NRW:Landesparteitag 2015.1/Satzungsänderungsübersicht/6b 11

< NRW:Landesparteitag 2015.1‎ | Satzungsänderungsübersicht
Version vom 12. März 2015, 14:19 Uhr von imported>MacGyver1977
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

edit

Ist SÄA004 SÄA006
(11) Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können,
auf weniger als fünf bei sieben bis neun gewählten Vorständen auf weniger als fünf bzw. bei fünf bis sechs gewählten Vorständen auf weniger als vier auf weniger als fünf vier
oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen.