Bundessatzung/Änderungsanträge
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Änderungen der Bundessatzung können nach § 12 nur von einem Bundesparteitag und wenn er mindestens vier Wochen [...] beim Bundesvorstand eingegangen ist. Auf dieser Seite werden Anträge gesammelt und entsprechend von der AG Parteiprogramm eingereicht oder Personen damit beauftragt diese einzureichen.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Antrag von Idee: Ich beantrage, dass § 2 Absatz 1 Satz 2 in der folgenden Fassung ergänzend zu Satz 1 aufgenommen werden soll:
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Für die Mitgliedschaft einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bzw. - bei mehreren - der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Begründung: Jugendförderung, Unterstützung der Jungen Piraten (JuPi), Beitritt der ganzen Familie, Zukunftsorientiert: Art 38 Abs. 2 GG: Grundgesetz unterscheidet zwischen aktivem und passivem Wahlrecht. Momentan ist wahlberechtigt (aktiv), wer das 18 Lebensjahr vollendet hat; wählbar (passiv) ist, wer das Alter der Volljährigkeit (18) erreicht hat. In der Zukunft können die Wahlrechtsaltergrenzen sich unterscheiden, wer weiß das schon so genau. Anmerkung: Es bleibt - so wie in § 4 Abs. 3 - eine Frage der Kontrolle, ob auch nur wählbare und wahlberechtigte Piraten an einer Wahl teilnehmen, denn nach der bisherigen Satzung dürfen ja schon 16 jährige Piraten sein.
§ 4 Wahlrecht (aktiv, passiv), Amtsfähigkeit
2. Antrag von Idee: Ich beantrage, § 4 Absatz 2 ersatzlos zu streichen: "(2) Interna können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden. "
Begründung: Die Piratenpartei steht für Transparenz. Unliebsame Beschlüsse und Debatten zu Sach- und Personalfragen gehören nunmal auch zu den Piraten wie beliebte. Andere Parteien haben in ihren Bundessatzungen auch nicht diese "Klausel". Sind die transparenter als die Piraten?
Zudem sind die Begriffe nicht genau genug definiert:
"Interna" = innere Angelegenheiten mit oder ohne Außenwirkung ?
"mehrheitlicher Beschluss" = einfache, relative, absolute Mehrheit vom BV oder BPT ?
"Verschlusssache" = Daten, Akten geschreddert, wo archiviert?
3. Antrag von Idee: Ich beantrage, dass § 4 Absatz 6a in der folgenden Fassung ergänzend zu § 4 aufgenommen werden soll:
§ 4 Absatz 6a (6a) Ein Pirat verliert die Wählbarkeit und das Stimmrecht, wenn das Wahlrecht der Person aufgrund einer der folgender Gründe ausgeschlossen ist: Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
Begründung: Siehe unter 4. Antrag von Idee
4. Antrag von Idee: Ich beantrage, dass § 4 Absatz 6b in der folgenden Fassung ergänzend zu § 4 aufgenommen werden soll:
§ 4 Absatz 6b (6b) Ein Pirat verliert die Amtsfähigkeit, wenn die Person infolge Richterspruchs ihre Amtsfähigkeit nicht besitzt oder einen Betreuer in allen ihren Angelegenheiten (z.B. wegen Geistesschwäche) benötigt.
Begründung:
1. Klarheit über Richtersprüche. Kann jeden (aufgrund von Onlinedurchsuchungen) schneller treffen als man denkt.
2.a) Nicht schon bei der Mitgliedschaft in § 2 Mitgliedschaft angesprochen, so wie es in anderen Parteisatzungen noch heute der Fall ist. Das halte ich für diskriminierend. Jeder darf Pirat werden, wenn er will. Weil ein Richterspruch über eine Person recht schnell gefällt sein mag, möchte ich es lieber dem Vorstand überlassen, ob er diese Person aufnimmt (oder den Pirat ausschließt). 2.b) So häufig kommt ein solcher Fall auch nicht vor, dass der Vorstand überlastet wäre.
3. Generell steht das schon so in § 13 BWG und $ 45 StGB.
4. Das mit der Geistesschwäche in 6b ist zum Schutz des Betreuten und der Partei gedacht und überhaupt nicht der "Diskriminierung" von Betreuten, auch wenn es einem ins Auge springt. Wenn der Gesetzgeber dem so Betreuten z.B. mangels Urteilsfähigkeit nicht zutraut, sich für ein Amt wählen zu lassen, dann ist die Amtsausführung erst recht zu schwer, zumal die Partei nicht sicherstellen kann, ob die jeweilige Entscheidung aus dem Willen des Betreuten und nicht aus dem Willen des Betreuers hervorgeht.
Wahl des Gebietsverbands
Es wird beantragt die Absätze (2a), (2b) des §3 der Bundessatzung zu streichen. Gleichzeitig soll §3(3) Satz 2 ersetzt werden durch: "Als Wohnsitz gilt grundsätzlich der Erstwohnsitz." -- Andi 15:57, 28. Okt. 2008 (CET)
Begründung: Die freie Wahl der Gebietsverbände war als gute Idee für Piraten in Grenzgebieten etc. gedacht. Nun ergeben sich aber Probleme, da Mitgliederversammlungen zur Aufstellung von Wahlvorschlägen nicht an die Verbandszugehörigkeit gebunden sind, sondern daran welche Behörde die Wahlkarte ausstellt (also der Erstwohnsitz). Dies bedeutet bei freier Verbandswahl effektiv, dass jede Wahl vom Bund organisiert werden müsste, was nicht umsetzbar ist.
Einheitliches grammatikalisches Geschlecht
Es wird beantragt nach üblichem Usus in der Partei, in allen Passagen der Satzung (z.B. §3(3)) doppelgeschlechtliche Konstrukte durch ein geschlechtsneutrales grammatikalisches Maskulinum zu ersetzen. -- Andi 15:57, 28. Okt. 2008 (CET)
Begründung: Genderingkonstrukte wie das Binnen-I aber auch Schrägestrichkonstrukte und Doppelnennungen schaden dem Lesefluss. Die Partei hat sich durch die geschlechtsneutrale Bezeichnung "Pirat" für ihre Mitglieder bereits gegen Gendering ausgesprochen, das sollte auch weiter konsistent beachtet werden.
paragraph 12 (satzungs- und programmaenderung) absatz 1 satz 1
- beschreibung: konkretisierung der 2/3 mehrheit fuer satzungs- und programmaenderungen
- vorher: Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
- nachher: Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- alternativ: Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer relativen 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
- begruendung: klarheit der erforderlichen mehrheit
Siehe auch Schiedsgericht/Empfehlungen...
Beitrittswillige
In § 2 (3) der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird das Wort Beitrittswilligen durch Beitragswilligen ersetzt:
Alte Fassung:
(3) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.
Neue Fassung:
(3) Auf begründeten Antrag eines Beitragswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.
Begründung:
Die alte Fassung lässt eine Beitragsminderung bei bestehenden Mitgliedern eigentlich nicht zu, sondern nur bei Beitrittswilligen
Beitragsermäßigung Fassung A
Dem § 2 (3) der Satzung der Piratenpartei Deutschland werden folgende Sätze vorangestellt:
Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 24 € pro Kalenderjahr bzw. 2 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen.
Alte Fassung:
(3) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.
Neue Fassung:
(3) Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 24 € pro Kalenderjahr bzw. 2 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen. Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.
Begründung:
Derzeit bedarf es für jeden einzelnen Schüler, Studenten, etc. einen ausdrücklichen Vorstandsbeschluss für eine Beitragsminderung.
Beitragsermäßigung Fassung B
Der § 2 (3) der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird wie folgt ersetzt:
Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 24 € pro Kalenderjahr bzw. 2 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen.
Alte Fassung:
(3) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.
Neue Fassung:
(3) Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 24 € pro Kalenderjahr bzw. 2 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen.
Begründung:
Derzeit bedarf es für jeden einzelnen Schüler, Studenten, etc. einen ausdrücklichen Vorstandsbeschluss für eine Beitragsminderung. Eine Individualregelung ist hiermit nicht mehr erforderlich und wird gestrichen.
Beitragsermäßigung Fassung C
Der § 2 (3) der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird wie folgt ersetzt:
Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 18 € pro Kalenderjahr bzw. 1,50 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen.
Alte Fassung:
(3) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.
Neue Fassung:
(3) Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 18 € pro Kalenderjahr bzw. 1,50 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen.
Begründung:
Derzeit bedarf es für jede Senkung des Mitgliedsbeitrags eines ausdrücklichen Vorstandsbeschlusses. Eine individuelle Regelung ist hiermit nicht mehr erforderlich und wird gestrichen. Zudem zeigt eine Halbierung des Mitgliedsbeitrag für einkommensschwache Bevölkerungsgruppen ein deutliches Entgegenkommen. Gerade diese Gruppen können sich aufgrund einer grösseren zeitlichen Ungebundenheit in der Parteiarbeit engagieren und somit den geldwerten Nachteil für die Partei mehr als aufwiegen.
Beitragsermäßigung Fassung D
Der 1.2§ 2 (3) der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird wie folgt ersetzt:
Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 18 € pro Kalenderjahr bzw. 1,50 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen. Außerdem kann kann der Bundesvorstand auf begründeten Antrag den Beschluss fassen, auch bei anderen Personen den Mitgliedsbeitrag auf 18 € pro Kalenderjahr bzw. 1,50 € pro Monat vermindern. Die Verminderung ist ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu beantragen.
Alte Fassung:
(3) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann der Bundesvorstand den Beschluss fassen, für diese Person einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.
Neue Fassung:
(3) Für Schüler, Studenten und Erwerbslose gilt ein verminderter Mitgliedsbeitrag von 18 € pro Kalenderjahr bzw. 1,50 € pro Monat bei Eintritt im Laufe eines Jahres. Ein Nachweis ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu erbringen. Außerdem kann kann der Bundesvorstand auf begründeten Antrag den Beschluss fassen, auch bei anderen Personen den Mitgliedsbeitrag auf 18 € pro Kalenderjahr bzw. 1,50 € pro Monat vermindern. Die Verminderung ist ist jährlich zum Fälligkeitsdatum zu beantragen.
Begründung:
Derzeit bedarf es für jede Senkung des Mitgliedsbeitrags eines ausdrücklichen Vorstandsbeschlusses. Eine individuelle Regelung ist nach der neuen Regelung bei vielen Personen nicht mehr erforderlich. Zudem zeigt eine Halbierung des Mitgliedsbeitrag für einkommensschwache Bevölkerungsgruppen ein deutliches Entgegenkommen. Gerade diese Gruppen können sich aufgrund einer grösseren zeitlichen Ungebundenheit in der Parteiarbeit engagieren und somit den geldwerten Nachteil für die Partei mehr als aufwiegen. Da auch Personen, die nicht Schüler, Studenten oder Erwerbslose sind, einkommensschwach sein können, ist es nötig auch anderen Personen auf Antrag diese Vergünstigung gewähren zu können. Ein Rentner ist beispielsweise nicht zwangläufig einkommensstärker als ein Erwerbsloser. Auch andere Personen, bei denen sich die finanzielle Bedürftigkeit nicht durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe erkennen lässt, sollten die Möglichkeit haben, eine solche Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können.
Die neue Regelung muss natürlich auch in 2.2§2 (3) übernommen werden.
Streichung der Einschränkung des Tätigkeitsgebiets
Der 1.1§ 1 (4) der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird ersatzlos gestrichen.
Alte Fassung:
(4) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Deutschland ist die Bundesrepublik Deutschland.
Neue Fassung:
(4) gestrichen
Begründung:
Eine Einschränkung des Tätigkeitsgebiets auf Deutschland ist nicht mit einer Kandidatur für das Europäische Parlament vereinbar. Darüberhinaus stellt die jetzige Fassung ein Verbot von Aktivitäten außerhalb von Deutschland dar. Das würde also z.B. auch gemeinsame Aktivitäten mit Piratenparteien anderer Länder oder anderen Organisationen pauschal verbieten, sofern sie nicht in Deutschland statt finden. Eine solche generelle Einschränkung ist nicht zielführend und ist kaum mit der Kandidatur bei der Europawahl vereinbar.
Änderung der Fassung des 1.5§5 (1) Beendigung der Mitgliedschaft
Der § 5 (1) der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird wie folgt ersetzt:
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder dem Ausschluss aus der Partei.
Alte Fassung:
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.
Neue Fassung:
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, oder dem Ausschluss aus der Partei.
Begründung:
In §1 (1) ist festgelegt Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei ... Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen... Eine Beendigung der Mitgliedschaft (ohne Austritt) aufgrund der Aufgabe eines Wohnsitzes in Deutschland ist nicht vereinbar mit §1 (1). Außerdem werden nach der bisherigen Regelung Mitgliedschaften beendet, wenn die Mitglieder Bedingungen nicht mehr erfüllen, die für eine Mitgliedschaft gar nicht Voraussetzung sind. So ist das Mindestalter 16 Jahre. Es ist keine Voraussetzung für einen Beitritt, dass man wahlberechtigt sein muss. Schon gar nicht ist das passive Wahlrecht Voraussetzung. Dann ist ein Ausschluss, weil man das Wahlrecht verliert, nicht sinnvoll. Ein Ausländer, der in Deutschland nicht wahlberechtigt ist, darf Mitglied werden. Da das Wahlrecht für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten seit längerem verhandelt wird und umstritten ist, könnte es durchaus sein, dass dieses Mitglied bei einer Änderung des Wahlrechts wahlberechtigt wird und bei einer weiteren Änderung das Wahlrecht wieder verliert. Dann müsste er nach der jetzigen Fassung der Satzung aus der Partei die Mitgliedschaft verlieren. Wenn er das Wahlrecht gar nicht erst bekommt oder nicht wieder verliert, kann er Mitglied bleiben. Diese Regelungen sollten ersatzlos gestrichen werden, zumal ich keinen Vorteil für die Partei durch solche Ausschlüsse sehe.
--- Ich habe ein Komma "," aus dem Antrag entfernt: "(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, oder dem Ausschluss aus der Partei." Bei einer Aufzählung mehrerer Alternativen ist das Komma an dieser Stelle überflüssig.
Bin auch für diesen Antrag. Grund: "Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts," => Zu schwammig formuliert. => Ich möchte nicht, dass Dritte auf die Partei Einfluß nehmen können. Man kann/mag sich das nicht vorstellen, wie schnell auch mal ein Justizirrtum passiert. Völlig ausschließen kann man das jedenfalls nicht. Da der Verlust des Wahlrechts nicht so häufig passiert, kann man es getrost dem Vorstand überlassen, den Pirat aus der Partei auszuschließen.
"Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern" => Man muss dem Pirat nicht gleich die Mitgliedschaft entziehen, wenn er (vorübergehend) seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. => Die Mitgliedschaft kann auch auf den Status "ruhend" eingestellt werden. Der Pirat kann so die Partei trotzdem unterstützen. Ob der Pirat sein Amt noch behalten kann, wenn sein der Wohnsitz nicht Deutschland ist, müsste man im Einzellfall abklären.
von Idee
Namensänderung - Bürokratische Partei (BUeROKRATEN) - Die Bürokratenpartei
Der §1 der Bundessatzung Abs 2 wird wie folgt neu gefasst:
Diese Partei führt einen Namen, eine Kurzbezeichnung und einen Namenszusatz. Der offizielle Name lautet: Bürokratische Partei. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: BUeROKRATEN. Der offizielle Namenszusatz lautet: Die Bürokratenpartei
Begründung: Meine angeblichen Damen und Herren Parteimitglieder. Es ergibt keinen Sinn! Der Name Piratenpartei identifiziert uns angeblich als zu der angeblichen sogenannten internationalen Piratenbewegung zugehörig. Er sollte nicht ohne guten Grund abgelegt werden. Auf der anderen Seite bezeichnet der Begriff "Pirat" angeblich eine unter Missachtung aller angeblich allgemein akzeptierten Moral- und Wertevorstellungen als auch angeblichen Gesetzen agierende Person, die andere potenziell unschuldige Menschen angeblich überfällt, beraubt und ggf. auch vaporisiert. Jeder Versuch, einiger sogenannter MitgliederInnen der Piratenpartei, das Gegenteil zu behaupten, zeugt nicht davon, nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen, dass der Begriff "Pirat" nicht angeblich nicht von der sogenannten Mehrzahl der sogenannten Bevölkerung als nicht angeblich durchweg nicht negativ nicht empfunden werden könnte. Daran hat auch der sogenannte Film [STOPP! NAME ZUR WAHRUNG DES DATENSCH(M)UTZES ZENSIERT] nichts geändert. Ein Ablegen des Namens Piratenpartei als Hauptname erscheint äußerst angebracht. Dieser Änderungsantrag wählt als Hauptnamen den Begriff "Bürokratische Partei" mit der Abkürzung "BUeROKRATEN". Dieser Name mag zwar langweiliger klingen, allerdings können ihn möglicherweise die meisten Bevölkerungsgruppen in Deutschland eher als ernsthaft akzeptieren als den Namen "Piratenpartei". Als Namenszusatz wählen wir, meine lieben sehr verehrten MitbürokratInnen, den Begriff "Die Bürokratenpartei", was die Zugehörigkeit dieser Partei zur internationalen Bürokratiebewegung weiterhin aufrecht erhalten könnte, oder auch nicht, und den Namen vielleicht weiterhin durch das PartG schützt. Damit lautet der vollständige Name der Partei "Bürokratische Partei - Die Bürokratenpartei"; die Parteien auf Landesebene heißen dann z.B. "Bürokratische Partei Landesverband Bayern - Die Bürokratenpartei". Der Namenszusatz kann (und sollte meiner Meinung nach auch) bei Wahlen weggelassen werden. Dies lässt das PartG ausdrücklich zu. Werbebanner im sogenannten Internetz hingegen können entsprechend des geplanten Einsatzortes weiterhin den Namen Bürokratenpartei bewerben. Das Parteilogo kann meiner Meinung nach unverändert weiter benutzt werden - es zeigt immerhin ein Segel und keinen Piraten. Allerdings schlage ich unverbindlich vor, einen Stempelschriftzug "ABGESTEMPELT" hineinzufrickeln!
Änderung des 2.2 § 2 Absatz 2 Mitgliedsbeitrag
Alte Fassung:
(2) Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Jahres ist der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag mit 3 pro Monat zu berechnen. Die Berechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in diesem Fall monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Ein- oder Austritt stattfindet.
Neue Fassung:
(2) Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Jahres ist der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag mit 1/12 pro Monat des für dieses Mitglied zu zahlenden Jahresbeitrags zu berechnen. Die Berechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in diesem Fall monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Ein- oder Austritt stattfindet.
Begründung:
Laut der bisher geltenden Fassung müsste auch ein Mitglied mit ermässigtem Mitgliedsbeitrag "3" pro Monat zahlen. Was für 3 überhaupt? Bananen, Meter, Kilogramm, Cents, Pfennige?
Die neue Fassung regelt dies einheitlicher, und wird de facto auch schon so angewandt.
--Jan "DarkX2" Gretschuskin 15:32, 22. Jul. 2009 (CEST)
Streichung von 1.7 §7 Absatz 2 – Gliederung
Alte Fassung:
(1) Die Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.
(2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
Neue Fassung:
(1) Die Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.
(2) gestrichen
Begründung:
In Absatz 1 wird erklärt, dass die LV ihren eigenen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen dürfen. In Absatz 2 dagegen wird genau festgehalten, welche Untergliederungen existieren dürfen. Das ist ein offensichtlicher Widerspruch.
Absatz 2 verbietet auch die Einführung anderer Gliederungskonzepte, was z.B. das Crewkonzept nicht erlauben würde.
Außerdem "erzwingt" Absatz 2 Bezirksverbände, die an die Grenzen der Regierungsbezirke angelehnt sind. In einigen Bundesländern existiert eine solche Gliederungsebene nicht (mehr) - was bedeutet, dass dem Landesverband gleich die Kreisverbände folgen müssten - was nicht sinnvoll sein kann.
Es scheint sinnvoller, wenn die LV vollkommen frei gestellt sind, wie sie ihren Landesverband gliedern möchten, statt hier Vorschriften zu erlassen, die nicht auf die Bedürfnisse und lokalen Begebenheiten vor Ort eingehen.
Daher sollten wir Absatz 2 streichen.
--Jan "DarkX2" Gretschuskin 22:02, 22. Jul. 2009 (CEST)
Ergänzung von §1
Ergänzung:
Der Paragraph 1 sollte (evtl. zwischen Abs. 2 und 3) ergänzt werden um: Die Piratenpartei Deutschland verwendet ein Kurzlogo und ein volles Logo. Bei dem Kurzlogo handelt es sich um ein schwarzes Segel in einem schwarzen Kreis, entsprechend der Abbildung 1 in Anhang (X). Das volle Logo besteht aus dem Kurzlogo in Verbindung mit dem Namen der Partei, dargestellt wir in Abbildung 2 von Anhang (X).
Es ist ein entsprechend durchnummerierter Anhang anzufügen, mit farbigen Abbildungen, die das aktuelle Logo darstellen.
Begründung:
Es werden im besagten Paragraphen bereits Name und Kurzbezeichnung definiert. Eine Definition des Logos wäre demnach nur eine konsequente Fortführung dessen.
Desweitern handelt es sich beim Logo der Piraten um ein zentrales Element der Identität und es sollte daher den gleichen Schutz genießen, wie es der Name durch eine Aufnahme in die Satzung tut. Insbesondere sollte es nicht möglich sein das Logo ohne eine Zweidrittelmehrheit eines Bundesparteitages zu ändern.
Änderung von § 9 - Organe der Bundespartei
Alte Fassung:
(1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
Neue Fassung:
(1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag und die Gründungsversammlung.
Begründung:
Das Bundesschiedsgericht ist kein Organ im Sinne des § 8 Parteiengesetz sondern eine innerparteiliche Institution. Ein Schiedsgericht tritt an die Stelle staatlicher Gerichte und trägt als solches nicht zur Willensbildung im Sinne des § 15 Parteiengesetz bei. --Nixus Minimax 23:56, 14. Aug. 2009 (CEST)
Änderung von § 2 - Mitgliedsbeitrag
Alte Fassung:
(5) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der Bundesverband zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei.
Neue Fassung:
(5) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% davon zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei.
Begründung:
Die alte Fassung ist missverständlich und kann interpretiert werden, dass der Bundesvorstand in der Summe 45% erhält.
Zusammen mit den 60% aus Absatz (6)
"Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%. "
wären das 105%...