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Benutzer:Fidel karsto/Polizeigesetz Sachsen/Historie Rasterfahndung

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§ 47 Rasterfahndung (Gesetzentwurf der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion vom 31. März 2011)

  • (1) Der Polizeivollzugsdienst kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies
    1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
    2. zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 36 Abs. 1), wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine bestimmte Deliktsart im Sinne von § 36 Abs. 1 hindeuten,
erforderlich ist. Rechtsvorschriften über Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse bleiben unberührt.
  • (2) Das Übermittlungsersuchen ist auf die in § 18 Abs. 3 genannten und die sonstigen im Einzelfall erforderlichen Daten zu beschränken. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so können die weiteren Daten ebenfalls übermittelt werden. Eine Verwendung dieser weiteren Daten ist unzulässig.
  • (3) Die Rasterfahndung bedarf einer richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme auch durch den Leiter des Landeskriminalamtes, der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste oder einer Polizeidirektion mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren angeordnet werden. § 38 Abs. 4 Satz 4 und 5 sowie Abs. 6 gilt entsprechend.
  • (4) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist von der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.
  • (5) Personen, gegen die nach Abschluss der Rasterfahndung weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber durch den Polizeivollzugsdienst unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der weiteren Datennutzung erfolgen kann. Ost wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks des Ermittlungsverfahrens möglich ist.
  • (6) Die übermittelten und die im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie zur Abwehr der Gefahr zu den in Absatz 6 genannten Zwecken sowie zur Unterrichtung der Betroffenen und für eine gerichtliche Überprüfung nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung ist zu dokumentieren. Soweit die Löschung zur Unterrichtung der Betroffenen und für eine gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Im Fall de runterrichtung der Betroffenen sind die Daten zu löschen, wenn ein Betroffener nicht innerhalb eines Monats nach seiner Unterrichtung einen Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Maßnahme oder die Art und Weise des Vollzugs eingelegt hat. Bei der Unterrichtung sind die Betroffenen auf die Frist nach Satz 4 hinzuweisen. Sofern ein Betroffener einen Rechtsbehelf eingelegt hat, sind die Daten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu löschen.
  • (7) Die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke verwendet werden, wenn dies zur Abwehr einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Gefahr oder Aufklärung einer in $ 98a Abs. 1 StPO bezeichneten Straftat erforderlich ist.