abs 1:
Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettojahreseinkommen empfohlen.
Der Satz 1 des § 16 der Bundessatzung (§ 1 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) Abs 1 wird wie folgt neu gefasst:
Der Pflichtanteil des Mitgliedsbeitrages beträgt X Euro/Jahr.
In Satz 2 des gleichen Absatzes wird das Wort "Nettojahreseinkommen" durch das Wort "Nettoeinkommen" ersetzt. Er lautet dann wie folgt:
Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettoeinkommen empfohlen.
Das X in der Neufassung ist jeweils durch 20, 24, 25, 30, 35, 36, 40, 45, 48, 50, 60 zu ersetzen. In jeder dieser Fassungen ist der Antrag separat zum Beschluß zu stellen. In der Fassung, in der der Antrag die höchste Zustimmung erhält, wird er beschlossen. § 12 der Satzung ist einzuhalten.
Begründung: Auch wenn ich es begrüße, daß der Mitgliedsbeitrag sehr niedrig angesetzt ist, so ist die Partei langfristig so nicht finanzierbar. Daher halte ich eine Erhöhung des Beitragssatzes für notwendig. Die vielen Auswahlmöglichkeiten sollen nicht Abschrecken sondern sind lediglich aus der Notwendigkeit hervorgegangen, da Satzungsänderungsanträge spätestens vier Wochen vor dem Parteitag beim Vorstand eingegangen sein müssen und nachträglich nicht mehr änderbar sind. Da die Anträge ansonsten wortgleich sind, wird die Abstimmung allerdings wohl auch schnell von statten gehen. Zum Begriff Nettoeinkommen: Dieser reicht vollkommen aus. Wenn man ihn auf Monatsbasis betrachtet, so ist er sowohl in Hinblick auf Höhenfeststellung als auch im Hinblick auf das Zahlungsintervall so zu betrachten. Gleiches gilt bei Jahresbetrachtung. Durch die Freiwilligkeit des freiwilligen Beitrages erscheint mir aber jede Diskussion in diese Richtung sowieso hinfällig zu sein. Es wurde Kritik geäußert, daß Empfehlungen nichts in der Satzung zu suchen haben. Ich halte es dennoch für wichtig. Wenn ich mich über Mitgliedsbeiträge von Vereinen und Parteien informieren will, schaue ich immer zuerst in die Satzung. Dort sollte daher alles relevante drin stehen.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT16.1.2: Finanzordnung (Beiträge) - Fälligkeit
Bisheriger § 16 (§ 1 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) Abs 1 Satz 3
Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.
Der Satz 3 des § 16 der Bundessatzung (§ 1 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) Abs 1 wird wie folgt neu gefasst:
Der Mitgliedsbeitrag eines Piraten ist am jeweiligen Tage vor einem Jahrestag seines Beitrittes für das jeweilige Mitgliedschaftsjahr im Vorraus zu entrichten.
Begründung: Um eine möglichst gute Gleichverteilung der Beitragszahlungen zu gewährleisten, soll das Eintrittsdatum für immer und ewig auch Fälligkeitsdatum für die Mitgliedsbeiträge sein. Dies erleichtert auch dem jeweils zuständigen Schatzmeister die Arbeit, da nicht plötzlich alles auf einem Schlag zu erledigen ist.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT16.1.3: Finanzordnung (Beiträge) - Monatszahlungen
Dem § 16 der Bundessatzung (§ 1 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) Abs 1 wird folgender Satz hinzugefügt:
Ist sein freiwilliger Beitrag mehr als 20 Euro im Monat, so kann er auch eine monatliche Zahlung entsprechend Satz 2 leisten.
Begründung: Die Erlaubnis der monatlichen Zahlung ermöglicht einem Mitglied, ab etwa einer Jahresbeitragszahlung von knapp 250 Euro diese gleichmäßiger auf das Jahr zu verteilen. Auf der anderen Seite verhindert es, daß Beitragszahlungen als Minni-Zahlungen in Höhe von 2 Euro pro Monat überwiesen werden.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT16.2.1: Finanzordnung (Beiträge) - HarzIV-Paragraph
Bisheriger § 16 (§ 1 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) Abs 2
Für Mitglieder ohne oder mit geringem Einkommen können der Bundesparteitag oder der Vorstand eine einheitliche sozialverträgliche Regelung
Der § 16 der Bundessatzung (§ 1 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) Abs 2 wird wie folgt neu gefasst:
Kann ein Pirat glaubhaft machen, sich den Pflichtbeitrag nicht leisten zu können, so soll der zuständige Schatzmeister den Pflichtanteil im Einzelfall verringern oder gänzlich erlassen.
Begründung: Sowas kann man nicht allgemein verfügen.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT16.2.2: Finanzordnung (Beiträge) - HarzIV-Paragraph
Bisheriger § 16 (§ 1 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) Abs 2
Für Mitglieder ohne oder mit geringem Einkommen können der Bundesparteitag oder der Vorstand eine einheitliche sozialverträgliche Regelung
Der § 16 der Bundessatzung (§ 1 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) Abs 2 wird ersatzlos gestrichen.
Begründung: 1. Sowas kann man nicht allgemein verfügen. 2. Der Antragsteller lebt von Harz IV und kann sich die 20 Euro Mitgliedsbeitrag leisten. Darüber hinaus auch, die persönliche Anwesenheit zum Parteitag. Wer behauptet, sich das nicht leisten zu KÖNNEN, dem ist es nicht wichtig genug.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT16.3: Finanzordnung (Beiträge) - Zuständigkeit
Bisheriger § 16 (§ 1 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) Abs 3
Jeder Pirat ist verpflichtet, seine Beiträge im Einzugsverfahren oder per Einzahlung/ Überweisung jeweils auf das zentrale Bundeskonto zu leisten. Sollten aus irgendwelchen Gründen Beitragszahlungen bei unteren Gliederungen eingehen, sind diese verpflichtet, jene unverzüglich (innerhalb von 10 Tagen) auf das zentrale Bundeskonto weiterzuleiten. Das Mahnverfahren in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden und die Verteilung der Beiträge obliegen der Bundespartei.
Der § 16 der Bundessatzung (§ 1 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) Abs 3 wird wie folgt neu gefasst:
Jeder Pirat ist verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag an die für ihn zuständige Gliederung zu entrichten. Zuständige Gliederung im Sinne dieses Absatzes ist die niedrigste Gliederung, in der der Pirat Mitglied ist und die eine eigene Kasse führt. Sollte die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an eine nicht zuständige Gliederung eingehen, so ist der Mitgliedsbeitrag unverzüglich an die zuständige Gliederung weiterzuleiten. Solche Mitgliedsbeiträge gelten nur für die zuständige Gliederungen als erlangte Einnahmen im Sinne des PartG. Näheres regeln die Schatzmeister der betroffenen und übergeordneten Gliederungen.
Begründung: Dezentralität. Es soll grundsätzlich die niedrigste Gliederung, die eine Kasse führt, auch die Mitgliedsbeiträge einziehen. Dieser Antrag verlangt NICHT, daß dies die Ortsebene ist. Es ist ausdrücklich von der niedrigsten Gliederung die Rede, die eine eigene Kasse führt. Verbietet der Landesverband z.B. Bezirksverbänden oder Kreisverbänden oder Ortsverbänden, eigene Kassen zu führen, so würde dies diesem Absatz NICHT widersprechen.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT16.4: Finanzordnung (Beiträge) - Verteilerschlüssel
Bisheriger § 16 (§ 1 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) Abs 4
Der Verteilungsschlüssel ist wie folgt: Bundesverband: 30 Prozent, Landesverband: 20 Prozent, Kreisverband: 20 Prozent, Ortsverband 30 Prozent. Falls ein bestimmter Regionalverband nicht existiert, geht sein Anteil an den ihm regional übergeordneten Verband. Der Beitrag eines Mitglieds kommt nach diesem Schlüssel den Gebietsverbänden zugute, in denen er seinen der Partei gegenüber angegebenen Wohnsitz hat.
Der § 16 der Bundessatzung (§ 1 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) Abs 4 wird wie folgt neu gefasst:
X von Hundert (Y von Hundert von Piraten, die in einem Bundesland gemeldet sind, das über Regierungsbezirke verfügt) der Mitgliedsbeiträge und nicht zweckgebundenen Spenden stehen dem Bundesverband zu, die Verteilung des verbleibenden Anteiles regelt die Satzung des jeweiligen Landesverbandes. Existiert kein für ein Mitglied zuständiger Landesverband, so geht der gesamte Mitgliedsbeitrag an den Bundesverband. Gründet sich eine Gliederung neu, so haben die nächsthöheren Gliederungen einen angemessenen Zuschuss für die Gründung selbst und als Startkapital zu gewähren. Das nähere regelt der zuständige Schatzmeister der jeweils höchsten betroffenen Gliederung.
Die Buchstaben X,Y in der Neufassung sind jeweils durch die Zahlenpaare 35,35; 35,30; 30,30; 30,25; 25,25; 25,20 und 20,20 zu ersetzt. In jeder dieser Fassungen ist der Antrag separat zum Beschluß zu stellen. In der Fassung, in der der Antrag die höchste Zustimmung erhält, wird er beschlossen. § 12 der Satzung ist einzuhalten.
Begründung: Zum Verteilerschlüssel allgemein: Bisher wurden Bezirksverbände bei der Aufzählung Konsequenz vergessen. In dieser Version lässt der Antrag Bezirksverbände prinzipiell außen vor (gesteht den Landesverbänden mit Bezirksverbänden allerdings geringfügig zusätzliche Mittel zu, da diese auf eine zusätzliche Ebene aufgeteilt werden müssen).
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT16.5: Finanzordnung (Beiträge) - Mandatsträgereinnahmen
Dem § 16 der Bundessatzung (§ 1 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) wird folgender Abs 5 hinzugefügt.
Piraten, die aufgrund ihrer Tätigkeit als Pirat ein öffentliches Wahlamt oder Mandat ausübt, sind angehalten, ein drittel ihrer Nettoeinnahmen, die sich durch die Ausübung ihres Wahlamtes oder Mandates ergeben, als Sonderbeitrag an die Partei abzuführen. Die Sonderbeiträge fließen der jeweiligen Ebene zu, für die die Funktion ausgeübt wird, Verteilerschlüssel nach Abs. 5 finden auf Sonderbeiträge keine Anwendung.
Der bisherige Abs 5 wird Abs 6.
Begründung: Ein Pirat, der ein Wahlamt oder Mandat erhält, erhält dieses nur durch die Unterstützung der Partei. Er soll dann bitte auch die Partei bei ihrer zukünftigen Arbeit besonders unterstützen. Es wird hier absichtlich von den Nettoeinnahmen gesprochen, um die Kritik, nach Steuern würde nichts mehr übrig bleiben zuvorzukommen. Sonderbeiträge fließen NUR der "verantwortlichen" Gliederung zu, um ein Konkurrenzdenken zu produzieren. Jede Gliederung wird daraufhin hoffentlich versuchen, möglichst viele Ämter zu besetzen, um auch im Gegenzug die Sonderbeiträge zu erhalten. Braucht sie diese nicht im vollen Umfang, kann sie ja auf freiwilliger Basis einen Teil an bedürftigere Gliederungen abführen. Hierauf soll es aber keinen Rechtsanspruch geben.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT16.6: Finanzordnung (Beiträge) - Einschränkung der Vollziehbarkeit von Forderungen
Dem § 16 der Bundessatzung (§ 1 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) wird folgender Abs 6 (Abs 5 wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.5 nicht angenommen wurde) hinzugefügt.
Ist jemand in Verzug und entsteht der Partei dadurch ein direkter Schaden, so hat er diesen Schaden wieder gut zu machen. Äußert ein Pirat den Wunsch, die Partei zu verlassen so verzichtet die Partei auf Entrichtung eines noch fälligen Mitgliedsbeitrages, sofern Satz 1 nicht zutrifft. Kann der Pirat glaubhaft machen kann, dass er derzeit nicht in der Lage ist, einer Zahlungsverpflichtung zu folgen, so soll ihm ein Fristaufschub gewährt werden, bis er erstmalig in der Lage ist, seiner Zahlungsverpflichtung zu folgen.
Wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.5 angenommen wurde wird der bisherige Abs 6 wird Abs 7, sonst wird der bisherige Abs 5 wird Abs 6.
Begründung: Verpflichtung, einen DIREKTEN Schaden wieder gut zu machen. Ist nicht auf Piraten beschränkt (allerdings müssten Verträge mit dritten wohl explizit darauf Bezug nehmen). Direkter Schaden ist insbesondere Gebühren durch eine Lastschriftrückbuchung. Indirekter Schaden (z.B. die Unfähigkeit der Partei, eine Rechnung zu begleichen, wodurch ihr Mahngebühren entstehen) sind dadurch ausgeschlossen, obwohl sie auch (indirekt) durch die nicht-Zahlung verursacht wurden. Satz zwei verzichtet explizit auf noch fällige Mitgliedbeiträge, auf die die Partei sonst nach den einschlägigen Gesetzen (BGB) ein Rechtsanspruch hat. Dieser zweite Satz gilt allerdings nur für solche Fälle, in denen der Partei nicht bereits ein direkter Schaden entstanden ist (Lastschriftrückbuchung). Satz drei erlaubt weiterhin eine neu Fristsetzung, die dadurch dann auch den bereits eingetretenen Verzug aufhebt.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT16.7: Finanzordnung (Beiträge) - Folgen des Verzugs
Der bisherige § 16 (§ 1 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) Abs 7 (Abs 6, wenn entweder Antrag BPT-2008.1-BT16.5 oder Antrag BPT-2008.1-BT16.6 nicht angenommen wurde, Abs 5, wenn beide Anträge nicht angenommen wurden):
Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung (per E-Mail, Fax oder Brief) innerhalb eines halben Jahres keine Beiträge, ist die Nichtzahlung als Austrittserklärung zu werten. Auf diesen Tatbestand ist in der Mahnung hinzuweisen. Vor der Durchführung eines solchen Austritts ist das Mitglied letztmalig durch einen Brief auf die Möglichkeit zu einer Stellungnahme hinzuweisen.
Der bisherige § 4 Abs 4 lautet:
Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)
Der bisherige §5 Abs 1 lautet:
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.
Der § 16 der Bundessatzung (§ 1 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) Abs 7 (Abs 6, wenn entweder Antrag BPT-2008.1-BT16.5 oder Antrag BPT-2008.1-BT16.6 nicht angenommen wurde, Abs 5, wenn beide Anträge nicht angenommen wurden) wird wie folgt neu gefasst:
Ein Pirat im Verzug besitzt kein Stimmrecht und kann, wenn a) der Verzug mindestens eine Dauer von einem halben Jahr hat und b) er mindestens zwei Mahnungen erhalten hat, 1. die mindestens einen Monat auseinander liegen müssen und 2. von der mindestens eine handschriftlich unterzeichnet wurde und 3. in denen auf die mögliche Streichung hingewiesen wird, von der Mitgliederliste der Partei gestrichen werden.
Auf § 4 Abs 4 werden die Wörter "und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist" werden gestrichen.
Dem § 5 der Bundessatzung Abs 1 wird das Wort "Streichung," vor dem Wort "Verlust" hinzugefügt.
Der § 4 Abs 4 lautet dann wie folgt:
Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat. (Aktives Wahlrecht)
Der §5 Ans 1 lautet dann wie folgt:
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.
Begründung: Ein Pirat ist auch dann in Zahlungsrückstand, wenn der Schatzmeister Mist baut und kein Lastschriftverfahren durchführt. Dadurch soll dem Pirat kein Nachteil entstehen können. Daher wird nun von Verzug statt von Zahlungsrückstand gesprochen. An das Mahnwesen werden einige neue Anforderungen gestellt. Vor allem, wird die Verpflichtung, mindestens eine Mahnung per Brief zu versenden, eingeführt. Der Ausschluß aus der Partei wird durch eine Streichung ersetzt, die folglich auch nicht vor dem Schiedsgericht anfechtbar ist. Eine Stellungnahme vom zu streichenden Piraten einzufordern, ist nun nicht mehr erforderlich.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT17.1: Finanzordnung (Spenden) - Annahmeberechtigung
Bisheriger § 17 (§ 2 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) Abs 1 lautet:
Die zur eigenständigen Kontoführung berechtigten Gebietsverbände sind berechtigt, Spenden anzunehmen.
Der § 17 der Bundessatzung (§ 2 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) Abs 1 wird wie folgt neu gefasst:
Spenden dürfen von allen Gebietsverbände angenommen werden, die eine eigene Kasse führen.
Begründung: Auch wenn Barkassen zu vermeiden sind, sind sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die Regeln des PartG gelten in jedem Fall, so daß derartige Gliederungen Spenden maximal bis zu einem betrag von 1.000 € annehmen dürfen. Will man Barkassen effektiv verhindern, so soll man sie garnicht erst zulassen.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT17.2.1: Finanzordnung (Spenden) - Nicht zweckgebundene Spenden
Bisheriger § 17 (§ 2 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) Abs 2 Satz 3 lautet:
Nicht zweckgebundene Spenden werden unverzüglich (innerhalb von 10 Tagen) auf das zentrale Bundeskonto weitergeleitet.
Der § 17 der Bundessatzung (§ 2 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) Abs 2 Satz 3 wird gestrichen. Satz 4 wird Satz 3.
Begründung: Spenden an eine Gliederung sollen grundsätzlich dieser Gliederung zugute kommen. Wenn eine Spende "für die Partei" gespendet wird, aber an irgendeine Gliederung geht, so ist sie natürlich entsprechend aufzuteilen bzw an den Bundesverband abzugeben. In diesem Falle ist sie aber technisch gesehen zweckgebunden.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT17.2.2: Finanzordnung (Spenden) - Gliederungen
Bisheriger § 17 (§ 2 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) Abs 2 Satz 2 lautet:
Landes-, Kreis- und Ortsverbände sind gehalten, bis zur Einzahlung durch den Spender die Zweckbestimmung der Spenden zu klären.
Die Wörter "Landes-, Kreis- und Ortsverbände" des § 17 der Bundessatzung (§ 2 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) Abs 2 Satz 2 werden durch das Wort "Gebietsverbände" ersetzt.
Der Satz lautet dann wie folgt:
Gebietsverbände sind gehalten, bis zur Einzahlung durch den Spender die Zweckbestimmung der Spenden zu klären.
Begründung: Es wurden wiedereinmal die Bezirksverbände vergessen. Außerdem kann man sich die ewigen Auflistungen sparen. Die Gliederungsstruktur wird in der Satzung bereits an anderer Stelle sauber definiert, darauf sollte man Bezug nehmen.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT17.3: Finanzordnung (Spenden) - Barspenden
Bisheriger § 17 (§ 2 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) Abs 3 lautet:
Spenden bis zu einem Betrag von 1.000,- € können mittels Bargeld erfolgen.
Der § 17 der Bundessatzung (§ 2 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) Abs 3 wird gestrichen.
Begründung: Das wird bereits im PartG geregelt. Die zur Annahme von Spenden berechtigten Personen haben sich über die Gesetzlichen Regelungen aufzuklären. (Ich will dazu noch einen Leitfaden für Schatzmeister herausgeben, ab dem gerne weitere Schatzmeister und andere Personen mithelfen dürfen.)
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT17.4: Finanzordnung (Spenden) - Spendenquittung
Bisheriger § 17 (§ 2 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) Abs 4 lautet:
Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied des die Spende entgegennehmenden Gebietsverbandes bestätigt den Empfang der Spende.
Der § 17 der Bundessatzung (§ 2 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) Abs 4 wird wie folgt neu gefasst:
Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied des die Spende oder den Mitgliedsbeitrag entgegennehmenden Gebietsverbandes bestätigt dem Spender bzw. Pirat auf Wunsch den Empfang der Spende bzw. des Mitgliedsbeitrages durch Ausstellen einer entsprechenden Zuwendungsbescheinigungen. Eine Zuwendungsbescheinigungen kann nur dann ausgestellt werden, wenn die Spende oder der Mitgliedsbeitrag durch Lastschrift oder persönlich an ein Ausstellungsberechtigen geleistet wird oder der Betrag eine Bagatellgrenze von 10 Euro übersteigt und die Anschrift des Spenders der Partei bekannt ist. Eine beantragte Zuwendungsbescheinigungen ist spätestens nach Ende des Jahres, in dem die Zuwendung stattfand, auszustellen, dann jedoch unverzüglich.
Begründung: Zuwendungsbescheinigungen sollen auch für Mitgliedsbeiträge ausgestellt werden können. Darüber hinaus wird eine Bagatellgrenze festgelegt, die absichtlich den Pflichtbeitrag unterschreitet. Spendet jemand an viele organisationen jeweils geringe Beträge so kann er in Summe über die 100 Euro kommen, bis zu der das Finanzamt auf Nachweise verzichtet. Überschreitet er aber die 100 Euro, braucht er für die Gesamtsumme Nachweise. Daher ist es ggf nötig, auch über kleinere Beträge Zuwendungsbescheinigungen auszustellen. Es ist ein Antrag nötig. Dies hat den Grund, zu verhindern, daß man jedem Pirat eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen muß. Der Antrag lässt ansichtlich offen, wann die Zuwendungsbescheinigung ausgestellt wird, begrenzt dies aber auf Anfang des Folgejahres.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT17.5: Finanzordnung (Spenden) - Kopie der Quittungen
Bisheriger § 17 (§ 2 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) Abs 5 lautet:
Von jeder Spende ist dem Bundesschatzmeister eine Kopie (elektronische Form genügt) der Spendenquittung zu übermitteln (per E-Mail oder Fax).
Der § 17 der Bundessatzung (§ 2 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) Abs 5 wird gestrichen.
Begründung: Im Rechenschaftsbericht müssen alle Unterlagen sowieso im Original an den Bundesschatzmeister weitergeleitet werden, bis dahin hat er eh nichts davon da er nichts überprüfen kann. Eine Kopie einer Spendenquittung bringt allerdings sowieso nichts, da, da daraus nicht erkennbar ist, ob sie tatsächlich abgeschickt oder abgegeben wurde oder nicht.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT18.1: Finanzordnung (Buchführung) - Schatzmeister
Bisheriger § 18 (§ 3 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) Abs 1 lautet:
Jede Gliederung mit eigenständiger Kassenführung wählt ein für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied. Ihm obliegen folgende Aufgaben: * Pflege der Mitgliederdatei, falls vorhanden; * Mahnwesen; * Buch- und Kontoführung; * Erstellung des Rechenschaftsberichts gemäß Parteiengesetz.
Bisheriger § 20 (§ 5 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) lautet:
(1) Zur Eröffnung von Konten bei Kreditinstituten sind berechtigt: * Ortsverbände * Kreisverbände * Landesverbände * Parteivorstand
(2) Die Konten laufen auf den Namen "Piratenpartei" mit dem Zusatz der Organisationsstellung. Zur Kontoeröffnung ist das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied berechtigt.
Dem § 18 der Bundessatzung (§ 3 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) Abs 1 Satz 1 wird das Wort "die" hinter dem Wort "Finanzangelegenheiten" hinzugefügt, weiterhin wird das Wort "Schatzmeister" in Klammern gesetzt hinter dem Wort "Vorstandsmitglied" eingefügt. Die Einleitung in Satz 2 bestehend aus den Wörtern "Ihm obliegen folgende Aufgaben" wird durch die Einleitungswörter "Diesem obliegen die folgenden Rechte und Pflichten" ersetzt, die Aufzählung wird um den Punkt "Eröffnen von Konten bei Kreditinstituten für die Gliederung auf den Namen der Partei mit dem Zusatz der Organisationsstellung" erweitert. Der § 20 der Bundessatzung (§ 3 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) wird gestrichen.
Der § 18 der Bundessatzung (§ 3 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) Abs 1 lautet dann wie folgt:
Jede Gliederung mit eigenständiger Kassenführung wählt ein für die Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied (Schatzmeister). Diesem obliegen die folgenden Rechte und Pflichten: * Eröffnen von Konten bei Kreditinstituten für die Gliederung auf den Namen der Partei mit dem Zusatz der Organisationsstellung; * Pflege der Mitgliederdatei; * Mahnwesen; * Buch- und Kontoführung; * Erstellung des Rechenschaftsberichts gemäß Parteiengesetz.
Begründung: Definition des Begriffs Schatzmeister. Dies ist vor allem wichtig, damit klar ist, daß es sich bei dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied um genau den Schatzmeister handelt, der als solches auch an anderer Stelle in der Satzung erwähnt wird. Korrektur des Rechts, ein Konto zu eröffnen inkl. der Definition, auf welchen Namen dieses zu laufen hat (allgemein gefasst, damit bei Namensänderungen der Partei nicht auch nochmal hier etwas an der Satzung geändert werden muß). Bisherige Regelung dort war schlicht widersprüchlich. Ach ja: Die Bezirksverbände wurden auch hier vergessen.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT18.2: Finanzordnung (Buchführung) - Papierlos-Buchführung, Schatzmeisterkontrolle
Bisheriger § 18 (§ 3 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) Abs 2 lautet:
Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt grundsätzlich papierlos (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen). Belege werden (z.B.: als pdf-Datei) eingescannt. Quittungen werden ebenfalls elektronisch erstellt und verwaltet, die bei Bedarf ausgedruckt werden können. Papierbelege werden zur Gegenkontrolle gesammelt.
Der § 18 der Bundessatzung (§ 3 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) Abs 2 wird wie folgt neu gefasst:
Kassenführung, Buchführung und die Verwaltung der Mitgliederdatei sollen papierlos erfolgen. Die Schatzmeister aller übergeordneten Gliederungen sind berechtigt, Einsicht in diese Unterlagen aller niedrigeren Gliederungen zu verlangen. Wenn möglich soll eine ständige Einsichtnahme ermöglicht werden.
Begründung: Es wird viel konkrete Umsetzungreglementierung entfernt. Dazu kommt eine grammatikalische Korrektur und das Recht übergeordneter Schatzmeister, die untergeordneten zu kontrollieren.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT18.3.1: Finanzordnung (Buchführung) - Recht auf Kassenführung 1
Dem § 18 der Bundessatzung (§ 3 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) werden zwei Absätze als Abs 4 und 5 mit folgendem Wortlauten hinzugefügt:
Jede Gliederung, deren übergeordnete Gliederung eine eigene Kassen führt, hat das Recht auf eine eigenständige Kassenführung. Führt eine Gliederung keine eigene Kasse, so nimmt die nächsthöhere Gliederung mit eigenständiger Kassenführung diese Aufgabe träuhänderisch wahr.
Einer Gliederung kann als Ordnungsmaßnahme das Recht auf eigenständige Kassenführung vom Vorstand einer übergeordneten Gliederung entzogen werden; diese Maßnahme ist jeder betroffenen Gliederung mitzuteilen. Gegen diese Ordnungsmaßnahme kann jede betroffene Gliederung vor dem zuständigen Schiedsgericht Einspruch erheben; dieser Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
Begründung: Erstmalig wird Gliederungen überhaupt ein Recht zugesprochen, eigene Kassen zu führen. Dies setzt allerdings voraus, daß die ihr direkt übergeordnete Gliederung auch dieses Recht wahrnimmt. Details und Konsequenzen einer Ordnungsmaßnahme nach Abs 5 spreche ich auf dem BPT an.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT18.3.2: Finanzordnung (Buchführung) - Recht auf Kassenführung 2
Dem § 18 der Bundessatzung (§ 3 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) werden zwei Absätze als Abs 4 und 5 mit folgendem Wortlauten hinzugefügt:
Jede Gliederung, hat das Recht auf eine eigenständige Kassenführung. Führt eine Gliederung keine eigene Kasse, so nimmt die nächsthöhere Gliederung mit eigenständiger Kassenführung diese Aufgabe träuhänderisch wahr.
Einer Gliederung kann als Ordnungsmaßnahme das Recht auf eigenständige Kassenführung vom Vorstand einer übergeordneten Gliederung entzogen werden; diese Maßnahme ist der betroffenen Gliederung mitzuteilen. Gegen diese Ordnungsmaßnahme kann die betroffene Gliederung vor dem zuständigen Schiedsgericht Einspruch erheben; dieser Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
Begründung: Erstmalig wird Gliederungen überhaupt ein Recht zugesprochen, eigene Kassen zu führen. Dies setzt allerdings voraus, daß die ihr direkt übergeordnete Gliederung auch dieses Recht wahrnimmt. Details und Konsequenzen einer Ordnungsmaßnahme nach Abs 5 spreche ich auf dem BPT an.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT18.3.3: Finanzordnung (Buchführung) - Rechnungsjahr
Dem § 18 der Bundessatzung (§ 3 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) wird folgender Absatz hinzugefügt:
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Begründung: Eigentlich sollte diese Definition nicht notwendig sein. Da aber weder das Büro des Bundeswahleiters noch das von Christian Koch befragte Finanzamt Klarheit schaffen konnten, und beide dazu rieten, lieber diese Definition in die Satzung aufzunehmen, sollen wir es hiermit tun. Schaden kann es jedenfalls schonmal nicht.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT19.1: Finanzordnung (Revision) - Rechnungsprüfer
Bisheriger § 19 (§ 4 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) lautet wie folgt:
(1) Die von der Mitgliederversammlung (Parteitag) gewählten Revisoren prüfen, ob die Finanzordnung eingehalten wurde.
Der § 19 der Bundessatzung (§ 4 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) wie folgt neu gefasst:
(1) Die Parteitage und Hauptversammlungen (beides der Einfachheit halber im Folgenden kurz Versammlung genannt) wählen mindestens zwei Rechnungsprüfer, die im Laufe der Versammlung ausreichende Zeit erhalten, die Arbeit ihres Schatzmeisters zu überprüfen. Während dieser Prüfungszeit ist die Versammlung auf Antrag eines Rechnungsprüfers zu unterbrechen.
(2) Der Schatzmeister hat den Rechnungsprüfern sich selbst und alle Unterlagen, die die zu prüfende Zeitspanne betreffen, uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Der Schatzmeister hat keinen Anspruch darauf, während der Arbeit der Rechnungsprüfer Anwesenheit zu verlangen.
(3) Die Rechnungsprüfer prüfen, ob die Finanzordnung eingehalten wurde und erstellen einen Bericht für den Parteitag. Auf Wunsch der Rechnungsprüfer ist einem Mitglied aus ihren Reihen das Vortragsrecht auf dem Parteitag für den Bericht einzuräumen. Die Rechnungsprüfer haben dem Parteitag aufkommende Fragen nach besten Wissen und Gewissen zu beantworten. Dazu können sie eine Unterbrechung der Versammlung beantragen, um sich zur Beratung oder nochmaligen Prüfung der Unterlagen zurückzuziehen. Ihr Amt endet mit der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
Begründung: Zum einen wurde die Referenz auf die Mitgliederversammlung entfernt und der korrekte Begriff für die Versammlungen niedrigerer Gliederungen eingeführt. Auch werden die Revisoren nun, wie im PartG, Rechnungsprüfer genannt. Diesen wird erstmalig das Recht auf ausreichende Zeit eingeräumt, genauso wie das Recht, trotzdem an allen offiziellen Teilen der Versammlung teilzunehmen. Die Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfer und des Schatzmeisters werden festgelegt.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT20: Deutsche ohne Wohnsitz
Bisheriger § 3 Abs 5:
Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.
Der § 3 der Bundessatzung Abs 5 wird wie folgt neu gefasst:
Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die keinen Wohnsitz innerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.
Begründung: Obdachlose sollten prinzipiell auch Mitglied werden können.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT21.1: Finanzordnung (Kontoführung) - Fristen für den Rechenschaftsbericht
Bisheriger § 21 (§ 6 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) lautet:
(1) Nach Beendigung des Geschäftsjahres erstellt das für Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied jedes rechenschaftspflichtigen Gebietsverbandes innerhalb eines Monats einen Jahresabschluß, der Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte enthält.
(2) Die Rechenschaftsberichte erfolgen gemäß Parteiengesetz. Sie enthalten Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte und Erläuterungen.
(3) Die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände sind beim Schatzmeister des übergeordneten Gebietsverbandes der Piratenpartei Deutschland einzureichen, damit ein Gesamter Rechenschaftsbericht erstellt werden kann.
(4) Der Rechenschaftsbericht wird vor der Zuleitung an den Bundeswahlleiter im Vorstand beraten.
(5) Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
(6) Der Rechenschaftsbericht wird von den Vorsitzenden und vom Schatzmeister der Piratenpartei Deutschland unterzeichnet.
(7) Der Parteivorstand lässt den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 PartG prüfen.
Der § 21 der Bundessatzung (§ 6 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) wird wie folgt neu gefasst:
Eine Gliederung, die eine eigene Kasse führt und somit zur Erstellung eines Rechenschaftsberichtes verpflichtet ist, hat diesen an die nächsthöhere Gliederung, die eine eigene Kasse führt, weiterzuleiten bis zum 31. Januar, wenn die empfangende Gliederung ein Kreisverband ist, bis zum 15. März, wenn die empfangende Gliederung ein Bezirksverband ist, bis zum 30. April, wenn die empfangende Gliederung ein Landesverband ist, und bis zum 30. Juni, wenn die empfangende Gliederung der Bundesverband ist. Der Bundesverband hat bis zum 31. August den Rechenschaftsbericht an einen Prüfer gemäß PartG §31 zu übermitteln. Gliederungen sind gehalten, ihre Rechenschaftsberichte unverzüglich fertig zu stellen und zu übermitteln. Ist es einer Gliederung nicht möglich, die Frist einzuhalten, so hat sie dies frühstmöglich der nachgeordneten Gliederung mitzuteilen. Alle Fristen beziehen sich auf das Jahr, das dem Rechnungsjahr des Rechenschaftsberichtes folgt.
Begründung: Alle Regelungen, die in der alten Fassung gestroffen sind, sind entweder bereits durch das PartG vorgeschrieben (Abs 2, 3, 5, 6 und 7), unsinnig (Abs 4 - was will der BuWaL mit dem Rechenschaftsbericht?), oder unwichtig (Abs 1). Die tatsächlich wichtigen Regelungen, z.B. bis wann der Rechenschaftsbericht einer Gliederung an die nächste zu übermitteln ist hingegen, fehlt, so daß dem Bundesschatzmeister nachher aufgrund von Schlampereien in niedrigeren Gliederungen ggf keine Zeit mehr bleibt, seinen Rechenschaftsbericht fristgerecht fertig zu stellen.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT22.1: Finanzordnung (Finanzierung) - streichen
Bisheriger § 22 (§ 7 der Finanzordnung ohne BPT-2008.1-BT16.0) lautet:
(1) Die Piratenpartei und ihre regionalen Gliederungen bringen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschliesslich durch die im Parteiengesetz definierten Einnahmearten auf.
(2) Die Partei nimmt ausschließlich zinslose Darlehen mit langer Laufzeit und freier Tilgung an.
(3) Über Unternehmensbeteiligungen und Verträge mit Dritten entscheidet der Vorsitzende bzw sein Stellvertreter oder ein vom Vorstand dafür beauftragter Pirat.
(4) Die Piratenpartei geht keine Verträge mit Dritten ein, die die Unabhängigkeit der Partei gefährden könnten. Im Interesse der Transparenz ist jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Partei mit Unternehmen und Kaufleuten offen zu legen.
(5) Der Vorstand kann für Spendenerhebungen Dritte bevollmächtigen. Diese haben lückenlos die Spendenquellen aufzuzeichnen und anzugeben.
Der § 22 der Bundessatzung (§ 7 der Finanzordnung, wenn Antrag BPT-2008.1-BT16.0 nicht angenommen wurde) wird gestrichen.
Begründung: Die Regelungen in Abs 1 werden, wie er selbst feststellt, vom PartG vorgeschrieben. Zu Abs 2: Ich habe mehrere Banken gefragt, ob sie sowas anbieten, und wurde von allen ausgelacht, verspottet und herausgejagt. Zu Abs 3: Es ist ja schon schlimm genug, wenn die Parteien Verträge und Unternehmensbeteiligungen eingeht, aber dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter ein exklusives Entscheidungsrecht einzuräumen halte ich für absolut unhaltbar. Zu Abs 4: Satz 1 ist begrüßenswert. Allerdings bleibt die Frage, inwieweit die Finanzordnung das effektiv verhindern kann. Wird dadurch ein Vertrag anfechtbar? Eher nicht. Satz 2 kann wieder aus Gründen des Datenschutzes nicht in jedem Fall vorgeschrieben werden. Ich denke, wir müssen hier einfach darauf vertrauen, daß der Vorstand keinen Unsinn baut und ihn im Zweifelsfall hinterher kielholen. Zu Abs 5: Wir sind eine Partei, die hoffentlich genug aktive Mitglieder hat, die für Spenden werben. Der Absatz ermöglicht es, Dienstleister zu beauftragen. Da bin ich strikt dagegen. Mitglieder der Partei können immer eine Spende unter den Bestimmungen des PartG annehmen, sofern sie sie unverzüglich weiterleiten. Dies steht in der Eigenverantwortlichkeit des jeweiligen Mitgliedes.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT23: Inkrafttreten von Satzungänderungen
Dem § 12 der Bundessatzung wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
Änderungen der Satzung treten unmittelbar durch Beschluß in Kraft. Der Parteitag kann beschließen, daß Änderungen später in Kraft treten; in diesem Falle treten sie spätestens mit dem Ende des Parteitages in Kraft.
Begründung: Offenbar gibt es hier unterschiedliche Auffassungen. Um diese aus dem Wege zu räumen, wird es hiermit formal festgelegt. Änderungen müssen grundsätzlich mit Beschluß wirksam werden, damit z.B. wenn neue, zu wählende Organe eingerichtet oder bestehende, zu wählende Organe geändert werden, diese auch auf dem gleichen Parteitag bereits auf Grundlage der Satzung gewählt werden können.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT24: Einladungen zum BPT
Bisheriger § 9b Abs 2 Satz 3 lautet:
Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief oder Fax) mindestens 6 Wochen vorher ein.
Dem § 9b der Bundessatzung Abs 2 wird ein Satz 4 mit folgenden Wortlaut hinzugefügt:
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Einladung.
Die bisherigen Sätz 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.
Begründung: Es gab Diskussionen, wie die Fristen genau zu verstehen sind (Empfang der Einladung?). Dieser Antrag definiert die Absendung zur Fristwahrung, vermeidet gleichzeitig aber den Technik-Bezug.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT25.1: Mehrere Schatzmeister - Finanzausschuß außerhalb des Vorstandes
Der bisherige §9 Abs 1 der Bundessatzung lautet:
Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
Der bisherige $9a Abs 3 der Bundessatzung lautet:
Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Dem §9 Abs 1 der Bundessatzung werden die Wörter "der Bundesfinanzausschuß," vor den Wörtern "der Bundesparteitag," hinzugefügt.
Dem $9a Abs 3 der Bundessatzung werden die Wörter "mit Ausnahme des Bundesschatzmeisters" hinter dem Wort "Bundesvorstandes" eingefügt.
Vor dem § 10 der Bundessatzung wird ein Paragraph mit folgendem Inhalt eingefügt:
=== Der Bundesfinanzausschuß === (1) Dem Bundesfinanzausschuß gehören regelmäßig drei, vom Bundesparteitag in freier gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl für maximal ein Jahr gewählten Piraten an. Sie bilden das für die Finanzangelegenheiten zuständige Gremium laut PartG und wählen aus ihren Reihen ein für die Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied (Bundesschatzmeister). (2) Der Bundesfinanzausschuß tagt regelmäßig während oder unmittelbar nach dem Bundesparteitag, der ihn gewählt hat. Darüber hinaus tagt er auf Verlangen des Bundesvorstandes, des Bundesschatzmeisters oder eines viertels aller Landesschatzmeister. (3) Zu Sitzungen des Bundesfinanzausschusses sind neben seiner Mitglieder der Bundesvorstand und die Landesschatzmeister nach gleichen Maßstäben einzuladen. Die Einladung zum Bundesparteitag gilt gleichzeitig als Einladung zur Tagung des Bundesfinanzausschusses nach Abs 2 Satz 1. Alle Anwesenden haben Antrags- und Mitspracherecht, nur die Mitglieder des Bundesfinanzausschusses haben Stimmrecht. Der Bundesschatzmeister hat den Vorsitz und übt das Recht auf Versammlungsleitung aus. Wurde noch kein Bundesschatzmeister gewählt, so obliegt dem dienstältesten Landesschatzmeister die Versammlungsleitung, falls dies nicht möglich ist, obliegt das Recht beim Vorsitzenden des Bundesvorstandes bzw. seinem Stellvertreter. Die Versammlung kann abweichend eine beliebige anwesende Person als Versammlungsleiter wählen.
Der §9 Abs 1 der Bundessatzung lautet dann:
Organe sind der Vorstand, der Bundesfinanzausschuß, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
Der $9a Abs 3 der Bundessatzung lautet dann:
Die Mitglieder des Bundesvorstandes mit Ausnahme des Bundesschatzmeisters werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT25.2: Mehrere Schatzmeister - Finanzausschuß innerhalb des Vorstandes
Der bisherige §9 Abs 1 der Bundessatzung lautet:
Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
Der bisherige $9a Abs 3 der Bundessatzung lautet:
Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Dem §9 Abs 1 der Bundessatzung werden die Wörter "der Bundesfinanzausschuß," vor den Wörtern "der Bundesparteitag," hinzugefügt.
Dem $9a Abs 3 der Bundessatzung werden die Wörter "mit Ausnahme des Bundesschatzmeisters" hinter dem Wort "Bundesvorstandes" eingefügt.
Vor dem § 10 der Bundessatzung wird ein Paragraph mit folgendem Inhalt eingefügt:
=== Der Bundesfinanzausschuß === (1) Dem Bundesfinanzausschuß gehören regelmäßig drei, vom Bundesparteitag in freier gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl für maximal ein Jahr gewählten Piraten an. Sie sind Teil des Bundesvorstandes. Sie bilden das für die Finanzangelegenheiten zuständige Gremium laut PartG und wählen aus ihren Reihen ein für die Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied (Bundesschatzmeister). (2) Der Bundesfinanzausschuß tagt regelmäßig während oder unmittelbar nach dem Bundesparteitag, der ihn gewählt hat. Darüber hinaus tagt er auf Verlangen eines ihrer Mitglieder, des Bundesvorstandes, oder eines viertels aller Landesschatzmeister. (3) Zu Sitzungen des Bundesfinanzausschusses sind der Bundesvorstand und die Landesschatzmeister nach gleichen Maßstäben einzuladen. Die Einladung zum Bundesparteitag gilt gleichzeitig als Einladung zur Tagung des Bundesfinanzausschusses nach Abs 2 Satz 1. Alle Anwesenden haben Antrags- und Mitspracherecht, nur die Mitglieder des Bundesfinanzausschusses haben Stimmrecht. Der Bundesschatzmeister hat den Vorsitz und übt das Recht auf Versammlungsleitung aus. Wurde noch kein Bundesschatzmeister gewählt, so obliegt dem dienstältesten Landesschatzmeister die Versammlungsleitung, falls dies nicht möglich ist, obliegt das Recht beim Vorsitzenden des Bundesvorstandes bzw. seinem Stellvertreter. Die Versammlung kann abweichend eine beliebige anwesende Person als Versammlungsleiter wählen.
Der §9 Abs 1 der Bundessatzung lautet dann:
Organe sind der Vorstand, der Bundesfinanzausschuß, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
Der $9a Abs 3 der Bundessatzung lautet dann:
Die Mitglieder des Bundesvorstandes mit Ausnahme des Bundesschatzmeisters werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT25.3: Mehrere Schatzmeister - Vorstand selbst ist gleichzeitig Finanzausschuß
Der bisherige §9 Abs 1 der Bundessatzung lautet:
Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
Der bisherige $9a Abs 3 der Bundessatzung lautet:
Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Dem §9 Abs 1 der Bundessatzung werden die Wörter "der Bundesfinanzausschuß," vor den Wörtern "der Bundesparteitag," hinzugefügt.
Dem $9a Abs 3 der Bundessatzung werden die Wörter "mit Ausnahme des Bundesschatzmeisters" hinter dem Wort "Bundesvorstandes" eingefügt.
Vor dem § 10 der Bundessatzung wird ein Paragraph mit folgendem Inhalt eingefügt:
=== Der Bundesfinanzausschuß === (1) Dem Bundesfinanzausschuß gehören alle Mitglieder des Bundesvorstandes an. Sie bilden das für die Finanzangelegenheiten zuständige Gremium laut PartG und wählen aus ihren Reihen ein für die Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied (Bundesschatzmeister); dieser darf gleichzeitig weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter sein. (2) Der Bundesfinanzausschuß tagt regelmäßig während oder unmittelbar nach dem Bundesparteitag, der ihn gewählt hat. Darüber hinaus tagt er auf Verlangen zweier seiner Mitglieder, oder eines viertels aller Landesschatzmeister. (3) Zu Sitzungen des Bundesfinanzausschusses sind seine Mitglieder und die Landesschatzmeister nach gleichen Maßstäben einzuladen. Die Einladung zum Bundesparteitag gilt gleichzeitig als Einladung zur Tagung des Bundesfinanzausschusses nach Abs 2 Satz 1. Alle Anwesenden haben Antrags- und Mitspracherecht, nur die Mitglieder des Bundesfinanzausschusses haben Stimmrecht. Der Bundesschatzmeister hat den Vorsitz und übt das Recht auf Versammlungsleitung aus. Wurde noch kein Bundesschatzmeister gewählt, so obliegt dem dienstältesten Landesschatzmeister die Versammlungsleitung, falls dies nicht möglich ist, obliegt das Recht beim Vorsitzenden des Bundesvorstandes bzw. seinem Stellvertreter. Die Versammlung kann abweichend eine beliebige anwesende Person als Versammlungsleiter wählen.
Der §9 Abs 1 der Bundessatzung lautet dann:
Organe sind der Vorstand, der Bundesfinanzausschuß, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
Der $9a Abs 3 der Bundessatzung lautet dann:
Die Mitglieder des Bundesvorstandes mit Ausnahme des Bundesschatzmeisters werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT26: Vier-Augen-Prinzip
Dem §9a wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
Der Bundesschatzmeister ist nur zusammen mit einem anderen Mitglied des Bundesfinanzausschusses zeichnungsbefugt. Kann dies aus praktischen oder technischen Gründen nicht umgesetzt werden, so sind Maßnahmen zu treffen, die dieser Regelung möglichst gleich kommt. Der Bundesfinanzausschuß kann bis auf Widerruf eines seiner Mitglieder auch einstimmig einer Methode zustimmen, die dem Satz 1 widerspricht; dieser Beschluß gilt dann als allgemeine Zeichnung.
Wurde keiner der Anträge BPT-2008.1-BT25.1, BPT-2008.1-BT25.2 und BPT-2008.1-BT25.3 angenommen, so ist in diesem Antrag das Wort "Bundesfinanzausschuß" durch das Wort "Bundesvorstand", das Wort "Bundesfinanzausschusses" durch das Wort "Bundesvorstandes" zu ersetzen.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT27: Namen und Kurzbezeichnungen der Landesverbände
Die bisherigen § 1 Abs 2 und 3 lauten:
(2) Die Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: PIRATEN. (3) Der Sitz der Partei ist Berlin. Dort befindet sich auch die Bundesgeschäftsstelle. Landesverbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes.
Der §1 Abs 3 Satz 3 der Bundessatzung wird gestrichen und als letzter Satz in §1 Abs 2 der Bundessatzung hinzugefügt.
Der §1 Abs 2 der Bundessatzung wird danach um einen Satz mit folgendem Wortlaut erweitert, der am Ende des Absatzes hinzugefügt wird:
Die Kurzbezeichnung (und der Namenszusatz sofern vorhanden) der Partei gilt auch für die nachgeordneten Gliederungen.
Die §1 Abs 2 und 3 lauten nun:
(2) Die Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: PIRATEN. Landesverbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes. Die Kurzbezeichnung (und der Namenszusatz sofern vorhanden) der Partei gilt auch für die nachgeordneten Gliederungen. (3) Der Sitz der Partei ist Berlin. Dort befindet sich auch die Bundesgeschäftsstelle.
Begründung: Bei der hessischen Landtagswahl stand auf dem Wahlzettel PIRATEN Hessen. Es kann beim Wähler den Eindruck entstehen, dass ein Landesverband eine eigenständige Landespartei wäre. Daher sollte die Piratenpartei um ein einheitliches Auftreten bemühen. Abs. 3 Satz 3 gehört zum Namen und sollte auch hier stehen, da es inhaltlich zu diesem Absatz gehört.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT28: Bundesgeschäftsstelle.
Die bisherigen § 1 Abs 3 lautet:
Der Sitz der Partei ist Berlin. Dort befindet sich auch die Bundesgeschäftsstelle. Landesverbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes.
Der §1 Abs 2 Satz 2 der Bundessatzung wird gestrichen.
Begründung: Abs. 3 Satz 2 gehört nicht in die Satzung, der Satz gehört in die Geschäftsordnung. Momentan ist der IST-Zustand so, dass sich die Bundesgeschäftsstelle in der Nähe vom Bundesgeneralsekretär befindet.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT29: Amtszeit der Vorstandsmitglieder
Der bisherige §9a Abs 3 der Bundessatzung lautet:
Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Dem §9a Abs 3 der Bundessatzung wird ein Satz mit folgendem Wortlaut angehängt:
Ihre Amtszeit beginnt zwei Wochen nach ihrer Wahl. In der Übergangszeit sind ihnen alle notwendigen Unterlagen und Kontenvollmachten zu übergeben und sie sind vom vorherigen Vorstand in die Vorstandsgeschäfte einzuweisen.
Begründung: Ermöglicht es uns zukünftig, die ordentlichen Bundesparteitage regelmäßig z.B. immer am dritten Wochenende im Mai durchzuführen. Die bisherige Regelung zwingt uns, immer VOR Ende eines Jahres den nächsten Bundesparteitag abzuhalten, was effektiv jedes Jahr zu einer Vorverlegung des Bundesparteitages um einige Tage führt.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT30: Kassenprüfer
Dem §9b wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.
Wurde der Antrag BPT-2008.1-BT25.1 angenommen, so ist das Wort "Bundesvorstandes" in diesem Antrag durch das Wort "Bundesfinanzausschusses" zu ersetzen.
Begründung: Die vom Bundesparteitag gewählten Rechnungsprüfer haben nur die Zeit des Bundesparteitages, um die Kasse zu prüfen. Vom PartG ist (wahrscheinlich) vorgeschrieben, daß der gleiche Bundesparteitag die Rechnungsprüfer zu wählen hat, der auch über die Entlastung des Vorstandes in gleicher Sache zu beschließen hat. Daher können die Rechnungsprüfer nicht auf dem vorhergehenden Parteitag gewählt werden. Diese Regelung ist nun eine Gratwanderung, die einerseits diese Prüfer vorher schon wählen lässt, gleichzeitig aber das PartG respektiert. Wenn die Kassenprüfer nämlich vom folgenden Parteitag als Rechnungsprüfer gewählt werden, haben sie praktisch ihre gesamte Arbeit bereits erledigt und müssen nur noch eine kurze Nachprüfung aller zwischenzeitlich noch geschehenen Bewegungen durchführen.
Änderungsantrag BPT-2008.1-BT31: Zurückziehen von Satzungsänderungsanträgen
Dem § 12 Abs 2 wird ein Satz mit folgendem Wortlaut angehängt:
Ein fristgerecht gestellter Satzungsänderungsantrag kann nur vom Antragsteller auf dem Bundesparteitag zurückgezogen werden. Bei Widerspruch eines stimmberechtigten Piraten muß der Bundesparteitag mit einfachem Beschluß der Zurückziehung zustimmen.
Begründung: Vorfall auf dem letzten Bundesparteitag mit der Briefwahl.
Abschnitt A: § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet - Abs. 1
Original: "Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab."
Geänderte Fassung: "Verfassung und Demokratie gefährdende oder gewaltbereite Bestrebungen jeglicher Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab."
Begründung: Die explizite Erwähnung der Eigenschaften "totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen" schließt das Gegensätzliche nicht aus, so dass es interpretierbar wäre, dass die Piratenpartei anarchistische (somit linksradikale) Strömungen für zulässig befände. Mit der Änderung werden beide politische Extrempole inkl. der Gewaltbereitschaft ausgeschlossen.
Antragsteller: K. S. Mo
Abschnitt A: § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet - Abs. 2
Original: "Die Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: PIRATEN."
Geänderte Fassung: "Die Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: PIRATEN. Landesverbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes."
Begründung: Abs. 3 Satz 3 gehört zum Namen und sollte auch hier stehen, da es inhaltlich zu diesem Absatz gehört.
Antragsteller: K. S. Mo
Abschnitt A: § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet - Abs. 3
Original: "Der Sitz der Partei ist Berlin. Dort befindet sich auch die Bundesgeschäftsstelle. Landesverbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes."
Geänderte Fassung: "Der Sitz der Partei ist Berlin."
Begründung: Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen, da es inhaltlich nicht zu diesem Absatz gehört. Der Satz wurde zum Absatz 2 hinzugefügt. Abs. 3 Satz 2 gehört nicht in die Satzung, der Satz gehört in die Geschäftsordnung. Momentan ist der IST-Zustand so, dass sich die Bundesgeschäftsstelle in der Nähe vom Bundesgeneralsekretär befindet.
Antragsteller: K. S. Mo
Abschnitt A: § 2 - Mitgliedschaft - Abs. 2
Original: "Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis."
Geänderte Fassung: "Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein."
Begründung: Ein Piratenverzeichnis ist für die Satzung nicht relevant. Die Erwähnung wäre in einer Geschäftsordnung des Bundesvorstandes passender, weil der Satz sozusagen die Arbeitsweise des Bundesgeneralsekretärs zum Teil beschreibt.
Antragsteller: K. S. Mo
Abschnitt B: § 1 - Beiträge - Abs. 1 Satz 1
Original: "Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro/Jahr."
Geänderte Fassung: "Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 24 Euro/Jahr."
Begründung: Um die monatliche Verrechnung zu vereinfachen, sollte die Piratenpartei den Mitgliedsbeitrag um 4 Euro anheben. So ergibt sich der monatliche Mitgliedsbeitrag 2 Euro. Sollte ein Bewerber innerhalb eines Jahres (Geschäfts- oder Kalenderjahr) der Partei beitreten, so muss dieser nur den Beitrag bis zum Ende des Jahres (31.12.) entrichten. Für das kommende Jahr ist dann der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Antragsteller: K. S. Mo
Abschnitt C: § 2 - Einrichtung und Besetzung - Abs. 2
Original: "Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag einen Piraten zum Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt, und vier weitere Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Rangfolge der Ersatzrichter entscheidet. Die Richter werden für ein Jahr gewählt (Amtsperiode)."
Geänderte Fassung: "Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag fünf Richter, die gemeinsam das Gericht bilden. Die gewählten Richter bestimmen einen Richter aus ihrem Kreis zum Vorsitzenden, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Rangfolge der Ersatzrichter entscheidet. Die Richter werden für ein Jahr gewählt (Amtsperiode)."
Begründung: Fiele der vorsitzende Richter in einem Verfahren wegen Befangenheit aus, dürften die verbliebenden Richter nach der originalen Fassung keinen Vorsitzenden wählen. Mit dieser Änderung ist diese interne Wahl möglich.
Antragsteller: K. S. Mo
Abschnitt C: § 2 - Einrichtung und Besetzung - Abs. 4
Original: "Scheidet ein Richter, nach den in dieser Ordnung aufgeführten Regeln aus, so wird das Gericht durch einen Ersatzrichter, der Rangfolge entsprechend ergänzt. Hat das Gericht nicht 5 Richter, so ist es handlungsunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen."
Geänderte Fassung: "Scheidet ein Richter, nach den in dieser Ordnung aufgeführten Regeln aus, so wird das Gericht durch einen Ersatzrichter, der Rangfolge entsprechend ergänzt. Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungsunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen."
Begründung: Nach Antrag kann das Schiedsgericht auf einem Parteitag auf 3 Richter und ein Ersatzrichter reduziert werden (siehe Absatz 3). Gemäß originalem Absatz 4 wäre dieses Schiedsgericht handlungsunfähig und das Verfahren wird an die nächste Instanz weitergeleitet. Ist auch die oberste Instanz in dieser geänderten Besetzung vorzufinden, so muss der Bundesparteitag sich um die Verfahren kümmern laut Satzung.
Antragsteller: K. S. Mo
Abschnitt C: § 3 - Anrufung - Abs. 2 Satz 3
Original: "Dabei sind möglicherweise vorhergehende Urteile in derselben Sache mit einzureichen."
Geänderte Fassung: "Dabei sind möglicherweise vorhergehende Urteile in derselben Sache in Form eines Aktenzeichens miteinzureichen.
Begründung: Um Manipulationsversuche vorzubeugen, teilt der Kläger das Aktenzeichen der vorhergehende Urteile in derselben Sache mit. Das Schiedsgericht wird eine Kopie der Akte beim vorher zuständiges Schiedsgericht einholen.
Antragsteller: K. S. Mo
Abschnitt C: § 4 - Verfahren - Abs. 3 Satz 1
Original: "Das Schreiben informiert die Parteien über den Beginn des Verfahrens und enthält die Anklageschrift."
Geänderte Fassung: "Das Schreiben informiert die Parteien über den Beginn des Verfahrens und über die Aufstellung der Richter und enthält die Anklageschrift."
Begründung: In diesem Schreiben sollte die Information über die Aufstellung der Richter enthalten sein, damit die Streitparteien über die Ablehnung eines Richters aus Gründen der Befangenheit Bedenkzeit erhalten.
Antragsteller: K. S. Mo
Abschnitt B: § 1 - Beiträge - Absatz 4
Der Verteilungsschlüssel für Mitgliedsbeiträge wird wie folgt (i.W. wegen der Existenz von Bezirksverbänden in manchen LVs) in Abschnitt B, § 1, Absatz 4, Satz 1 der momentan gültigen Finanzordnung angepasst:
(4) Der Verteilungsschlüssel ist wie folgt: Bundesverband: 30 Prozent, Landesverband: 15 Prozent, Bezirksverband 15 Prozent, Kreisverband: 15 Prozent, Ortsverband 25 Prozent.
Anmerkung: eine starre 5 % Regelung für EU-Angelegenheiten erscheint mir zu bürokratisch, das sollte wie bisher vom BV von Fall zu Fall geregelt werden; ich befürchte andererseits müsste sogar für EU-Belange ein eigenes Konto geführt werden (!?).
Antragsteller: Orca
Abschnitt B: § 2 - Spenden
§ ? Ergänzungsregel für Zuwendungen: alle Zuwendungen (inklusive Mitgliedsbeiträgen) von derselben natürlichen oder juristischen Person, die in einem Geschäftsjahr der Piratenpartei Deutschland in Summe erfolgen und so 1000 Euro übersteigen, müssen mit dem Namen des Zuwendenden im Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden. Dabei ist die Summe der Zuwendungen auch über die Gliederungen hinweg zu bilden.
Erklärung: es muss verhindert werden, dass durch zeitliche oder Gliederungs-bezogene Stückelung von Zuwendungen die Transparenz größerer Zuwendungen unterlaufen werden kann; und Beeinflussungsversuche durch besonders große Zuwendungen müssen erkennbar sein. Ich halte 1000 Euro derzeit für eine sinnvolle Grenze (es gab wohl erst eine dieser Höhe bisher).
Antragsteller: Orca
Abschnitt A: § 12 - Satzungs- und Programmänderung
Alt:
§ 12 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.
(3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland.
Neu angefügt Punkte 4 & 5:
§ 12 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.
(3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland.
(4) Die Regelungen aus Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland.
(5) Diese müssen nach Ablauf der Frist innerhalb von 5 Tagen vom Bundesvorstand veröffentlicht werden.
Antragsteller: HAL 9000
Abschnitt A: § 12 - Satzungs- und Programmänderung - Absatz 2
Änderung §12, Satz2 zu: "Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim zuständigen Bundesvorstand eingegangen ist. Der Bundesparteitag kann mit 2/3 Mehrheit eine Verschmelzung und Anpassung von Satzungsänderungsanträgen beschliessen, sofern andernfalls keine Widerspruchsfreiheit erzeugt werden kann. Redaktionelle, nicht Sinn entstellende Bearbeitungen bedürfen keines Bundesparteitagsbeschlußes.". Begründung: Der letzte BuPT hat gezeigt, daß durch Satzungsänderungen inkonsistente Satzungen entstehen können. Die Ergänzung des Satzes 2 verhindert dies und behält durch die Einschränkung auf "Satzungsänderungsanträge" und die Feststellung "sofern andernfalls keine Widerspruchsfreiheit..." ihren schützenden Charakter. Desweiteren wird durch die Ergänzung der Redaktionellen Bearbeitung sichergestellt, daß die Satzungsdokumente den Sprachnormen entsprechen. --AndreasRomeyke 17:27, 3. Apr. 2008 (CEST)
Abschnitt A: § 12 - Satzungs- und Programmänderung - Ergänzung: Absatz 4
Änderung §12, Ergänzung Satz4: "Satzungs- und Programmänderungen werden grundsätzlich mit Beendigung des Bundesparteitages wirksam." Begründung: Beim letzten BuPT gab es erhebliche Unsicherheiten, ab wann denn die geänderte Satzung gültig wird. Mit dem og. neuen Satz4 wird diese Unsicherheit beseitigt. --AndreasRomeyke 17:27, 3. Apr. 2008 (CEST)
Abschnitt C: § 2 - Einrichtung und Besetzung
Änderung Satz 2 und 3 zu: "2) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag 5 Piraten zu Richtern. Die Richter werden für 4 Jahre gewählt (Amtsperiode). Die Richter bestimmen einen Vorsitzenden, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt."
"3) In einer weiteren Wahl werden drei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Rangfolge der Ersatzrichter entscheidet."
Begründung: Der alte Satz 3) war eine Übergangsregelung und entfällt daher. Um die Richter dem Einfluß der Tagespolitik zu entziehen und das Entwickeln einer eigenständigen Rechtsauffassung zu ermöglichen, sowie ferner auch bei langwierigen Schiedsverfahren Kontinuität zu gewährleisten wird die Amtsperiode auf 4 Jahre verlängert. Ferner sollte der Vorsitzende unter den Richtern selbst bestimmt werden, da das Gericht über einen längeren Zeitraum miteinander arbeiten muß. Die genannte Regelung flexibilisiert darüber hinaus die Geschäftsfähigkeit des Gerichtes, da im Vergleich zur alten Regelung diese nun nicht mehr an einer bestimmten einzelnen Person (dem vom BuPT gewählten Vorsitzenden) festgemacht wird, sondern nach Bedarf innerhalb des Gerichtes bestimmt werden kann. Der neue Satz 3 erhöht die Zahl der Ersatzrichter, da die Amtsperiode verlängert wurde und damit ein Arbeiten sichergestellt wird. --AndreasRomeyke 17:26, 10. Apr. 2008 (CEST)