BE:Squads/Parteistruktur und Satzungsfragen/Satzungsentwurf 2009-12-12/Redaktion

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Diese Seite fasst rein redaktionelle Änderungen an der bisherigen Satzung zusammen. Die Idee ist, diese auf der LMV als erstes abstimmen zu lassen, um eine konsistente Grundlage für weitergehende Satzungsanpassungen zu schaffen.

Einige Änderungen treten an diversen Stellen in der Satzung auf und werden im Folgenden zusammengefasst, um nicht bei jeder einzelnen Stelle begründet werden zu müssen:

  • Der Landesverband wird abwechselnd "Piratenpartei Deutschland Berlin", "Piratenpartei Berlin", "Landesverband", "PIRATEN BERLIN", ... genannt. Dies wird im vorliegenden Entwurf vereinheitlicht auf "Piratenpartei Berlin". Falls eine Unterscheidung zu anderen relevanten Ebenen notwendig ist wird konsistent "Landesverband", "Bundesverband" und "Bezirksverband" verwendet.
  • In einigen Teilen der Satzung wird "Parteitag" statt "Landesmitgliederversammlung" verwendet. Dies wird konsistent auf "Landesmitgliederversammlung" vereinheitlicht.
  • Diverse Vorkommen von "fernschriftlich" wurden in "schriftlich" (mit einem eventuellen Zusatz das elektronische Übermittlung möglich ist) geändert, da "fernschriftlich" laut Duden "per Fernschreiber" bedeutet (auch wenn es im geschäftlichen Gefähr gerne als Verallgemeinerung von E-Mail, Fax etc. verwendet wird).

Satzung des Landesverbandes Berlin der Piratenpartei Deutschland

Alt: § 1 NAME, SITZ UND BETÄTIGUNGSBEREICH

(1) Der Landesverband Berlin der Piratenpartei Deutschland trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Berlin. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN BERLIN

(2) Die Piratenpartei Deutschland Berlin ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist in Berlin.

(4) Der Betätigungsbereich der PIRATEN BERLIN ist das Gebiet des Bundeslandes Berlin.

Neu: § 1 – Name, Sitz und Betätigungsbereich

(1) Der Landesverband Berlin der Piratenpartei Deutschland trägt den Namen "Piratenpartei Berlin". Die Kurzbezeichnung lautet "Piraten Berlin".

Begründung: "Piratenpartei Berlin" ist sowohl gesprochen als auch gelesen übersichtlicher als "Piratenpartei Deutschland Berlin". Da die neue Satzung dem Landeswahlleiter sowieso vorgelegt werden muss, ist eine Änderung des offiziellen Namens relativ problemlos.

(2) Die Piratenpartei Berlin ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(3) Der Sitz der Piratenpartei Berlin ist Berlin.

Begründung: "in" wird gestrichen, um dem üblichen Sprachgebrauch näher zu kommen (vgl. auch die Bundessatzung).

(4) Der Betätigungsbereich der Piratenpartei Berlin ist das Gebiet des Bundeslandes Berlin.

Alt: § 2 MITGLIEDSCHAFT

(1) Pirat der Piratenpartei Deutschland Berlin kann jede in Deutschland lebende Person werden (freie Wahl des Landesverbandes), die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Piraten sein oder werden.

(2) Pirat der Piratenpartei Berlin können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband der Piraten Berlin führt ein zusätzliches Berliner Piratenverzeichnis.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzungen den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

(4) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. Pirat bezeichnet.

Neu: § 2 – Mitgliedschaft

(1) Die in der Piratenpartei Berlin organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bzw. "Pirat" bezeichnet.

Begründung: Dieser Absatz wird an die erste Stelle geschoben, da die Definition von "Piraten" bzw. "Pirat" in den folgenden Absätzen bereits benutzt wird.

(2) Pirat der Piratenpartei Berlin kann jede in Deutschland lebende Person werden (freie Wahl des Landesverbandes), die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Piraten sein oder werden.

(3) Pirat der Piratenpartei Berlin können nur natürliche Personen sein. Der Bundesverband der Piratenpartei Deutschland führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband der Piratenpartei Berlin führt ein zusätzliches Berliner Piratenverzeichnis.

(4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Berlin und in einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzungen den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

Alt: § 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Landespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen kann die Mitgliedschaft bei einer niedrigeren Parteigliederung, unabhängig vom Wohnort (freie Wahl), erworben werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Gebietsverbands, bei welchem die Mitgliedschaft beantragt wird. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Piratenanwärter gegenüber schriftlich begründet werden. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Piratenanwärter bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, welche mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der Piratenanwärter nicht schon Pirat in einem Landesverband ist. Ein Wechsel der Landesverbände und deren Gliederungen ist bei den zuständigen Vorständen anzumelden. Das Stimmrecht zu einer Wahl ist nach einem Wechsel des Landesverbandes dem Piraten nur gegeben, wenn er dieses in der jeweiligen Wahlperiode nicht schon wahrgenommen hat.

Neu: § 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Berlin wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar beim Landesverband erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen kann die Mitgliedschaft bei einer niedrigeren Parteigliederung, unabhängig vom Wohnort (freie Wahl), erworben werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Gebietsverbands, bei welchem die Mitgliedschaft beantragt wird. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Piratenanwärter gegenüber schriftlich begründet werden. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Piratenanwärter bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, welche mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der Piratenanwärter nicht schon Pirat in einem anderen Landesverband ist. Ein Wechsel der Landesverbände und deren Gliederungen ist bei den zuständigen Vorständen anzumelden. Das Stimmrecht zu einer Wahl ist nach einem Wechsel des Landesverbandes dem Piraten nur gegeben, wenn er dieses in der jeweiligen Wahlperiode nicht schon wahrgenommen hat.

Begründung: Es wird "anderen" eingefügt, um deutlich zu machen, welcher Konflikt hier ausgeschlossen werden soll.

Alt: § 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und ihren Gliederungen endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei, und zwar mit sofortiger Wirkung.

(2) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei und somit dem Landesverband berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

Neu: § 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Berlin und ihren Gliederungen endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei, und zwar mit sofortiger Wirkung.

(2) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Piratenpartei Berlin berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Berlin ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

Alt: § 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER PIRATEN

(1) Jeder Pirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung des Bundesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland und ihrer Gliederungen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung sowie an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(3) Ein Pirat kann nur in den Vorstand des Landesverbandes Berlin gewählt werden, wenn er Pirat im Landesverband Berlin ist, unabhängig seines angezeigten Wohnsitzes (passives Wahlrecht).

(4) Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der jeweils zuständigen Gliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

(5) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(6) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (aktives Wahlrecht)

(7) Jeder Pirat hat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Gremien teilzunehmen.

(8) Jeder Pirat hat bei der Aufstellung der KandidatInnen für öffentliche Wahlen Stimmrecht in dem Bezirksverband des Wahlkreisverbandes, in dem er Pirat ist.

Neu: § 5 – Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung der Piratenpartei Deutschland die Zwecke der Piratenpartei Deutschland und ihrer Gliederungen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung sowie an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(3) Ein Pirat kann nur in den Vorstand des Landesverbandes Berlin gewählt werden, wenn er Pirat im Landesverband Berlin ist, unabhängig von seinem angezeigten Wohnsitz (passives Wahlrecht).

(4) Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der jeweils zuständigen Gliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

(5) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(6) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist (aktives Wahlrecht).

(7) Jeder Pirat hat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Gremien teilzunehmen.

(8) Jeder Pirat hat bei der Aufstellung der KandidatInnen für öffentliche Wahlen Stimmrecht in dem Bezirksverband des Wahlkreisverbandes, in dem er Pirat ist.

Alt: § 6 BUNDESPARTEI UND LANDESVERBAND

(1) Der Landesverband Piratenpartei Deutschland Berlin verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Der Landesverband Berlin verpflichtet sich weiter, auch seine Organe zu einer entsprechenden Verhaltensweise anzuhalten.

Neu: § 6 – Bundesverband und Landesverband

(1) Die Piratenpartei Berlin verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Die Piratenpartei Berlin verpflichtet sich weiter, auch ihre Organe zu einer entsprechenden Verhaltensweise anzuhalten.

Alt: § 7 GLIEDERUNG

(1) Die Piratenpartei Deutschland Berlin kann sich in Bezirksverbände gliedern.

(2) Weitere Untergliederung sind in den Satzungen der Bezirksverbände (Kreisverbände) zu benennen.

Neu: § 7 – Gliederung

(1) Die Piratenpartei Berlin kann sich in Bezirksverbände gliedern.

(2) Weitere Untergliederung sind in den Satzungen der Bezirksverbände (Kreisverbände) zu benennen.

Alt: § 8 ORGANE, GRUPPEN UND GREMIEN DES LANDESVERBANDES

(0) Die Landesgründungsversammlung (Die Gründungsversammlung tagt nur einmal.)

(1) Die Landesmitgliederversammlung

(2) Der Landesvorstand

(3) Die Bezirksverbände

Neu: § 8 – Organe der Piratenpartei Berlin

Begründung: Es werden nur Organe aufgezählt. Was "Gruppen und Gremien" sein sollen ist in der bisherigen Satzung unklar.

(1) Die Landesmitgliederversammlung

(2) Der Landesvorstand

Begründung: Die Gründungsversammlung wird gestrichen, da sie kein aktuelles Organ mehr ist. Die Bezirksverbände werden gestrichen, da sie keine Organe des Landesverbandes, sondern eigenständige Gebietsverbände mit eigener Satzung sind.

Alt: § 9 BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze sowie die Satzung und die Wahlordnung des Landesverbandes der Piratenpartei Berlin.

(2) Landeslistenbewerber sollten Pirat im Landesverband Berlin sein, Kreisbewerber sollten Pirat im Wahlkreis sein.

Neu: § 9 – Bewerberaufstellungen für die Wahlen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze sowie diese Satzung und die Wahlordnung der Piratenpartei Berlin.

(2) Landeslistenbewerber sollten Pirat in der Piratenpartei Berlin sein, Kreisbewerber sollten Pirat im Wahlkreis sein.

Alt: § 10 ZULASSUNG VON GÄSTEN

(1) Die Landesmitgliederversammlung und der Landesvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen.

Neu: § 10 – Zulassung von Gästen

(1) Die Landesmitgliederversammlung und der Landesvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen.

Alt: § 11 DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG (LMV)

(1) Jeder Pirat hat das Recht auf fernschriftliche (soweit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zulässig, auch in elektronischer Form) Zusendung der Einladungen zu jeder Landesmitgliederversammlung, bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung.

(2) Die Landesmitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Die Einberufung folgt den Regularien von § 12 "Landesvorstand" Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist einzuhalten ist. Die Versammlung wird einberufen durch fernschriftliche Einladung der Piraten. Gleiches gilt für außerordentliche Landesmitgliederversammlungen.

(3) Die Landesmitgliederversammlung wird einberufen auf Verlangen:

a) eines Viertels der Bezirksgruppen,

b) von 15% der Mitglieder.

(4) Die Zahl der anwesenden, abstimmungsberechtigten Piraten wird bestimmt anhand der ausgegebenen Stimmausweise. Die Ausgabe erfolgt nach den Bestimmungen der Finanzordnung.

(5) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden Landesmitgliederversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer Landesmitgliederversammlung geändert wird.

(6) Die Landesmitgliederversammlung tagt öffentlich. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

a) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,

b) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,

c) die Beschlussfassung über Bezirksliste oder Landesliste für die Wahl zum Abgeordnetenhaus,

d) die Wahl des Landesvorstandes und der/ s Landesschatzmeisters/ -in,

e) die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes.

(7) Der Landesvorstand hat unter anderem die Aufgabe:

a) den Landesverband nach außen zu vertreten,

b) die Landesmitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen.

Neu: § 11 – Die Landesmitgliederversammlung (LMV)

(1) Jeder Pirat hat das Recht auf schriftliche Zusendung (soweit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zulässig, auch in elektronischer Form) der Einladungen zu jeder Landesmitgliederversammlung, bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung.

(2) Die Landesmitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.

Begründung: Der Bezug auf "§ 12 Abs. 4 und 5" war unklar. (Dort wird die Einberufung des Vorstandes geregelt.) Die schriftliche Einladung ist bereits in Absatz (1) geregelt.

(3) Die Landesmitgliederversammlung wird einberufen auf Verlangen:

a) eines Viertels der Bezirksverbände,

Begründung: Da es "Bezirksgruppen" ansonsten nicht gibt, wird hier auf "Bezirksverbände" geändert.

b) von 15% der Mitglieder.

(4) Die Zahl der anwesenden, abstimmungsberechtigten Piraten wird bestimmt anhand der ausgegebenen Stimmausweise. Die Ausgabe erfolgt nach den Bestimmungen der Finanzordnung.

Alter Absatz (5) gestrichen.

Begründung: Sowohl Wahl- als auch Geschäftsordnungen werden in späteren Paragraphen noch selbständig geregelt.

(5) Die Landesmitgliederversammlung tagt öffentlich. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

a) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,

b) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,

c) die Beschlussfassung über Bezirksliste oder Landesliste für die Wahl zum Abgeordnetenhaus,

d) die Wahl des Landesvorstandes und der/ s Landesschatzmeisters/ -in,

e) die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes.

Alter Absatz (7) in § 12 verschoben.

Begründung: Die Aufgaben des Landesvorstands sollten im Paragraphen über den Landesvorstand stehen.

Alt: § 12 DER LANDESVORSTAND (LaVo)

(1) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Berlin vor dem Bundesvorstand und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und Gremien.

(2) Dem Landesvorstand gehören mindestens 3 Piraten an. Die Vorstandsmitglieder nehmen untereinander eine Geschäftsverteilung vor. Siehe auch Wahlordnung der Piraten Berlin. Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl, auf Antrag auch offen, für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Diese Versammlung wird fernschriftlich, mit einer Frist von 10 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse, der Landesparteitage bzw. der Landesgründungsversammlung.

(7) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.

(8) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstand-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind.

(9) Der Landesvorstand hat insbesondere die Aufgabe:

a) die Arbeit zwischen den Tagungen der Landesmitgliederversammlung zu koordinieren und deren Beschlüsse umzusetzen,

b) die Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden zu koordinieren.

Neu: § 12 – Der Landesvorstand

Begründung: Die Abkürzung "LaVo" ist relativ wenig gebräuchlich und kommt auch im weiteren Verlauf der Satzung nicht vor.

(1) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Berlin vor dem Bundesvorstand und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und Gremien.

(2) Dem Landesvorstand gehören mindestens 3 Piraten an. Die Vorstandsmitglieder nehmen untereinander eine Geschäftsverteilung vor. Siehe auch Wahlordnung der Piraten Berlin. Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl, auf Antrag auch offen, für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Diese Versammlung wird schriftlich (in elektronischer Form), mit einer Frist von 10 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung.

(7) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.

(8) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstand-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind.

(9) Der Landesvorstand hat insbesondere die Aufgaben:

a) den Landesverband nach außen zu vertreten,

b) die Landesmitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen,

c) die Arbeit zwischen den Tagungen der Landesmitgliederversammlung zu koordinieren und deren Beschlüsse umzusetzen,

d) die Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden zu koordinieren.

Begründung: Die Aufgaben aus § 11 Abs. (7) der bisherigen Satzung werden hier eingefügt.

Alt: § 14 ORDNUNGSMASSNAHMEN

(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung gelten entsprechend auch auf Landesebene.

Neu: § 14 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Satzung des Bundesverbandes der Piratenpartei Deutschland gelten entsprechend auch für die Piratenpartei Berlin.

Alt: § 15 SATZUNGS UND PROGRAMMÄNDERUNG

(1) Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Besteht die dringende Erfordernis einer Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms zwischen zwei Parteitagen, so kann die Landessatzung oder das Landesprogramm auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung fernschriftlich einverstanden erklären.

Neu: § 15 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Besteht die dringende Erfordernis einer Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms zwischen zwei Landesmitgliederversammlungen, so kann die Landessatzung oder das Landesprogramm auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

Alt: § 16 AUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages oder der Landesmitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag bzw. der zu der Landesmitgliederversammlung Stimmberechtigten, beschlossen werden. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten der Bundespartei bzw. des Landesverbandes abstimmen.

Neu: § 16 – Auflösung

(1) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages oder der Landesmitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von drei Viertel der zum Bundesparteitag bzw. der zu der Landesmitgliederversammlung Stimmberechtigten, beschlossen werden. Es müssen mindestens zwei Drittel der Piraten der Bundespartei bzw. des Landesverbandes abstimmen.

Alt: § 17 VERBINDLICHKEIT DIESER LANDESSATZUNG

(1) Widerspricht ein Teil dieser Satzung geltender Gesetzgebung, so bleiben die restlichen Bestimmungen trotzdem in Kraft.

Neu: § 17 – Verbindlichkeit dieser Landessatzung

(1) Widerspricht ein Teil dieser Satzung geltender Gesetzgebung, so bleiben die restlichen Bestimmungen trotzdem in Kraft.

Alt: § 18 FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG

(1) Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der aktuellen Form.

(2) Stimmberechtigt auf Parteitagen ist, wer nicht länger als 3 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist. Eine Beitragszahlung auf dem Parteitag kann beim Schatzmeister erfolgen und wird quittiert.

Neu: § 18 – Finanz- und Beitragsordnung

(1) Es gilt die Finanzordnung des Bundesverbandes der Piratenpartei Deutschland in der jeweils aktuellen Fassung.

Begründung: Absatz (2) ist fast wörtlich schon in § 5 enthalten und braucht hier nicht noch einmal wiederholt zu werden.

Alt: § 19 GESCHÄFTSORDNUNG

(1) Die Organe, Gruppen und Gremien des Landesverbandes Piraten Berlin geben sich nach ihrer Einsetzung eine Geschäftsordnung.

Neu: § 19 – Geschäftsordnung

(1) Die Organe der Piratenpartei Berlin geben sich nach ihrer Einsetzung eine Geschäftsordnung.

Begründung: Wie schon in § 8 ist auch hier in der bisherigen Satzung nicht klar, was mit "Gruppen und Gremien" eigentlich gemeint ist.

Alt: § 20 WAHLORDNUNG

(1) Der Landesverband gibt sich auf dem Parteitag eine Wahlordnung.

Neu: § 20 – Wahlordnung

(1) Die Piratenpartei Berlin gibt sich auf der Landesmitgliederversammlung eine Wahlordnung.

Alt: § 21 SCHIEDSGERICHTSORDNUNG

(1) Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei in der aktuellen Fassung.

Neu: § 21 – Schiedsgerichtsordnung

(1) Es gilt die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes der Piratenpartei Deutschland in der jeweils aktuellen Fassung.