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Benutzer:Fidel karsto/Polizeigesetz Sachsen

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§ 47 Rasterfahndung

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
2. zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 36 Abs. 1), wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine bestimmte Deliktsart im Sinne von § 36 Abs. 1 hindeuten, erforderlich ist. Rechtsvorschriften über Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse bleiben unberührt.

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf die in § 18 Abs. 3 genannten und die sonstigen im Einzelfall erforderlichen Daten zu beschränken. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so können die weiteren Daten ebenfalls übermittelt werden. Eine Verwendung dieser weiteren Daten ist unzulässig.

(3) Die Rasterfahndung kann nur durch die in § 39 Abs. 4 Satz 1 genannten Personen mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern angeordnet werden. Von der Maßnahme ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte unverzüglich zu unterrichten. Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und die im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind.