BE:Crews/Free.booter/Verein

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Beginn des Satzungsentwurfs von Peter

  • Hier mein Namensvorschlag für den Verein:

Neuköllner Füchse e. V. oder

Rixdorfer Füchse e.V.

Inken 13:43, 8. Nov. 2009 (CET)

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Unter dem Namen „ Interessengemeinschaft Treffpunkt Mareschstrasse e.V.“ besteht ein Verein mit Sitz in Berlin. Dieser Verein ist eine freie Vereinigung von Personen und Unternehmen, die in Berlin Neukölln (Richardkiez) ansässig sind oder dort gewerbliche Grundstücke besitzen. 2. Dieser Verein ist beim Amtsgericht Berlin in das Vereinsregister eingetragen unter der Nr. XXXXXX. 3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Dezember eines Jahres und endet am 30.November desselben Jahres.

§ 2

Zweck

1. Zweck der Interessengemeinschaft ist die Durchführung von Maßnahmen, die geeignet sind die Anziehungskraft der Mareschstr als Treffpunkt zu erhalten und zu fördern.

§ 3

Mitglieder

1. Die Interessengemeinschaft hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. 2. Ordentliche Mitglieder können sein Unternehmen und Personen, die an der Mareschstrasse einen Betrieb unterhalten oder Besitzer von ganz oder teilweise gewerblich nutzbaren Grundstücken, die an der Mareschstrasse gelegen sind oder Mieter eines Wohnraumes an der Strasse gelegen haben. 3. Außerordentliche Mitglieder können sein alle Unternehmen und Personen, die nicht zu den in Absatz 2 genannten gehören, aber bereit sind die Ziele der Interessengemeinschaft zu unterstützen und zu fördern.

§ 4

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Wer Mitglied nach § 3 werden kann, kann die Mitgliedschaft durch eine Beitrittserklärung beantragen, in der er sich für den Fall der Aufnahme zur Einhaltung der Satzung der Interessengemeinschaft verpflichtet. 2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand. 3. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt oder Tod, b) Wegfall der Voraussetzung für die Mitgliedschaft c) Ausschluß. 4. Der Austritt eines Mitgliedes ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt ist dem Verein durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Im Todesfall endet die Mitgliedschaft sofort. 5. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, oder wenn es mit seinen Beiträgen oder sonstigen Zahlunsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Anmahnung mit Fristsetzung in Verzug gerät. 6. Gegen Entscheidungen des Vorstandes über die Mitgliedschaft steht dem betroffenen Mitglied binnen einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes die Berufung an die Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief an den Verein zu., Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5

Organe

Organe der Interessengemeinschaft sind 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand

§ 6

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins 2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes; sie ist weiter zuständig für: a) die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung b) die Beschlußfassung über die Beitragsordnung c) die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, d) die Wahl von Rechnungsprüfern und ihrer Stellvertreter (Vorstandsmitglieder dürfen nicht dazu gewählt werden.) e) die Beschlußfassung über den Haushaltsplan f) die Festsetzung der Beiträge nach § 9 der Satzung g) die Festsetzung der Aufwandsentschädigungen und Reisekostenvergütungen für die im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätigen Personen, h) die Genehmigung des Jahresabschlusses i) die Entlastung des Vorstandes j) die Entscheidung über den Ausschluß aus dem Verein im Berufungsverfahren 3. Eine Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. (ordentliche Mitgliederversammlung) 4. Eine Mitgliederversammlung ist ausserdem unverzüglich einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes beim Vorstand schriftlich beantragt. ( außerordentliche Mitgliederversammlung) 5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung, bei Satzungsänderungen unter Bekanntgabe der vorgesehenen Neufassung, schriftlich einberufen. Zwischen dem Tag der Versenden der Einladung und dem Zeitpunkt der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. In dringenden Fällen- ausgenommen Wahlen und Satzungsänderungen - kann diese Frist auf eine Woche abgekürzt werden. 6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. 7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Teilnahme von Gästen entscheidet der Vorstand. 8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht für juristische Personen kann nur von einem Vertretungsberechtigten ausgeübt werden. Ein Mitglied kann sich durch ein Mitglied seiner Familie vertreten lassen. Das Stimmrecht ist auf andere Mitglieder übertragbar. Ein anwesendes Mitglied darf höchstens fünf schriftlich erteilte Stimmrechtsvollmachten ausüben. 9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. 10. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Änderung der Satzung, Änderung der Beitragsordnung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zu Punkten, die nicht auf der Tagesordnung stehen dürfen Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn die Mehrheit der vertretenen Mitglieder zustimmt. 11. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens die gestellten Anträge, den Wortlaut von Beschlüssen und das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen enthält. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen. Die Ergebnisse der Wahlen und der Beschlüsse sind den Mitgliedern bekanntzugeben. Die Mitglieder haben das Recht, die Niederschrift beim Verein einzusehen.

§ 7

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf ordentlichen oder außerordenlichen Mitgliedern und zwar aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. 2. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und trifft alle für die Durchführung der laufenden Aufgaben der Interessengemeinschaft erforderlichen Maßnahmen. 3. Jedes Mitglied kann auf der Mitgliederversammlung Kandidaten für die Wahl zum Vorstand benennen. Der Vorstand ist befugt, zur Wahl der Vorstandsmitglieder eine Vorschlagsliste aufzustellen und den Mitgliedern mit der Tagesordnung vorzulegen. 4. Über die aufgestellten Kandidaten wird einzeln abgestimmt. Die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, sind gewählt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. 5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluß der Mitgliederversammlung, in der das Vorstandsmitglied gewählt worden ist und endet ohne Rücksicht auf Satz 1 frühestens mit dem Schluß der Mitgliederversammlung, in der ein Nachfolger gewählt worden ist. 6. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet vorzeitig, wenn eine Abberufung durch die Mitgliederversammlung erfolgt, die Mitgliedschaft im Verein endet oder das Amt niedergelegt wird. Die Amtsniederlegung wird mit dem Tage des Eingangs der schriftlichen Erklärung beim Verein wirksam. 7. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind zur Vertretung des Vereins berechtigt. 8. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, nach Bedarf oder turnusmäßig, aber mindestens zweimal jährlich einberufen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Die Einberufung kann mündlich erfolgen, in der Regel wenigstens zwei Wochen vor dem Tage der Sitzung. In Fällen von besonderer Dringlichkeit kann eine kürzere Frist bestimmt werden. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter, sofern der Vorstand bei Beginn der Sitzung diese nicht einem anderen Vorstandsmitglied überträgt. 9. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Mitglied des Vorstandes darf in eigenen Angelegenheiten nicht abstimmen. 10. Über wesentliche Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist, in der Regel vom Vorsitzenden und dem Protokollführer. Auf Verlangen sind Anträge oder bestimmte Formulierungen in das Protokoll aufzunehmen. Jedes Mitglied erhält nach jeder Vorstandssitzung, spätestens jedoch nach drei Wochen ein Abschrift des Protokolls. 11. Der Vorstand ist befugt, für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse oder einzelne Mitglieder zu beauftragen und ihre Befugnisse zu bestimmen. Die Ausschüsse wählen ihre Vorsitzenden. Mitglieder des Vorstandes können an allen Ausschußsitzungen beratend teilnehmen.

§ 8

Haushaltsplan, Buchhaltung, Rechnungslegung

1. Für jedes Geschäftsjahr ist vor Beginn desselben ein Haushaltsplan aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 2. Mit der Führung der Bücher und dem Aufstellen des Jahresabschlusses ist tunlichst ein Steuerberater zu beauftragen. 3. Der Vorstand ist für das Aufstellen des Jahresabschlusse verantwortlich. 4. Der Jahresabschluß ist von den Kassenprüfern zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. 5. Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 9

Beitragsordnung

1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge aufgrund einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung. 2. Für die Organisation von Sondermaßnahmen ( z.B. für das Straßenfest oder Veranstaltungen in der Vorweihnachtszeit ) erhebt der Verein eine Sonderumlage von den Beteiligten. 3. Der Jahresbeitrag ist in voller Höhe zu zahlen unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft im Geschäftsjahr. Die Beiträge werden den Mitgliedern zu Beginn eines Geschäftsjahres bekanntgegeben. Sie vier Wochen nach Bekanntgabe erhoben.

§ 10

Auflösung der Interessengemeinschaft

1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Interessengemeinschaft mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmen beschließen. Ist in der Mitgliederversammlung, in der der Auflösungsbeschluß zur Abstimmung ansteht, weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmen die Auflösung der Interessengemeinschaft beschließen. 2. Über die Verwendung des bei der Auflösung der Interessengemeinschaft etwa vorhandenen Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11

Recht und Gerichtsstand

1. Es gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2. Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechtsstreitigkeiten und Erfüllungsort ist Berlin, sofern sich aus anderen Gesetzen nicht zwingend ein anderer Gerichtsstand ergibt.

§ 12

Nichtigkeitsklausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Vielmehr ist an Stelle einer nichtigen Bestimmung eine solche einzufügen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und dem Wohl seiner Mitglieder gerecht wird.

§ 13

Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom XXX XXX XXX beschlossen worden. Sie tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister an die Stelle der bisher gültigen Satzung.


  • hallo,

sorry, aber dieser Satzungsentwurf - ist undemokratisch, - wird ohnehin nie vom Amtsgericht aktzeptiert werden und - auch nicht vom Amtsgericht für Körperschaften als gemeinnützig anerkannt werden.

Ich setze mich bis Sonntag dran und schreib was dazu.

gruss Burks